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Regelwerk, EU-2011

Verordnung (EU) Nr. 678/2011 der Kommission vom 14. Juli 2011 zur Ersetzung des Anhangs II und zur Änderung der Anhänge IV, IX und XI der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie)

(ABl. Nr. L 185 vom 15.07.2011 S. 30)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) 1, insbesondere auf Artikel 39 Absatz 2 und Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2007/46/EG schafft einen harmonisierten Rahmen mit den Verwaltungsbestimmungen und allgemeinen technischen Anforderungen für alle Neufahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten. Sie enthalt insbesondere die spezifischen, für eine reibungslose Funktionsweise des Europäischen Typgenehmigungssystems notwendigen Begriffsbestimmungen in Bezug auf Fahrzeuge.

(2) Mit der Richtlinie 2007/46/EG wird unter anderem das Ziel verfolgt, das Europäische Fahrzeug-Typgenehmigungssystem auf alle Fahrzeugklassen auszuweiten. Der Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG, in dem die notwendigen spezifischen Begriffsbestimmungen enthalten sind, muss geändert werden, um den technischen Fortschritt zu berücksichtigen. Es ist daher erforderlich, bestehende Begriffsbestimmungen zu andern beziehungsweise neue Begriffsbestimmungen einzuführen.

(3) Die Erfahrung zeigt, dass die derzeitigen Kriterien zur Einordnung eines neuen Fahrzeugmodells als neuen Fahrzeugtyp zu ungenau sind. Durch diese Ungenauigkeit kann es zu Verzögerungen bei der Umsetzung neuer, in EU-Rechtsvorschriften enthaltener Anforderungen an neue Fahrzeugtypen kommen. Ferner wurde offensichtlich, dass es möglich ist, die EU-Rechtsvorschriften für Kleinserien zu umgehen, indem ein Fahrzeugtyp in mehrere Untertypen, für die unterschiedliche Typgenehmigungsverfahren gelten, aufgeteilt wird. Folglich könnte die Anzahl der in der Europäischen Union im Rahmen der Kleinserienregelung in Betrieb genommenen Neufahrzeuge die zulässige Höchstgrenze überschreiten. Daher ist es wichtig im Einzelnen festzulegen, welche technischen Fahrzeugmerkmale als Kriterien zur Bestimmung eines neuen Fahrzeugtyps zu verwenden sind.

(4) Die für die Bestimmung von Varianten und Versionen innerhalb eines Fahrzeugtyps angewendeten Kriterien sollten im Einklang mit den Grundsatzen, die in den beiden Mitteilungen der Kommission "Aktionsplan Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfelds" 2 und "Aktionsprogramm zur Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union" 3 enthalten sind, überarbeitet werden, um den Verwaltungsaufwand für Fahrzeughersteller zu verringern. Dies würde außerdem für die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten zu einem transparenteren Typgenehmigungsverfahren führen.

(5) Vor dem Hintergrund des Globalisierungstrends auf dem Automobilmarkt kommt der Tätigkeit des Weltforums für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge - d. h. der "Arbeitsgruppe 29" ("WP.29") - immer mehr Bedeutung zu. Da es von wesentlicher Bedeutung ist, den Empfehlungen der hochrangigen Gruppe CARS 21 nachzukommen und sowohl die Regelungen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa ("UN/ECE") in das EU-Recht zu übernehmen oder sogar EU-Richtlinien oder -Verordnungen durch UN/ECE-Regelungen zu ersetzen als auch globale technische Regelungen in das EU-Recht aufzunehmen, sollte die Übereinstimmung von Gemeinschaftsvorschriften und UN/ECE-Regelungen gewährleistet sein.

(6) Vor dem Hintergrund der derzeit im Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge erfolgenden Harmonisierungen ist es von wesentlicher Bedeutung, die jüngsten Entwicklungen zu berücksichtigen, die in den folgenden Resolutionen festgelegt sind: Resolution Nr. R.E. 3 über die Klassifizierung und Definition von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern im Rahmen des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstande und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (Geändertes Übereinkommen von 1958); ferner die Sonderresolution S.R. 1 betreffend die gemeinsamen Begriffsbestimmungen für Fahrzeugklassen, Massen und Abmessungen im Rahmen des UN/ECE-Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstande und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können ("Parallelübereinkommen" von 1998). Nur wenn diese Entwicklungen in der Rahmenrichtlinie berücksichtigt werden, ist die reibungslose Funktionsweise des EU- Typgenehmigungssystems gewährleistet. Daher ist es notwendig, ein neues Kriterium einzuführen, mit dem bestimmt werden kann, ob ein Fahrzeugtyp in eine M- oder N-Klasse eingestuft werden sollte.

(7) Gemäß Artikel 8

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