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Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Festlegung eines Verfahrens für die Ermittlung der Korrelationsparameter, die erforderlich sind, um der Änderung des Regelprüfverfahrens Rechnung zu tragen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 175 vom 07.07.2017 S. 679;
VO (EU) 2017/1231 - ABl. Nr. L 177 vom 08.07.2017 S. 11 Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1002 - ABl. Nr. L 180 vom 17.07.2018 S. 10 Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/2043 - ABl. Nr. L 327 vom 21.12.2018 S. 58 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2019/1840 - ABl. L 282 vom 04.11.2019 S. 9 Inkrafttreten Gültig, ber. 2021 L 309 S. 39;
VO (EU) 2021/392 - ABl. L 77 vom 05.03.2021 S. 8 *)
aufgehoben zum 01.01.2025 gem. Art. 15 der VO (EU) 2021/392
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 1 und Artikel 13 Absatz 7 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Ein in der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission 2 festgelegtes neues Regelprüfverfahren für die Messung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs leichter Nutzfahrzeuge - das weltweit harmonisierte Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge (World Harmonised Light Vehicles Test Procedure, WLTP) - wird den derzeit geltenden und mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission 3 eingeführten Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) mit Wirkung vom 1. September 2017 ersetzen. Das WLTP soll CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte liefern, die realen Fahrbedingungen besser entsprechen.
(2) Um der Differenz zwischen den nach dem geltenden NEFZ-Verfahren und nach dem neuen WLTP-Verfahren gemessenen CO2-Emissionen Rechnung zu tragen, sollte ein Verfahren zur Korrelation dieser Werte eingeführt werden, damit ermittelt werden kann, inwieweit die Hersteller die Zielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 einhalten.
(3) Das WLTP wird stufenweise eingeführt, beginnend ab dem 1. September 2017 für neue Fahrzeugtypen und ab dem 1. September 2018 für alle Fahrzeuge. Ab dem 1. September 2019, wenn auch auslaufende Fahrzeugserien schrittweise eingestellt wurden, werden alle neuen Fahrzeuge, die auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden, nach dem WLTP geprüft. In diesem Zeitraum empfiehlt es sich, die Einhaltung der Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen anhand von nach dem NEFZ gemessenen CO2-Emissionswerten zu überprüfen.
(4) Es ist jedoch wünschenswert, den Prüfaufwand sowohl für Hersteller als auch Typgenehmigungsbehörden zu begrenzen; daher sollte die Möglichkeit bestehen, die NEFZ-Bezugswerte für CO2-Emissionen mittels Simulationen festzulegen. Zu diesem Zweck wurde ein spezielles Simulationsinstrument für Fahrzeuge (Korrelationsinstrument) entwickelt. Die Eingabedaten für das Korrelationsinstrument sollten keine zusätzlichen Prüfungen erfordern, sondern von den WLTP-Typgenehmigungsprüfungen abgeleitet werden.
(5) Nach dem Wechsel zum WLTP muss im Einklang mit Artikel 13 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 die Strenge der CO2-Reduktionsauflagen für Hersteller und Fahrzeuge mit unterschiedlichem Nutzwert weiterhin mit derjenigen vergleichbar sein, die in der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 mit Bezug auf die nach dem NEFZ ermittelten CO2-Emissionswerte festgelegt wurde. Das Korrelationsverfahren sollte daher jenen NEFZ- Prüfbedingungen Rechnung tragen, die ausdrücklich für die Erteilung der Typgenehmigung erforderlich sind.
(6) Für moderne Fahrzeugtechnologien oder spezifische technologische Konfigurationen kann das Korrelationsinstrument möglicherweise keine hinreichend genauen NEFZ-CO2
(Stand: 25.08.2023)
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