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Regelwerk, EU 2015, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG

(ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2015 S. 77;
VO (EU) 2017/79 - ABl. Nr. L 12 vom 17.01.2017 S. 44 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2024/1180 - ABl. L 2024/1180 vom 19.04.2024 Inkrafttreten Ü bergangsbestimmungen)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde ein umfassendes Typgenehmigungsverfahren der Union für Kraftfahrzeuge geschaffen.

(2) Die technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich zahlreicher Sicherheits- und Umweltaspekte wurden auf Unionsebene harmonisiert, um ein hohes Maß an Straßenverkehrssicherheit in der gesamten Union zu gewährleisten.

(3) Die Einführung eines in allen Fahrzeugen und in allen Mitgliedstaaten verfügbaren eCall-Systems ist seit 2003 eines der Hauptziele der Union auf dem Gebiet der Straßenverkehrssicherheit. Im Hinblick auf die Verwirklichung dieses Ziels wurde eine Reihe von Initiativen als Teil eines auf der freiwilligen Einführung beruhenden Ansatzes eingeleitet, bei denen allerdings bislang keine ausreichenden Fortschritte zu verzeichnen sind.

(4) Damit die Straßenverkehrssicherheit weiter verbessert werden kann, wurden in der Mitteilung der Kommission vom 21. August 2009 mit dem Titel "eCall: Zeit zur Einführung" neue Maßnahmen für die unionsweite Einführung eines bordeigenen Notrufsystems in Fahrzeugen vorgeschlagen. Eine dieser Maßnahmen sah den obligatorischen Einbau des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in allen neuen Fahrzeugtypen, beginnend mit den Fahrzeugklassen M1 und N1 gemäß Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG, vor.

(5) Am 3. Juli 2012 verabschiedete das Europäische Parlament eine Entschließung mit dem Titel "eCall: ein neuer Notruf 112 für die Bürger", mit der die Kommission nachdrücklich aufgefordert wurde, einen Vorschlag im Rahmen der Richtlinie 2007/46/EG vorzulegen, um die verbindliche Einführung eines öffentlichen, auf dem 112-Notruf basierenden eCall-Systems bis 2015 sicherzustellen.

(6) Es ist nach wie vor notwendig, den Betrieb des 112-Notrufdienstes unionsweit zu verbessern, damit er in Notfällen zügig und wirksam Hilfe leisten kann.

(7) Es wird davon ausgegangen, dass der unionsweite eCall-Dienst dank einer frühzeitigen Alarmierung der Notdienste die Zahl der Todesopfer in der Union wie auch die Schwere der durch Verkehrsunfälle verursachten Verletzungen verringern wird. Die verbindliche Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Verbindung mit dem notwendigen und koordinierten Ausbau der Infrastruktur der öffentlichen Mobilfunknetze für die Übermittlung von eCalls und von Notrufabfragestellen (PSAP) für den Eingang und die Bearbeitung von eCalls würde diesen Dienst allen Bürgern zugänglich machen und so einen Beitrag zur Verringerung der Zahl der Todesopfer und Schwerverletzten sowie zur Minderung der Gesundheitskosten, der Kosten für die durch Unfälle verursachten Verkehrsstörungen und sonstiger Kosten leisten.

(8) Gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 585/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 haben die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet spätestens sechs Monate vor dem Tag der Anwendung dieser Verordnung, spätestens jedoch bis zum 1. Oktober 2017, die Infrastruktur für eCall-Notrufabfragestellen, die für die ordnungsgemäße Annahme und Bearbeitung aller eCalls erforderlich ist, zu errichten. Gemäß Artikel 3 des Beschlusses Nr. 585/2014/EU müssen die Mitgliedstaaten bis zum 24. Dezember 2015 der Kommission einen Bericht über den Stand der Durchführung jenes Beschlusses vorlegen. Gelangt der Bericht zu dem Schluss, dass die Infrastruktur für eCall-Notrufabfragestellen nicht zum 1. Oktober 2017 einsatzbereit ist, so sollte die Kommission geeignete Maßnahmen treffen, um dafür zu sorgen, dass die Infrastruktur für eCall-Notrufabfragestellen errichtet wird.

(9) Gemäß Nummer 4 der Empfehlung 2011/750/EU der Kommission 5

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