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Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen
(ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 1, ber. 2013 L 234 S. 27, ber. 2016 L 105 S. 24;
VO (EU) 397/2013 - ABl. Nr. L 120 vom 01.05.2013 S. 4 Inkrafttreten;
VO (EU) 333/2014 - ABl. Nr. L 103 vom 05.04.2014 S. 15 Inkrafttreten;
VO (EU) 2015/6 - ABl. Nr. L 3 vom 07.01.2015 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2017/1502 - ABl. Nr. L 221 vom 26.08.2017 S. 4 Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/649 - ABl. Nr. L 108 vom 27.04.2018 S. 14 Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/631 - ABl. L 111 vom 25.04.2019 S. 13 Inkrafttreten Gültigaufgehoben)
Hebt Entsch. 1753/2000/EG auf.
Hinweis: s. Liste - über die Genehmigung ... als innovative Technologie ...
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Ziel dieser Verordnung ist die Festsetzung von Emissionsnormen für in der Gemeinschaft zugelassene Neuwagen, die einen Beitrag zu dem Gesamtkonzept der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen leisten und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes gewährleisten.
(2) Gemäß der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen, die mit Beschluss 94/69/EG des Rates vom 15. Dezember 1993 3 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde, müssen alle Parteien nationale und gegebenenfalls regionale Programme mit Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels erstellen und durchführen. In diesem Zusammenhang schlug die Kommission im Januar 2007 vor, dass die Europäische Union bis zum Jahr 2020 im Rahmen von internationalen Verhandlungen eine Senkung der Treibhausgasemissionen der Industrieländer um 30 % (gegenüber dem Stand von 1990) anstreben und die Union sich unabhängig davon fest verpflichten sollte, die Treibhausgasemissionen bis 2020 um mindestens 20 % (gegenüber dem Stand von 1990) zu reduzieren, unabhängig von Senkungen, die von anderen Industrienationen erreicht wurden. Dieses Ziel wurde vom Europäischen Parlament und vom Rat gutgeheißen.
(3) Diese Verpflichtungen bedeuten unter anderem, dass alle Mitgliedstaaten die Emissionen von Personenkraftwagen erheblich verringern müssen. Strategien und Maßnahmen sollten auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft in allen Wirtschaftssektoren der Gemeinschaft und nicht nur in den Sektoren der Industrie und Energie durchgeführt werden, um die notwendigen umfangreichen Reduktionen herbeizuführen. Der Straßenverkehr ist der zweitgrößte Treibhausgasverursacher in der Union und seine Emissionen steigen weiter. Wenn die Klimafolgen des Straßenverkehrs weiter zunehmen, werden sie die Reduzierungen untergraben, die in anderen Sektoren zur Bekämpfung des Klimawandels erreicht werden.
(4) Gemeinschaftsziele für neue Personenkraftwagen bieten den Herstellern mehr Planungssicherheit und mehr Flexibilität für die Erfüllung der geforderten CO2-Verringerung, als dies bei gesonderten nationalen Reduktionszielen der Fall wäre. Bei der Festlegung von Emissionsnormen muss berücksichtigt werden, wie sich dies auf die Märkte und die Wettbewerbsfähigkeit der Hersteller auswirkt, welche direkten und indirekten Kosten sich für die Wirtschaft ergeben und welche Vorteile in Form von Anreizen für Innovation und einer Verringerung des Energieverbrauchs damit verbunden sind.
(5) Diese Verordnung baut auf ein gut eingespieltes Verfahren der Messung und Überwachung der CO2-Emissionen der in der Gemeinschaft registrierten Fahrzeuge gemäß der Entscheidung Nr. 1753/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 zur Einrichtung eines Systems zur Überwachung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen 4 auf. Es ist wichtig, dass die verlangten Reduzierungen der CO2-Emissionen so festgelegt werden, dass für die Automobilhersteller in ganz Europa in Bezug auf ihre Neuwagenflotte in der Gemeinschaft weiterhin Berechenbarkeit und Planungssicherheit gegeben sind.
(6) Die Kommission hat erstmals 1995 eine Gemeinschaftsstrategie zur Minderung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen angenommen. Diese Strategie stützte sich auf drei Säulen: Selbstverpflichtungen der Automobilindustrie zur Senkung der Emissionen, bessere Informationen für die Verbraucher und die Förderung von Fahrzeugen mit niedrigem Treibstoffverbrauch durch steuerliche Maßnahmen.
(7) 1998 hat sich der Verband europäischer Automobilhersteller (ACEA) verpflichtet, die durchschnittlichen CO2-Emissionen der verkauften Neuwagen bis 2008 auf 140 g/km zu senken und 1999 sind auch der Verband der japanischen Automobilhersteller (JAMA) und der Verband der koreanischen Automobilhersteller (KAMA) eine Verpflichtung zur Senkung der durchschnittlichen CO2-Emissionen verkaufter Neuwagen auf 140 g/km bis 2009 eingegangen. Diese Verpflichtungen hat die Kommission in ihrer Empfehlung 1999/125/EG vom 5. Februar 1999 über die Minderung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen 5(ACEA), ihrer Empfehlung 2000/303/EG vom 13. April 2000 über die Minderung von CO2-Emissionen von Personenkraftwagen (KAMA) 6 und ihrer Empfehlung 2000/304/EG vom 13. April 2000 über die Minderung von CO2-Emissionen von Personenkraftwagen (JAMA) 7 anerkannt.
(8) Am 7. Februar 2007 verabschiedete die Kommission zwei parallele Mitteilungen: eine Mitteilung über die Ergebnisse der Überprüfung der Strategie der Gemeinschaft zur Minderung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen und eine Mitteilung über ein wettbewerbsfähiges Kfz-Regelungssystem für das 21. Jahrhundert - CARS 21. In den Mitteilungen wurde darauf hingewiesen, dass zwar Fortschritte in Richtung auf die Vorgabe von 140 g CO2/km bis 2008/09 erzielt worden sind, das Gemeinschaftsziel von 120 g CO2/km bis 2012 jedoch nicht ohne zusätzliche Maßnahmen erreicht werden könne.
(9) In den Mitteilungen wurde ein Gesamtkonzept zur Erreichung des Gemeinschaftsziels von 1209 CO2/km bis 2012 vorgeschlagen, und es wurde angekündigt, dass die Kommission einen Rechtsrahmen zur Verwirklichung des Gemeinschaftsziels vorschlagen wird mit Schwerpunkt auf obligatorischen Verringerungen der CO2-Emissionen, damit ein Ziel von durchschnittlich 130 g/km für die Neuwagenflotte durch Verbesserungen bei der Motorentechnik erreicht wird. In Einklang mit dem Ansatz, der im Rahmen der Selbstverpflichtungen der Hersteller gewählt wurde, umfasst dies die Aspekte, die bei der Messung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge 8 berücksichtigt werden. Eine weitere Reduzierung um 10 g CO2/km oder deren Äquivalent, falls dies technisch erforderlich ist, wird durch andere technische Verbesserungen und einen erhöhten Einsatz von nachhaltigen Biokraftstoffen erreicht.
(10) Der Rechtsrahmen zur Erreichung des Zielwertes für die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte sollte wettbewerbsneutrale, sozialverträgliche und nachhaltige Reduktionsziele gewährleisten, die der Vielfalt der europäischen Automobilhersteller gerecht werden und zu keiner ungerechtfertigten Verzerrung des Wettbewerbs unter ihnen führen. Der Rechtsrahmen sollte mit dem Gesamtziel der Verwirklichung der Kyoto-Ziele der Gemeinschaft vereinbar sein und durch andere, nutzungsbezogenere Instrumente wie gestaffelte Kfz- und Energiesteuern ergänzt werden.
(11) Im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union sollten ausreichende Mittel bereitgestellt werden, um die Entwicklung von Technologien zur radikalen Verringerung der CO2-Emissionen von Straßenfahrzeugen zu fördern.
(12) Damit die Vielfalt des Automarkts und seine Fähigkeit, unterschiedlichen Wünschen der Verbraucher gerecht zu werden, erhalten bleibt, sollten die CO2-Ziele für Personenkraftwagen in linearer Abhängigkeit vom Nutzwert der Fahrzeuge festgesetzt werden. Ein geeigneter Parameter zur Beschreibung des Nutzwerts ist die Masse, die in einer Korrelation zu den derzeitigen Emissionen steht und somit zu realistischeren und wettbewerbsneutralen Zielvorgaben führt. Zudem sind die Daten zur Masse leicht verfügbar. Es sollten jedoch auch Daten zu alternativen Parametern für den Nutzwert, wie der Fahrzeugstandfläche (Produkt aus Spurweite und Radstand) erfasst werden, um längerfristige Bewertungen des auf dem Nutzwert basierenden Konzepts zu erleichtern. Die Kommission sollte bis 2014 prüfen, welche Daten zur Verfügung stehen, und gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur Anpassung des Parameters für den Nutzwert unterbreiten.
(13) Mit dieser Verordnung sollen der Automobilindustrie Anreize für Investitionen in neue Technologien gegeben werden. Diese Verordnung fördert aktiv die Ökoinnovation und trägt künftigen Technologieentwicklungen Rechnung. Die Entwicklung innovativer Antriebstechnologien sollte besonders gefördert werden, weil sie erheblich niedrigere Emissionen als traditionelle Personenkraftwagen verursachen. So wird die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie langfristig gefördert, und es entstehen mehr hochwertige Arbeitsplätze. Die Kommission sollte unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Auswirkungen prüfen, inwieweit es möglich ist, öko-innovative Maßnahmen in die Überarbeitung der Prüfungsverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 einzubeziehen.
(14) Weil die Forschungs-, Entwicklungs- und Produktionsstückkosten bei den ersten der nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebrachten Generationen von sehr geringe CO2-Emissionen verursachenden Fahrzeugtechnologien sehr hoch sein werden, soll mit dieser Verordnung auch zeitlich begrenzt die Einführung von Fahrzeugen mit extrem geringen CO2-Emissionen auf dem europäischen Markt im frühen Vermarktungsstadium beschleunigt und erleichtert werden.
(15) Die Verwendung bestimmter alternativer Kraftstoffe kann in der Perspektive "Well-to-Wheels" ("Von der Quelle bis zum Rad") zu einer erheblichen Verringerung der CO2-Emissionen führen. Diese Verordnung sieht daher spezielle Maßnahmen zur Förderung der fortgesetzten Einführung von bestimmten mit alternativen Kraftstoffen betriebenen Fahrzeugen auf dem Gemeinschaftsmarkt vor.
(16) Damit die Zielvorgaben mit dem Konzept der Strategie der Kommission für CO2 und Personenkraftwagen, insbesondere in Bezug auf die Selbstverpflichtungen der Hersteller-verbände, in Einklang stehen, sollten sie für neue Personenkraftwagen gelten, die in der Gemeinschaft zum ersten Mal zugelassen werden und die, mit Ausnahme eines befristeten Zeitraums, um Missbrauch vorzubeugen, zuvor nicht außerhalb der Gemeinschaft zugelassen waren.
(17) Die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge 9 enthält einen einheitlichen Rahmen mit Verwaltungsvorschriften und allgemeinen technischen Anforderungen für die Genehmigung aller Neuwagen in ihrem Geltungsbereich. Für die Anwendung der vorliegenden Verordnung sollte die Stelle zuständig sein, die auch für sämtliche Aspekte des Typgenehmigungsverfahrens nach jener Richtlinie und für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion zuständig ist.
(18) Für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung entsprechend der Definition in Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG gelten besondere Vorschriften für die Typgenehmigung, sie sollten vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Auch Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in der Kategorie M1 eingestuft waren und speziell für gewerbliche Zwecke hergestellt wurden, damit in ihnen ein Rollstuhl benutzt werden kann, und die der Definition von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung in Anhang II der Verordnung 2007/46/EG entsprechen, sollten in Einklang mit der Gemeinschaftspolitik zugunsten von Menschen mit Behinderungen vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.
(19) Den Herstellern sollte die Flexibilität geboten werden, selbst zu entscheiden, wie sie die Zielvorgaben gemäß dieser Verordnung erfüllen wollen, und es sollte erlaubt werden, dass die CO2-Zielvorgaben nicht für jeden einzelnen Personenkraftwagen, sondern für den Durchschnitt der Neuwagenflotte eines Herstellers gelten. Die Hersteller sollten daher verpflichtet werden sicherzustellen, dass die durchschnittlichen spezifischen Emissionen aller in der Gemeinschaft zugelassenen Neuwagen, für die sie verantwortlich sind, den Durchschnitt der Emissionsziele für diese Wagen nicht überschreiten. Diese Verpflichtung sollte zwischen 2012 und 2015 schrittweise eingeführt werden, um den Übergang zu erleichtern.
(20) Es ist nicht angemessen, für die Festlegung der Emissionsminderungsziele bei Herstellern großer Stückzahlen und bei Herstellern kleiner Stückzahlen, die gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien als unabhängig betrachtet werden, dieselbe Methode anzuwenden. Für diese Hersteller kleiner Stückzahlen sollten alternative Emissionsreduktionsziele gelten, die sich nach den technologischen Möglichkeiten zur Reduzierung der spezifischen CO2-Emissionen bei den Fahrzeugen eines bestimmten Herstellers richten und mit den Merkmalen der betreffenden Marktsegmente in Einklang stehen. Diese Ausnahme sollte in die Überprüfung der spezifischen Emissionsziele gemäß Anhang I einbezogen werden, die bis spätestens Anfang 2013 abgeschlossen sein muss.
(21) Für Nischenhersteller sollte eine alternative Zielvorgabe gelten können, die um 25 % unter ihren durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen im Jahr 2007 liegt. Eine gleichwertige Zielvorgabe sollte festgelegt werden, wenn Informationen über die durchschnittlichen spezifischen Emissionen eines Herstellers für 2007 nicht vorliegen. Auf diese Ausnahmebestimmung sollte die Überprüfung der spezifischen Zielvorgaben für Emissionen in Anhang I Anwendung finden, die spätestens Anfang 2013 abgeschlossen sein muss.
(22) Bei der Ermittlung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen für alle in der Gemeinschaft zugelassenen Neufahrzeuge, für die die Hersteller verantwortlich sind, sollten alle Fahrzeuge unabhängig von ihrer Masse oder anderen Merkmalen berücksichtigt werden. Obwohl die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht für Personenkraftwagen gilt, deren Bezugsmasse 2.610 kg überschreitet und auf die die Typgenehmigung gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht ausgedehnt wurde, sollten die Emissionen dieser Fahrzeuge nach demselben Messverfahren gemessen werden, das in der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 10 für Personenkraftwagen festgelegt wurde. Die dabei ermittelten CO2-Emissionswerte sollten in die Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug aufgenommen werden, um ihre Aufnahme in das Überwachungssystem zu ermöglichen.
(23) Um den Herstellern zur Erfüllung ihrer Zielvorgaben gemäß dieser Verordnung Flexibilität zu ermöglichen, können sich diese auf offener, transparenter und diskriminierungsfreier Basis zu Emissionsgemeinschaften zusammenschließen. Eine Vereinbarung über den Zusammenschluss zu einer Emissionsgemeinschaft sollte nicht länger als fünf Jahre gültig sein, darf jedoch erneuert werden. Bilden mehrere Hersteller eine Emissionsgemeinschaft, so sollten ihre Zielvorgaben gemäß dieser Verordnung als erfüllt gelten, wenn die durchschnittlichen Emissionen der Emissionsgemeinschaft insgesamt die für die Emissionsgemeinschaft gesetzten Emissionsziele nicht überschreiten.
(24) Um sicherzustellen, dass die Ziele dieser Verordnung erfüllt werden, ist ein solider Durchsetzungsmechanismus erforderlich.
(25) Die spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen werden in der Gemeinschaft in einheitlicher Weise nach der in der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorgesehenen Methodik gemessen. Um den mit der vorliegenden Verordnung verbundenen Verwaltungsaufwand zu minimieren, sollte ihre Einhaltung anhand der von den Mitgliedstaaten erfassten und der Kommission gemeldeten Angaben über Neuwagenzulassungen in der Gemeinschaft beurteilt werden. Damit die für diese Beurteilung verwendeten Angaben vergleichbar sind, sollten die Bestimmungen für ihre Erfassung und Meldung soweit wie möglich harmonisiert werden.
( 26) Gemäß der Richtlinie 2007/46/EG legt der Hersteller jedem neuen Personenkraftwagen eine Übereinstimmungsbescheinigung bei, und die Mitgliedstaaten gestatten die Zulassung und die Inbetriebnahme neuer Personenkraftwagen nur dann, wenn eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt. Die von den Mitgliedstaaten erfassten Daten sollten mit der vom Hersteller erteilten Übereinstimmungsbescheinigung für den Personenkraftwagen in Einklang stehen und sich ausschließlich darauf stützen. Sollten die Mitgliedstaaten aus berechtigten Gründen die Übereinstimmungsbescheinigung nicht dazu benutzen, das Verfahren der Zulassung und der Inbetriebnahme von neuen Personenkraftwagen abzuschließen, so sollten sie die notwendigen Maßnahmen erlassen, um ein ausreichend genaues Überwachungsverfahren sicherzustellen. Für Daten aus Übereinstimmungsbescheinigungen sollte eine Standarddatenbank der Gemeinschaft eingerichtet werden. Sie sollte als ausschließliche Referenz benutzt werden, um die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, die Speicherung ihrer Zulassungsdaten zu vereinfachen, wenn Fahrzeuge erstmals zugelassen werden.
(27) Die Einhaltung der in dieser Verordnung festgesetzten Ziele durch die Hersteller sollte auf Gemeinschaftsebene beurteilt werden. Die Hersteller, deren durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen die gemäß dieser Verordnung zulässigen Werte überschreiten, sollten ab 2012 für jedes Kalenderjahr eine Abgabe wegen Emissionsüberschreitung zahlen. Die Höhe der Überschreitungsabgabe sollte sich danach bemessen, wie weit die Hersteller über dem Zielwert liegen. Sie sollte im Laufe der Zeit steigen. Als hinreichender Anreiz, Maßnahmen zur Verringerung der spezifischen CO2-Emissionen von Personenkraftwagen zu treffen, sollte die Abgabe die Technologiekosten widerspiegeln. Die Beträge der Emissionsüberschreitungsabgabe sollten als Einnahmen für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union angesehen werden.
(28) Durch einzelstaatliche Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 176 des Vertrags beibehalten oder einführen können, sollte unter Berücksichtigung des Zwecks und der Verfahren dieser Verordnung den Herstellern, die ihre Zielvorgaben aus dieser Verordnung nicht erreichen, keine zusätzlichen oder strengeren Sanktionen auferlegt werden.
(29) Die Verordnung sollte die vollständige Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft nicht berühren.
(30) Die Kommission sollte für das Erreichen des langfristigen Ziels neue Einzelvorschriften über seine Erfüllung erwägen, insbesondere im Hinblick auf das Steigungsmaß der Kurve, die Parameter für den Nutzwert und das System der Abgaben wegen Emissionsüberschreitung.
(31) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 11 erlassen werden.
(32) Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, im Lichte der Erfahrung mit der Anwendung dieser Verordnung die Vorschriften für die Überwachung und Datenübermittlung zu ändern, Verfahren für die Erhebung der Abgabe wegen Emissionsüberschreitung einzuführen, die Durchführungsbestimmungen bezüglich der Ausnahmeregelung für bestimmte Hersteller anzunehmen, und Anhang I anzupassen, um der Entwicklung der Masse der in der Gemeinschaft zugelassenen neuen Personenkraftwagen sowie Änderungen des Regeltestverfahrens zur Messung spezifischer CO2-Emissionen Rechnung zu tragen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
(33) Aus Gründen der Vereinfachung und Rechtsklarheit sollte die Entscheidung Nr. 1753/2000/EG aufgehoben werden.
(34) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich Anforderungen an die CO2-Emissionsleistung neuer Personenkraftwagen aufzustellen, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes sicherstellen und das Gesamtziel der Union zur Verringerung der Treibhausgase verwirklichen sollen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen der Tragweite und Wirkung der vorgeschlagenen Maßnahmen dieser Verordnung besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft in Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrages niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus -
haben folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Ziele 14
In dieser Verordnung werden Anforderungen an die CO2-Emissionsleistung neuer Personenkraftwagen aufgestellt, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes sicherstellen und das Gesamtziel der Europäischen Gemeinschaft verwirklichen sollen, demzufolge die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte bei 120 g/km liegen sollten. Der in dieser Verordnung festgelegte CO2-Emissionsdurchschnitt für neue Personenkraftwagen von 130 g/km wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und ihrer Durchführungsvorschriften gemessen und ist durch Verbesserungen bei der Motorentechnik sowie innovative Technologien zu erreichen.
Für die Zeit ab 2020 wird mit dieser Verordnung für die durchschnittlichen Emissionen der Flotte neuer Personenkraftwagen, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 und ihrer Durchführungsvorschriften sowie nach innovativen Technologien gemessen werden, ein Zielwert von 95 g CO2/km festgesetzt.
Im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft wird diese Verordnung durch zusätzliche Maßnahmen ergänzt, die einer Verringerung um 10 g CO2/km entsprechen.
(1) Diese Verordnung gilt für Kraftfahrzeuge der Kategorie M, gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG ("Personenkraftwagen"), die in der Gemeinschaft erstmals zugelassen werden und zuvor nicht außerhalb der Gemeinschaft zugelassen waren ("neue Personenkraftwagen").
(2) Eine außerhalb der Gemeinschaft weniger als drei Monate vor der Zulassung in der Gemeinschaft erfolgte vorherige Zulassung wird nicht berücksichtigt.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung gemäß der Definition in Anhang II Teil a Nummer 5 der Richtlinie 2007/46/EG.
(4) Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 gelten die Artikel 4, Artikel 8 Absatz 4 Buchstaben b und c, Artikel 9 sowie Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und c nicht für Hersteller, auf die im vorangegangenen Kalenderjahr zusammen mit allen mit ihnen verbundenen Unternehmen weniger als 1 000 Neuzulassungen von Personenkraftwagen in der Union entfallen sind.
Artikel 3 Begriffsbestimmungen 14
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "Gruppe verbundener Hersteller" einen Hersteller und seine verbundenen Unternehmen. In Bezug auf Hersteller gelten folgende Unternehmen als "verbunden":
Artikel 4 Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen 14
Jeder Hersteller von Personenkraftwagen stellt für das am 1. Januar 2012 beginnende Kalenderjahr und für jedes folgende Kalenderjahr sicher, dass seine durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen die gemäß Anhang I festgesetzte Zielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen nicht überschreiten oder, bei Herstellern, denen eine Ausnahme nach Artikel 11 gewährt wurde, dieser Ausnahme entsprechen.
Zur Bestimmung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers werden die folgenden Prozentsätze der neuen Personenkraftwagen herangezogen, die von dem Hersteller in dem betreffenden Jahr zugelassen werden:
Artikel 5 Begünstigung
Bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2 Emissionen zählt jeder neue Personenkraftwagen mit spezifischen CO2-Emissionen von weniger als 50 g CO2/km als:
Artikel 5a Begünstigungen für das Erreichen des Ziels von 95 g CO2/km 14
Bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen zählt jeder neue Personenkraftwagen mit spezifischen CO2-Emissionen von weniger als 50 g CO2/km als
für das Jahr seiner Zulassung im Zeitraum 2020-2022 bei einer Obergrenze von 7,5 g CO2/km in diesem Zeitraum je Hersteller.
Artikel 6 Spezifische Emissionszielvorgaben für mit alternativem Kraftstoff betriebene Fahrzeuge
Für die Feststellung, inwieweit ein Hersteller seine in Artikel 4 genannten spezifischen CO2-Emissionsziele erfüllt, werden die angegebenen CO2-Emissionen für jedes Fahrzeug, das so konstruiert ist, dass es mit einem Gemisch aus Ottokraftstoff und Bioethanol mit einem Bioethanolgehalt von 85 % ("E 85") betrieben werden kann, das den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften oder den Europäischen technischen Normen entspricht, bis 31. Dezember 2015 um 5 % in Anerkennung der Tatsache verringert, dass beim Betrieb mit Biokraftstoffen ein größeres Potenzial hinsichtlich Technologie und Emissionsreduktion gegeben ist. Diese Reduktion gilt nur dann, wenn mindestens 30 % der Tankstellen in dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, diesen Typ alternativen Kraftstoffes anbieten, der die Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe nach den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften erfüllt.
Artikel 7 Emissionsgemeinschaften
(1) Hersteller, denen keine Ausnahme nach Artikel 11 gewährt wurde, können eine Emissionsgemeinschaft bilden, um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 4 nachzukommen.
(2) Die Vereinbarung über die Bildung einer Emissionsgemeinschaft kann sich auf ein oder mehrere Kalenderjahre beziehen, solange die Gesamtlaufzeit jeder Vereinbarung fünf Kalenderjahre nicht überschreitet, und ihr ist spätestens am 31. Dezember des ersten Kalenderjahres beizutreten, für das die Emissionen in die Emissionsgemeinschaft eingebracht werden sollen. Hersteller, die eine Emissionsgemeinschaft bilden, übermitteln der Kommission folgende Aufgaben:
(3) Erfüllt der vorgeschlagene Vertreter der Emissionsgemeinschaft die Anforderung der Zahlung etwaiger Abgaben wegen Emissionsüberschreitung, die der Emissionsgemeinschaft gemäß Artikel 9 auferlegt wurden, nicht, so teilt die Kommission den Herstellern dies mit.
(4) Die Hersteller, die einer Emissionsgemeinschaft angehören, setzen die Kommission gemeinsam von jedem Wechsel des Vertreters der Emissionsgemeinschaft oder jeder Änderung seines Finanzstatus, soweit dies seine Fähigkeit beeinträchtigen könnte, die Anforderung der Zahlung etwaiger Abgaben wegen Emissionsüberschreitung, die der Emissionsgemeinschaft gemäß Artikel 9 auferlegt wurden, zu erfüllen, und von jeder Änderung der Zusammensetzung oder der Auflösung der Emissionsgemeinschaft in Kenntnis.
(5) Die Hersteller können Vereinbarungen über die Bildung von Emissionsgemeinschaften treffen, sofern diese Vereinbarungen mit den Artikeln 81 und 82 des Vertrags in Einklang stehen und jedem Hersteller, der beantragt, in die Emissionsgemeinschaft aufgenommen zu werden, eine offene, transparente und diskriminierungsfreie Beteiligung unter wirtschaftlich angemessenen Bedingungen möglich ist. Unbeschadet der allgemeinen Gültigkeit der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft für solche Emissionsgemeinschaften gewährleisten alle Mitglieder einer Emissionsgemeinschaft insbesondere, dass im Kontext der Vereinbarung über die Bildung von Emissionsgemeinschaften weder Daten noch Informationen ausgetauscht werden, mit Ausnahme der folgenden Informationen:
(6) Absatz 5 gilt nicht, wenn alle Hersteller einer Emissionsgemeinschaft zu derselben Gruppe verbundener Hersteller gehören.
(7) Außer im Falle der Mitteilung nach Absatz 3 werden die Hersteller, die einer Emissionsgemeinschaft angehören, zu dem die einschlägigen Angaben der Kommission übermittelt wurden, zum Zwecke der Erfüllung ihrer Pflichten nach Artikel 4 als ein Hersteller behandelt. Informationen über die Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich einzelner Hersteller und Emissionsgemeinschaften werden in dem in Artikel 8 Absatz 4 erwähnten Zentralregister erfasst, gemeldet und zur Verfügung gestellt.
Artikel 8 Überwachung und Meldung der durchschnittlichen Emissionen 14
(1) Jeder Mitgliedstaat erfasst für das am 1. Januar 2010 beginnende Kalenderjahr und für jedes folgende Kalenderjahr gemäß Anhang II Teil A die Angaben über alle neuen Personenkraftwagen, die in seinem Hoheitsgebiet zugelassen werden. Diese Angaben werden den Herstellern bzw. den in den einzelnen Mitgliedsstaaten von den Herstellern benannten Importeuren oder Vertretern zur Verfügung gestellt. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Meldestellen transparent arbeiten. Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass die spezifischen CO2-Emissionen von Personenkraftwagen, die über keine Typgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verfügen, gemessen und in die Übereinstimmungsbescheinigung eingetragen werden.
(2) Bis zum 28. Februar eines jeden Jahres, beginnend im Jahr 2011, ermittelt jeder Mitgliedstaat die in Anhang II Teil B genannten Daten für das vorangegangene Kalenderjahr und übermittelt sie der Kommission. Die Daten werden in dem in Anhang II Teil C festgelegten Format übermittelt.
(3) Auf Verlangen der Kommission übermittelt der Mitgliedstaat auch das vollständige, gemäß Absatz 1 erfasste Datenmaterial.
(4) Die Kommission führt ein zentrales Verzeichnis der von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel gemeldeten Daten und berechnet bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres, beginnend im Jahr 2011 vorläufig für jeden Hersteller Folgendes:
Die Kommission teilt jedem Hersteller ihre vorläufige Berechnung für ihn mit. Die Mitteilung enthält für jeden Mitgliedstaat Angaben zur Anzahl der zugelassenen neuen Personenkraftwagen und zu ihren spezifischen CO2-Emissionen.
Das Verzeichnis ist öffentlich einsehbar.
(5) Die Hersteller können der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der vorläufigen Berechnung gemäß Absatz 4 etwaige Fehler bei den Daten mitteilen, wobei anzugeben ist, in welchem Mitgliedstaat der Fehler aufgetreten sein soll.
Die Kommission prüft die Mitteilungen der Hersteller und kann die vorläufigen Berechnungen gemäß Absatz 4 bis zum 31.Oktober entweder bestätigen oder ändern.
(6) Gelangt die Kommission auf der Grundlage der Berechnungen gemäß Absatz 5 zu der Auffassung, dass die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers im Kalenderjahr 2010 oder 2011 seine Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen für das betreffende Jahr übersteigen, so setzt sie den Hersteller davon in Kenntnis.
(7) Die Mitgliedstaaten bestimmen eine zuständige Behörde für die Erfassung und Übermittlung der Überwachungsdaten gemäß dieser Verordnung und setzen die Kommission spätestens am 8. Dezember 2009 davon in Kenntnis. Danach unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat davon.
(8) Für jedes Kalenderjahr, in dem Artikel 6 gilt, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Informationen über den Anteil der Tankstellen mit E85 und die diesbezüglichen Nachhaltigkeitskriterien gemäß dem genannten Artikel.
(9) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Verfahrensvorschriften für die Überwachung und Datenübermittlung nach dem vorliegenden Artikel und über die Anwendung von Anhang II. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14a zur Änderung der Datenanforderungen und Datenparameter in Anhang II delegierte Rechtsakte zu erlassen
Artikel 9 Abgabe wegen Emissionsüberschreitung 14
(1) Übersteigen die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers im Kalenderjahr 2012 oder einem folgenden Kalenderjahr die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen des Herstellers in dem betreffenden Jahr, so erhebt die Kommission von ihm bzw., im Falle einer Emissionsgemeinschaft, vom Vertreter der Emissionsgemeinschaft eine Abgabe wegen Emissionsüberschreitung.
(2) Die Abgabe wegen Emissionsüberschreitung gemäß Absatz 1 wird nach folgenden Formeln berechnet:
Für die Zwecke des vorliegenden Artikels ist eine "Überschreitung" nach der Bestimmung gemäß Artikel 4 die positive Anzahl Gramm je Kilometer, um die die durchschnittlichen spezifischen Emissionen des Herstellers - unter Berücksichtigung der durch genehmigte innovative Technologien erreichten CO2-Emissionsreduktionen - dessen Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen in dem Kalenderjahr übersteigen, gerundet auf drei Dezimalstellen; und ist die "Anzahl neuer Personenkraftwagen" die im betreffenden Jahr zugelassene Anzahl der neuen Personenkraftwagen dieses Herstellers unter Berücksichtigung der Phase-in-Kriterien.
(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Modalitäten der Erhebung von Überschreitungsabgaben gemäß Absatz 1 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4) Die Beträge der Emissionsüberschreitungsabgabe gelten als Einnahmen für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union.
Artikel 10 Veröffentlichung der Leistungen der Hersteller
(1) Die Kommission veröffentlicht bis spätestens 31. Oktober eines jeden Jahres, beginnend im Jahr 2011, eine Liste, in der für jeden Hersteller Folgendes angegeben ist:
(2) Ab 31. Oktober 2013 wird in der gemäß Absatz 1 veröffentlichten Liste auch angegeben, ob der Hersteller die Anforderungen des Artikels 4 für das vorangegangene Kalenderjahr erfüllt hat.
Artikel 11 Ausnahmeregelung für bestimmte Hersteller 14
(1) Ein Hersteller kann eine Ausnahme von der gemäß Anhang I berechneten Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen beantragen, wenn er für weniger als 10.000 neue Personenkraftwagen verantwortlich ist, die je Kalenderjahr in der Gemeinschaft zugelassen werden, und
(2) Eine gemäß Absatz 1 beantragte Ausnahme kann für einen Zeitraum von höchstens fünf Kalenderjahren gewährt werden. Der Antrag wird an die Kommission gerichtet und enthält Folgendes:
(3) Ist die Kommission der Auffassung, dass der Hersteller für die gemäß Absatz 1 beantragte Ausnahme in Betracht kommt und dass die vom Hersteller vorgeschlagene Zielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen mit seinem Reduktionspotenzial, einschließlich des wirtschaftlichen und technologischen Potenzials zur Reduzierung seiner spezifischen CO2-Emissionen und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Marktes für den hergestellten Fahrzeugtyp, in Einklang steht, so gewährt sie dem Hersteller eine Ausnahme.
(4) Ein Hersteller kann eine Ausnahme von der gemäß Anhang I berechneten Zielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen beantragen, wenn er zusammen mit allen seinen verbundenen Unternehmen für zwischen 10.000 und 300.000 neue Personenkraftwagen verantwortlich ist, die je Kalenderjahr in der Gemeinschaft zugelassen werden.
Ein Hersteller kann einen solchen Antrag für sich selbst oder für sich selbst zusammen mit jedem seiner verbundenen Unternehmen stellen. Der Antrag wird an die Kommission gerichtet und enthält Folgendes:
Sind für das Jahr 2007 keine Informationen über die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers verfügbar, so legt die Kommission eine gleichwertige Reduktionszielvorgabe auf der Grundlage der besten verfügbaren Technologien zur Emissionsreduktion vor, die in Personkraftfahrzeugen vergleichbarer Masse eingesetzt werden, und sie berücksichtigt dabei die Besonderheiten des Marktes für den hergestellten Fahrzeugtyp. Dieses Ziel wird vom Antragsteller für die Zwecke des Buchstaben b benutzt.
Die Kommission gewährt dem Hersteller eine Ausnahme, wenn nachgewiesen wurde, dass die in diesem Absatz genannten Kriterien für die Gewährung der Ausnahme erfüllt sind.
(5) Ein Hersteller, dem eine Ausnahme nach diesem Artikel gewährt wurde, unterrichtet die Kommission unverzüglich über jede Änderung, die sich auf die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahme auswirkt oder auswirken könnte.
(6) Ist die Kommission aufgrund einer Mitteilung gemäß Absatz 5 oder aus anderen Gründen der Auffassung, dass der Hersteller nicht mehr für die Ausnahme in Betracht kommt, so hebt sie die Ausnahme mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Kalenderjahrs auf und unterrichtet den Hersteller davon.
(7) Erreicht der Hersteller sein spezifisches Emissionsziel nicht, so erlegt die Kommission dem Hersteller eine Emissionsüberschreitungsabgabe gemäß Artikel 9 auf.
(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14a delegierte Rechtsakte zu erlassen, die ergänzende Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 7 des vorliegenden Artikels in Bezug auf die Auslegung der Kriterien für die Gewährung von Ausnahmen, den Inhalt der Anträge sowie den Inhalt und die Beurteilung der Programme zur Reduzierung der spezifischen CO2-Emissionen enthalten.
Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(9) Anträge auf Ausnahmen, einschließlich aller Angaben zu ihrer Begründung, sowie Unterrichtungen gemäß Absatz 5, Aufhebungen gemäß Absatz 6, Auferlegungen von Emissionsüberschreitungsabgaben gemäß Absatz 7 und gemäß Absatz 8 erlassene Maßnahmen werden vorbehaltlich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission 12 öffentlich zugänglich gemacht.
Artikel 12 Ökoinnovationen 14
(1) Auf Antrag eines Zulieferers oder Herstellers werden CO2-Einsparungen, die durch den Einsatz innovativer Technologien oder eine Kombination innovativer Technologien (im Folgenden ,innovative Technologiepakete') erreicht werden, berücksichtigt.
Diese Technologien werden nur berücksichtigt, wenn sich mit dem zu ihrer Bewertung verwendeten Verfahren nachprüfbare, wiederholbare und vergleichbare Ergebnisse erzielen lassen.
Der Gesamtbeitrag dieser Technologien zur Reduktion der Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen je Hersteller kann bis zu 7 g CO2/km betragen.
(2) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Verfahrensvorschriften für die Genehmigung der innovativen Technologien oder innovativen Technologiepakete gemäß Absatz 1. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Diese Durchführungsvorschriften gründen sich auf folgende Kriterien:
(3) Ein Zulieferer oder Hersteller, der die Genehmigung einer Maßnahme als innovative Technologie oder innovatives Technologiepaket beantragt, legt der Kommission einen Bericht vor, einschließlich eines Prüfberichts, der von einer unabhängigen und zertifizierten Stelle erstellt wurde. Gibt es eine mögliche Wechselwirkung zwischen der Maßnahme und einer anderen innovativen Technologie bzw. einem anderen innovativen Technologiepaket, die bzw. das bereits genehmigt ist, so ist im Bericht diese Wechselwirkung zu erwähnen, und in dem Prüfbericht wird bewertet, inwieweit diese Wechselwirkung die Reduktion verändert, die durch jede einzelne Maßnahme erreicht wird.
(4) Die Kommission bescheinigt die erreichte Reduktion auf der Grundlage der in Absatz 2 festgelegten Kriterien.
Artikel 13 Überprüfung und Berichterstattung 14
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat im Jahr 2010 einen Bericht darüber vor, inwieweit das Gesamtkonzept der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen umgesetzt wurde.
(2) Bis 31. Oktober 2014 und danach alle drei Jahre werden Maßnahmen zur Änderung von Anhang I erlassen, durch die der dort genannte Wert MO an die durchschnittliche Masse neuer Personenkraftwagen in den vorausgegangenen drei Kalenderjahren angepasst wird.
Diese Maßnahmen werden erstmals am 1. Januar 2016 wirksam und danach alle drei Jahre.
Die Kommission erlässt diese Maßnahmen im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 14a.
(3) Ab 2012 führt die Kommission eine Folgenabschätzung durch, um gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bis 2014 die Verfahren zur Messung der CO2-Emissionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu überarbeiten. Die Kommission unterbreitet insbesondere geeignete Vorschläge zur Anpassung der Verfahren, damit sie in angemessener Weise das tatsächliche Verhalten von Fahrzeugen hinsichtlich CO2-Emissionen widerspiegeln, sowie Vorschläge zur Einbeziehung genehmigter innovativer Technologien im Sinne des Artikels 12, die im Prüfzyklus ihren Ausdruck finden könnten. Die Kommission stellt sicher, dass diese Verfahren danach regelmäßig überprüft werden.
(4) Bis 2010 überprüft die Kommission die Richtlinie 2007/46/EG so, dass jeder Typ/jede Variante/jede Version einem einzigen Paket innovativer Technologien entspricht.
(5) Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2015 die Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen, die Modalitäten und andere Aspekte dieser Verordnung, einschließlich der Frage, ob ein Nutzwertparameter weiterhin notwendig ist und ob Masse oder Fahrzeugstandfläche der nachhaltigere Nutzwertparameter ist, um Zielwerte für die CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen für die Zeit nach 2020 festzulegen. Diesbezüglich richtet sich die Bewertung des notwendigen Reduktionstempos nach den langfristigen Klimaschutzzielen der Union und den Folgen für die Entwicklung einer kostenwirksamen Technologie zur Reduzierung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit dem Ergebnis dieser Überprüfung vor. Der Bericht enthält geeignete Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung, einschließlich der möglichen Festlegung eines realistischen und erreichbaren Zielwerts, wobei eine umfassende Folgenabschätzung zugrunde gelegt wird, bei der die Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Automobilindustrie und der von ihr abhängigen Wirtschaftszweige berücksichtigt wird. Die Kommission stellt bei der Erarbeitung dieser Vorschläge sicher, dass sie so wettbewerbsneutral wie möglich sowie sozialverträglich und nachhaltig sind.
(6) Bis 2014 veröffentlicht die Kommission nach einer Folgenabschätzung einen Bericht über die Verfügbarkeit von Daten über die Fahrzeugstandfläche und über ihre Verwendung als Parameter für den Nutzwert zur Bestimmung spezifischer Emissionsziele und legt gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur Änderung des Anhangs I vor.
(7) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Korrelationsparameter fest, die erforderlich sind, um jeder Änderung des vorgeschriebenen Prüfverfahrens zur Messung spezifischer CO2-Emissionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Rechnung zu tragen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14a zur Anpassung der Formeln in Anhang 1 delegierte Rechtsakte zu erlassen, wobei sie nach der gemäß Unterabsatz 1 festgelegten Methode verfährt und gleichzeitig sicherstellt, dass das alte und das neue Prüfverfahren für Hersteller und Fahrzeuge mit unterschiedlichem Nutzwert vergleichbar strenge Reduktionsauflagen vorsehen.
Artikel 14 Ausschussverfahren 14
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für Klimaänderung, der durch Artikel 9 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 14 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 15.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
Artikel 14a Ausübung der Befugnisübertragung 14
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 2, Artikel 11 Absatz 8, Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie Artikel 13 Absatz 7 Unterabsatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 8. April 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 2, Artikel 11 Absatz 8, Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie Artikel 13 Absatz 7 Unterabsatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 2, Artikel 11 Absatz 8, Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie Artikel 13 Absatz 7 Unterabsatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 15 Aufhebung
Die Entscheidung Nr. 1753/2000/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2010 aufgehoben.
Die Artikel 4, 9 und 10 jener Entscheidung bleiben jedoch in Kraft, bis die Kommission dem Europäischen Parlament einen Bericht über die Überwachungsdaten für das Kalenderjahr 2009 vorgelegt hat.
Artikel 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
______________
1) ABl. C 77 vom 31.03.2009 S. 1.
2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6. April 2009.
4) ABl. L 202 vom 10.08.2000 S. 1.
5) ABl. L 40 vom 13.02.1999 S. 49.
6) ABl. L 100 vom 20.04.2000 S. 55.
7) ABl. L 100 vom 20.04.2000 S. 57.
8) ABl. L 171 vom 29.06.2007 S. 1.
9) ABl. L 263 vom 09.10.2007 S. 1.
10) Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.07.2008 S. 1).
11) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.
12) ABl. L 145 vom 31.05.2001 S. 43.
13) Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (ABl. L 49 vom 19.02.2004 S. 1).
14) Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (ABl. L 49 vom 19.02.2004 S. 1).
15) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).
Zielvorgabe für spezifische Emissionen | Anhang I 14 15 17 |
1. Die zulässigen spezifischen CO2-Emissionen, gemessen in Gramm je Kilometer, werden für jeden neuen Personenkraftwagen für die Zwecke der Berechnungen in diesem Anhang nach folgenden Formeln festgelegt:
2. Die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen für einen Hersteller in einem Kalenderjahr wird berechnet als Durchschnitt der spezifischen CO2-Emissionen jedes neuen, in jenem Kalenderjahr zugelassenen Personenkraftwagens, dessen Hersteller er ist.
3.Die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen eines Herstellers im Jahr 2021 wird wie folgt berechnet:
WLTP-basierte Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen =
Dabei ist:
der Mittelwert der gemäß Anhang XXI der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission 1 bestimmten und gemäß Artikel 4 Absatz 2 sechster Gedankenstrich der vorliegenden Verordnung berechneten spezifischen CO2-Emissionen im Jahr 2020, ohne CO2-Einsparungen infolge der Anwendung der Artikel 5a und 12 der vorliegenden Verordnung; | |
der Mittelwert der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 der Kommission 2 bestimmten und gemäß Artikel 4 Absatz 2 sechster Gedankenstrich der vorliegenden Verordnung berechneten spezifischen CO2-Emissionen im Jahr 2020, ohne CO2-Einsparungen infolge der Anwendung der Artikel 5a und 12 der vorliegenden Verordnung; | |
NEFZ2020Ziel | die Zielvorgabe 2020 für die spezifischen Emissionen, berechnet gemäß Nummer 1 Buchstabe c dieses Anhangs. |
4.Ab 2021 wird die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen eines Herstellers wie folgt berechnet:
Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen = WLTPReferenzziel + a [(Mø - M0) - (Mø2020 - M0,2020)]
Dabei ist:
WLTPReferenzziel | die gemäß Nummer 3 für das Jahr 2021 berechnete Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen; |
a | siehe Definition gemäß Nummer 1 Buchstabe c; |
Mø | der Mittelwert der Masse (M), wie unter Nummer 1 definiert, der im Zieljahr neu zugelassenen Fahrzeuge in Kilogramm (kg); |
M0 | siehe Definition gemäß Nummer 1; |
Mø2020 | der Mittelwert der Masse (M), wie unter Nummer 1 definiert, der im Jahr 2020 neu zugelassenen Fahrzeuge in Kilogramm (kg); |
M0,2020 | der im Bezugsjahr 2020 geltende M0-Wert. |
5. Für einen Hersteller, dem bezüglich einer NEFZ-basierten Zielvorgabe für spezifische Emissionen für das Jahr 2021 eine Ausnahme gewährt wurde, wird die WLTP-basierte Zielvorgabe für die Ausnahme wie folgt berechnet:
Dabei ist:
siehe Definition gemäß Nummer 3; | |
siehe Definition gemäß Nummer 3; | |
NEFZ2021Ziel | die von der Kommission gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung gewährten Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen für das Jahr 2021. |
1) Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (ABl. Nr. L 175 vom 07.07.2017 S. 1).
2) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Festlegung einer Methode für die Bestimmung der Korrelationsparameter zur Berücksichtigung der Änderung des Regelprüfverfahrens sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 (ABl. Nr. L 175 vom 07.07.2017 S. 679).
Überwachung und Meldung der Emissionen | Anhang II 13 14 17 |
Teil A - Erfassung von Angaben über neue Personenkraftwagen und Ermittlung von Daten für die CO2-Überwachung 17
1. Die Mitgliedstaaten erfassen für jedes Kalenderjahr die folgenden ausführlichen Daten zu jedem in ihrem Hoheitsgebiet neu zugelassenen Personenkraftwagen:
Für das Kalenderjahr 2017 können die Daten gemäß Buchstabe g in Bezug auf WLTP-basierte CO2-Emissionswerte, gemäß Buchstabe l in Bezug auf WLTP-basierte ökoinnovationsbedingte Einsparungen und gemäß den Buchstaben n, o und q jedoch auf freiwilliger Basis mitgeteilt werden.
Ab dem Kalenderjahr 2018 halten die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 8 alle unter dieser Nummer genannten Parameter in dem Format gemäß Teil C Abschnitt 2 zur Verfügung.
Die Mitgliedstaaten stellen die unter Buchstabe f genannten Daten für die Kalenderjahre 2017 und 2018 zur Verfügung.
2. Die ausführlichen Daten gemäß Nummer 1 werden aus der Übereinstimmungsbescheinigung des betreffenden Personenkraftwagens entnommen oder müssen mit den Angaben der vom Hersteller des betreffenden Personenkraftwagens ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigung übereinstimmen. Wird keine Übereinstimmungsbescheinigung verwendet, so treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Vorkehrungen um sicherzustellen, dass das Überwachungsverfahren hinreichend genau ist. Werden für die Masse oder die Fahrzeugstandfläche eines Personenkraftwagens gemäß Nummer 1 Buchstabe g bzw. i ein Mindest- und ein Höchstwert vorgegeben, so verwenden die Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung nur den Höchstwert. Bei Fahrzeugen mit Zweistoffbetrieb (Benzin/Gas), in deren Übereinstimmungsbescheinigungen spezifische CO2-Emissionen für beide Kraftstofftypen angegeben sind, verwenden die Mitgliedstaaten nur den für Gas gemessenen Wert.
3. Die Mitgliedstaaten stellen für jedes Kalenderjahr Folgendes fest:
Teil B - Verfahren zur Ermittlung der Daten für die CO2-Überwachung neuer Personenkraftwagen
Die für die Überwachung erforderlichen Daten, die die Mitgliedstaaten gemäß Teil A Nummern 1 und 3 feststellen müssen, werden nach dem im vorliegenden Teil beschriebenen Verfahren ermittelt.
1. Anzahl zugelassener neuer Personenkraftwagen
Die Mitgliedstaaten stellen die Anzahl der in dem betreffenden Überwachungsjahr in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen neuen Personenkraftwagen fest, aufgeschlüsselt nach Fahrzeugen, die einer EU-Typgenehmigung, einer Einzelgenehmigung bzw. einer nationalen Kleinserie-Typgenehmigung unterliegen.
2. Aufschlüsselung neuer Personenkraftwagen nach Versionen
Für jede Version jeder Variante jedes Typs eines neuen Personenkraftwagens sind die Zahl der Neuzulassungen sowie die ausführlichen Daten gemäß Teil a Nummer 1 zu erfassen.
3. Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 der Kommission 1 sind die E85-Kraftstoff anbietenden Tankstellen anzugeben.
Teil C - Format für die Datenübermittlung 17
Die Mitgliedstaaten übermitteln für jedes Jahr die Daten gemäß Teil A Nummern 1 und 3 in folgenden Formaten:
Abschnitt 1 - Aggregierte Überwachungsdaten
Mitgliedstaat1 | |
Jahr | |
Datenquelle | |
Gesamtzahl neu zugelassener Personenkraftwagen, die einer EU-Typgenehmigung unterliegen. | |
Gesamtzahl neu zugelassener Personenkraftwagen, die einer Einzelgenehmigung unterliegen | |
Gesamtzahl neu zugelassener Personenkraftwagen, die einer nationalen Kleinserien-Typgenehmigung unterliegen | |
1) Alpha-2-Codes nach ISO 3166 mit Ausnahme Griechenlands und des Vereinigten Königreichs, deren Codes jeweils "EL" und "UK" lauten |
Abschnitt 2 - Ausführliche Überwachungsdaten - für jeweils ein Fahrzeug
Querverweis zu Teil a Nummer 1 | Ausführliche Daten, je zugelassenes Fahrzeug |
a) | Name des Herstellers - EU-Standardbezeichnung |
Name des Herstellers - OEM-Angabe | |
Name des Herstellers - Bezeichnung im nationalen Register des Mitgliedstaats1 | |
b) | Typgenehmigungsnummer mit Erweiterung |
c) | Typ |
Variante | |
Version | |
d) | Fabrikmarke und Handelsname |
e) | Klasse des typgenehmigten Fahrzeugs |
f) | Gesamtzahl der Neuzulassungen (für 2017 und 2018) |
g) | Masse in fahrbereitem Zustand, |
h) | Spezifische CO2-Emissionen (kombiniert) NEFZ-Wert |
Spezifische CO2-Emissionen (kombiniert) WLTP-Wert (ab 2019) |
|
i) | Radstand |
Spurweite - Lenkachse (Achse 1) | |
Spurweite - andere Achse (Achse 2) | |
j) | Kraftstofftyp |
Kraftstoffmodus | |
k) | Motorleistung (cm3) |
l) | Stromverbrauch (Wh/km) |
m) | Code für die ökoinnovative(n) Technologie(n) |
NEFZ-basierte ökoinnovationsbedingte Einsparungen von CO2-Emissionen insgesamt | |
WLTP-basierte ökoinnovationsbedingte Einsparungen von CO2-Emissionen insgesamt (ab 2019) | |
n) | Nennleistung |
o) | Fahrzeug-Identifizierungsnummer (ab 2019) |
p) | WLTP-basierte Prüfmasse (ab 2019) |
q) | Abweichungsfaktor (soweit vorhanden) |
Prüffaktor (soweit vorhanden) | |
r) | Klasse des zugelassenen Fahrzeugs |
1) Bei nationalen Kleinserien-Typgenehmigungen (NSS) oder Einzelgenehmigungen (IVA) ist in der Spalte "Name des Herstellers - Bezeichnung im nationalen Register des Mitgliedstaats" der Name des Herstellers anzugeben, während in der Spalte "Name des Herstellers - EU-Standardbezeichnung" je nach Fall Folgendes einzutragen ist: "AA-NSS" oder "AA-IVA". |
1) ABl. L 293 vom 11.11.2010 S. 15.
ENDE | |
(Stand: 08.01.2020)
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