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Delegierte Verordnung (EU) 2025/1871 der Kommission vom 23. Juli 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Normen für eCalls und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/79 hinsichtlich der technischen Anforderungen und Prüfverfahren für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen, die mit auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systemen ausgerüstet sind
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1871 vom 28.10.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG 1, insbesondere auf Artikel 5 Absätze 8 und 9 und Artikel 6 Absatz 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach der Verordnung (EU) 2015/758 müssen alle neuen Fahrzeugtypen der Klassen M1 und N1 mit einem auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-System ausgerüstet sein.
(2) In der Mitteilung der Kommission über eine Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität 2 wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, eine Anpassung des eCall-Rechtsrahmens an neue Telekommunikationstechnologien vorzunehmen.
(3) Die Verordnung (EU) 2015/758 enthält eine Liste europäischer Normen und technischer Spezifikationen, auf denen die technischen Anforderungen für die Genehmigung von eCall-Systemen und mit solchen Systemen ausgerüsteten Fahrzeugen beruhen.
(4) Das Europäische Komitee für Normung (CEN) hat die neuen Normen EN 17184:2024 und EN 17240:2024 angenommen, die an die technischen Spezifikationen CEN/TS 17184:2022 und CEN/TS 17240:2018 anschließen. Die neue Fassung der Norm EN 16072:2025 enthält zudem einschlägige Änderungen für eCall. Dementsprechend sollten die Verweise auf die jeweiligen technischen Spezifikationen und Normen in Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2015/758 aktualisiert werden.
(5) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/79 der Kommission 3 wurden detaillierte technische Anforderungen und Prüfverfahren für die Genehmigung von auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systemen und von mit solchen Systemen ausgerüsteten Kraftfahrzeugen festgelegt. Diese technischen Anforderungen und Prüfverfahren sollten überarbeitet werden, um Technologieneutralität zu gewährleisten und eine technologieunabhängige Umsetzung der Prüfverfahren zu ermöglichen.
(6) Um die Wirksamkeit des Selbsttests des bordeigenen eCall-Systems zu gewährleisten, muss für eine getrennte Prüfung der Fehlermodi gesorgt werden.
(7) Um sicherzustellen, dass das bordeigene eCall-System der regelmäßigen technischen Überwachung gemäß der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 unterzogen werden kann, müssen die spezifischen technischen Anforderungen festgelegt werden, die bei der Typgenehmigung zu erfüllen sind, um die technische Überwachung während des gesamten Lebenszyklus der Kraftfahrzeuge zu erleichtern.
(8) Um eine zweifelsfreie Überprüfung, dass die Verfolgbarkeit des bordeigenen eCall-Notrufs ausgeschlossen ist, sicherzustellen, ist es erforderlich, die erwartete Reaktion nach der Abgabe des eCalls zu spezifizieren.
(9) Um eine einheitliche Struktur der Prüfverfahren in allen Anhängen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/79 zu gewährleisten, sollte in diesen Anhängen klar zwischen den Prüfbedingungen, den Prüfverfahren und der Bewertung unterschieden werden.
(10) Es müssen Bestimmungen festgelegt werden, die die Erweiterung von vor dem 1. Januar 2027 erteilten Genehmigungen für auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme, die über leitungsvermittelte Kommunikationsnetze betrieben werden, ermöglichen, um sicherzustellen, dass diese nach dem Übergang zur paketvermittelten Kommunikationstechnologie weiterhin ihren Zweck erfüllen.
(11) Um sicherzustellen, dass das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System im Falle einer Abschaltung der Hauptstromversorgung des Fahrzeugs betriebsbereit bleibt, bedarf es Prüfverfahren für die Reservestromversorgung (falls vorhanden) und die sekundäre Stromversorgung des Fahrzeugs, die nach einem Verkehrsunfall mit dem Fahrzeug genutzt werden könnten.
(12) Die Verordnung (EU) 2015/758 und die Delegierte Verordnung (EU) 2017/79 sollten daher entsprechend geändert werden.
(Stand: 05.11.2025)
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