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3. Antriebsenergiewandler k 17

3.1. Hersteller des Antriebsenergiewandlers: ... 17

3.1.1. Baumusterbezeichnung des Herstellers (entsprechend der Angabe am Antriebsenergiewandler oder einer anderen Kennzeichnung): ... 17

3.1.2. (Gegebenenfalls) Genehmigungsnummer einschließlich Kennzeichnung des zu verwendenden Kraftstoffs

(nur schwere Nutzfahrzeuge):

3.2. Verbrennungsmotor

3.2.1. Einzelangaben

3.2.1.1. Arbeitsweise: Fremdzündung/Selbstzündung/Zweistoffbetrieb 1

Arbeitsweise: Viertakt/Zweitakt/Drehkolbenmotor 1

3.2.1.1.1. Typ des Zweistoff-Motors: Typ 1A/Typ 1B/Typ 2A/Typ 2B/Typ 3B 1, x1

3.2.1.1.2. Gas-Energie-Verhältnis über den heißen Teil des WHTC-Zyklus: ..... %

3.2.1.2. Anzahl und Anordnung der Zylinder:

3.2.1.2.1. Bohrung l: ..... mm

3.2.1.2.2. Hub l: ..... mm

3.2.1.2.3. Zündfolge:

3.2.1.3. Hubvolumenm: ..... cm3

3.2.1.4. Volumetrisches Verdichtungsverhältnis 2:

3.2.1.5. Zeichnungen des Brennraums, des Kolbenbodens und bei Fremdzündungsmotoren der Kolbenringe:

3.2.1.6. Normale Leerlaufdrehzahl 2: ..... min-1

3.2.1.6.1. Erhöhte Leerlaufdrehzahl 2: ..... min-1

3.2.1.6.2. Leerlauf bei Dieselbetrieb: ja/nein 1, x1

3.2.1.7 Volumenbezogener Kohlenmonoxidgehalt der Abgase im Leerlauf 2: ..... % gemäß Angabe des Herstellers (nur bei Fremdzündungsmotoren)

3.2.1.8. Motornennleistung n: ... kW bei ..... min-1 (nach Angabe des Herstellers) 17

3.2.1.9. Höchstzulässige Drehzahl nach Angabe des Herstellers:.....min-1

3.2.1.10 Nenndrehmoment n: ..... Nm bei ..... min-1 (nach Angabe des Herstellers)

3.2.1.11 (nur Euro VI) Herstellerverweise auf die Dokumentation gemäß den Artikeln 5, 7 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, die der Genehmigungsbehörde ermöglicht, die Emissionsminderungsstrategien und die Motorsysteme zu bewerten, die ein ordnungsgemäßes Arbeiten der Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen gewährleisten

3.2.2. Kraftstoff

3.2.2.1. Diesel/Benzin/Flüssiggas/Erdgas oder Biomethan/Ethanol (E85)/Biodiesel/Wasserstoff 1, 6

3.2.2.1.1. ROZ unverbleit: ... 17

3.2.2.2 Schwere Nutzfahrzeuge Diesel/Benzin/LPG/NG-H/NG-L/NG-HL/Ethanol (ED95)/Ethanol (E85)/LNG/LNG20 1, 6

3.2.2.2.1 (nur Euro VI) vom Hersteller als für den Motor geeignet erklärte Kraftstoffe gemäß Anhang I Abschnitt 1.1.2 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 (falls zutreffend)

3.2.2.3 Kraftstoffeinfüllstutzen: verengter Durchmesser/Hinweisschild 1

3.2.2.4. Fahrzeug nach Art des Antriebs: Fahrzeug mit Einstoffbetrieb, Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb, Flexfuel-Fahrzeug 1

3.2.2.5 Höchstzulässiger Anteil des Biokraftstoffs am Kraftstoffgemisch (nach Angabe des Herstellers): ..... Vol.- %

3.2.3. Kraftstoffbehälter

3.2.3.1. Betriebskraftstoffbehälter

3.2.3.1.1. Anzahl der Kraftstoffbehälter und jeweiliges Fassungsvermögen:

3.2.3.1.1.1. Werkstoff:

3.2.3.1.2 Zeichnung und technische Beschreibung des (der) Behälter(s) mit allen Verbindungen und Leitungen des Be- und Entlüftungssystems, Verschlüssen, Ventilen und Halterungen:

3.2.3.1.3. Zeichnung, aus der die Lage des (der) Behälter(s) im Fahrzeug klar hervorgeht:

3.2.3.2. Reservekraftstoffbehälter

3.2.3.2.1. Anzahl der Kraftstoffbehälter und jeweiliges Fassungsvermögen:

3.2.3.2.1.1. Werkstoff:

3.2.3.2.2 Zeichnung und technische Beschreibung des (der) Behälter(s) mit allen Verbindungen und Leitungen des Be- und Entlüftungssystems, Verschlüssen, Ventilen und Halterungen:

3.2.3.2.3. Zeichnung, aus der die Lage des (der) Behälter(s) im Fahrzeug klar hervorgeht:

3.2.4. Kraftstoffversorgung

3.2.4.1. Durch Vergaser: ja/nein 1

3.2.4.2. Mit Kraftstoffeinspritzung (nur bei Selbstzündung oder Zweistoffmotor): ja/nein 1

3.2.4.2.1. Systembeschreibung (Common Rail/Einspritzdüsen/Pumpe usw.): ... 17

3.2.4.2.2 Arbeitsverfahren: Direkteinspritzung/Vorkammer/Wirbelkammer 1

3.2.4.2.3. Einspritz-/Förderpumpe 17

3.2.4.2.3.1. Fabrikmarke(n):

3.2.4.2.3.2. Typ(en):

3.2.4.2.3.3 Maximale Einspritzmenge l, 2: ... mm3 je Hub oder Arbeitsspiel bei einer Motordrehzahl von: ... min-1 oder wahlweise Mengenkennfeld:

(Wird eine Ladedruckregelung eingereicht, so sind die charakteristische Kraftstoffzufuhr und der Ladedruck, bezogen auf die jeweilige Motordrehzahl, anzugeben.)

3.2.4.2.3.4. Statischer Einspritzzeitpunkt 2:

3.2.4.2.3.5. Verstellkurve des Spritzverstellers 2:

3.2.4.2.3.6. Kalibrierverfahren: Prüfstand/Antriebsmaschine 1

3.2.4.2.4. Kontrolle der Motordrehzahlbegrenzung 17

3.2.4.2.4.1. Typ:

3.2.4.2.4.2. Abregeldrehzahl

3.2.4.2.4.2.1. Abregeldrehzahl bei Volllast: ..... min-1

3.2.4.2.4.2.2. Höchste Drehzahl ohne Last: ..... min-1

3.2.4.2.4.2.3. Leerlaufdrehzahl: ..... min-1

3.2.4.2.5. Einspritzleitungen (nur schwere Nutzfahrzeuge)

3.2.4.2.5.1. Länge: ..... mm

3.2.4.2.5.2. Innendurchmesser: ..... mm

3.2.4.2.5.3. Hochdruckspeicher (common rail), Marke und Typ:

3.2.4.2.6. Einspritzventil(e)

3.2.4.2.6.1. Fabrikmarke(n):

3.2.4.2.6.2. Typ(en):

3.2.4.2.6.3 Öffnungsdruck 2: ..... kPa oder Kennlinie 2:

3.2.4.2.7. Kaltstarteinrichtung

3.2.4.2.7.1. Fabrikmarke(n):

3.2.4.2.7.2. Typ(en):

3.2.4.2.7.3. Beschreibung:

3.2.4.2.8. Zusätzliche Starthilfe

3.2.4.2.8.1. Fabrikmarke(n):

3.2.4.2.8.2. Typ(en):

3.2.4.2.8.3. Systembeschreibung:

3.2.4.2.9. Elektronisch geregelte Einspritzung: ja/nein 1

3.2.4.2.9.1. Fabrikmarke(n):

3.2.4.2.9.2. Typ(en):

3.2.4.2.9.3 Beschreibung des Systems 17

3.2.4.2.9.3.1. Fabrikmarke und Typ des elektronischen Steuergeräts (ECU):

3.2.4.2.9.3.1.1. Softwareversion des elektronischen Steuergeräts (ECU): ... 17

3.2.4.2.9.3.2. Fabrikmarke und Typ des Kraftstoffreglers:

3.2.4.2.9.3.3. Fabrikmarke und Typ des Luftmengenmessers:

3.2.4.2.9.3.4. Fabrikmarke und Typ des Mengenteilers:

3.2.4.2.9.3.5. Fabrikmarke und Typ des Klappenstutzens:

3.2.4.2.9.3.6. Fabrikmarke und Typ oder Arbeitsverfahren des Wassertemperaturfühlers: ... 17

3.2.4.2.9.3.7. Fabrikmarke und Typ oder Arbeitsverfahren des Lufttemperaturfühlers: ... 17

3.2.4.2.9.3.8. Fabrikmarke und Typ oder Arbeitsverfahren des Luftdruckfühlers: ... 17

3.2.4.2.9.3.9. Kennnummer(n) der Softwarekalibrierung:

3.2.4.3. Durch Kraftstoffeinspritzung (nur für Fremdzündungsmotoren): ja/nein 1

3.2.4.3.1. Arbeitsverfahren: Ansaugkrümmer (Zentral-/Mehrpunkteinspritzung 1)/Direkteinspritzung/sonstige (genaue Angabe):

3.2.4.3.2. Fabrikmarke(n):

3.2.4.3.3. Typ(en):

3.2.4.3.4. Systembeschreibung (Bei anderen als kontinuierlichen Einspritzsystemen sind entsprechende Detailangaben zu machen.):

3.2.4.3.4.1. Fabrikmarke und Typ des elektronischen Steuergeräts (ECU):

3.2.4.3.4.1.1. Softwareversion des elektronischen Steuergeräts (ECU): ... 17

3.2.4.3.4.2. Fabrikmarke und Typ des Kraftstoffreglers:

3.2.4.3.4.3. Fabrikmarke und Typ oder Arbeitsverfahren des Luftmengenmessers: 17

3.2.4.3.4.4. Fabrikmarke und Typ des Mengenteilers:

3.2.4.3.4.5. Fabrikmarke und Typ des Druckreglers:

3.2.4.3.4.6. Fabrikmarke und Typ des Mikroschalters:

3.2.4.3.4.7. Fabrikmarke und Typ der Leerlaufeinstellschraube:

3.2.4.3.4.8. Fabrikmarke und Typ des Klappenstutzens:

3.2.4.3.4.9. Fabrikmarke und Typ oder Arbeitsverfahren des Wassertemperaturfühlers: ... 17

3.2.4.3.4.10. Fabrikmarke und Typ oder Arbeitsverfahren des Lufttemperaturfühlers: ... 17

3.2.4.3.4.11. Fabrikmarke und Typ oder Arbeitsverfahren des Luftdruckfühlers: ... 17

3.2.4.3.4.12. Kennnummer(n) der Softwarekalibrierung:

3.2.4.3.5. Einspritzdüsen 17

3.2.4.3.5.1. Fabrikmarke:

3.2.4.3.5.2. Typ:

3.2.4.3.6. Einspritzzeitpunkt:

3.2.4.3.7. Kaltstarteinrichtung

3.2.4.3.7.1. Arbeitsverfahren:

3.2.4.3.7.2. Grenzen des Betriebsbereichs/Einstellwerte 1, 2:

3.2.4.4. Kraftstoffpumpe

3.2.4.4.1. Druck 2: ..... kPa oder Kennlinie 2:

3.2.4.4.2. Fabrikmarke(n): ... 17

3.2.4.4.3 Typ(en): ... 17

3.2.5. Elektrische Anlage

3.2.5.1 Nennspannung: ... V, Anschluss an Masse positiv oder negativ 1

3.2.5.2. Generator

3.2.5.2.1. Typ:

3.2.5.2.2. Nennleistung: ... VA

3.2.6. Zündanlage (nur Fremdzündungsmotoren)

3.2.6.1. Fabrikmarke(n):

3.2.6.2. Typ(en):

3.2.6.3. Arbeitsverfahren:

3.2.6.4. Zündverstellkurve oder Kennfeld 2:

3.2.6.5. Statischer Zündzeitpunkt 2: ... Grad vor dem oberen Totpunkt

3.2.6.6. Zündkerzen

3.2.6.6.1. Fabrikmarke:

3.2.6.6.2. Typ:

3.2.6.6.3. Abstandseinstellung: ..... mm

3.2.6.7. Zündspule(n)

3.2.6.7.1. Fabrikmarke:

3.2.6.7.2. Typ:

3.2.7. Kühlsystem: Flüssigkeit/Luft 1

3.2.7.1. Nenneinstellwert des Motortemperaturreglers:

3.2.7.2. Flüssigkeitskühlung

3.2.7.2.1. Art der Kühlflüssigkeit:

3.2.7.2.2. Umwälzpumpe(n): ja/nein 1

3.2.7.2.3. Merkmale: ..... oder

3.2.7.2.3.1. Fabrikmarke(n):

3.2.7.2.3.2. Typ(en):

3.2.7.2.4. Übersetzungsverhältnis(se):

3.2.7.2.5. Beschreibung des Lüfters und seines Antriebs:

3.2.7.3. Luftkühlung

3.2.7.3.1. Lüfter: ja/nein 1

3.2.7.3.2. Merkmale: ..... oder

3.2.7.3.2.1. Fabrikmarke(n):

3.2.7.3.2.2. Typ(en):

3.2.7.3.3. Übersetzungsverhältnis(se):

3.2.8. Einlasssystem

3.2.8.1. Auflader: ja/nein 1

3.2.8.1.1. Fabrikmarke(n):

3.2.8.1.2. Typ(en):

3.2.8.1.3. Systembeschreibung (z.B. höchster Ladedruck: ... kPa; gegebenenfalls Abblasventil):

3.2.8.2. Ladeluftkühler: ja/nein 1

3.2.8.2.1. Typ: Luft-Luft/Luft-Wasser 1

3.2.8.3. Unterdruck im Einlasssystem bei Nenndrehzahl und Volllast (nur bei Selbstzündungsmotoren)

3.2.8.3.1. minimal zulässig: ... kPa

3.2.8.3.2. maximal zulässig: ... kPa

3.2.8.3.3. (nur Euro VI) Tatsächlicher Ansaugunterdruck bei Motornenndrehzahl und bei Volllast: ... kPA

3.2.8.4. Beschreibung und Zeichnungen der Ansaugleitungen und ihres Zubehörs (Ansaugluftsammler, Vorwärmvorrichtung, zusätzliche Lufteinlässe usw.):

3.2.8.4.1. Beschreibung des Ansaugkrümmers (einschließlich Zeichnungen und/oder Fotos):

3.2.8.4.2. Luftfilter: Zeichnungen: ... oder

3.2.8.4.2.1. Fabrikmarke(n):

3.2.8.4.2.2. Typ(en):

3.2.8.4.3. Ansauggeräuschdämpfer: Zeichnungen: ... oder

3.2.8.4.3.1. Fabrikmarke(n):

3.2.8.4.3.2. Typ(en):

3.2.9. Auspuffsystem

3.2.9.1. Beschreibung und/oder Zeichnung des Auspuffkrümmers:

3.2.9.2. Beschreibung und/oder Zeichnung der Auspuffanlage:

3.2.9.2.1. (nur Euro VI) Beschreibung und/oder Zeichnungen der Teile des Auspuffsystems, die Bestandteil des Motorsystems sind

3.2.9.3 Maximal zulässiger Abgasgegendruck bei Nenndrehzahl und Volllast (nur bei Selbstzündungsmotoren): ... kPa

3.2.9.3.1. (nur Euro VI) Tatsächlicher Abgasgegendruck bei Nenndrehzahl und Volllast (nur bei Selbstzündungsmotoren): ... kPa

3.2.9.4. Typ und Kennzeichnung des Schalldämpfers/der Schalldämpfer:

Wenn von Einfluss auf das Außengeräusch, Geräuschdämpfung im Motorraum und am Motor selbst:

3.2.9.5. Lage des Auspuffrohrs:

3.2.9.6. Abgasschalldämpfer mit Faserstoffen:

3.2.9.7. Vollständiges Volumen der Auspuffanlage: .... dm3

3.2.9.7.1. (nur Euro VI) Zulässiges Volumen der Auspuffanlage: .... dm3

3.2.9.7.2. (nur Euro VI) Volumen der Auspuffanlage, das Teil des Motorsystems ist: .... dm3

3.2.10. Kleinste Querschnittsfläche der Ansaug- und Auslasskanäle:

3.2.11. Ventilsteuerzeiten oder entsprechende Daten

3.2.11.1. Maximaler Ventilhub, Öffnungs- und Schließwinkel oder Angaben über Steuerzeiten bei alternativen Steuerungssystemen, bezogen auf die Totpunkte. Bei veränderlichen Steuerzeiten Angabe des frühesten und spätesten Zeitpunkts:

3.2.11.2. Bezugsgrößen- und/oder Einstellbereiche 1

3.2.12. Maßnahmen gegen Luftverunreinigung

3.2.12.0. Emissionseigenschaften der Typgenehmigung y

3.2.12.1 Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase (Beschreibung und Zeichnungen):

3.2.12.1.1. (nur Euro VI) Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase: ja/nein 2

Falls ja, Beschreibung und Zeichnungen:

Falls nein, ist die Übereinstimmung mit Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 erforderlich.

3.2.12.2. Emissionsmindernde Einrichtungen (falls nicht an anderer Stelle erwähnt): 17

3.2.12.2.1. Katalysator 17

3.2.12.2.1.1. Anzahl der Katalysatoren und Monolithen (nachstehende Angaben sind für jede Einheit einzelnen anzugeben):

3.2.12.2.1.2. Abmessungen, Form und Volumen des Katalysators (der Katalysatoren):

3.2.12.2.1.3. Art der katalytischen Reaktion: ... (Oxidationskatalysator, Dreiwegekatalysator, Mager-NOx-Falle, selektive katalytische Reaktion (SCR), Mager-NOx-Katalysator oder sonstige) 17

3.2.12.2.1.4. Gesamtbeschichtung mit Edelmetall:

3.2.12.2.1.5. Relative Konzentration:

3.2.12.2.1.6. Trägerkörper (Aufbau und Werkstoff):

3.2.12.2.1.7. Zellendichte:

3.2.12.2.1.8. Art des (der) Katalysatorgehäuse(s):

3.2.12.2.1.9. Lage des Katalysators (der Katalysatoren) (Ort und Referenzentfernung innerhalb des Auspuffstrangs):

3.2.12.2.1.10. Wärmeschutzschild: ja/nein 1

3.2.12.2.1.11. Normaler Betriebstemperaturbereich: ... °C 17

3.2.12.2.1.12. Fabrikmarke des Katalysators:

3.2.12.2.1.13. Teilenummer:

3.2.12.2.2. Sensoren 17

3.2.12.2.2.1. Sauerstoffsonde: ja/nein 1 17

3.2.12.2.2.1.1. Fabrikmarke: ... 17

3.2.12.2.2.1.2. Lage: 17

3.2.12.2.2.1.3. Regelbereich: ... 17

3.2.12.2.2.1.4. Typ oder Arbeitsweise: ... 17

3.2.12.2.2.1.5. Teilenummer: ... 17

3.2.12.2.2.2. NOx-Sonde: ja/nein 1 17

3.2.12.2.2.2.1. Fabrikmarke: ... 17

3.2.12.2.2.2.2. Typ: ... 17

3.2.12.2.2.2.3. Lage: ... 17

3.2.12.2.2.3. Partikelsonde: ja/nein 1 17

3.2.12.2.2.3.1. Fabrikmarke: ... 17

3.2.12.2.2.3.2. Typ: ... 17

3.2.12.2.2.3.3. Lage: ... 17

3.2.12.2.3. Lufteinblasung: ja/nein 1

3.2.12.2.3.1. Art (Selbstansaugung, Luftpumpe usw.):

3.2.12.2.4. Abgasrückführung: ja/nein 1

3.2.12.2.4.1. Kennwerte (Fabrikmarke, Typ, Durchflussmenge, Hochdruck/Niederdruck/kombinierter Druck usw.): 17

3.2.12.2.4.2. Wassergekühltes System (für jedes AGR-System anzugeben, z.B. Niederdruck/Hochdruck/kombinierter Druck): ja/nein 1 17

3.2.12.2.5 Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen (nur bei Benzin- und Ethanolmotoren): ja/nein 1 17

3.2.12.2.5.1. Ausführliche Beschreibung der Einrichtungen: ... 17

3.2.12.2.5.2. Zeichnung der Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen: ... 17

3.2.12.2.5.3. Zeichnung des Aktivkohlebehälters: ... 17

3.2.12.2.5.4. Aktivkohle-Trockenmasse: ... g 17

3.2.12.2.5.5. Schematische Darstellung des Kraftstofftanks (nur mit Benzin und Ethanol betriebene Motoren): ...

3.2.12.2.5.5.1. Fassungsvermögen, Material und Ausführung des Kraftstofftanksystems: ...

3.2.12.2.5.5.2. Beschreibung des Dampfschlauchmaterials, des Kraftstoffleitungsmaterials und der Anschlusstechnik des Kraftstoffsystems: ...

3.2.12.2.5.5.3. Versiegeltes Tanksystem: ja/nein

3.2.12.2.5.5.4. Beschreibung der Einstellung des Entlastungsventils am Kraftstofftank (Lufteinlass und Druckentlastung): ...

3.2.12.2.5.5.5. Beschreibung des Steuerungssystems für die Spülung: ...

3.2.12.2.5.6. Beschreibung und schematische Zeichnung des Wärmeschutzschilds zwischen Kraftstofftank und Auspuffanlage: ... 17

3.2.12.2.5.7. Diffusionsfaktor: ...

3.2.12.2.5.12. Wassereinspritzung: ja/nein 1

3.2.12.2.6. Partikelfilter: ja/nein 1

3.2.12.2.6.1. Abmessungen, Form und Volumen des Partikelfilters:

3.2.12.2.6.2. Aufbau des Partikelfilters:

3.2.12.2.6.3. Lage (Referenzentfernung innerhalb des Auspuffstrangs):

3.2.12.2.6.4. Fabrikmarke des Partikelfilters: 17 17a

3.2.12.2.6.5. Teilenummer:

3.2.12.2.6.7. Normaler Betriebstemperaturbereich: ..... (K) und Betriebsdruckbereich ..... (KPa)

(nur schwere Nutzfahrzeuge)

3.2.12.2.6.8. Bei periodischer Regenerierung (nur schwere Nutzfahrzeuge)

3.2.12.2.6.8.1. Zahl der ETC-Prüfzyklen zwischen zwei Regenerierungen (n1) (gilt nicht für Euro VI)

3.2.12.2.6.8.1.1. (nur Euro VI) Zahl der WHTC-Prüfzyklen ohne Regenerierungsvorgang n:

3.2.12.2.6.8.2. Zahl der ETC-Prüfzyklen während des Regenerierungsvorgangs (n2) (gilt nicht für Euro VI)

3.2.12.2.6.8.2.1. (nur Euro VI) Zahl der WHTC-Prüfzyklen mit Regenerierungsvorgang (nR):

3.2.12.2.6.9. Andere Einrichtungen: ja/nein 1

3.2.12.2.6.9.1. Beschreibung, Wirkungsweise

3.2.12.2.7. On-Board-Diagnosesystem (OBD): ja/nein 1 17

3.2.12.2.7.0.1. (nur Euro VI) Zahl der OBD-Motorenfamilien innerhalb der Motorenfamilie 17

3.2.12.2.7.0.2. (nur Euro VI) Liste der OBD-Motorenfamilien (falls zutreffend) 17

3.2.12.2.7.0.3. (nur Euro VI) Nummer der OBD-Motorenfamilie, zu der der Stammmotor/Motor gehört: .... 17

3.2.12.2.7.0.4. (nur Euro VI) Herstellerverweise auf die OBD-Dokumentation gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, für die Zwecke der Genehmigung des OBD-Systems in Anhang X der genannten Verordnung angegeben 17

3.2.12.2.7.0.5. (nur Euro VI) Gegebenenfalls Herstellerverweis auf die Dokumentation über den Einbau eines Motorsystems mit OBD in ein Fahrzeug 17

3.2.12.2.7.0.6. (nur Euro VI) Gegebenenfalls Herstellerverweis auf die Dokumentation für den Einbau des OBD-Systems eines genehmigten Motors in ein Fahrzeug 17

3.2.12.2.7.0.7. - gestrichen -

3.2.12.2.7.0.8. - gestrichen -

3.2.12.2.7.1. Schriftliche Darstellung und/oder Zeichnung der Fehlfunktionsanzeige:

3.2.12.2.7.2. Liste und Zweck aller vom OBD-System überwachten Bauteile:

3.2.12.2.7.3. Schriftliche Darstellung (allgemeine Arbeitsweise) für

3.2.12.2.7.3.1 Fremdzündungsmotoren

3.2.12.2.7.3.1.1. Überwachung des Katalysators:

3.2.12.2.7.3.1.2. Erkennung von Verbrennungsaussetzern:

3.2.12.2.7.3.1.3. Überwachung der Sauerstoffsonde:

3.2.12.2.7.3.1.4. Sonstige vom OBD-System überwachte Bauteile:

3.2.12.2.7.3.2. Selbstzündungsmotoren

3.2.12.2.7.3.2.1. Überwachung des Katalysators:

3.2.12.2.7.3.2.2. Überwachung des Partikelfilters:

3.2.12.2.7.3.2.3. Überwachung des elektronischen Kraftstoffsystems:

3.2.12.2.7.3.2.4. Überwachung des DeNOx-Systems:

3.2.12.2.7.3.2.5 Sonstige vom OBD-System überwachte Bauteile:

3.2.12.2.7.4 Kriterien für die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige (feste Anzahl von Fahrzyklen oder statistische Methode):

3.2.12.2.7.5 Liste aller vom OBD-System verwendeten Ausgabecodes und -formate (jeweils mit Erläuterung):

3.2.12.2.7.6. Die folgenden zusätzlichen Informationen sind durch den Fahrzeughersteller bereitzustellen, damit die Herstellung von OBD-kompatiblen Ersatzteilen und Diagnose- und Prüfgeräten ermöglicht wird:

3.2.12.2.7.6.1. Beschreibung des Typs und der Zahl der Vorkonditionierungszyklen für die ursprüngliche Typgenehmigung des Fahrzeugs

3.2.12.2.7.6.2. Angabe des für die ursprüngliche Typgenehmigung des Fahrzeugs verwendeten OBD-Prüfzyklus für das von dem OBD- System überwachte Bauteil

3.2.12.2.7.6.3 Umfassende Unterlagen, in denen alle Bauteile beschrieben sind, die im Rahmen der Strategie zur Meldung von Fehlfunktionen und der Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige überwacht werden (feste Anzahl von Fahrzyklen oder statistische Methode), einschließlich eines Verzeichnisses einschlägiger sekundär ermittelter Parameter für jedes Bauteil, das durch das OBD-System überwacht wird. Eine Liste aller vom OBD-System verwendeten Ausgabecodes und -formate (jeweils mit Erläuterung) für einzelne emissionsrelevante Bauteile des Antriebsstrangs und für einzelne nicht emissionsrelevante Bauteile, wenn deren Überwachung die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige bestimmt. Insbesondere müssen die Daten in Modus $05 Test ID $21 bis FF und die Daten in Modus $06 ausführlich erläutert werden.

Bei Fahrzeugtypen mit einer Datenübertragungsverbindung gemäß ISO 15765-4 "Road vehicles - Diagnostics on Controller Area Network (CAN) - Part 4: requirements for emissions-related systems" sind die Daten in Modus $06 Test ID $00 bis FF für jede überwachte ID des OBD-Systems ausführlich zu erläutern.

3.2.12.2.7.6.4. Die oben verlangten Auskünfte können durch Ausfüllen der unten stehenden Tabelle gegeben werden:

3.2.12.2.7.6.4.1. Leichte Nutzfahrzeuge 17

Bauteil Fehlercode Überwachungs- strategie Kriterien für die Meldung von Fehl- funktionen Kriterien für die Aktivierung der Fehlfunktions- anzeige Sekundär- parameter Konditionierung Prüfung zum Nachweis
Katalysator P0420 Signale der Sauerstoff-Sonden 1 und 2 Unterschied zwischen Signalen von Sonde 1 und 2 3. Zyklus Motordrehzahl, A/F-Modus, Katalysatortemperatur Motordrehzahl, Motorlast, Katalysatortemperatur, Aktivität des Reagens Motordrehzahl, Motorlast, Katalysatortemperatur, Aktivität des Reagens Zwei Typ-I-Zyklen Typ I

3.2.12.2.7.6.4.2. Schwere Nutzfahrzeuge

Bauteil Fehlercode Überwachungs- strategie Kriterien für die Meldung von Fehl- funktionen Kriterien für die Aktivierung der Fehlfunktions- anzeige Sekundär- parameter Konditionierung Prüfung zum Nachweis
SCR-Katalysator Pxxx Signale der NOx-Sonden 1 und 2 Unterschied zwischen Signalen von Sonde 1 und 2 3. Zyklus Motorlast, Katalysatortemperatur, Aktivität des Reagens 3 OBD-Prüfzyklen (verkürzte ESC-Zyklen) OBD-Prüfzyklus (verkürzter ESC-Zyklus)

3.2.12.2.7.6.5. (nur Euro VI) OBD-Datenübertragungsprotokoll nach Norm:8

3.2.12.2.7.7. (nur Euro VI) Herstellerverweis auf die OBD-bezogenen Angaben gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, für die Zwecke der Übereinstimmung mit den Vorschriften für den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen, oder

3.2.12.2.7.7.1. alternativ zu einem Herstellerverweis nach Abschnitt 3.2.12.2.7.7 Verweis auf den Anhang des Beschreibungsbogens in Anlage 4 zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, die folgende Tabelle enthält, die einmal entsprechend dem nachstehenden Beispiel auszufüllen ist:

Bauteil - Fehlercode - Überwachungsstrategie - Kriterien für die Meldung von Fehlfunktionen - Kriterien für die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige - Sekundärparameter - Vorkonditionierung - Nachweisprüfung

Katalysator - PO420 - Signale von Sauerstoffsensor 1 und 2 - Unterschied zwischen den Signalen von Sensor 1 und Sensor 2 - 3. Zyklus - Motordrehzahl, Motorlast, A/F-Modus, Katalysatortemperatur - Zwei Typ-1-Zyklen - Typ 1

3.2.12.2.7.8. (nur Euro VI) OBD-Bauteile im Fahrzeug

3.2.12.2.7.8.0. Alternativgenehmigung im Sinne von Anhang X Nummer 2.4.1 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 in Anspruch genommen: ja/nein1

3.2.12.2.7.8.1. Verzeichnis der OBD-Bauteile im Fahrzeug

3.2.12.2.7.8.2. Schriftliche und/oder bildliche Darstellung der Fehlfunktionsanzeige (MI)10

3.2.12.2.7.8.3. Schriftliche und/oder bildliche Darstellung der externen OBD-Kommunikationsschnittstelle10

3.2.12.2.8. 17 Andere Einrichtung: ...

3.2.12.2.8.1. (nur Euro VI) Systeme, die das ordnungsgemäße Arbeiten von Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen sicherstellen

3.2.12.2.8.2. Fahreraufforderungssystem

3.2.12.2.8.2.1 (nur Euro VI) Motor mit ständiger Deaktivierung des Fahreraufforderungssystems, zur Verwendung durch Rettungsdienste oder in Fahrzeugen gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2007/46/EG: ja/nein1

3.2.12.2.8.2.2. Aktivierung des Kriechmodus

,nach Neustart deaktivieren'/,nach dem Tanken deaktivieren'/,nach dem Parken deaktivieren'1, 8

3.2.12.2.8.2.3. 17 Art des Aufforderungssystems: kein Neustart des Motors nach Countdown/Anlasssperre nach Betankung/Tanksperre/Leistungsdrosselung

3.2.12.2.8.2.4. 17 Beschreibung des Aufforderungssystems

3.2.12.2.8.2.5. 17 Wert, der der mittleren Reichweite des Fahrzeugs mit vollem Kraftstofftank entspricht: ... km

3.2.12.2.8.3. (nur Euro VI) Zahl der OBD-Motorenfamilien innerhalb der betreffenden Motorenfamilie bezüglich des ordnungsgemäßen Arbeitens der Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen

3.2.12.2.8.3.1. (nur Euro VI) Zahl der OBD-Motorenfamilien innerhalb der betreffenden Motorenfamilie bezüglich des ordnungsgemäßen Arbeitens der Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen

3.2.12.2.8.3.2. (nur Euro VI) Nummer der OBD-Motorenfamilie, zu der der Stammmotor / Motor gehört

3.2.12.2.8.4. 17 (nur Euro VI) Liste der OBD-Motorenfamilien (falls zutreffend): ...

3.2.12.2.8.5. (nur Euro VI) Nummer der OBD-Motorenfamilie, zu der der Stammmotor/Motor gehört:

3.2.12.2.8.6. (nur Euro VI) Niedrigste Konzentration des Reagenswirkstoffs, die das Warnsystem nicht aktiviert (CDmin): (% vol.)

3.2.12.2.8.7. (nur Euro VI) Ggf. Herstellerverweis auf die Dokumentation über den Einbau von Systemen in ein Fahrzeug, die das ordnungsgemäße Arbeiten von Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen sicherstellen

3.2.12.2.8.8. (nur Euro VI) Fahrzeuginterne Bauteile der Systeme, die sicherstellen, dass die Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen ordnungsgemäß arbeiten

3.2.12.2.8.8.1. Verzeichnis der fahrzeuginternen Bauteile der Systeme, die sicherstellen, dass die Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen ordnungsgemäß arbeiten

3.2.12.2.8.8.2. Gegebenenfalls Herstellerverweis auf die Dokumentation für den Einbau des Systems, das sicherstellt, dass die Einrichtungen eines genehmigten Motors zur Begrenzung der NOx-Emissionen ordnungsgemäß arbeiten, in das Fahrzeug

3.2.12.2.8.8.3. Schriftliche und/oder bildliche Darstellung des Warnsignals10

3.2.12.2.8.8.4. Alternativgenehmigung in Anhang XIII Nummer 2.1 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 vorgesehen: ja/nein1

3.2.12.2.8.8.5. Reagensqualität und -zufuhrsystem beheizt/unbeheizt (siehe Anhang 11 Absatz 2.4 der UNECE- Regelung Nr. 49)

3.2.12.2.9. Drehmomentbegrenzer: ja/nein 1

3.2.12.2.9.1 Voraussetzungen für die Aktivierung des Drehmomentbegrenzers (nur schwere Nutzfahrzeuge):

3.2.12.2.9.2. Verlauf der Volllastkurve bei aktivem Drehmomentbegrenzer (nur schwere Nutzfahrzeuge):

3.2.12.2.10. Periodisch arbeitendes Regenerationssystem: (nachstehende Angaben sind für jede selbstständige Einheit einzeln anzugeben) 17

3.2.12.2.10.1. Verfahren oder Einrichtung zur Regenerierung, Beschreibung und/oder Zeichnung: ... 17

3.2.12.2.10.2 Anzahl von Fahrzyklen des Typs 1 oder von gleichwertigen Prüfzyklen auf dem Motorprüfstand zwischen zwei Zyklen, in denen Regenerationsphasen unter gleichwertigen Bedingungen wie unter der Prüfung Typ 1 auftreten (Abstand 'D' in Abbildung A6.App 1/1 in Anlage 1 von Unteranhang 6 des Anhangs XXI der Verordnung (EU) 2017/1151 oder Abbildung A13/1 in Anhang 13 der UNECE-Regelung Nr. 83 (gegebenenfalls): ... 17

3.2.12.2.10.2.1. Anwendbare Prüfung Typ 1 (Angabe des anzuwendenden Verfahrens: Unteranhang 4 des Anhangs XXI oder UNECE-Regelung Nr. 83): ... 17

3.2.12.2.10.3 Beschreibung des Verfahrens zur Bestimmung der Anzahl der Zyklen zwischen zwei Zyklen, in denen Regenerationsphasen auftreten: ... 17

3.2.12.2.10.4 Parameter für die Bestimmung des Belastungsgrads, bei dem die Regeneration eingeleitet wird (z.B. Temperatur, Druck usw.): ... 17

3.2.12.2.10.5 Beschreibung des Verfahrens, das zur Belastung des Systems im Prüfverfahren nach Anhang 13 Absatz 3.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 verwendet wird: ... 17

3.2.12.2.11 Katalysator-Vorrichtungen, in denen selbstverbrauchende Reagenzien verwendet werden (nachstehende Angaben sind für jede selbstständige Einheit einzeln anzugeben): ja/nein1 17

3.2.12.2.11.1 Art und Konzentration des erforderlichen Reagens: ... 17

3.2.12.2.11.2 Normaler Betriebstemperaturbereich des Reagens: ... 17

3.2.12.2.11.3 Internationale Norm: ... 17

3.2.12.2.11.4 Häufigkeit der Nachfüllung des Reagensvorrates: im laufenden Betrieb/bei der planmäßigen Wartung (falls zutreffend): 17

3.2.12.2.11.5 Reagens-Füllstandsanzeiger (Beschreibung und Lage): ... 17

3.2.12.2.11.6 Reagensbehälter 17

3.2.12.2.11.6.1. Fassungsvermögen: ... 17

3.2.12.2.11.6.2. Heizanlage: ja/nein 17

3.2.12.2.11.6.2.1. Beschreibung oder Zeichnung: ... 17

3.2.12.2.11.7 Reagenssteuerungsgerät: ja/nein 1 17

3.2.12.2.11.7.1. Fabrikmarke: ... 17

3.2.12.2.11.7.2. Typ: ... 17

3.2.12.2.11.8 Reagensmittel-Einspritzdüse (Fabrikmarke, Typ und Lage): ... 17

3.2.13. Abgastrübung

3.2.13.1 Anbringungsstelle des Symbols für den Absorptionskoeffizienten (nur bei Selbstzündungsmotoren):

3.2.13.2. Leistung an 6 Messpunkten (siehe Abschnitt 2.1 des Anhangs III der Richtlinie 72/306/EWG, geänderte Fassung)

3.2.13.3 Motorleistung, gemessen auf dem Prüfstand/am Fahrzeug 1

3.2.13.3.1 Drehzahl und Leistungen:

Messpunkte Motordrehzahl (min-1) Leistung (kW)
1 ......
2 ......
3 ......
4 ......
5 ......
6 ......

3.2.14. Angaben über Einrichtungen zur Kraftstoffeinsparung (falls nicht in anderen Abschnitten aufgeführt):

3.2.15. Flüssiggas-Kraftstoffanlage: ja/nein 1

3.2.15.1 17 Typgenehmigungsnummer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 (ABl. Nr. L 200 vom 31.07.2009 S. 1): ...

3.2.15.2. Elektronisches Motorsteuerungsgerät für Flüssiggas-Kraftstoffanlagen

3.2.15.2.1. Fabrikmarke(n):

3.2.15.2.2. Typ(en):

3.2.15.2.3. Abgasrelevante Einstellmöglichkeiten:

3.2.15.3. Sonstige Unterlagen

3.2.15.3.1. Beschreibung des Schutzes des Katalysators beim Umschalten vom Benzin- auf Flüssiggasbetrieb und umgekehrt:

3.2.15.3.2. Systemauslegung (elektrische Verbindungen, Druckausgleichs-Anschlussschläuche usw.):

3.2.15.3.3. Zeichnung des Symbols:

3.2.16. Betrieb mit Erdgas: ja/nein 1

3.2.16.1 Typgenehmigungsnummer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 (ABl. Nr. L 200 vom 31.07.2009 S. 1): ... 17

3.2.16.2. Elektronisches Motorsteuerungsgerät für Erdgas-Kraftstoffanlagen

3.2.16.2.1. Fabrikmarke(n):

3.2.16.2.2. Typ(en):

3.2.16.2.3. Abgasrelevante Einstellmöglichkeiten:

3.2.16.3. Sonstige Unterlagen

3.2.16.3.1. Beschreibung des Schutzes des Katalysators beim Umschalten vom Benzin- auf Erdgasbetrieb und umgekehrt:

3.2.16.3.2. Systemauslegung (elektrische Verbindungen, Druckausgleichs-Anschlussschläuche usw.):

3.2.16.3.3. Zeichnung des Symbols:

3.2.17. Spezifische Informationen bezüglich gasbetriebener Motoren und Zweistoffmotoren schwerer Nutzfahrzeuge (Bei anders ausgelegten Systemen sind entsprechende Angaben vorzulegen.)

3.2.17.1. Kraftstoff: LPG/NG-H/NG-L/NG-HL 1

3.2.17.2. Druckregler bzw. Verdampfer/Druckregler 1

3.2.17.2.1. Fabrikmarke(n):

3.2.17.2.2. Typ(en):

3.2.17.2.3. Anzahl der Druckminderungsstufen:

3.2.17.2.4. Druck in der Endstufe

mindestens: ..... kPa - höchstens: ..... kPa

3.2.17.2.5. Anzahl der Haupteinstellpunkte:

3.2.17.2.6. Anzahl der Leerlaufeinstellpunkte:

3.2.17.2.7. Typgenehmigungsnummer:

3.2.17.3 Kraftstoffzufuhr: Mischer/Gaseinblasung/Flüssigkeitseinspritzung/Direkteinspritzung 1

3.2.17.3.1. Gemischregelung:

3.2.17.3.2. Beschreibung des Systems und/oder Diagramm und Zeichnungen:

3.2.17.3.3. Typgenehmigungsnummer:

3.2.17.4. Mischer

3.2.17.4.1. Anzahl:

3.2.17.4.2. Fabrikmarke(n):

3.2.17.4.3. Typ(en):

3.2.17.4.4. Lage:

3.2.17.4.5. Einstellungen:

3.2.17.4.6. Typgenehmigungsnummer:

3.2.17.5. Motorsaugrohreinspritzung

3.2.17.5.1 Einspritzverfahren: Zentraleinspritzung/Mehrpunkteinspritzung 1

3.2.17.5.2.. Einspritzverfahren: kontinuierlich/simultan/sequentiell 1

3.2.17.5.3. Einspritzsystem

3.2.17.5.3.1. Fabrikmarke(n):

3.2.17.5.3.2. Typ(en):

3.2.17.5.3.3. Einstellungen:

3.2.17.5.3.4. Typgenehmigungsnummer:

3.2.17.5.4. Förderpumpe (sofern vorhanden)

3.2.17.5.4.1. Fabrikmarke(n):

3.2.17.5.4.2. Typ(en):

3.2.17.5.4.3. Typgenehmigungsnummer:

3.2.17.5.5. Einspritzventil(e)

3.2.17.5.5.1. Fabrikmarke(n):

3.2.17.5.5.2. Typ(en):

3.2.17.5.5.3. Typgenehmigungsnummer:

3.2.17.6. Direkteinspritzung

3.2.17.6.1. Einspritzpumpe/Druckregler 1

3.2.17.6.1.1. Fabrikmarke(n):

3.2.17.6.1.2. Typ(en):

3.2.17.6.1.3. Einspritzzeitpunkt:

3.2.17.6.1.4. Typgenehmigungsnummer:

3.2.17.6.2. Einspritzventil(e)

3.2.17.6.2.1. Fabrikmarke(n):

3.2.17.6.2.2. Typ(en):

3.2.17.6.2.3. Öffnungsdruck oder Kennlinie 2:

3.2.17.6.2.4. Typgenehmigungsnummer:

3.2.17.7. Elektronisches Steuergerät (ECU)

3.2.17.7.1. Fabrikmarke(n):

3.2.17.7.2. Typ(en):

3.2.17.7.3. Einstellungen:

3.2.17.7.4. Kennnummer(n) der Softwarekalibrierung:

3.2.17.8. Spezifische Ausrüstung für den Kraftstoff Erdgas

3.2.17.8.1. Variante 1 (nur wenn für einen Motor eine Genehmigung für mehrere bestimmte Kraftstoffzusammensetzungen erteilt werden soll)

3.2.17.8.1.0.1. (nur Euro VI) Selbstanpassung? ja/nein 1

3.2.17.8.1.0.2. (nur Euro VI) Kalibrierung für eine bestimmte Gaszusammensetzung NG-H/NG-L/NG-HL 1

Umwandlung für eine bestimmte Gaszusammensetzung NG-H t /NG-L t /NG-HL t 1

3.2.17.8.1.1 Kraftstoffzusammensetzung:

Methan (CH4): Basis: .... Mol- % min. .... Mol- % max. .... Mol- %
Ethan (C2 H6): Basis: .... Mol- % min. .... Mol- % max. .... Mol- %
Propan (C3 H8): Basis: .... Mol- % min. .... Mol- % max. .... Mol- %
Butan (C4 H10): Basis: .... Mol- % min. .... Mol- % max. .... Mol- %
C5/C5+: Basis: .... Mol- % min. .... Mol- % max. .... Mol- %
Sauerstoff (O2): Basis: .... Mol- % min. .... Mol- % max. .... Mol- %
Inertgas (N2 , He usw.): Basis: .... Mol- % min. .... Mol- % max. .... Mol- %

3.2.17.8.1.2. Einspritzdüse(n)

3.2.17.8.1.2.1. Fabrikmarke(n):

3.2.17.8.1.2.2. Typ(en):

3.2.17.8.1.3. Sonstiges (sofern vorhanden):

3.2.17.8.2. Variante 2 (nur wenn eine Genehmigung fair mehrere bestimmte Kraftstoffzusammensetzungen erteilt werden soll)

3.2.17.9. Gegebenenfalls Herstellerverweis auf die Dokumentation für den Einbau des Zweistoffmotors in ein Fahrzeugx1

3.2.18. Wasserstoffzufuhrsystem: vorhanden/nicht vorhanden 1

3.2.18.1. EG-Typgenehmigungsnummer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 ......

3.2.18.2. Elektronisches Motorsteuergerät für Wasserstoffzufuhr

3.2.18.2.1. Fabrikmark(en): .....

3.2.18.2.2. Typ(en): .....

3.2.18.2.3. Abgasrelevante Einstellmöglichkeiten: .....

3.2.18.3. Sonstige Unterlagen

3.2.18.3.1. Beschreibung des Schutzes des Katalysators beim Umschalten von Benzin- auf Wasserstoffbetrieb und umgekehrt: .....

3.2.18.3.2. Systemauslegung (elektrische Verbindungen, Druckausgleichs-Anschlussschläuche usw.): ......

3.2.18.3.3. Zeichnung des Symbols: .....

3.2.19. Wasserstoff-Erdgas-Zufuhrsystem: vorhanden/nicht vorhanden 1

3.2.19.1. Prozentualer Anteil von Wasserstoff am Kraftstoff (vom Hersteller angegebener Höchstwert): .....

3.2.19.2. EG-Typgenehmigungsnummer gemäß der UNECE-Regelung Nr. 110 .....

3.2.19.3. Elektronisches Motorsteuergerät für Wasserstoff-Erdgas-Zufuhr

3.2.19.3.1. Fabrikmarke(n): .....

3.2.19.3.2. Typ(en): .....

3.2.19.3.3. Abgasrelevante Einstellmöglichkeiten: .....

3.2.19.4. Sonstige Unterlagen

3.2.19.4.1. - gestrichen -

3.2.19.4.2. Systemauslegung (elektrische Verbindungen, Druckausgleichs-Anschlussschläuche usw.): ......

3.2.19.4.3. Zeichnung des Symbols: ......

3.2.20. Angaben zur Wärmespeicherung y 17

3.2.20.1. Aktive Wärmespeichereinrichtung: ja/nein 1  17

3.2.20.1.1 Enthalpie: ... (J) 17

3.2.20.2 Dämmmaterialien: ja/nein 1  17

3.2.20.2.1 Isoliermaterial: ... 17

3.2.20.2.2 Dämmvolumen: ... 17

3.2.20.2.3 Dämmgewicht: .... 17

3.2.20.2.4 Anbringungsstelle der Dämmung: ... 17

3.2.20.2.5. Konzept mit Berücksichtigung des ungünstigsten Falls für die Fahrzeugabkühlung: ja/nein 1

3.2.20.2.5.1. (keine Berücksichtigung des ungünstigsten Falls) Mindestabkühlzeit, tsoak_ATCT (in Stunden): ...

3.2.20.2.5.2. (keine Berücksichtigung des ungünstigsten Falls) Messpunkt für die Motortemperatur: ...

3.2.20.2.6. Konzept mit einzelner Interpolationsfamilie innerhalb der ATCT-Familie: ja/nein 1

3.3. Elektrische Maschine 17

3.3.1. Typ (Wicklungsanordnung, Erregung):

3.3.1.1. Größte Stundenleistung: ... kW

3.3.1.1.1. Höchste Nennleistung n ......... kW

(nach Angabe des Herstellers)

3.3.1.1.2. Höchste 30-Minuten-Leistung n ............ kW

(nach Angabe des Herstellers)

3.3.1.2. Betriebsspannung: ... V

3.3.2. 17 REESS

3.3.2.1. Anzahl der Zellen:

3.3.2.2. Masse: ... kg

3.3.2.3. Kapazität: ... Ah (Ampèrestunden)

3.3.2.4. Lage:

3.4. Kombinationen von Antriebsenergiewandlern 17

3.4.1. Hybrid-Elektrofahrzeug: ja/nein 1

3.4.2. Arten von Hybrid-Elektrofahrzeugen: extern aufladbar/nicht extern aufladbar 1

3.4.3. Betriebsartschalter: ja/nein 1

3.4.3.1. Wählbare Betriebsarten

3.4.3.1.1. Reiner Elektrobetrieb: ja/nein 1

3.4.3.1.2. Reiner Kraftstoffbetrieb: ja/nein 1

3.4.3.1.3. Hybridarten: ja/nein 1 (wenn ja, kurze Beschreibung):

3.4.4. Beschreibung der Energiespeichereinrichtung: (REESS, Kondensator, Schwungrad/Generator) 17

3.4.4.1. Fabrikmarke(n):

3.4.4.2. Typ(en):

3.4.4.3. Identifizierungsnummer:

3.4.4.4. Art des elektrochemischen Elements:

3.4.4.5. Energie: ... (REESS: Spannung und Kapazität in Ah über zwei Stunden; bei einem Kondensator: J,...) 17

3.4.4.6. Ladegerät: fahrzeugeigen/extern/ohne 1

3.4.5. Elektrische Maschine (jede Maschinenart getrennt beschreiben) 17

3.4.5.1. Fabrikmarke:

3.4.5.2. Typ:

3.4.5.3. Hauptverwendungszweck: Antriebsmotor/Generator 1

3.4.5.3.1. Wenn Gebrauch als Antriebsmotor: Einzelmotor/Mehrfachmotoren (Anzahl) 1:

3.4.5.4. Höchstleistung: ..... kW

3.4.5.5. Arbeitsweise

3.4.5.5.5.1 Gleichstrom/Wechselstrom/Zahl der Phasen:

3.4.5.5.2. Fremderregung/Reihenschaltung/Verbundschaltung 1

3.4.5.5.3. Synchron/asynchron 1

3.4.6. Steuergerät

3.4.6.1. Fabrikmarke(n):

3.4.6.2. Typ(en):

3.4.6.3. Identifizierungsnummer:

3.4.7. Leistungsregler

3.4.7.1. Fabrikmarke:

3.4.7.2. Typ:

3.4.7.3. Identifizierungsnummer:

3.4.8. Elektrische Reichweite des Fahrzeugs ... km (gemäß UNECE-Regelung Nr. 101 Anhang 9)

3.4.9. Empfehlung des Herstellers für die Vorkonditionierung:

3.5. Vom Hersteller angegebene Werte für die Bestimmung von CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch/elektrischer Reichweite und Details zu Ökoinnovationen (falls zutreffend) o 17

3.5.1. CO2 -Emissionsmenge

3.5.1.1. CO2 -Emissionsmenge (innerorts): ..... g/km

3.5.1.2. CO2 -Emissionsmenge (außerorts): ..... g/km

3.5.1.3. CO2 -Emissionsmenge (kombiniert): ..... g/km

3.5.2. Kraftstoffverbrauch (detaillierte Angaben für jeden getesteten Bezugskraftstoff)

3.5.2.1. Kraftstoffverbrauch (innerorts) ..... l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km 1

3.5.2.2. Kraftstoffverbrauch (außerorts) ..... l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km 1

3.5.2.3. Kraftstoffverbrauch (kombiniert) ..... l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km 1

3.5.3. Stromverbrauch von Elektrofahrzeugen

3.5.3.1. Stromverbrauch von Fahrzeugen mit reinem Elektroantrieb ..... Wh/km

3.5.3.2. Stromverbrauch von extern aufladbaren Hybrid-Elektrofahrzeugen

3.5.3.2.1. Stromverbrauch (Zustand A, kombiniert) ..... (Wh/km)

3.5.3.2.2. Stromverbrauch (Zustand B, kombiniert) ..... (Wh/km)

3.5.3.2.3. Stromverbrauch (gewichtet, kombiniert): ..... Wh/km

3.5.3.3. Emissionswerte im Zusammenhang mit dem Einsatz von Ökoinnovationen (Tabelle für jeden geprüften Bezugskraftstoff wiederholen) w1

Beschluss zur Ge-
nehmigung der
Ökoinnovation w2
Code der
Ökoinno-
vation w3
1. CO2-Emissions-
menge des Ver-
gleichsfahrzeugs
(g/km)
2. CO2-Emissions-
menge des Öko-
innovationsfahr-
zeugs (g/km)
3. CO2-Emissions-
menge des Ver-
gleichsfahrzeugs im
Prüfzyklus Typ 1
w4
4. CO2-Emissions-
menge des
Ökoinnovations-
fahrzeugs im
Prüfzyklus Typ 1
(= 3.5.1.3)
5. Nutzungsfaktor
(NF), d. h. Anteil
der Zeit, während
der die Technologie
unter normalen
Betriebsbedingungen
genutzt wird
Einsparung von
CO2-Emissionen
((1 - 2) - (3 - 4))*5
xxxx/201x
Insgesamt eingesparte CO2-Emissionsmenge (g/km) w5

3.5.4. (nur Euro VI) CO2-Emissionen für Motoren für schwere Nutzfahrzeuge

3.5.4.1. Emissionsmenge CO2 bei WHSC-Prüfungx3: ..... g/kWh

3.5.4.2. Emissionsmenge CO2 bei WHSC-Prüfungx3: ..... g/kWh

3.5.4.3. Emissionsmenge CO2 bei WHSC-Prüfung im Zweistoffbetriebx1: ..... g/kWh

3.5.4.4. Emissionsmenge CO2 bei WHTC-Prüfungx3, 9: ..... g/kWh

3.5.4.5. Emissionsmenge CO2 bei WHTC-Prüfung im Dieselbetriebx2, 9: ..... g/kWh

3.5.4.6. Emissionsmenge CO2 bei WHTC-Prüfung im Zweistoffbetriebx1, 9: ...... g/kWh

3.5.5. Kraftstoffverbrauch von Motoren für schwere Nutzfahrzeuge (nur Euro VI)

3.5.5.1. Kraftstoffverbrauch bei WHSC-Prüfungx3: ..... g/kWh

3.5.5.2. Kraftstoffverbrauch bei WHSC-Prüfung im Dieselbetriebx2: ..... g/kWh

3.5.5.3. Kraftstoffverbrauch bei WHSC-Prüfung im Zweistoffbetriebx1: ..... g/kWh

3.5.5.4. Kraftstoffverbrauch bei WHTC-Prüfung9, x3: g/kWh

3.5.5.5. Kraftstoffverbrauch bei WHTC-Prüfung im Dieselbetrieb9, x2: g/kWh

3.5.5.6. Kraftstoffverbrauch bei WHTC-Prüfung im Zweistoffbetrieb9, x1: ..... g/kWh

3.5.6. Fahrzeug, das im Sinne des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 (Fahrzeugklasse M1) oder des Artikels 12 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 (Fahrzeugklasse N1) mit einer Ökoinnovation ausgestattet ist: ja/nein 1

3.5.6.1. Typ/Variante/Version des Vergleichsfahrzeugs gemäß der Bezugnahme in Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 (Fahrzeugklasse M1) oder in Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 (Fahrzeugklasse N1) (soweit zutreffend): ....

3.5.6.2. Vorhandensein von Wechselwirkungen mit anderen Ökoinnovationen: ja/nein 1

3.5.6.3. Emissionswerte im Zusammenhang mit dem Einsatz von Ökoinnovationen (Tabelle für jeden geprüften Bezugskraftstoff wiederholen) w1

Beschluss zur
Genehmigung der
Ökoinnovation w2
Code der
Ökoinnovation w2
1. CO2-Emissions-
menge des
Vergleichsfahrzeugs
(g/km)
2. CO2-Emissions-
menge des Ökoinnovations-
fahrzeugs (g/km)
3. CO2-Emissionsmenge
des Vergleichsfahrzeugs
im Prüfzyklus Typ
1 w4
4. CO2-Emissions-
menge des
Ökoinnovations-
fahrzeugs im-
Prüfzyklus
Typ 1
(= 3.5.1.3)
5. Nutzungsfaktor
(NF), d. h. Anteil
der Zeit, während
der die Technologie
unter normalen
Betriebsbedingungen
genutzt wird
Einsparung von
CO2-Emissionen
((1 - 2) - (3 - 4) ) *5
xxxx/201x
Eingesparte CO2-Emissionen (insgesamt) (g/km) w5

3.5.7. Nach Angabe des Herstellers 17 17c 19

3.5.7.1. Parameter des Prüffahrzeugs y

Fahrzeug Fahrzeug, niedriger Wert (VL)

falls vorhanden

Fahrzeug, hoher Wert (VH) VM

falls vorhanden

V repräsentativ (nur für Fahrwiderstandsmatrix- Familie) 1 Standardwerte
Art des Fahrzeugaufbaus (Variante/Version) -
Verwendetes Verfahren für den Fahrwiderstand auf der Straße (Messung oder Berechnung nach Fahrwiderstandsfamilie) - -
Angaben zum Fahrwiderstand auf der Straße:
Reifen, Fabrikmarke und Typ, falls Messung -
Reifenabmessungen (Vorder-/Hinterreifen), falls Messung -
Reifenrollwiderstand (vorn/hinten) (kg/t)
Reifendruck (Vorder-/Hinterreifen) (kPa), falls Messung
Delta CD × a von Fahrzeug L gegenüber Fahrzeug H (IP_H minus IP_L) - - -
Delta CD × a gegenüber Fahrzeug L der Fahrwiderstandsfamilie (IP_H/L minus RL_L), falls Berechnung nach Fahrwiderstandsfamilie - -
Prüfmasse des Fahrzeugs (kg)
Fahrwiderstandskoeffizienten
f0 (N)
f1 (N/(km/h))
f2 (N/(km/h)2)
Querschnittsfläche m2 (0,000 m2) - - -
Energiebedarf des Zyklus (J)
1) Repräsentatives Fahrzeug wird für die Fahrwiderstandsmatrix-Familie geprüft.

3.5.7.1.1 Für die Prüfung Typ 1 und für die Messung der Nutzleistung gemäß Anhang XX dieser Verordnung verwendeter Kraftstoff (nur Flüssiggas- oder Erdgasfahrzeuge): ...

3.5.7.1.1.1 - 3.5.7.1.3.2.3 - gestrichen - 18

3.5.7.2 CO2-Emissionsmasse (kombiniert) (g/km) 17

3.5.7.2.1. CO2-Emissionsmenge bei ICE-Fahrzeugen und NOVC-HEV

3.5.7.2.1.0. Mindest- und Höchstwerte der CO2-Emissionen innerhalb der Interpolationsfamilie

3.5.7.2.1.1 Fahrzeug, hoher Wert: ...g/km

3.5.7.2.1.1.0. Fahrzeug, hoher Wert (NEFZ): ...g/km

3.5.7.2.1.2 Fahrzeug, niedriger Wert (gegebenenfalls): ...g/km

3.5.7.2.1.2.0. Fahrzeug, niedriger Wert (NEFZ): ...g/km

3.5.7.2.1.3. Fahrzeug, mittlerer Wert (gegebenenfalls): ...g/km

3.5.7.2.1.3.0. Fahrzeug, mittlerer Wert (NEFZ): ...g/km

3.5.7.2.2. CO2-Emissionsmasse bei Ladungserhaltung bei OVC-HEV

3.5.7.2.2.1 CO2-Emissionsmasse bei Ladungserhaltung, Fahrzeug, hoher Wert: g/km

3.5.7.2.2.1.0. Kombinierte CO2-Emissionsmasse, Fahrzeug, hoher Wert (NEFZ, Bedingung B): g/km

3.5.7.2.2.2 CO2-Emissionsmasse bei Ladungserhaltung, Fahrzeug, niedriger Wert (gegebenenfalls): g/km

3.5.7.2.2.2.0. Kombinierte CO2-Emissionsmasse, Fahrzeug, niedriger Wert (gegebenenfalls) (NEFZ Bedingung B): g/km

3.5.7.2.2.3 CO2-Emissionsmasse bei Ladungserhaltung, Fahrzeug, mittlerer Wert (gegebenenfalls): g/km

3.5.7.2.2.3.0. Kombinierte CO2-Emissionsmasse, Fahrzeug, mittlerer Wert (gegebenenfalls) (NEFZ Bedingung B): g/km

3.5.7.2.3. CO2-Emissionsmenge bei Entladung und gewichtete CO2-Emissionsmenge für OVC-HEV

3.5.7.2.3.1 CO2-Emissionsmenge bei Entladung, Fahrzeug, hoher Wert: ... g/km

3.5.7.2.3.1.0. CO2-Emissionsmenge bei Entladung, Fahrzeug, hoher Wert (NEFZ Bedingung A): ... g/km

3.5.7.2.3.2 CO2-Emissionsmenge von Fahrzeug, niedriger Wert, bei Entladung (gegebenenfalls): ... g/km

3.5.7.2.3.2.0. CO2-Emissionsmenge von Fahrzeug, niedriger Wert, bei Entladung (gegebenenfalls) (NEFZ Bedingung A): ... g/km

3.5.7.2.3.3 CO2-Emissionsmenge von Fahrzeug M, mittlerer Wert, bei Entladung (gegebenenfalls): ... g/km

3.5.7.2.3.3.0. CO2-Emissionsmenge von Fahrzeug, mittlerer Wert, bei Entladung (gegebenenfalls) (NEFZ Bedingung A): ... g/km

3.5.7.2.3.4. Gewichtete Mindest- und Höchstwerte der CO2-Emissionen innerhalb der OVC-Interpolationsfamilie

3.5.7.3 Elektrische Reichweite für Elektrofahrzeuge 17

3.5.7.3.1. Vollelektrische Reichweite (E-Fahrzeug) 17

3.5.7.3.1.1 Fahrzeug, hoher Wert: .......................... km 17

3.5.7.3.1.2 Fahrzeug, niedriger Wert (gegebenenfalls): ............................ km 17

3.5.7.3.2. Vollelektrische Reichweite für extern aufladbare Fahrzeuge mit Hybrid-Elektroantrieb (OVC- HEV) 17

3.5.7.3.2.1 Fahrzeug, hoher Wert: .............................. km 17

3.5.7.3.2.2 Fahrzeug, niedriger Wert (gegebenenfalls): ........................... km 17

3.5.7.3.2.3 Fahrzeug M (gegebenenfalls): .......................... km 17

3.5.7.4 Kraftstoffverbrauch bei Ladungserhaltung für Brennstoffzellen-Hybridfahrzeuge 17

3.5.7.4.1. Fahrzeug, hoher Wert: ........................ kg/100 km 17

3.5.7.4.2. Fahrzeug, niedriger Wert (gegebenenfalls): ....................... kg/100 km 17

3.5.7.4.3. - gestrichen - 18

3.5.7.5 Stromverbrauch von Elektrofahrzeugen 17

3.5.7.5.1. Kombinierter Stromverbrauch (ECWLTC) bei reinen Elektrofahrzeugen 17

3.5.7.5.1.1 Fahrzeug, hoher Wert: ..................... Wh/km 17

3.5.7.5.1.2 Fahrzeug, niedriger Wert (gegebenenfalls): ............................. Wh/km 17

3.5.7.5.2. Mit dem Nutzfaktor gewichteter Stromverbrauch bei Entladung ECAC,CD (kombiniert) 17

3.5.7.5.2.1 Fahrzeug, hoher Wert: ........................ Wh/km 17

3.5.7.5.2.2 Fahrzeug, niedriger Wert (gegebenenfalls): ........................ Wh/km 17

3.5.7.5.2.3 Fahrzeug M (gegebenenfalls): ............................. Wh/km 17

3.5.8. Fahrzeug, das im Sinne des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 (Fahrzeugklasse M1) oder des Artikels 12 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 (Fahrzeugklasse N1) mit einer Ökoinnovation ausgestattet ist: ja/nein 1 17

3.5.8.1 Typ/Variante/Version des Vergleichsfahrzeugs gemäß der Bezugnahme in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 725/2011 (Fahrzeugklasse M1) oder in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 427/2014 (Fahrzeugklasse N1) (soweit zutreffend): ... 17

3.5.8.2. Vorhandensein von Wechselwirkungen mit anderen Ökoinnovationen: ja/nein 1 17

3.5.8.3 Emissionswerte im Zusammenhang mit dem Einsatz von Ökoinnovationen (Tabelle für jeden geprüften Bezugskraftstoff wiederholen) w1 17

Beschluss zur Genehmigung der Ökoinnovation w2 Code der Ökoinnovation w3 1.

CO2-Emissionen des Vergleichs- fahrzeugs (g/km)

2.

CO2-Emissionen des Ökoinnovations- fahrzeugs (g/km)

3.

CO2-Emissionen des Vergleichsfahrzeugs im Prüfzyklus Typ 1 w4

4.

CO2-Emissionen des Ökoinnovations- fahrzeugs im Prüfzyklus Typ 1

5.

Nutzungsfaktor (UF), d. h. Anteil der Zeit, während der die Technologie unter normalen Betriebs- bedingungen genutzt wird

Einsparungen von CO2-Emissionen ((1 - 2) - (3 - 4))*5
xxxx/201x
Gesamteinsparung von CO2-Emissionen (NEFZ) (g/km) w5

Gesamteinsparung von CO2-Emissionen (WLTP) (g/km) w5

3.5.9 Zertifizierung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs (für schwere Nutzfahrzeuge gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/2400)

3.5.9.1 Lizenznummer des Simulationsinstruments:

3.6. Zulässige Temperaturen nach Angabe des Herstellers

3.6.1. Kühlsystem

3.6.1.1. Flüssigkeitskühlung

Höchsttemperatur am Austritt: ... K

3.6.1.2. Luftkühlung

3.6.1.2.1. Bezugspunkt: ........................

3.6.1.2.2. Höchsttemperatur am Bezugspunkt: ... K

3.6.2 Höchsttemperatur am Austritt aus dem Ladeluftkühler: ... K

3.6.3. Höchste Abgastemperatur an dem Punkt des Auspuffsrohrs (der Auspuffrohre), der (die) an den äußersten Flansch (die äußersten Flansche) des Auspuffkrümmers oder Turboladers angrenzt (angrenzen): ... K

3.6.4. Kraftstofftemperatur

Mindesttemperatur: ... K - Höchsttemperatur: ... K

Bei Dieselmotoren an der Eintrittsöffnung der Einspritzpumpe, bei mit Erdgas betriebenen Gasmotoren an der Druckregler- Endstufe

3.6.5. Schmiermitteltemperatur

Mindesttemperatur: .... K - Höchsttemperatur: ... K

3.6.6. Kraftstoffdruck

Mindestens: ... kPa - höchstens: ... kPa

An der Druckregler-Endstufe (nur mit Erdgas betriebene Motoren)

3.7. Vom Motor angetriebene Nebenaggregate

Leistungsaufnahme durch die Hilfseinrichtungen, die gemäß den Beschreibungen und Betriebsbedingungen in Abschnitt 5.1.1 des Anhangs I der Richtlinie 80/1269/EWG für den Betrieb des Motors notwendig sind

Geräte Leistungsaufnahme (kW) bei verschiedenen Motordrehzahlen
Leerlauf Niedrige
Drehzahl
Hohe
Drehzahl
Drehzahl
a *
Drehzahl
B *
Drehzahl
C *
Motordrehzahl **
P(a)

Für den Betrieb des Motors notwendige Hilfseinrichtungen (von der gemessenen Motorleistung abzuziehen) siehe Anlage 1 Abschnitt 6.1

*) ESC-Prüfung.

**) Nur ETC-Prüfung.

3.8. Schmiersystem

3.8.1. Beschreibung des Systems

3.8.1.1. Lage des Schmiermittelbehälters:

3.8.1.2. Zuführungssystem (durch Pumpe/Einspritzung in den Einlass/Mischung mit Kraftstoff usw.) 1

3.8.2. Schmiermittelpumpe

3.8.2.1. Fabrikmarke(n):

3.8.2.2. Typ(en):

3.8.3. Mischung mit Kraftstoff

3.8.3.1. Mischungsverhältnis:

3.8.4. Ölkühler: ja/nein 1

3.8.4.1. Zeichnung(en): ..... oder

3.8.4.1.1. Fabrikmarke(n):

3.8.4.1.2. Typ(en):

3.8.5. Angaben zum Schmiermittel: ... W ...

4. Kraftübertragung p

4.1. Zeichnung der Kraftübertragung:

4.2. Art (mechanisch, hydraulisch, elektrisch usw.):

4.2.1. Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauelemente (sofern vorhanden):

4.3. Trägheitsmoment des Motor-Schwungrads:

4.3.1. Zusätzliches Trägheitsmoment ohne eingelegten Gang:

4.4. Kupplung(en) 17

4.4.1. Typ:

4.4.2. Höchstwert der Drehmomentwandlung:

4.5. Getriebe

4.5.1. Typ (Handschaltung/automatisch/stufenlos) 1

4.5.1.1. - gestrichen - 18

4.5.1.4. Drehmoment: ... 17

4.5.1.5 Anzahl der Kupplungen: 17

4.5.2. Lage zum Motor:

4.5.3. Art der Betätigung:

4.6 Übersetzungsverhältnisse 17 18

Gang Getriebeübersetzungen (Verhältnis der Motordrehzahl zur Drehzahl der Getriebeabtriebswelle) Übersetzungsverhältnis des Achsgetriebes (Übersetzungsverhältnis zwischen Getriebeabtrieb und Antriebsrad) Gesamtübersetzung
Höchstwert für stufenloses Getriebe
1
2
3
...
Mindestwert für stufenloses Getriebe

4.6.1. Gangwechsel y

4.6.1.1. Gang 1 ausgeschlossen: ja/nein 1

4.6.1.2. n_95_high für jeden Gang: ... min-1

4.6.1.3. nmin_drive

4.6.1.3.1. 1. Gang: ...min-1

4.6.1.3.2. 1. Gang in den 2. Gang: ... min-1

4.6.1.3.3. 2. Gang bis zum Stillstand: ... min-1

4.6.1.3.4. 2. Gang: ... min-1

4.6.1.3.5. 3. Gang und höher: ... min-1

4.6.1.4. n_min_drive_set bei Phasen mit Beschleunigung/konstanter Geschwindigkeit (n_min_drive_up): ... min-1

4.6.1.5. n_min_drive_set bei Verzögerungsphasen (nmin_drive_down):

4.6.1.6. Anfangszeitraum

4.6.1.6.1. t_start_phase: ... s

4.6.1.6.2. n_min_drive_start: ... min-1

4.6.1.6.3. n_min_drive_up_start: ... min-1

4.6.1.7. ASM-Einsatz: ja/nein 1

4.6.1.7.1. ASM-Werte: ...

4.7. Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs (in km/h) q:

4.8. Geschwindigkeitsmesser

4.8.1. Arbeitsweise und Beschreibung des Antriebs:

4.8.2. Gerätekonstante:

4.8.3. Messwerttoleranz (gemäß Anhang II Abschnitt 2.1.3 der Richtlinie 75/443/EWG):

4.8.4. Gesamtübersetzungsverhältnis (gemäß Anhang II Abschnitt 2.1.2 der Richtlinie 75/443/EWG) oder entsprechende Daten:

4.8.5. Zeichnung der Skala des Geschwindigkeitsmessers oder entsprechender anderer Arten der Anzeige:

4.9. Fahrtenschreiber: ja/nein 1

4.9.1 Genehmigungszeichen:

4.10. Differenzialsperre: ja/nein/fakultativ 1

4.11. Gangwechselanzeiger (GSI)

4.11.1. Akustische Anzeige ja/nein1 Wenn ja, Beschreibung des Klangs und Schallpegels am Fahrerohr in dB(A). (Akustische Anzeige kann jederzeit an- und ausgeschaltet werden.): ...

4.11.2. Angaben gemäß Anhang I Absatz 4.6 der Verordnung (EU) Nr. 65/2012 (vom Hersteller angegebener Wert): ...

4.11.3. Fotografien und/oder Zeichnungen der Gangwechselanzeigervorrichtung und eine kurze Beschreibung der Bestandteile des Systems und seiner Bedienung:

4.12. Getriebeschmiermittel: ... W ...

5. Achsen

5.1. Beschreibung der einzelnen Achsen:

5.2. Fabrikmarke:

5.3. Typ:

5.4. Lage der anhebbaren Achse(n):

5.5. Lage der belastbaren Achse(n):

6. Radaufhängung

6.1. Anordnungszeichnung der Radaufhängung:

6.2. Art und Ausführung der Aufhängung jeder Achse oder jeder Achsgruppe oder jedes Rades:

6.2.1. Niveauregulierung: ja/nein/fakultativ 1

6.2.2. Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauelemente (sofern vorhanden):

6.2.3. Luftfederung der Antriebsachse(n): ja/nein 1

6.2.3.1. Einer Luftfederung gleichwertige Aufhängung der Antriebsachse(n): ja/nein 1

6.2.3.2. Frequenz und Dämpfung der Schwingung der gefederten Masse:

6.2.4. Luftfederung der Achse(n) ohne Antrieb: ja/nein 1

6.2.4.1. Einer Luftfederung gleichwertige Aufhängung der Achse(n) ohne Antrieb: ja/nein 1

6.2.4.2. Frequenz und Dämpfung der Schwingung der gefederten Masse:

6.3. Merkmale der federnden Teile der Aufhängung (Ausführung, Werkstoffeigenschaften und Abmessungen):

6.4. Stabilisatoren: ja/nein/fakultativ 1

6.5. Stoßdämpfer: ja/nein/fakultativ 1

6.6. Reifen und Räder 17

6.6.1. Rad-/Reifenkombinationen 17

6.6.1.1. Achsen 17

6.6.1.1.1. Achse 1: 17

6.6.1.1.1.1 Größenbezeichnung des Reifens: ... 17

6.6.1.1.1.2 Tragfähigkeitskennzahl: ... 17

6.6.1.1.1.3 Symbol der Geschwindigkeitsklasse r 17

6.6.1.1.1.4 Felgengröße(n): ... 17

6.6.1.1.1.5 Einpresstiefe(n): ... 17

6.6.1.1.2. Achse 2: 17

6.6.1.1.2.1 Größenbezeichnung des Reifens: ... 17

6.6.1.1.2.2 Tragfähigkeitskennzahl: ... 17

6.6.1.1.2.3 Symbol der Geschwindigkeitsklasse: ... 17

6.6.1.1.2.4 Felgengröße(n): ... 17

6.6.1.1.2.5 Einpresstiefe(n): ... 17

usw.

6.6.1.2. Reserverad (sofern vorhanden): 17

6.6.2. Obere und untere Grenzwerte der Abrollradien 17

6.6.2.1. Achse 1: ... mm 17

6.6.2.2. Achse 2: ... mm 17

6.6.2.3. Achse 3: ... mm 17

6.6.2.4. Achse 4: ... mm 17

usw.

6.6.3. Vom Fahrzeughersteller empfohlene(r) Reifendruck(drücke): ... kPa 17

6.6.4 Ketten/Reifen/Rad-Kombination für Vorder- und/oder Hinterachse, die nach Empfehlung des Herstellers für den Fahrzeugtyp geeignet ist: ... 17

6.6.5. Kurzbeschreibung des Not-Reserverads (sofern vorhanden): ... 17

7. Lenkung

7.1. Schemazeichnung der gelenkten Achse(n) mit Darstellung der Lenkgeometrie:

7.2. Übertragungs- und Betätigungseinrichtung

7.2.1. Art der Übertragungseinrichtung (gegebenenfalls Angaben für Vorder- und Hinterräder):

7.2.2. Verbindung zu den Rädern (einschließlich anderer als mechanischer Mittel, gegebenenfalls Angaben für Vorder- und Hinterräder):

7.2.2.1. Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauelemente (sofern vorhanden):

7.2.3. Art der Lenkhilfe (sofern vorhanden):

7.2.3.1. Arbeitsweise und Betriebsschema, Fabrikmarke(n) und Typ(en):

7.2.4. Schematische Darstellung der gesamten Lenkanlage, aus der die Lage der einzelnen das Lenkverhalten beeinflussenden Einrichtungen im Fahrzeug hervorgeht:

7.2.5. Schematische Darstellung(en) der Betätigungseinrichtung(en):

7.2.6. Gegebenenfalls Verstellbereich und Betätigung der Lenkradverstellung:

7.3. Größter Einschlagwinkel der Räder

7.3.1. Nach rechts: ... ° (Grad); Lenkradumdrehungen (oder gleichwertige Angaben):

7.3.2. Nach links: ... ° (Grad); Lenkradumdrehungen (oder gleichwertige Angaben):

8. Bremsanlagen

(Nachstehende Einzelheiten und gegebenenfalls Identifizierungsmerkmale sind anzugeben.)

8.1 Typ und Ausführung der Bremsanlagen gemäß Anhang I Abschnitt 1.6 der Richtlinie 71/320/EWG des Rates (ABl. Nr. L 205 vom 06.09.1971 S. 37) mit detaillierten Angaben und Zeichnungen (Trommel-, Scheibenbremsen, Bremsschläuche, Fabrikmarke und Typ der Bremsbacken-/Bremsklotz-Baugruppen und/oder Bremsbeläge, wirksame Bremsflächen, Halbmesser der Bremstrommeln, Bremsbacken oder Bremsscheiben, Masse der Trommeln, Nachstellvorrichtungen, wirkungsrelevante Teile der Achse(n) und der Aufhängung usw.)

8.2 Betriebsdiagramm, Beschreibung und/oder Zeichnung nachstehender (in Anhang I Abschnitt 1.2 der Richtlinie 71/320/EWG angegebener) Bremssysteme, einschließlich detaillierter Angaben und Zeichnungen der Übertragungs- und Betätigungseinrichtung:

8.2.1. Betriebsbremssystem:

8.2.2. Hilfsbremssystem:

8.2.3. Feststellbremssystem:

8.2.4. Zusätzliches Bremssystem:

8.2.5. Abreißbremssystem:

8.3. Betätigungs- und Obertragungseinrichtungen des Anhängerbremssystems in Fahrzeugen, die zum Ziehen von Anhängern ausgerüstet sind:

8.4 Das Fahrzeug ist zum Ziehen eines Anhängers mit elektrischen/pneumatischen/hydraulischen 1 Betriebsbremsen ausgerüstet: ja/nein 1.

8.5. Antiblockiersystem: ja/nein/fakultativ 1

8.5.1. Bei Fahrzeugen mit Blockierverhinderern Funktionsbeschreibung des Systems (einschließlich der elektronischen Teile), elektrisches Blockschaltbild, Darstellung der hydraulischen oder pneumatischen Kreise:

8.6 Berechnung und Kurven gemäß der Anlage zu Abschnitt 1.1.4.2 des Anhangs II der Richtlinie 71/320/EWG oder gegebenenfalls der Anlage zu Anhang XI:

8.7. Beschreibung und/oder Zeichnung der Energieversorgung, auch bei Bremskraftverstärkern:

8.7.1. Bei Druckbremsanlagen: Arbeitsdruck p2 im (in den) Druckspeicher(n):

8.7.2. Bei Unterdruckbremsanlagen: Anfangsenergie im (in den) Speicher(n):

8.8. Berechnung des Bremssystems: Bestimmung des Verhältnisses zwischen der Summe der Bremskräfte am Radumfang und der auf die Betätigungseinrichtung aufgewendeten Kraft:

8.9. Kurzbeschreibung des Bremssystems gemäß Abschnitt 1.6 des Nachtrags zu Anlage 1 des Anhangs IX der Richtlinie 71/320/EWG:

8.10 Wird eine Befreiung von den Prüfungen des Typs I und/oder II oder III beantragt, so ist die Nummer des Prüfberichts gemäß Anlage 2 des Anhangs VII der Richtlinie 71/320/EWG anzugeben:

8.11. Einzelheiten zum (zu den) Typ(en) der Dauerbremsanlage(n):

9. Aufbau

9.1. Art des Aufbaus unter Angabe der Codes in Anhang II Teil C der Richtlinie 2007/46/EG: ... 17

9.2. Werkstoffe und Bauart:

9.3. Türen für Insassen, Schlösser und Scharniere

9.3.1. Anordnung und Anzahl der Türen:

9.3.1.1 Abmessungen, Öffnungsrichtung und größter Öffnungswinkel der Türen:

9.3.2. Zeichnung der Schlösser und Scharniere sowie ihrer Lage in den Türen:

9.3.3. Technische Beschreibung der Schlösser und Scharniere:

9.3.4. Einzelheiten, einschließlich Abmessungen, der Einstiege, Stufen und notwendigen Haltegriffe (falls erforderlich):

9.4. Sichtfeld

9.4.1 Ausreichend detaillierte Angaben zu den primären Bezugspunkten, so dass sie ohne weiteres identifiziert werden können und ihre Lage zueinander und zum R-Punkt nachgeprüft werden kann:

9.4.2. Zeichnung(en) oder Foto(s), aus der (denen) die Lage der Bauteile ersichtlich ist, die sich im 180-Grad-Sichtfeld nach vorne befinden:

9.5. Windschutzscheibe und sonstige Scheiben

9.5.1. Windschutzscheibe

9.5.1.1. Werkstoffe:

9.5.1.2. Art des Einbaus:

9.5.1.3. Neigungswinkel:

9.5.1.4. Typgenehmigungsnummer(n):

9.5.1.5. Windschutzscheiben-Zubehörteile und deren Anbringungsstelle sowie kurze Beschreibung ggf. beteiligter elektrischer/ elektronischer Bauelemente:

9.5.2. Andere Scheiben

9.5.2.1. Werkstoffe:

9.5.2.2. Typgenehmigungsnummer(n):

9.5.2.3. Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauelemente (sofern vorhanden) des Fensterhebermechanismus:

9.5.3. Schiebedachverglasung

9.5.3.1. Werkstoffe:

9.5.3.2. Typgenehmigungsnummer(n):

9.5.4. Andere verglaste Flächen

9.5.4.1. Werkstoffe:

9.5.4.2. Typgenehmigungsnummer(n):

9.6. Scheibenwischer

9.6.1. Ausführliche technische Beschreibung (einschließlich Fotos oder Zeichnungen):

9.7. Scheibenwascher

9.7.1. Ausführliche technische Beschreibung (einschließlich Fotos oder Zeichnungen) oder EG-Typgenehmigungsnummer, falls als selbstständige technische Einheit genehmigt:

9.8. Entfrostungs- und Trocknungsanlagen

9.8.1. Ausführliche technische Beschreibung (einschließlich Fotos oder Zeichnungen):

9.8.2. Größter Stromverbrauch: ... kW

9.9. Einrichtungen für indirekte Sicht

9.9.1. Rückspiegel (für jeden einzelnen Rückspiegel anzugeben)

9.9.1.1. Fabrikmarke:

9.9.1.2. Typgenehmigungszeichen:

9.9.1.3. Variante:

9.9.1.4. Zeichnung(en) zur Darstellung des Spiegels und der Anordnung des Spiegels im Verhältnis zum Fahrzeugaufbau:

9.9.1.5. Genaue Angaben über die Befestigungsart, einschließlich des Teils des Fahrzeugaufbaus, an dem der Spiegel angebracht ist:

9.9.1.6. Zusatzausstattung, die das Sichtfeld nach hinten beeinträchtigen kann:

9.9.1.7. Kurze Beschreibung der elektronischen Bauteile (sofern vorhanden) der Verstelleinrichtung:

9.9.2. Sonstige Einrichtungen für indirekte Sicht (mit Ausnahme von Spiegeln):

9.9.2.1. Typ und technische Beschreibung der Einrichtung: ... 17

9.9.2.1.1 Bei Kamera-Monitor-Einrichtungen: Erfassungsreichweite (mm), Kontrast, Leuchtdichteumfang, Störlichtunterdrückung, Anzeigeleistung (schwarzweiß, farbig), Bildwiederholfrequenz, Leuchtdichteumfang des Monitors:

9.9.2.1.2 Hinreichend detaillierte Zeichnungen zur Darstellung der gesamten Einrichtung, einschließlich Anbauvorschriften; auf den Zeichnungen ist anzugeben, an welcher Stelle das EG-Typgenehmigungszeichen angebracht wird.

9.10. Innenausstattung

9.10.1. Insassenschutz

9.10.1.1. Anordnungszeichnung oder Fotos mit Angabe der Lage der beigefügten Schnitte oder Ansichten:

9.10.1.2. Foto oder Zeichnung mit Angabe des Bezugsbereichs einschließlich des ausgenommenen Bereiches gemäß Anhang I Abschnitt 2.3.1 der Richtlinie 74/60/EWG (ABl. Nr. L 38 vom 11.02.1974 S. 2):

9.10.1.3 Fotos, Zeichnungen und/oder Explosionsdarstellung der Innenausstattung, die die Teile im Insassenraum und die verwendeten Werkstoffe - mit Ausnahme der Innenrückspiegel -, die Anordnung der Betätigungseinrichtungen, Dach und Schiebedach, Rückenlehne, Sitze und den hinteren Teil der Sitze zeigen:

9.10.2 Anordnung und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger

9.10.2.1. Fotos und/oder Zeichnungen der Anordnung der Symbole und Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger:

9.10.2.2 Fotos und/oder Zeichnungen der Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger und erforderlichenfalls der Fahrzeugteile, die in den Anhängen II und III der Richtlinie 78/316/EWG erwähnt sind:

9.10.2.3. Übersichtstabelle

Das Fahrzeug ist gemäß den Anhängen II und III der Richtlinie 78/316/EWG mit folgenden Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeigern ausgerüstet:

Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger, die, falls sie eingebaut sind, gekennzeichnet werden müssen, sowie dafür zu verwendende Symbole

Symbol
Nr.
Einrichtung Betätigungseinrichtung / Anzeiger vorhanden - * Kennzeichnung durch Symbol * Darin bedeuten - * Kontrollleuchte vorhanden -* Kennzeichnung durch Symbol * Anbringungsort **
1 Lichthauptschalter
2 Scheinwerfer für Abblendlicht
3 Scheinwerfer für Fernlicht
4 Begrenzungsleuchten
5 Nebelscheinwerfer
6 Nebelschlussleuchte
7 Leuchtweitenregelung
8 Parkleuchten
9 Fahrtrichtungsanzeiger
10 Warnblinkanlage
11 Scheibenwischer
12 Scheibenwascher
13 Scheibenwischer und -wascher
14 Scheinwerferreinigungsanlage
15 Windschutzscheibenentfeuchtung und -entfrostung
16 Heckscheibenentfeuchtung und -entfrostung
17 Lüftungsgebläse
18 Vorglüheinrichtung
19 Kaltstarteinrichtung
20 Bremskreisausfall
21 Kraftstoffvorrat
22 Ladekontrollleuchte
23 Motorkühlung
*) x = ja.

- = nicht bzw. nicht getrennt vorhanden.

o = wahlweise.

**) d = auf Betätigungseinrichtung, Anzeiger oder Kontrollleuchte.

c = in unmittelbarer Nähe.

Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger die, falls sie eingebaut sind, gekennzeichnet werden können, und im Fall der Kennzeichnung zu verwendende Symbole

Symbol
Nr.
Einrichtung Betätigungseinrichtung / Anzeiger
vorhanden - *
Kennzeichnung durch Symbol * Darin bedeuten - ** Kontrollleuchte vorhanden - * Kennzeichnung durch Symbol * Darin bedeuten - **
1 Feststellbremse
2 Heckscheibenwischer
3 Heckscheibenwascher
4 Heckscheibenwischer und -wascher
5 Scheibenwischerintervallschaltung
6 Einrichtung für Schallzeichen
7 Vordere Fahrzeughaube
8 Hintere Fahrzeughaube
9 Sicherheitsgurte
10 Motoröldruck
11 Unverbleiter Ottokraftstoff
...
...
...
*) x = ja.

- = nicht bzw. nicht getrennt vorhanden.

o = wahlweise.

**) d = auf Betätigungseinrichtung, Anzeiger oder Kontrollleuchte.

c = in unmittelbarer Nähe.

9.10.3. Sitze

9.10.3.1. Anzahl der Sitzplätze s:

9.10.3.1.1. Lage und Anordnung:

9.10.3.2. Sitz(e), der (die) nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug bestimmt ist (sind):

9.10.3.3. Masse:

9.10.3.4. Merkmale für Sitze, die nicht über eine Typgenehmigung verfügen: Beschreibungen und Zeichnungen

9.10.3.4.1. der Sitze und ihrer Verankerungen:

9.10.3.4.2. der Einstelleinrichtungen:

9.10.3.4.3. der Verstell- und Verriegelungseinrichtungen:

9.10.3.4.4. der Sicherheitsgurtverankerungen, falls diese im Sitz eingebaut sind:

9.10.3.4.5. der Fahrzeugteile, die als Verankerungen dienen:

9.10.3.5. Koordinaten oder Zeichnung des R-Punkts t

9.10.3.5.1. Fahrersitz:

9.10.3.5.2. Alle anderen Sitze:

9.10.3.6. Nomineller Rückenlehnenwinkel

9.10.3.6.1. Fahrersitz:

9.10.3.6.2. Alle anderen Sitze:

9.10.3.7. Sitzverstellbereich

9.10.3.7.1. Fahrersitz:

9.10.3.7.2. Alle anderen Sitze:

9.10.4. Kopfstützen

9.10.4.1. Typ(en) der Kopfstütze(n): integriert/abnehmbar/separat 1

9.10.4.2. Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden:

9.10.4.3. Für noch nicht genehmigte Kopfstützen

9.10.4.3.1. Ausführliche Beschreibung der Kopfstütze, insbesondere hinsichtlich der Art des Polsterwerkstoffs oder der -werkstoffe und gegebenenfalls der Lage und der Beschaffenheit der Stütz- und Verankerungsteile für den Sitztyp, für den eine Genehmigung beantragt wird:

9.10.4.3.2. Bei einer "separaten" Kopfstütze

9.10.4.3.2.1. Ausführliche Beschreibung des Bereichs der Struktur, in dem die Kopfstütze angebracht werden soll:

9.10.4.3.2.2. Maßzeichnungen der wesentlichen Teile der Struktur und der Kopfstütze:

9.10.5. Innenraumheizung

9.10.5.1. Kurzbeschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich der Heizung, sofern die Abwärme der Kühlflüssigkeit der Antriebsmaschine genutzt wird:

9.10.5.2. Ausführliche Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich der Heizung, sofern die Kühlluft oder die Abgase der Antriebsmaschine als Wärmequelle genutzt werden, einschließlich

9.10.5.2.1. Anordnungszeichnung der Heizung, aus der ihre Lage im Fahrzeug ersichtlich ist:

9.10.5.2.2. Anordnungszeichnung des Wärmetauschers bei Heizungen, die die Abgase als Wärmequelle nutzen, bzw. der Bauteile, wo der Wärmeaustausch stattfindet (bei Heizungen, die die Kühlluft der Antriebsmaschine als Wärmequelle nutzen):

9.10.5.2.3. Schnittzeichnung des Wärmetauschers bzw. der Bauteile, wo der Wärmeaustausch stattfindet, mit Angabe der Wandstärke, der Werkstoffe und der Oberflächenbeschaffenheit:

9.10.5.2.4 Zu weiteren funktionswichtigen Bauteilen für die Heizung, wie z.B. Heizluftgebläse, sind Angaben über Bauart und die technischen Daten zu machen:

9.10.5.3. Kurzbeschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich des Verbrennungsheizgeräts und seiner automatischen Steuerung:

9.10.5.3.1. Anordnungszeichnung des Verbrennungsheizgeräts, des Luftzufuhrsystems, des Abgassystems, des Brennstoffbehälters, des Brennstoffversorgungssystems (einschließlich Ventile) und der elektrischen Anschlüsse, aus der die Lage der Komponenten im Fahrzeug ersichtlich ist

9.10.5.4. Größter Stromverbrauch: ... kW

9.10.6. Bauteile, die Einfluss auf das Verhalten der Lenkanlage bei Unfallstößen haben

9.10.6.1. Ausführliche Beschreibung, einschließlich Foto(s) und/- oder Zeichnung(en) des Fahrzeugtyps hinsichtlich Bauart, Abmessungen, Form und Werkstoffe des vor der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage gelegenen Teils des Fahrzeugs, einschließlich der Bauteile, die im Fall eines Aufpralls auf die Lenkbetätigungseinrichtung zur Energieaufnahme beitragen:

9.10.6.2. Foto(s) und/oder Zeichnung(en) von nicht in Abschnitt 9.10.6.1 beschriebenen Fahrzeugteilen, die nach Auffassung des Herstellers in Übereinstimmung mit dem technischen Dienst zum Verhalten der Lenkanlage bei einem Unfallstoß beitragen:

9.10.7. Brennverhalten von Werkstoffen der Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeugklassen

9.10.7.1. Für die Innenverkleidung des Dachs verwendete(r) Werkstoff(e)

9.10.7.1.1. Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden:

9.10.7.1.2. Im Fall von noch nicht genehmigten Werkstoffen

9.10.7.1.2.1 Grundwerkstoff(e)/Bezeichnung: ................... /- ....................

9.10.7.1.2.2 Verbundwerkstoff/Einzelwerkstoff 1, Anzahl der Lagen 1:

9.10.7.1.2.3. Art der Beschichtung l:

9.10.7.1.2.4. Dicke (min./max.): ... /... mm

9.10.7.2. Für die Seiten- und Rückwände verwendete(r) Werkstoff(e)

9.10.7.2.1. Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden:

9.10.7.2.2. Im Fall von noch nicht genehmigten Werkstoffen

9.10.7.2.2.1 Grundwerkstoff(e)/Bezeichnung: ... /...

9.10.7.2.2.2 Verbundwerkstoff/Einzelwerkstoff 1, Anzahl der Lagen 1:

9.10.7.2.2.3. Art der Beschichtung l:

9.10.7.2.2.4. Dicke (min./max.): ..... / ..... mm

9.10.7.3. Für den Bodenbelag verwendete(r) Werkstoff(e)

9.10.7.3.1. Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden:

9.10.7.3.2. Im Fall von noch nicht genehmigten Werkstoffen

9.10.7.3.2.1 Grundwerkstoff(e)/Bezeichnung: ...../.....

9.10.7.3.2.2 Verbundwerkstoff/Einzelwerkstoff 1, Anzahl der Lagen 1:

9.10.7.3.2.3. Art der Beschichtung l:

9.10.7.3.2.4. Dicke (min./max.): ..... / ..... mm

9.10.7.4. Für die Sitzpolsterung verwendete(r) Werkstoff(e)

9.10.7.4.1. Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden:

9.10.7.4.2. Im Fall von noch nicht genehmigten Werkstoffen

9.10.7.4.2.1 Grundwerkstoff(e)/Bezeichnung: ... /...

9.10.7.4.2.2 Verbundwerkstoff/Einzelwerkstoff 1, Anzahl der Lagen 1:

9.10.7.4.2.3. Art der Beschichtung l:

9.10.7.4.2.4. Dicke (min./max.): ... /... mm

9.10.7.5. Für Heizungs- und Belüftungsrohre verwendete(r) Werkstoff(e)

9.10.7.5.1. Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden:

9.10.7.5.2. Im Fall von noch nicht genehmigten Werkstoffen

9.10.7.5.2.1 Grundwerkstoff(e)/Bezeichnung: ... / ...

9.10.7.5.2.2 Verbundwerkstoff/Einzelwerkstoff 1, Anzahl der Lagen 1:

9.10.7.5.2.3. Art der Beschichtung l:

9.10.7.5.2.4. Dicke (min./max.): ..... / ..... mm

9.10.7.6. Für Gepäckablagen verwendete(r) Werkstoff(e)

9.10.7.6.1. Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden:

9.10.7.6.2. Im Fall von noch nicht genehmigten Werkstoffen

9.10.7.6.2.1 Grundwerkstoff(e)/Bezeichnung: ... / ...

9.10.7.6.2.2 Verbundwerkstoff/Einzelwerkstoff 1, Anzahl der Lagen 1:

9.10.7.6.2.3. Art der Beschichtung l:

9.10.7.6.2.4. Dicke (min./max.): ... /... mm

9.10.7.7. Für sonstige Zwecke verwendete(r) Werkstoff(e)

9.10.7.7.1. Zweckbestimmung:

9.10.7.7.2. Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden:

9.10.7.7.3. Im Fall von noch nicht genehmigten Werkstoffen

9.10.7.7.3.1 Grundwerkstoff(e)/Bezeichnung: ... /...

9.10.7.7.3.2 Verbundwerkstoff/Einzelwerkstoff 1, Anzahl der Lagen 1:

9.10.7.7.3.3. Art der Beschichtung l:

9.10.7.7.3.4. Dicke (min./max.): ..... / ..... mm

9.10.7.8 Bauteile, die als vollständige Einrichtungen genehmigt wurden (Sitze, Trennwände, Gepäckablagen usw.)

9.10.7.8.1. Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n):

9.10.7.8.2. Vollständige Einrichtung: Sitz, Trennwand, Gepäckablage usw. 1

9.10.8 Als Kältemittel in der Klimaanlage verwendetes Gas

9.10.8.1 Enthält die Klimaanlage fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von über 150: ja/nein 1

9.10.8.2. Falls ja, sind folgende Absätze auszufüllen:

9.10.8.2.1. Zeichnung und Kurzbeschreibung der Klimaanlage und Nummern und Werkstoffe der leckageanfälligen Bauteile:

9.10.8.2.2. Leckageverhalten der Klimaanlage:

9.10.8.2.4. Bezugsnummern oder Teilenummern und Werkstoffe der Bauteile sowie Angaben zur Prüfung (wie Prüfberichtsnummer, Genehmigungsnummer usw.):

9.10.8.3. Leckagerate der Gesamtanlage in g/Jahr:

9.11. Vorstehende Außenkanten

9.11.1. Allgemeine Anordnung (Zeichnung oder Fotos), mit Angabe der Lage der beigefügten Schnitte und Ansichten

9.11.2 Zeichnungen und/oder Fotos von zum Beispiel - und soweit betroffen - Tür- und Fenstersäulen, Lufteintrittsgittern, Kühlergrill, Scheibenwischern, Regenrinnen, Griffen, Gleitschienen, Klappen, Türscharnieren und Schlössern, Haken, Osen, Verzierungen, Plaketten, Emblemen und Aussparungen sowie weiteren als kritisch anzusehenden Außenkanten und Teilen der Außenfläche (z.B. Beleuchtungseinrichtungen). Sind die im vorhergehenden Satz erwähnten Teile nicht kritisch, dürfen zu Dokumentationszwecken ersatzweise Fotos beigefügt werden, die, falls erforderlich, durch Maßangaben und/oder Text ergänzt sind.

9.11.3 Zeichnungen der Teile der Außenfläche gemäß Abschnitt 6.9.1 des Anhangs I der Richtlinie 74/483/EWG:

9.11.4. Zeichnung der Stoßfänger:

9.11.5. Zeichnung der Bodenlinie:

9.12. Sicherheitsgurte und/oder andere Rückhaltesysteme

9.12.1. Anzahl und Lage der Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme und der Sitze, für die sie vorgesehen sind

(L = linke Seite, R = rechte Seite, M = Mitte)

Vollständiges EG-Typgenehmigungszeichen Gegebenenfalls Variante Einrichtung zur Höhenverstellung des Gurts (ja/nein/fakultativ)
Erste Sitzreihe L
M
R
Zweite Sitzreihe - * L
M
R
*) Die Tabelle kann erforderlichenfalls für Fahrzeuge mit mehr als zwei Sitzreihen oder mit mehr als drei über die Fahrzeugbreite angeordneten Sitzen erweitert werden.

9.12.2 Art und Lage zusätzlicher Rückhalteeinrichtungen (ja/nein/fakultativ):

(L = linke Seite, R = rechte Seite, M = Mitte)

Airbag vorn Seitenairbag Gurtstrammer
Erste Sitzreihe L
M
R
Zweite Sitzreihe - * L
M
R
*) Die Tabelle kann erforderlichenfalls für Fahrzeuge mit mehr als zwei Sitzreihen oder mit mehr als drei über die Fahrzeugbreite angeordneten Sitzen erweitert werden

9.12.3. Anzahl und Lage der Gurtverankerungen und Nachweis der Einhaltung der Richtlinie 76/115/EWG (d. h. Nummer der EG-Typgenehmigung oder Prüfprotokoll):

9.12.4. Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauelemente (sofern vorhanden):

9.13. Verankerungen der Sicherheitsgurte

9.13.1. Fotos und/oder Zeichnungen des Aufbaus, mit Angabe der Lage und Abmessungen der tatsächlichen und der effektiven Verankerungen einschließlich der R-Punkte:

9.13.2 Zeichnungen der Gurtverankerungen und der Teile des Fahrzeugaufbaus, an denen sie befestigt sind (mit Angaben der Werkstoffe):

9.13.3 Angabe der Gurttypenu, die an den im Fahrzeug vorhandenen Verankerungen angebracht werden dürfen

Anordnung der Verankerungsstelle
an der Fahrzeugstruktur an der Sitzstruktur
Erste Sitzreihe
Rechter Sitz Untere Verankerungen außen
innen
Obere Verankerungen
Mittelsitz Untere Verankerungen rechts
links
Obere Verankerungen
Linker Sitz Untere Verankerungen außen
innen
Obere Verankerungen
Zweite Sitzreihe *
Rechter Sitz Untere Verankerungen außen
innen
Obere Verankerungen
Mittelsitz Untere Verankerungen rechts
links
Obere Verankerungen
Linker Sitz Untere Verankerungen außen
innen
Obere Verankerungen
*) Die Tabelle kann erforderlichenfalls für Fahrzeuge mit mehr als zwei Sitzreihen oder mit mehr als drei über die Fahrzeugbreite angeordneten Sitzen erweitert werden.

9.13.4. Beschreibung eines besonderen Sicherheitsgurttyps, der im Fall eines in der Rückenlehne angeordneten Verankerungspunktes oder einer Energieaufnahmevorrichtung erforderlich ist:

9.14. Anbringungsstelle für das hintere amtliche Kennzeichen (ggf. Angabe des Bereichs, Zeichnungen können ggf. beigefügt werden)

9.14.1. Höhe über der Fahrbahnoberfläche, Oberkante:

9.14.2. Höhe über der Fahrbahnoberfläche, Unterkante:

9.14.3. Abstand zwischen Mittellinie und Längsmittelebene des Fahrzeugs:

9.14.4. Abstand von der linken Fahrzeugkante:

9.14.5. Abmessungen (Länge x Breite):

9.14.6. Neigung der Fläche gegenüber der Senkrechten:

9.14.7. Sichtbarkeitswinkel in der Horizontalebene:

9.15. Hinterer Unterfahrschutz

9.15.0. Vorhanden: ja/nein/unvollständig 1

9.15.1. Zeichnung der für den hinteren Unterfahrschutz wesentlichen Fahrzeugteile, d. h. Zeichnung des Fahrzeugs und/oder des Fahrgestells mit Lage und Aufhängung der hintersten Achse, Zeichnung der Halterung und/oder Befestigung des hinteren Unterfahrschutzes. Ist der Unterfahrschutz keine getrennte Einrichtung, muss aus der Zeichnung deutlich hervorgehen, dass die geforderten Maße eingehalten werden:

9.15.2. Im Fall einer getrennten Einrichtung vollständige Beschreibung und/oder Zeichnung des hinteren Unterfahrschutzes (einschließlich der Halterungen und Befestigungsteile) oder, falls als selbstständige technische Einheit typgenehmigt, die Typgenehmigungsnummer:

9.16. Radabdeckung

9.16.1. Kurze Beschreibung des Fahrzeugs hinsichtlich der Radabdeckungen:

9.16.2 Detaillierte Zeichnungen der Radabdeckungen und ihrer Anordnung am Fahrzeug, aus denen die in Abbildung 1 des Anhangs I der Richtlinie 78/549/EWG geforderten Maße unter Berücksichtigung der am weitesten nach außen ragenden Reifen-Rad-Kombinationen ersichtlich sind:

9.17. Gesetzlich vorgeschriebene Schilder

9.17.1. Fotos und/oder Zeichnungen der Lage der gesetzlich vorgeschriebenen Schilder und Aufschriften sowie der Fahrzeug-Identifizierungsnummer:

9.17.2. Fotos und/oder Zeichnungen der gesetzlichen vorgeschriebenen und Aufschriften (vollständiges Beispiel mit Maßangaben):

9.17.3 Fotos und/oder Zeichnungen der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (vollständiges Beispiel mit Maßangaben):

9.17.4. Herstellerangaben zur Übereinstimmung mit den Anforderungen von Abschnitt 3.1.1.1 des Anhangs der Richtlinie 76/114/EWG des Rates (ABl. Nr. L 24 vom 30.01.1976 S. 1)

9.17.4.1 Die Bedeutung von Zeichen in der zweiten Gruppe und gegebenenfalls in der dritten Gruppe zur Erfüllung der Anforderungen in Abschnitt 5.3 der ISO-Norm 3779-1983 ist zu erläutern:

9.17.4.2. Falls Zeichen in der zweiten Gruppe zur Erfüllung der Anforderungen in Abschnitt 5.4 der ISO-Norm 3779-1983 verwendet werden, sind diese Zeichen anzugeben:

9.18. Funkentstörung/elektromagnetische Verträglichkeit

9.18.1. Beschreibung und Zeichnungen/Fotos der Form und verwendeten Werkstoffe desjenigen Teils des Fahrzeugaufbaus, der den Motorraum bildet, sowie des daran angrenzenden Teils des Fahrgastraums:

9.18.2 Zeichnungen/Fotos der Lage der im Motorraum untergebrachten Metallteile (z.B. Heizung, Reserverad, Luftfilter, Lenkanlage usw.):

9.18.3. Tabelle und Zeichnung der Entstörmittel:

9.18.4. Angabe des Nennwerts des Gleichstromwiderstands und, bei Widerstandszündkabeln, des Widerstands-Nennwerts je Meter:

9.19. Seitliche Schutzvorrichtungen

9.19.0. Vorhanden: ja/nein/unvollständig 1

9.19.1 Zeichnung der für den Seitenschutz relevanten Fahrzeugteile, d. h. Zeichnung des Fahrzeugs und/oder des Fahrgestells mit Lage und Aufhängung der Achse(n), Zeichnung der Halterungen und/oder Befestigungen der seitlichen Schutzeinrichtung (en). Umfasst der Seitenschutz keine seitliche(n) Schutzeinrichtung(en), muss aus der Zeichnung deutlich ersichtlich sein, dass die erforderlichen Maße eingehalten werden:

9.19.2. Im Fall von seitlichen Schutzeinrichtungen, vollständige Beschreibung und/oder Zeichnung dieser Einrichtung(en) (einschließlich der Halterungen und Befestigungen) oder ihre Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n):

9.20. Spritzschutzsystem

9.20.0. Vorhanden: ja/nein/unvollständig 1

9.20.1. Kurze Beschreibung des Fahrzeugs hinsichtlich seines Spritzschutzsystems und seiner Bestandteile:

9.20.2. Detaillierte Zeichnungen des Spritzschutzsystems und seiner Lage an dem Fahrzeug, aus denen die nach den Abbildungen des Anhangs III der Richtlinie 91/226/EWG geforderten Abmessungen hervorgehen und bei denen die am weitesten nach außen ragenden Reifen-Radkombinationen berücksichtigt werden:

9.20.3. Typgenehmigungsnummer(n) von Spritzschutzvorrichtungen, sofern vorhanden:

9.21. Widerstandsfähigkeit bei Seitenaufprall

9.21.1. Ausführliche Beschreibung (einschließlich Foto(s) und/oder Zeichnungen) des Fahrzeugs hinsichtlich Struktur, Abmessungen, Form und Werkstoffen der Seitenwände der Fahrgastzelle (innen und außen), einschließlich Angaben zur Schutzeinrichtung, sofern vorhanden:

9.22. Vorderer Unterfahrschutz

9.22.0. Vorhanden: ja/nein/unvollständig 1

9.22.1. Zeichnung der für den vorderen Unterfahrschutz wesentlichen Fahrzeugteile, d. h. Zeichnung des Fahrzeugs und/oder des Fahrgestells mit Angabe der Lage und der Halterung und/oder Befestigung des vorderen Unterfahrschutzes. Ist der Unterfahrschutz keine getrennte Einrichtung, muss aus der Zeichnung deutlich hervorgehen, dass die vorgeschriebenen Maße eingehalten werden:

9.22.2. Im Fall einer getrennten Einrichtung, vollständige Beschreibung und/oder Zeichnung des vorderen Unterfahrschutzes (einschließlich der Halterungen und Befestigungsteile) oder, falls als selbstständige technische Einheit typgenehmigt, die Typgenehmigungsnummer:

9.23. Fußgängerschutz

9.23.1 Ausführliche Beschreibung - mit beigefügten Fotos und/oder Zeichnungen - der Frontteile des Fahrzeugs (innen und außen), ihrer Bauweise, Abmessungen, Bezugslinien und verwendeten Werkstoffe, einschließlich Angaben zu allen vorhandenen aktiven Schutzeinrichtungen.

9.24. Frontschutzsysteme

9.24.1. Allgemeine Anordnung (Zeichnungen oder Fotografien), mit Angabe von Lage und Befestigung des Frontschutzsystems:

9.24.2. Zeichnungen und/oder Fotografien von eventuell vorhandenen Lufteinlassgittern, Kühlergrill, Verzierungen, Plaketten, Emblemen und Aussparungen sowie sonstigen als kritisch anzusehenden Außenkanten und Teilen der Außenfläche (z.B. Beleuchtungseinrichtungen). Sind die in Satz 1 erwähnten Teile nicht kritisch, dürfen zu Dokumentationszwecken ersatzweise Fotos beigefügt werden, die, falls erforderlich, durch Maßangaben und/oder Text ergänzt sind:

9.24.3. Vollständige Angaben zu den erforderlichen Befestigungsteilen und ausführliche Anleitung für den Anbau mit Angabe der Anzugsdrehmomente:

9.24.4. Zeichnung der Stoßfänger:

9.24.5. Zeichnung der Bodenlinie an der Fahrzeugfront:

10. Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

10.1 Tabelle sämtlicher Einrichtungen: Anzahl, Fabrikmarke, Modell, Typgenehmigungszeichen, größte Lichtstärke der Scheinwerfer für Fernlicht, Farbe, Kontrollleuchte:

10.2. Zeichnung der Lage der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen:

10.3 Für jede Leuchte und jeden Reflektor im Sinne der Richtlinie 76/756/EWG des Rates (ABl. Nr. L 262 vom 27.09.1976 S. 1) sind die nachstehenden Angaben (in Textform und/oder anhand von Diagrammen) zu liefern

10.3.1. Zeichnung, aus der die Größe der leuchtenden Fläche hervorgeht:

10.3.2. Zur Definition der sichtbaren Fläche angewandtes Verfahren gemäß Abschnitt 2.10 der UN/ECE-Regelung Nr. 48 (ABl. Nr. L 137 vom 30.05.2007 S. 1):

10.3.3. Bezugsachse und Bezugspunkt:

10.3.4. Verfahren zur Betätigung abdeckbarer Leuchten:

10.3.5. Gegebenenfalls besondere Montage- und Verkabelungsanweisungen:

10.4 Scheinwerfer für Abblendlicht: Grundeinstellung gemäß Absatz 6.2.6.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 48

10.4.1. Grundeinstellwert:

10.4.2. Anbringungsstelle der Angabe des Grundeinstellwerts:

10.4.3 Beschreibung/Zeichnung 1 und Art des Leuchtweitenreglers (z.B. automatisch, stufenweise von Hand verstellbar, stufenlos verstellbar): (Gilt nur für Fahrzeuge mit Scheinwerfer-Leuchtweitenregler)

10.4.4. Betätigungseinrichtung: (Gilt nur für Fahrzeuge mit Scheinwerfer-Leuchtweitenregler)

10.4.5. Markierungen: (Gilt nur für Fahrzeuge mit Scheinwerfer-Leuchtweitenregler)

10.4.6. Zuordnung der Markierungen zu den Beladungszuständen: (Gilt nur für Fahrzeuge mit Scheinwerfer-Leuchtweitenregler)

10.5. Eine kurze Beschreibung anderer elektrischer/elektronischer Bauelemente als Leuchten (falls vorhanden):

11. Verbindungen zwischen Zugfahrzeug und Anhänger oder Sattelanhänger

11.1. Klasse und Typ der angebauten oder anzubauenden Anhängevorrichtung(en):

11.2. Merkmale D, U, S und V der angebauten Anhängevorrichtung(en) oder Mindestmerkmale D, U, S und V der anzubauenden Kupplungseinrichtung(en): ..... daN

11.3 Anweisungen für den Anbau der Anhängevorrichtung an das Fahrzeug sowie Fotos oder Zeichnungen der vom Hersteller festgelegten fahrzeugseitigen Befestigungspunkte. Falls die Verwendung des Typs der Anhängevorrichtung auf bestimmte Varianten oder Versionen des Fahrzeugtyps beschränkt ist, ist dies anzugeben:

11.4. Angaben über evtl. anzubringende Anhängeböcke oder Montageplatten:

11.5. Typgenehmigungsnummer(n):

12. Verschiedenes

12.1. Vorrichtung(en) für Schallzeichen

12.1.1. Lage, Befestigungsart, Anordnung und Ausrichtung der Vorrichtung mit Angabe der Abmessungen:

12.1.2. Anzahl der Vorrichtung(en):

12.1.3. Typgenehmigungsnummer(n):

12.1.4. Diagramm des elektrischen/pneumatischen 1 Schaltkreises:

12.1.5. Nennwert für elektrische Spannung oder Druckluft:

12.1.6. Zeichnung der Anbauvorrichtung:

12.2. Einrichtungen gegen die unbefugte Benutzung des Fahrzeugs

12.2.1. Sicherungseinrichtung

12.2.1.1 Ausführliche Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich der Anordnung und der Bauart der Betätigungseinrichtung oder des Teils, auf den die Sicherungseinrichtung wirkt:

12.2.1.2. Zeichnungen der Sicherungseinrichtung und ihrer Anordnung im Fahrzeug:

12.2.1.3. Technische Beschreibung der Einrichtung:

12.2.1.4. Angaben über die verwendeten Schließkombinationen:

12.2.1.5. Fahrzeug-Wegfahrsperre

12.2.1.5.1. Typgenehmigungsnummer, sofern vorhanden:

12.2.1.5.2. Für noch nicht genehmigte Wegfahrsperren

12.2.1.5.2.1. Ausführliche technische Beschreibung der Fahrzeug-Wegfahrsperre und der Maßnahmen gegen ein unbeabsichtigtes Scharfschalten:

12.2.1.5.2.2. Das (die) System(e), auf das (die) die Fahrzeug-Wegfahrsperre wirkt:

12.2.1.5.2.3. Anzahl der wirksamen austauschbaren Codes, falls zutreffend:

12.2.2. Alarmsystem (sofern vorhanden)

12.2.2.1. Typgenehmigungsnummer, sofern vorhanden:

12.2.2.2. Für noch nicht genehmigte Alarmsysteme

12.2.2.2.1. Ausführliche Beschreibung des Alarmsystems und der Fahrzeugteile, mit denen das eingebaute Alarmsystem verbunden ist:

12.2.2.2.2. Verzeichnis der wichtigsten zu dem Alarmsystem gehörenden Bauteile:

12.2.3. Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauelemente (sofern vorhanden):

12.3. Abschleppvorrichtung(en)

12.3.1. Vorn: Haken/Öse/sonstige 1

12.3.2. Hinten: Haken/Öse/sonstige/keine 1

12.3.3. Zeichnung oder Foto des Fahrgestells oder des Aufbaubereichs, aus der (dem) Lage, Bauart und Anbringungsart der Abschleppvorrichtung(en) ersichtlich sind:

12.4. Angaben über alle nicht zur Antriebsmaschine gehörenden Einrichtungen, die Einfluss auf den Kraftstoffverbrauch haben (falls nicht in anderen Abschnitten aufgeführt):

12.5. Angaben über alle nicht zur Antriebsmaschine gehörenden Einrichtungen zur Geräuschdämpfung (falls nicht in anderen Abschnitten aufgeführt):

12.6. Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen

12.6.1. Hersteller:

12.6.2. Typ(en):

12.6.3. Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden:

12.6.4. Geschwindigkeit oder Geschwindigkeitsbereich, auf die bzw. den der Geschwindigkeitsbegrenzer eingestellt werden kann: ...... km/h

12.7. Tabelle für Einbau und Verwendung von RF-Sendern im (in den) Fahrzeug(en), falls zutreffend:

Frequenzbänder (Hz) Max. Ausgangsleistung (W) Antennenposition am Fahrzeug, besondere Einbau- und/oder Verwendungsbedingungen

Darüber hinaus hat der Antragsteller gegebenenfalls vorzulegen:

Anlage 1 Verzeichnis (mit Fabrikmarken und typen) aller elektrischen und/oder elektronischen Bauteile, die unter die Richtlinie 72/245/EWG der Kommission fallen (ABl. Nr. L 152 vom 06.07.1972 S. 15)

Anlage 2 Schema oder Zeichnung der allgemeinen Anordnung der elektrischen und/oder elektronischen Bauteile (die unter die Richtlinie 72/245/EWG fallen) und der allgemeinen Anordnung der Kabel

Anlage 3 Beschreibung des Fahrzeugs, das ausgewählt wurde, den Typ zu repräsentieren

Karosserievariante:

Linkslenker oder Rechtslenker 1

Radstand:

Anlage 4 Für die Ausstellung des Typgenehmigungsbogens vom Hersteller oder von den beauftragten/anerkannten Labors eingereichter Prüfbericht bzw. eingereichte Prüfberichte

12.7.1 Fahrzeug mit Kurzstreckenradargerät im Bereich 24 GHz: ja/nein 1

12.8. Geräte oder Systeme mit vom Fahrer wählbaren Betriebsarten, wenn diese Geräte/Systeme die CO2-Emissionen und/oder die Grenzwertemissionen beeinflussen und über keine primäre Betriebsart verfügen: ja/nein 1

12.8.1. Prüfung bei Ladungserhaltung (gegebenenfalls) (Zustand für jedes Gerät bzw. System)

12.8.1.1. Günstigste Betriebsart: ...

12.8.1.2. Ungünstigste Betriebsart: ...

12.8.2. Prüfung bei Entladung (gegebenenfalls) (Zustand für jedes Gerät bzw. System)

12.8.2.1. Günstigste Betriebsart: ...

12.8.2.2. Ungünstigste Betriebsart: ...

12.8.3. Prüfung Typ 1 (gegebenenfalls) (Zustand für jedes Gerät bzw. System)

12.8.3.1. Günstigste Betriebsart: ...

12.8.3.2. Ungünstigste Betriebsart: ...

12.9. Akustisches Fahrzeug-Warnsystem (Acoustic Vehicle Alerting System - AVAS)

12.9.1. Typgenehmigungsnummer eines Fahrzeugtyps hinsichtlich seiner Schallemission gemäß der UN-Regelung Nr. 138 (ABl. L 9 vom 13.01.2017 S. 33).

12.9.2. Vollständige Angabe der Fundstelle der Ergebnisse der Prüfung der AVAS-Geräuschpegel, gemessen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 11.

13. Besondere Vorschriften für Kraftomnibusse

13.1 Fahrzeugklasse: Klasse I/Klasse II/Klasse III/Klasse A/Klasse B 1

13.1.1. Typgenehmigungsnummer des als selbstständige technische Einheit genehmigten Aufbaus:

13.1.2. Fahrgestelltypen, auf die der typgenehmigte Aufbau aufgesetzt werden kann (Hersteller und Typ(en) des unvollständigen Fahrzeugs (der unvollständigen Fahrzeuge)):

13.2. Fahrgastfläche (m2)

13.2.1. Insgesamt (S0):

13.2.2. Oberes Fahrgastdeck (S0a) 1:

13.2.3. Unteres Fahrgastdeck (S0b) 1:

13.2.4. Stehplatzfläche (S1):

13.3. Anzahl der Fahrgäste (Sitz- und Stehplätze)

13.3.1. Insgesamt (N):

13.3.2. Oberes Fahrgastdeck (Na) 1:

13.3.3. Unteres Fahrgastdeck (Nb) 1:

13.4. Anzahl der Sitzplätze

13.4.1. Insgesamt (A):

13.4.2. Oberes Fahrgastdeck (Aa) 1:

13.4.3. Unteres Fahrgastdeck (Ab) 1:

13.4.4. Anzahl der Rollstuhlplätze bei Fahrzeugen der Klasse M2 oder M3:

13.5. Anzahl der Betriebstüren:

13.6. Anzahl der Notausstiege (Türen, Fenster, Notluken, Verbindungstreppe und halbe Treppe):

13.6.1. Insgesamt:

13.6.2. Oberes Fahrgastdeck 1:

13.6.3. Unteres Fahrgastdeck 1:

13.7. Volumen der Gepäckräume (m3):

13.8 Für die Gepäckbeförderung ausgerüstete Dachfläche (m2):

13.9. Technische Einstiegshilfen (z.B. Rampe, Hebeplattform, Absenkvorrichtung), sofern eingebaut:

13.10. Festigkeit der Aufbaustruktur

13.10.1. Typgenehmigungsnummer, sofern vorhanden:

13.10.2. Angaben zu noch nicht genehmigten Aufbaustrukturen

13.10.2.1. Detaillierte Beschreibung der Aufbaustruktur des Fahrzeugtyps einschließlich Abmessungen, Gestaltung und Werkstoffen sowie deren Befestigung am Fahrgestellrahmen:

13.10.2.2 Zeichnungen des Fahrzeugs und derjenigen Teile der Innenausstattung, die die Festigkeit der Aufbaustruktur oder des Cberlebensraums beeinflussen:

13.10.2.3 Lage des Schwerpunkts des fahrbereiten Fahrzeugs in Längs-, Quer- und senkrechter Richtung:

13.10.2.4 Größter Abstand zwischen den Mittellinien der äußeren Fahrgastsitze:

13.11. Bestimmungen der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 42 vom 13.02.2002 S. 1), die diese technische Einheit nachweislich erfüllen muss:

13.12. Zeichnung mit Abmessungen, in der die Innenausstattung hinsichtlich der Sitz- und Stehplätze, Plätze für Rollstuhlfahrer, Gepäckräume, Gepäckträger und Skibox dargestellt sind.

14. Besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter

14.1 Elektrische Ausrüstung gemäß der Richtlinie 94/55/EG des Rates (ABl. Nr. L 319 vom 12.12.1994 S. 1)

14.1.1. Schutzvorkehrungen gegen eine Überhitzung von elektrischen Leitungen:

14.1.2. Art des Trennschalters:

14.1.3. Art und Funktionsweise des Batteriehauptschalters:

14.1.4. Beschreibung und Lage der Sicherungsbarriere für den Fahrtschreiber:

14.1.5 Beschreibung und Lage der Sicherungsbarriere für den Fahrtschreiber: Beschreibung der Dauerstromkreise und Angabe der angewandten EN-Norm:

14.1.6. Bauweise und Schutz der hinter dem Fahrerhaus gelegenen elektrischen Anlagen:

14.2. Verhütung von Brandgefahren

14.2.1. Arten von schwer brennbaren Werkstoffen im Führerhaus:

14.2.2. Art des Wärmeschutzschilds an der Rückseite des Führerhauses (sofern vorhanden):

14.2.3. Lage und Wärmeschutz der Antriebsmaschine:

14.2.4. Lage und Wärmeschutz der Auspuffanlage:

14.2.5. Art und Konstruktion des Wärmeschutzes der Dauerbremsanlage:

14.2.6. Art, Konstruktion und Lage von Zusatzheizungen:

14.3. Gegebenenfalls besondere Anforderungen für den Aufbau gemäß der Richtlinie 94/55/EG

14.3.1. Beschreibung der Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen für Fahrzeuge der typen EX/II und EX/III:

14.3.2. Im Fall von Fahrzeugen des Typs EX/III: Widerstandsfähigkeit gegen Hitzeeinwirkung von außen:

15. Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit

15.1. Version, der das repräsentative Fahrzeug angehört:

15.2 Masse des repräsentativen Fahrzeugs mit Aufbau oder Masse des Fahrgestells mit Führerhaus ohne Aufbau und/oder Anhängevorrichtung, wenn der Aufbau und/oder die Anhängevorrichtung nicht vom Hersteller geliefert wird (einschließlich Betriebsflüssigkeiten, Werkzeug, Ersatzrad, sofern vorhanden), ohne Fahrer:

15.3. Werkstoffmasse des repräsentativen Fahrzeugs:

15.3.1 Für die Vorbehandlung maßgebende Werkstoffmasse v:

15.3.2. Für die Demontage maßgebende Werkstoffmasse v:

15.3.3. Für die Behandlung nichtmetallischer, als recyclingfähig eingestufter Reststoffe maßgebende Werkstoffmasse v:

15.3.4 Für die Behandlung nichtmetallischer, für eine energetische Verwendung in Frage kommender Reststoffe maßgebende Werkstoffmasse v:

15.3.5. Werkstoffe v:

15.3.6. Gesamtmasse der wieder verwendbaren und/oder recyclingfähigen Werkstoffe:

15.3.7. Gesamtmasse der wieder verwendbaren und/oder verwertbaren Werkstoffe:

15.4. Quoten

15.4.1. Recyclingquote Rcyc (in %):

15.4.2. Verwertungsquote Rcov (in %):

16. Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen

16.1. Wichtigste Website für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen:

16.1.1 Datum, ab dem die Informationen zur Verfügung stehen (spätestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt der Erteilung der Typgenehmigung):

16.2. Bedingungen für den Zugang zur Website:

16.3. Format der Reparatur- und Wartungsinformationen, die auf Websites zur Verfügung stehen:

Erläuterungen 14 14a

1) Nichtzutreffendes streichen (trifft mehr als eine Angabe zu, ist unter Umständen nichts zu streichen).

2) Einschließlich Toleranzangabe.

3) Den Größt- und Kleinstwert für jede Variante eintragen.

4) Nur zum Zweck der Definition von Geländefahrzeugen.

5) Aus den Angaben muss für jede technische Konfiguration des Fahrzeugtyps der tatsächliche Wert eindeutig hervorgehen.

6) Fahrzeuge, die sowohl mit Ottokraftstoff als auch mit gasförmigem Kraftstoff betrieben werden können, bei denen das Ottokraftstoffsystem jedoch nur für den Notbetrieb oder zum Anlassen eingebaut ist und deren Kraftstoffbehälter nicht mehr als 15 Liter Ottokraftstoff fasst, gelten für die Prüfzwecke als Fahrzeuge, die nur mit gasförmigem Kraftstoff betrieben werden können.

7) Eine Zusatzausrüstung, die die Abmessungen des Fahrzeugs verändert, ist anzugeben.

8) Zu dokumentieren im Fall einer einzigen OBD-Motorenfamilie und wenn noch nicht in den Unterlagen gemäß Nummer 3.2.12.2.7.0.4 enthalten.

9) Kraftstoffverbrauch für den kombinierten WHTC-Zyklus einschließlich Kalt- und Warmstart gemäß Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 582/2011.

10) Zu dokumentieren wenn noch nicht in den Unterlagen gemäß Nummer 3.2.12.2.7.0.5 enthalten.

11) Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG (ABl. L 158 vom 27.05.2014 S. 131).

a) Bei jedem Fahrzeugteil, für das eine Typgenehmigung erteilt worden ist, kann die Beschreibung durch einen Hinweis auf diese Genehmigung ersetzt werden. Ebenso ist eine Beschreibung nicht nötig bei Fahrzeugteilen, deren Bauweise aus den beigefügten Diagrammen oder Zeichnungen klar ersichtlich ist. Bei jedem Merkmal, bei dem Zeichnungen oder Fotos beizufügen sind, sind die Nummern der entsprechenden Anlagen anzugeben.

b) Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol "?" darzustellen (Beispiel ABC??123??).

c) Einstufung nach den Begriffsbestimmungen in Anhang II Teil A.

d) Bezeichnung entsprechend EN 10027-1:2005. Ist dies nicht möglich, sind folgende Informationen anzugeben:

e) "Frontlenker" wie in Abschnitt 2.7 des Anhangs I der Richtlinie 74/297/EWG des Rates definiert (ABl. Nr. L 165 vom 20.06.1974 S. 16).

f) ISO-Norm 612:1978 - Abmessungen von Straßen(motor)fahrzeugen und deren Anhängern - Benennungen und Definitionen.

g) ISO-Norm 612:1978 - Abmessungen von Straßen(motor)fahrzeugen und deren Anhängern - Benennungen und Definitionen.

g1) Kraftfahrzeuge und Deichselanhänger: Definition Nr. 6.4.1;
Sattelanhänger und Zentralachsanhänger: Definition Nr. 6.4.2.
Anmerkung:
Bei Zentralachsanhängern wird die Kupplungsachse als vorderste Achse angesehen.

g2) Definition Nr. 6.19.2.

g3) Definition Nr. 6.20.

g4) Definition Nr. 6.5.

g5) Definition Nr. 6.1 und für andere Fahrzeuge als solche der Klasse M1: Anhang I Abschnitt 2.4.1 der Richtlinie 97/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 233 vom 25.08.1997 S. 1).

Bei Anhängern sind die Langen gemäß der Definition Nr. 6.1.2 der ISO-Norm 612:1978 anzugeben.

g6) Definition Nr. 6.17.

g7) Definition Nr. 6.2 und für andere Fahrzeuge als solche der Klasse M1: Anhang I Abschnitt 2.4.2 der Richtlinie 97/27/EG .

g8) Definition Nr. 6.3 und für andere Fahrzeuge als solche der Klasse M1: Anhang I Abschnitt 2.4.3 der Richtlinie 97/27/EG .

g9) Definition Nr. 6.6.

g10) Definition Nr. 6.10.

g11) Definition Nr. 6.7.

g12) Definition Nr. 6.11.

g13) Definition Nr. 6.18.1.

g14) Definition Nr. 6.9.

h) Die Masse des Fahrers wird mit 75 kg veranschlagt.

Die Flüssigkeiten enthaltenden Systeme (außer Systeme für gebrauchtes Wasser, die leer bleiben müssen) sind zu 100 % des vom Hersteller angegebenen Fassungsvermögens gefüllt.

Die unter den Nummern 2.6 Buchstabe b und 2.6.1 Buchstabe b erforderlichen Angaben müssen für Fahrzeuge der Klassen N2 N3, M2, M3, O3 und O4 nicht mitgeteilt werden.

i) Bei Anhängern oder Sattelanhängern sowie bei Fahrzeugen, die mit einem Anhänger oder Sattelanhänger verbunden sind, die eine bedeutende Stützlast auf die Anhängevorrichtung oder die Sattelkupplung übertragen, ist diese Last, dividiert durch die Erdbeschleunigung, in der technisch zulässigen Höchstmasse enthalten.

j) "Kupplungsüberhang" ist der waagerechte Abstand zwischen der Kupplung für Zentralachsanhänger und der Mittellinie der Hinterachse(n).

k) Bei Fahrzeugen, die sowohl mit Otto- oder Dieselkraftstoff als auch mit gasförmigem Kraftstoff betrieben werden können, sind die Punkte für jede Betriebsart separat anzuführen. Bei nicht herkömmlichen Antriebsmaschinen und Systemen muss der Hersteller Angaben liefern, die den hier genannten gleichwertig sind.

l) Diese Zahl ist auf das nächste Zehntel eines Millimeters zu runden.

m) Dieser Wert ist mit a = 3,1416 zu berechnen und auf den nächsten vollen cm 3 zu runden.

n) Ermittelt gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 595/2009.

o) Ermittelt gemäß der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates (ABl. Nr. L 375 vom 31.12.1980 S. 36).

p) Die geforderten Angaben sind für jede vorgesehene Variante zu machen.

q) Bei Anhängern höchste nach Herstellerangaben zulässige Geschwindigkeit.

r) Bei Reifen der Geschwindigkeitsklasse Z, die für Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 300 km/h bestimmt sind, sind vergleichbare Angaben zu machen.

s) Anzugeben ist die Zahl der Sitzplätze bei fahrendem Fahrzeug. Bei modularen Fahrzeugen kann ein Wertebereich angegeben werden.

t) Unter "R-Punkt" oder "Sitzbezugspunkt" ist ein vom Fahrzeughersteller für jeden Sitzplatz konstruktiv festgelegter Punkt zu verstehen, der in Bezug auf das dreidimensionale Bezugssystem bestimmt wurde, welches in Anhang III der Richtlinie 77/649/EWG des Rates (ABl. Nr. L 267 vom 19.10.1977 S. 1) definiert ist.

u) Zeichen und Kennbuchstaben entsprechend den Angaben in den Abschnitten 1.1.3 und 1.1.4 des Anhangs III der Richtlinie 77/541/EWG des Rates (ABl. Nr. L 220 vom 29.08.1977 S. 95). Im Fall von Gurten der Kategorie "S" ist die Art des Gurts/der Gurte anzugeben.

v) Gemäß den Definitionen in der ISO-Norm 22628:2002 - Straßenfahrzeuge - Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit - Berechnungsmethode.

w) Ökoinnovationen

W1) Tabelle bei Bedarf um jeweils eine Zeile je Ökoinnovation erweitern.

W2) Nummer des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.

w3) Zuweisung im Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.

W4) Wird mit Genehmigung der Typgenehmigungsbehörde anstelle des Prüfzyklus Typ 1 eine Modellierungsmethode angewendet, so ist für diesen Wert der mit der Modellierungsmethode ermittelte Wert einzutragen.

W5) Summe der mit jeder einzelnen Ökoinnovation eingesparten CO2-Emissionen.

x) Zweistoffmotoren.

x1) Bei Zweistoffmotoren oder -fahrzeugen.

x2) Bei Zweistoffmotoren der typen 1B, 2B, und 3B.

x3) Außer bei Zweistoffmotoren oder -fahrzeugen.

y) Nur für die Genehmigung gemäß Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und deren Änderungen.

*) ABl. Nr. L 353 vom 21.12.2012 S. 31.

.

Allgemeine Begriffsbestimmungen, Kriterien für die Klasseneinteilung von Fahrzeugen, Fahrzeugtypen und Arten des Aufbaus Anhang II 11 14 17

Einleitung
Allgemeine Begriffsbestimmungen und Allgemeine Vorschriften

1. Begriffsbestimmungen

1.1. "Sitzplatz": jeder Platz, der für eine sitzende Person geeignet ist, der mindestens so groß ist wie

  1. die Prüfpuppe eines 50-Perzentil-Mannes im Fall des Fahrers;
  2. die Prüfpuppe einer erwachsenen 5-Perzentil-Frau in allen anderen Fallen.

1.2. "Sitz": eine vollständige Konstruktion einschließlich Polsterung, die zum Fahrzeugaufbau gehören kann und einer Person einen Sitzplatz bietet.

1.2.1. Der Begriff "Sitz" bezeichnet sowohl einen Einzelsitz als auch eine Sitzbank.

1.2.2. Diese Begriffsbestimmung umfasst auch Klappsitze und abnehmbare Sitze.

1.3. "Güter": in erster Linie bewegliche Sachen.

Der Begriff "Güter" umfasst unverpackte Erzeugnisse, Verarbeitungserzeugnisse, Flüssigkeiten, lebende Tiere, pflanzliche Agrarerzeugnisse, unteilbare Ladungen.

1.4. "Gesamtmasse": die in Anhang I Punkt 2.8 aufgeführte "technisch zulässige Gesamtmasse".

2. Allgemeine Vorschriften

2.1. Anzahl der Sitzplätze

2.1.1. Die Anforderungen in Bezug auf die Anzahl der Sitzplatze gelten nur für Sitze, die für die Verwendung wahrend der Fahrt bestimmt sind.

2.1.2. Sie gelten nicht für Sitze, die nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug bestimmt sind und die für Nutzer entweder durch ein Piktogramm oder durch ein Schild mit entsprechendem Text deutlich zu erkennen sind.

2.1.3. Die folgenden Vorschriften gelten für die Ermittlung der Anzahl der Sitzplatze:

  1. jeder Einzelsitz zahlt als ein Sitzplatz;
  2. bei einer Sitzbank zahlt jede Flache mit einer auf der Höhe des Sitzpolsters gemessenen Breite von mindestens 400 mm als ein Sitzplatz.
    Unbeschadet dieser Bedingung kann der Hersteller auch die in Nummer 1.1 genannten allgemeinen Vorschriften anwenden;
  3. jedoch zahlt eine Flache gemäß Buchstabe b nicht als ein Sitzplatz, wenn
    1. die Sitzbank Merkmale aufweist, die verhindern, dass die Prüfpuppe mit ihrem Gesäßteil eine natürliche Sitzhaltung einnimmt, z.B. bei Beeinträchtigung der Nenn-Sitzflache durch eine befestigte Konsole, einen ungepolsterten Bereich oder eine Innenausstattung;
    2. es die Konstruktion der unmittelbar vor einem vorgesehenen Sitzplatz befindlichen Bodengruppe (z.B. durch einen Kardantunnel) verhindert, dass die Prüfpuppe mit ihren Fügen eine natürliche Sitzhaltung einnimmt.

2.1.4. In Bezug auf Fahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplatzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG 1 fallen, ist je nach Fahrzeugklasse die in Punkt 2.1.3 Buchstabe b genannte Abmessung an den für eine Person mindestens erforderlichen Raum anzugleichen.

2.1.5. Sind in einem Fahrzeug Sitzverankerungen für einen abnehmbaren Sitz vorhanden, so ist dieser bei der Ermittlung der Anzahl der Sitzplatze mitzuzahlen.

2.1.6. Ein für einen besetzten Rollstuhl bestimmter Bereich ist als ein Sitzplatz zu zahlen.

2.1.6.1. Diese Bestimmung berührt nicht die Anwendung der Richtlinie 2001/85/EG Anhang VII Punkte 3.6.1 und 3.7.

2.2. Gesamtmasse

2.2.1. Bei einer Sattelzugmaschine umfasst die für die Klasseneinteilung des Fahrzeugs zu berücksichtigende Gesamtmasse auch die von der Sattelkupplung getragene Gesamtmasse des Sattelanhängers.

2.2.2. Bei einem Kraftfahrzeug, das dazu geeignet ist, einen Zentralachsanhänger oder einen Starrdeichselanhänger zu ziehen, muss die für die Klasseneinteilung des Kraftfahrzeugs maßgebliche Gesamtmasse die von der Kupplung auf das Zugfahrzeug übertragene Gesamtmasse einschließen.

2.2.3. Bei einem Sattelanhänger, einem Zentralachsanhänger und einem Starrdeichselanhänger muss die für die Klasseneinteilung des Fahrzeugs maßgebliche Gesamtmasse der von den Rädern einer Achse oder Achsgruppe auf den Boden übertragenen Last entsprechen, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden ist.

2.2.4. Bei einem Dolly muss die für die Klasseneinteilung des Fahrzeugs maßgebliche Gesamtmasse die von der Sattelkupplung getragene Gesamtmasse des Sattelanhängers einschließen.

2.3. Besondere Ausrüstung

2.3.1. Fahrzeuge, die vorwiegend mit fest angebrachter Ausrüstung ausgestattet sind, wie Maschinen oder Gerate, fallen in die Klassen N oder O.

2.4. Einheiten

2.4.1. Sofern nicht anders angegeben muss jede Maßeinheit und jedes dazugehörige Symbol den Bestimmungen der Richtlinie 80/181/EWG des Rates 2 entsprechen.

3. Einteilung in Fahrzeugklassen

3.1. Der Hersteller ist für die Einteilung eines Fahrzeugtyps in eine bestimmte Klasse verantwortlich.

Dazu müssen alle diesbezüglichen, in diesem Anhang beschriebenen Kriterien erfüllt sein.

3.2. Die Genehmigungsbehörde kann vom Hersteller geeignete Zusatzinformationen anfordern, zum Nachweis darüber, dass ein Fahrzeugtyp als Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung der Sondergruppe ("SG"-Code) zuzuteilen ist.

Teil A 14
Kriterien für die Klasseneinteilung von Fahrzeugen

1. Fahrzeugklassen

Für die Zwecke der Europäischen und jeweiligen nationalen Typgenehmigung sowie der Einzelgenehmigung sind Fahrzeuge gemäß der folgenden Klasseneinteilung zu klassifizieren:

(Es wird vorausgesetzt, dass eine Genehmigung nur für die in den Nummern 1.1.1 bis 1.1.3, 1.2.1 bis 1.2.3 und 1.3.1 bis 1.3.4 genannten Klassen gewahrt werden kann.)

1.1. Klasse M Vorwiegend für die Beförderung von Fahrgasten und deren Gepäck ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge.

1.1.1. Klasse M1 Fahrzeuge der Klasse M mit höchstens acht Sitzplatzen zuzüglich des Fahrersitzes.

Fahrzeuge der Kasse M1 dürfen keine Stehplatze aufweisen.

Die Anzahl der Sitzplatze kann auf einen einzigen (d. h. den Fahrersitz) beschrankt sein.

1.1.2. Klasse M2 Fahrzeuge der Klasse M mit mehr als acht Sitzplätzen zuzüglich des Fahrersitzes und mit einer Gesamtmasse von höchstens 5 Tonnen.

Fahrzeuge der Kasse M2 dürfen neben den Sitzplätzen auch Stehplätze aufweisen.

1.1.3. Klasse M3 Fahrzeuge der Klasse M mit mehr als acht Sitzplätzen zuzüglich des Fahrersitzes und mit einer Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen.

Fahrzeuge der Kasse M3 dürfen Stehplätze aufweisen.

1.2. Klasse N Vorwiegend für die Beförderung von Gütern ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge.

1.2.1. Klasse N1 Fahrzeuge der Klasse N mit einer Gesamtmasse von höchstens 3,5 Tonnen.

1.2.2. Klasse N2 Fahrzeuge der Klasse N mit einer Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und höchstens 12 Tonnen.

1.2.3. Klasse N3 Fahrzeuge der Klasse N mit einer Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen.

1.3. Klasse O Anhänger, die sowohl für die Beförderung von Gütern und Fahrgästen als auch für die Unterbringung von Personen ausgelegt und gebaut sind.

1.3.1. Klasse O1 Fahrzeuge der Klasse O mit einer Gesamtmasse von höchstens 0,75 Tonnen.

1.3.2. Klasse O2 Fahrzeuge der Klasse O mit einer Gesamtmasse von mehr als 0,75 Tonnen und höchstens 3,5 Tonnen.

1.3.3. Klasse O3 Fahrzeuge der Klasse O mit einer Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und höchstens 10 Tonnen.

1.3.4 Klasse O4 Fahrzeuge der Klasse O mit einer Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen.

2. Fahrzeugunterklassen

2.1. Geländefahrzeuge

"Geländefahrzeug": Fahrzeug, das entweder der Klasse M oder N angehört und spezifische technische Merkmale aufweist, die seine Verwendung im Gelände ermöglichen.

Für diese Fahrzeugklassen ist der Buchstabe "G" dem Buchstaben und der Zahl hinzuzufügen, mit denen die Fahrzeugklasse bestimmt wird.

Die Kriterien für die Einteilung von Fahrzeugen in die Unterklasse der Geländefahrzeuge werden in Abschnitt 4 Teil a dieses Anhangs aufgeführt.

2.2. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung

2.2.1. "Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung": Fahrzeug, das der Klasse M, N oder O angehört und spezifische technische Merkmale aufweist, mit denen eine Funktion erfüllt werden soll, für die spezielle Vorkehrungen bzw. eine besondere Ausrüstung erforderlich sind.

Für unvollständige Fahrzeuge, die der Unterklasse der Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung zugeordnet werden sollen, ist der Buchstabe "S" dem Buchstaben und der Zahl hinzuzufügen, mit denen die Fahrzeugklasse bestimmt wird.

Die verschiedenen typen von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung sind in Abschnitt 5 aufgeführt und definiert.

2.3. Geländefahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung

2.3.1. "Geländefahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung": Fahrzeug, das entweder der Klasse M oder N angehört und die in den Nummern 2.1 und 2.2 genannten spezifischen technischen Merkmale aufweist.

Für diese Fahrzeugklassen ist der Buchstabe "G" dem Buchstaben und der Zahl hinzuzufügen, mit denen die Fahrzeugklasse bestimmt wird.

Ferner ist bei unvollständigen Fahrzeugen, die der Unterklasse der Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung zugeordnet werden sollen, zusätzlich der Buchstabe "S" hinzuzufügen.

3. Kriterien für die Zuordnung von Fahrzeugen zur Klasse N

3.1. Die Zuordnung eines Fahrzeugtyps zur Klasse N erfolgt auf der Grundlage der technischen Merkmale des Fahrzeugs gemäß den Nummern 3.2 bis 3.6.

3.2. Grundsätzlich ist der (sind die) Bereich(e), in dem (denen) sich alle Sitzplatze befinden, vollständig vom Ladebereich zu trennen.

3.3. Abweichend von den Bestimmungen der Nummer 3.2 können Personen und Güter in dem selben Bereich befördert werden, wenn die Ladeflache mit Sicherungseinrichtungen ausgestattet ist, die dazu bestimmt sind, Fahrgaste vor der Verschiebung der Ladung wahrend der Fahrt, bei starken Bremsvorgängen und Kurvenfahrten zu schützen.

3.4. Sicherungseinrichtungen - Verzurrvorrichtungen - zur Sicherung der Ladung wie in Nummer 3.3 vorgeschrieben sowie Trennvorrichtungen, die für Fahrzeuge bis 7,5 Tonnen bestimmt sind, müssen den Vorschriften der Norm ISO 27956:2009 "Ladungssicherung in Lieferwagen (Kastenwagen) - Anforderungen und Prüfmethoden" Abschnitte 3 und 4 entsprechen.

3.4.1. Die in Nummer 3.4 aufgeführten Vorschriften können durch eine vom Hersteller ausgestellte Übereinstimmungserklärung nachgewiesen werden.

3.4.2. Alternativ zu den Vorschriften der Nummer 3.4 kann der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde den zufriedenstellenden Nachweis erbringen, dass die angebrachten Sicherungseinrichtungen ein gleichwertiges Sicherheitsniveau wie mit dem in der erwähnten Norm vorgeschriebenen erreichen.

3.5. Die Anzahl der Sitzplatze ohne den Fahrersitz darf nicht mehr betragen als:

  1. 6 bei Fahrzeugen der Klasse N1;
  2. 8 bei Fahrzeugen der Klassen N2 oder N3.

3.6. Die Fahrzeuge müssen eine in "kg" ausgedrückte Gütertransportkapazität aufweisen, die mindestens der Personentransportkapazität entspricht.

3.6.1. Für diese Zwecke müssen alle folgenden Gleichungen in sämtlichen Konfigurationen erfüllt sein, insbesondere, wenn alle Sitzplatze besetzt sind:

  1. wenn N = 0:
    P - M> 100 kg
  2. wenn 0 < N< 2:
    P - (M + N X 68)> 150 kg;
  3. wenn N > 2:
    P - (M + N x 68)> N x 68.

Es gilt:

"P" ist die technisch zulässige Gesamtmasse;

"M" ist die Masse in fahrbereitem Zustand;

"N" ist die Anzahl der Sitzplatze ohne den Fahrersitz.

3.6.2. Die Masse der am Fahrzeug angebrachten Ausstattung zur Unterbringung (z.B. Tank, Aufbau usw.), zum Umschlag (z.B. Kran, Hebevorrichtung usw.) und zur Sicherung (z.B. Sicherungseinrichtungen für die Ladung) von Gütern muss in M enthalten sein.

Die Masse der Ausstattung, die nicht für die oben genannten Zwecke verwendet wird (z.B. ein Kompressor, eine Winde, ein Stromerzeuger, Rundfunkausrüstung usw.), ist nicht in M zur Verwendung in den oben genannten Gleichungen zu berücksichtigen.

3.7. Die in den Nummern 3.2 bis 3.6 enthaltenen Vorschriften müssen von allen Varianten und Versionen eines Fahrzeugtyps eingehalten werden.

3.8. Kriterien für die Zuordnung von Fahrzeugen zur Klasse N1

3.8.1 Ein Fahrzeug wird der Klasse N1 zugeordnet, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind.

Bei einem oder mehreren nicht erfüllten Kriterien ist das Fahrzeug der Klasse M1 zuzuordnen.

3.8.2. Zusätzlich zu den in den Nummern 3.2 bis 3.6 genannten allgemeinen Kriterien müssen auch die in den Nummern 3.8.2.1 bis 3.8.2.3.5 genannten Kriterien für die Klasseneinteilung von jenen Fahrzeugen erfüllt sein, in denen sich der Bereich, der für den Fahrer und die Ladung bestimmt ist, in einem einzigen Bauteil befindet (z.B. Aufbau "BB").

3.8.2.1. Ist eine Wand oder eine Trennvorrichtung, vollständig oder teilweise, zwischen einer Sitzreihe und dem Ladebereich angebracht, müssen die erforderlichen Kriterien trotzdem erfüllt sein.

3.8.2.2. Es gelten die folgenden Kriterien:

  1. Das Laden von Gütern muss über eine für diesen Zweck ausgelegte und gebaute rückwärtige Tür, eine Heckklappe oder eine Seitentür möglich sein;
  2. bei einer rückwärtigen Tür oder einer Heckklappe muss die Ladeöffnung folgende Kriterien erfüllen:
    1. bei Fahrzeugen, die mit nur einer Sitzreihe oder nur dem Fahrersitz ausgestattet sind, muss die Mindesthöhe der Ladeöffnung 600 mm oder mehr betragen;
    2. bei Fahrzeugen, die mit zwei oder mehr Sitzreihen ausgestattet sind, muss die Mindesthöhe der Ladeöffnung 800 mm oder mehr und die Fläche 12.800 cm2 oder mehr betragen;
  3. Für den Ladebereich gelten die folgenden Vorschriften:
    "Ladebereich": Der Teil des Fahrzeugs, der sich hinter der (den) Sitzreihe(n) befindet (bzw. hinter dem Fahrersitz, wenn das Fahrzeug nur mit einem Fahrersitz ausgestattet ist).
    1. Die Ladefläche des Ladebereichs muss im Allgemeinen eben sein.
    2. Ist das Fahrzeug nur mit einer Sitzreihe oder einem Sitz ausgestattet, muss die Mindestlänge des Ladebereichs 40 % oder mehr des Werts des Radstandes betragen.
    3. Ist das Fahrzeug mit zwei oder mehr Sitzreihen ausgestattet, muss die Mindestlänge des Ladebereichs 30 % oder mehr des Werts des Radstandes betragen.
      Können die Sitze der letzten Sitzreihe ohne den Einsatz von Werkzeug einfach aus dem Fahrzeug entfernt werden, so müssen die Vorschriften hinsichtlich der Länge des Ladebereichs erfüllt sein, wenn alle Sitze im Fahrzeug montiert sind.
    4. Die Vorschriften hinsichtlich der Länge der Ladebereichs müssen erfüllt sein, wenn sich die Sitze der ersten oder der letzten Reihe, je nach Fall, in ihrer senkrechten üblichen Stellung für den Gebrauch durch die Fahrzeuginsassen befinden.

3.8.2.3. Besondere Bedingungen für die Messungen

3.8.2.3.1. Begriffsbestimmungen

  1. "Höhe der Ladeöffnung": Der senkrechte Abstand zwischen zwei horizontalen Ebenen, die sich tangential an den höchsten Punkt des unteren Teils des Türrahmens und dem tiefsten Punkt des oberen Teils des Türrahmens anschließen.
  2. "Fläche der Ladeöffnung": Die größte Fläche der Orthogonalprojektion der maximalen Öffnung bei vollständig geöffneter (geöffneten) rückwärtiger (rückwärtigen) Tür(en) oder Heckklappe(n) auf eine vertikale, senkrecht zur Mittellinie des Fahrzeugs verlaufende Ebene.
  3. "Radstand": Für die Anwendung der Gleichungen in den Nummern 3.8.2.2 und 3.8.3.1 bezeichnet "Radstand"
    1. bei Fahrzeugen mit zwei Achsen den Abstand zwischen der Mittellinie der Vorderachse und der Mittellinie der zweiten Achse oder
    2. bei Fahrzeugen mit drei Achsen den Abstand zwischen der Mittellinie der Vorderachse und der Mittellinie einer gedachten Achse, die von der zweiten und dritten Achse gleich weit entfernt ist.

3.8.2.3.2. Sitzverstellungen

  1. Die Sitze sind in ihre augersten hinteren Stellungen zu bringen.
  2. Die Rückenlehne, sofern verstellbar, ist so einzustellen, dass die dreidimensionale H-Punkt-Maschine mit einem Rumpfwinkel von 25 ° platziert werden kann.
  3. Die Rückenlehne, sofern nicht verstellbar, ist in die vom Hersteller vorgesehene Stellung zu bringen.
  4. Ist der Sitz höhenverstellbar, so ist die tiefste Stellung zu wählen.

3.8.2.3.3. Fahrzeugbedingungen

  1. Das Fahrzeug muss bis zu seiner höchstzulässigen Masse beladen sein.
  2. Die Räder des Fahrzeugs müssen geradegestellt sein.

3.8.2.3.4. Die Vorschriften der Nummer 3.8.2.3.2 gelten nicht, wenn das Fahrzeug mit einer Wand oder einer Trenneinrichtung ausgestattet ist.

3.8.2.3.5. Messung der Lange des Ladebereichs

  1. Ist das Fahrzeug nicht mit einer Trenneinrichtung oder einer Wand ausgestattet, so wird die Lange entlang einer vertikalen Ebene gemessen, die tangential vom hinteren augersten Punkt der Oberseite der Rückenlehne bis zur hinteren Innenverkleidung oder bis zur geschlossenen rückwärtigen Tür oder Heckklappe verlauft.
  2. Ist das Fahrzeug mit einer Trenneinrichtung oder einer Wand ausgestattet, so wird die Lange entlang einer vertikalen Ebene gemessen, die tangential vom hinteren augersten Punkt der Trenneinrichtung oder der Wand bis zur - je nach Konstruktionsart - bis zur hinteren Innenverkleidung oder bis zur geschlossenen rückwärtigen Tür oder Heckklappe verlauft.
  3. Die Vorschriften in Bezug auf die Lange müssen mindestens auf der Höhe der Ladeflache entlang einer horizontalen Linie erfüllt sein, die in der senkrechten, durch die Fahrzeugmittellinie verlaufenden Längsebene enthalten ist.

3.8.3. Zusätzlich zu den in den Nummern 3.2 bis 3.6 genannten allgemeinen Kriterien müssen auch die in den Nummern 3.8.3.1 bis 3.8.3.4 genannten Kriterien für die Klasseneinteilung von jenen Fahrzeugen erfüllt sein, bei denen sich der Bereich, der für den Fahrer und die Ladung bestimmt ist, nicht in einem einzigen Bauteil befindet (z.B. Aufbau "BE").

3.8.3.1. Ist das Fahrzeug mit einem gehäuseähnlichen Aufbau ausgestattet, so gilt Folgendes:

  1. Das Laden von Gütern muss über eine rückwärtige Tür, eine Heckklappe, eine Lukenöffnung oder über eine andere Möglichkeit erfolgen können.
  2. Die Ladeöffnung muss eine Mindesthöhe von 800 mm und eine Mindestflache von 12.800 cm2 aufweisen.
  3. Die Mindestlange des Ladebereichs muss 40 % des Radstandes betragen.

3.8.3.2. Ist das Fahrzeug mit einem offenen Ladebereich ausgestattet, so gelten nur die in der Nummer 3.8.3.1 Buchstaben a und c enthaltenen Vorschriften.

3.8.3.3. Für die Anwendung der in Nummer 3.8.3 enthaltenen Vorschriften gelten die Begriffsbestimmungen der Nummer 3.8.2 sinngemäß.

3.8.3.4. Jedoch müssen die Vorschriften in Bezug auf die Lange des Ladebereichs auf der Höhe der Ladeflache entlang einer horizontalen Linie erfüllt sein, die sich in der durch die Fahrzeugmittellinie verlaufenden Längsebene befindet.

4. Kriterien für die Einteilung von Fahrzeugen in die Unterkategorie der Geländefahrzeuge

4.1. Fahrzeuge der Klasse M1 oder N1 werden in die Unterkategorie der Geländefahrzeuge eingestuft, wenn sie alle der folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Mindestens eine Vorderachse und mindestens eine Hinterachse sind so ausgelegt, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, unabhängig davon, ob eine Antriebsachse abgeschaltet werden kann;
  2. es ist mindestens eine Differentialsperre oder eine Einrichtung montiert, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet;
  3. sie müssen als Einzelfahrzeug mindestens eine Steigung von 25 % überwinden können;
  4. wenn sie fünf von sechs der folgenden Anforderungen erfüllen:
    1. Der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen;
    2. der hintere Überhangwinkel muss mindestens 20 Grad betragen;
    3. der Rampenwinkel muss mindestens 20 Grad betragen;
    4. die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 180 mm betragen;
    5. die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 180 mm betragen;
    6. die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 200 mm betragen.

4.2. Fahrzeuge der Klassen M2, N2 oder M3 mit einer Gesamtmasse von höchstens 12 Tonnen werden in die Unterkategorie der Geländefahrzeuge eingestuft, wenn sie die Bedingung von Buchstabe a oder die beiden Bedingungen der Buchstaben b und c erfüllen.

  1. Alle ihre Achsen werden gleichzeitig angetrieben, unabhängig davon, ob eine oder mehrere Antriebsachsen abgeschaltet werden können;
    1. mindestens eine Vorderachse und mindestens eine Hinterachse sind so ausgelegt, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, unabhängig davon, ob eine Antriebsachse abgeschaltet werden kann;
    2. es ist mindestens eine Differentialsperre oder eine Einrichtung montiert, die dieselbe Wirkung gewährleistet;
    3. sie müssen als Einzelfahrzeug eine Steigung von 25 % überwinden können;
  2. sie erfüllen mindestens fünf der sechs folgenden Anforderungen, wenn ihre Gesamtmasse höchstens 7,5 Tonnen beträgt, und mindestens vier, wenn ihre Gesamtmasse über 7,5 Tonnen beträgt:
    1. Der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen;
    2. der hintere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen;
    3. der Rampenwinkel muss mindestens 25 Grad betragen;
    4. die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 250 mm betragen;
    5. die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 300 mm betragen;
    6. die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 250 mm betragen.

4.3. Fahrzeuge der Klassen M3 oder N3 mit einer Gesamtmasse von über 12 Tonnen werden in die Unterkategorie der Geländefahrzeuge eingestuft, wenn sie die Bedingung von Buchstabe a oder die beiden Bedingungen der Buchstaben b und c erfüllen:

  1. Alle ihre Achsen werden gleichzeitig angetrieben, unabhängig davon, ob eine oder mehrere Antriebsachsen abgeschaltet werden können;
    1. mindestens die Hälfte der Achsen (oder zwei von drei Achsen bei einem dreiachsigen Fahrzeug und sinngemäß bei einem fünfachsigen Fahrzeug) ist so ausgelegt, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, unabhängig davon, ob eine Antriebsachse abgeschaltet werden kann;
    2. es gibt mindestens eine Differentialsperre oder eine Einrichtung, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet;
    3. sie müssen als Einzelfahrzeug eine Steigung von 25 % überwinden können;
  2. sie erfüllen mindestens vier der sechs folgenden Anforderungen:
    1. Der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen;
    2. der hintere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen;
    3. der Rampenwinkel muss mindestens 25 Grad betragen;
    4. die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 250 mm betragen;
    5. die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 300 mm betragen;
    6. die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 250 mm betragen.

4.4. Das Verfahren zur Prüfung der Übereinstimmung mit den in diesem Abschnitt genannten geometrischen Vorschriften wird in Anlage 1 beschrieben.

5. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung

Bezeichnung Code Begriffsbestimmung
5.1 Wohnmobil SA Fahrzeug der Klasse M mit Platz für die Unterbringung von Personen, das mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:
  1. Tisch und Sitzgelegenheiten;
  2. Schlafgelegenheiten, die u. U. tagsüber als Sitze dienen können;
  3. Kochmöglichkeit;
  4. Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.

Diese Ausrüstungsgegenstande sind im Wohnbereich fest anzubringen.

Allerdings kann der Tisch leicht entfernbar sein.

5.2 Beschussgeschütztes Fahrzeug SB Fahrzeug zum Schutz der beförderten Insassen bzw. Güter, das kugelsicher gepanzert ist.
5.3 Krankenwagen SC Kraftfahrzeug der Klasse M, das zur Beförderung Kranker oder Verletzter ausgerüstet ist.
5.4 Leichenwagen SD Kraftfahrzeug der Klasse M, das zur Beförderung von Leichen ausgerüstet ist.
5.5 Rollstuhlgerechtes Fahrzeug SH Fahrzeug der Klasse M1, das speziell konstruiert oder umgerüstet wurde, um eine oder mehrere Personen in ihrem Rollstuhl bzw. ihren Rollstühlen sitzend bei Fahrten auf der Straße aufnehmen zu können.
5.6 Wohnanhänger SE Fahrzeug der Klasse O entsprechend Begriff 3.2.1.3. der Norm ISO 3833:1977.
5.7 Mobilkran SF Fahrzeug der Klasse N3, das nicht für die Güterbeförderung geeignet und mit einem Kran mit einem zulässigen Lastmoment von 400 kNm oder darüber ausgerüstet ist.
5.8 Sondergruppe SG Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung, das unter keine der Begriffsbestimmungen dieses Abschnitts fällt.
5.9 Dolly SJ Fahrzeug der Klasse O, das mit einer Sattelkupplung ausgerüstet ist, um
einen Sattelanhänger so zu stützen, dass aus diesem ein Anhänger wird.
5.10 Anhänger für Schwerlasttransporte SK Fahrzeug der Klasse O4 für den Transport von unteilbaren Ladungen, das aufgrund seiner Abmessungen Geschwindigkeits- und Verkehrsbeschränkungen unterliegt.

Hierzu zahlen auch hydraulische modulare Anhänger, unabhängig von der Anzahl der Module.

5.11 Kraftfahrzeug für Schwerlasttransporte SL eine Straßenzugmaschine oder Sattelzugmaschine der Klasse N3, die folgende Bedingungen erfüllt:
  1. sie hat mehr als zwei Achsen, und mindestens die Hälfte der Achsen (oder zwei von drei Achsen bei einem dreiachsigen Fahrzeug und sinngemäß bei einem fünfachsigen Fahrzeug) ist so ausgelegt, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, unabhängig davon, ob eine Antriebsachse abgeschaltet werden kann;
  2. sie ist dafür ausgelegt, Anhänger für Schwerlasttransporte der Klasse O4zu ziehen oder zu schieben;
  3. sie muss eine Mindestmotorleistung von 350 kW haben und
  4. sie muss mit einer zusätzlichen vorderen Anhängevorrichtung für schwere Anhängemassen ausgerüstet werden können.
5.12 Geräteträger SM ein Geländefahrzeug der Klasse N (entsprechend der Definition in Nummer 2.3), das dafür ausgelegt und gebaut sein muss, bestimmte auswechselbare Ausrüstungen zu ziehen, anzuschieben, zu befördern und anzutreiben
  1. mit mindestens zwei Anbaubereichen für diese Ausrüstungen
  2. mit genormten mechanischen, hydraulischen und/oder elektrischen Schnittstellen (z.B. Nebenabtrieb) für den Antrieb der oben genannten Ausrüstungen und
  3. der Definition der ISO 3833-1977, Abschnitt 3.1.4. entspricht (Sonderfahrzeug).

Wenn das Fahrzeug mit einer zusätzlichen Ladeplattform ausgerüstet ist, darf die Höchstlänge folgende Maße nicht übersteigen:

  1. 1,4-mal die vordere oder hintere Spurweite des Fahrzeugs, je nachdem, welche der beiden Achsen bei zweiachsigen Fahrzeugen breiter ist, oder
  2. 2,0-mal die vordere oder hintere Spurweite des Fahrzeugs, je nachdem, welche der Achsen bei Fahrzeugen mit mehr als zwei Achsen breiter ist.

6. Bemerkungen

6.1. Keine Typgenehmigung wird erteilt für:

  1. Einen Dolly gemäß Abschnitt 5 von Teil a dieses Anhangs;
  2. Starrdeichselanhänger gemäß Abschnitt 4 von Teil C dieses Anhangs;
  3. Anhänger, in denen Personen auf der Straße befördert werden können.

6.2. Abschnitt 6.1 setzt die Vorschriften von Artikel 23 über die nationale Kleinserien-Typgenehmigung nicht außer Kraft.

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