umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 692/2008 zur Durchführung und Änderung der VO (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (4)
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Technische Daten der Bezugskraftstoffe | Anhang IX |
A. Bezugskraftstoffe
1. Technische Daten der Kraftstoffe für die Prüfung von Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren
Art: Ottokraftstoff (E5)
Merkmal | Einheit | Grenzwerte1 | Prüfverfahren | |
minimal | maximal | |||
Research-Oktanzahl, ROZ | 95,0 | - | EN 25164 prEN ISO 5164 |
|
Motoroktanzahl, MOZ | 85,0 | - | EN 25163 prEN ISO 5163 |
|
Dichte bei 15 °C | kg/m3 | 743 | 756 | EN ISO 3675 EN ISO 12185 |
Dampfdruck | kPa | 56,0 | 60,0 | EN ISO 13016-1 (DVPE) |
Wassergehalt | Vol.-% | 0,015 | ASTM E 1064 | |
Siedeverlauf: | ||||
- bei 70 °C verdunstet | Vol.-% | 24,0 | 44,0 | EN-ISO 3405 |
- bei 100 °C verdunstet | Vol.-% | 48,0 | 60,0 | EN-ISO 3405 |
- bei 150 °C verdunstet | Vol.-% | 82,0 | 90,0 | EN-ISO 3405 |
- Siedeende | °C | 190 | 210 | EN-ISO 3405 |
Rückstand | Vol.-% | - | 2,0 | EN-ISO 3405 |
Analyse der Kohlenwasserstoffe: | ||||
- Olefine | Vol.-% | 3,0 | 13,0 | ASTM D 1319 |
- Aromaten | Vol.-% | 29,0 | 35,0 | ASTM D 1319 |
- Benzol | Vol.-% | - | 1,0 | EN 12177 |
- Alkane | Vol.-% | angeben | ASTM 1319 | |
Verhältnis Kohlenstoff/Wasserstoff | angeben | |||
Verhältnis Kohlenstoff/Sauerstoff | angeben | |||
Induktionszeit2 | Minuten | 480 | - | EN-ISO 7536 |
Sauerstoffgehalt3 | Masse-% | angeben | EN 1601 | |
Abdampfrückstand | mg/ml | - | 0,04 | EN-ISO 6246 |
Schwefelgehalt4 | mg/kg | - | 10 | EN ISO 20846 EN ISO 20884 |
Kupferkorrosion | - | Klasse 1 | EN-ISO 2160 | |
Bleigehalt | mg/l | - | 5 | EN 237 |
Phosphorgehalt5 | mg/l | - | 1,3 | ASTM D 3231 |
Ethanol3 | Vol.-% | 4,7 | 5,3 | EN 1601 EN 13132 |
1) Bei den Werten der technischen Daten handelt es sich um "tatsächliche Werte". Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen des ISO-Dokuments 4259 "Petroleum products - Determination and application of precision data in relation to methods of test" angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2R über Null berücksichtigt; bei der Festlegung eines Mindest- und eines Höchstwertes beträgt die Mindestdifferenz 4R (R = Reproduzierbarkeit). Unabhängig von dieser aus statistischen Gründen getroffenen Festlegung muss der Hersteller des Kraftstoffs dennoch anstreben, dort, wo ein Höchstwert von 2R festgelegt ist, den Wert Null zu erreichen, und dort, wo Ober- und Untergrenzen festgelegt sind, den Mittelwert zu erreichen. Falls Zweifel daran bestehen, ob ein Kraftstoff die Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen von ISO 4259.
2) Der Kraftstoff kann Oxidationsinhibitoren und Metalldeaktivatoren enthalten, die normalerweise zur Stabilisierung von Raffineriebenzinströmen Verwendung finden; es dürfen jedoch keine Detergenzien/Dispersionszusätze und Lösungsöle zugesetzt sein. 3) Die einzige sauerstoffhaltige Kraftstoffkomponente, die dem Bezugskraftstoff absichtlich zugesetzt werden darf, ist Ethanol, das den technischen Daten der Norm EN 15376 entspricht. 4) Der tatsächliche Schwefelgehalt des für die Prüfung Typ 1 verwendeten Kraftstoffs muss mitgeteilt werden. 5) Phosphor, Eisen, Mangan oder Blei enthaltende Verbindungen dürfen diesem Bezugskraftstoff nicht absichtlich zugesetzt werden. |
Art: Ottokraftstoff (E10)
Merkmal | Einheit | Grenzwerte1 | Prüfverfahren | |
Minimal | Maximal | |||
Research-Oktanzahl, ROZ2 | 95,0 | 98,0 | EN ISO 5164 | |
Motoroktanzahl, MOZ2 | 85,0 | 89,0 | EN ISO 5163 | |
Dichte bei 15 °C | kg/m3 | 743,0 | 756,0 | EN ISO 12185 |
Dampfdruck (DVPE) | kPa | 56,0 | 60,0 | EN 13016-1 |
Wassergehalt |
Maximal 0,05 Vol.-% Beschaffenheit bei- 7 °C: hell und klar |
EN 12937 | ||
Siedeverlauf: | ||||
bei 70 °C verdunstet | Vol.-% | 34,0 | 46,0 | EN ISO 3405 |
bei 100 °C verdunstet | Vol.-% | 54,0 | 62,0 | EN ISO 3405 |
bei 150 °C verdunstet | Vol.-% | 86,0 | 94,0 | EN ISO 3405 |
Siedeende | °C | 170 | 195 | EN ISO 3405 |
Rückstand | Vol.-% | - | 2,0 | EN ISO 3405 |
Analyse der Kohlenwasserstoffe: | ||||
Olefine | Vol.-% | 6,0 | 13,0 | EN 22854 |
Aromaten | Vol.-% | 25,0 | 32,0 | EN 22854 |
Benzol | Vol.-% | - | 1,00 | EN 22854 EN 238 |
Alkane | Vol.-% |
angeben |
EN 22854 | |
Verhältnis Kohlenstoff/Wasserstoff |
angeben |
|||
Verhältnis Kohlenstoff/Sauerstoff |
angeben |
|||
Induktionszeit3 | Minuten | 480 | - | EN ISO 7536 |
Sauerstoffgehalt4 | % m/m | 3,3 | 3,7 | EN 22854 |
Gehalt an Abdampfrückstand (mit Lösungsmittel ausgewaschen) | mg/100 ml | - | 4 | EN ISO 6246 |
Schwefelgehalt5 | mg/kg | - | 10 | EN ISO 20846 EN ISO 20884 |
Kupferkorrosion bei 50 °C, 3 Stunden | - | Klasse 1 | EN ISO 2160 | |
Bleigehalt | mg/l | - | 5 | EN 237 |
Phosphorgehalt6 | mg/l | - | 1,3 | ASTM D 3231 |
Ethanol4 | Vol.-% | 9,0 | 10,0 | EN 22854 |
1) Bei den Werten der technischen Daten handelt es sich um "tatsächliche Werte". Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen des ISO-Dokuments 4259 "Petroleum products - Determination and application of precision data in relation to methods of test" angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2R über Null berücksichtigt; bei der Festlegung eines Mindest- und eines Höchstwertes beträgt die Mindestdifferenz 4R (R = Reproduzierbarkeit). Unabhängig von dieser aus statistischen Gründen getroffenen Festlegung muss der Hersteller des Kraftstoffs dennoch anstreben, dort, wo ein Höchstwert von 2R festgelegt ist, den Wert Null zu erreichen, und dort, wo Ober- und Untergrenzen festgelegt sind, den Mittelwert zu erreichen. Falls Zweifel daran bestehen, ob ein Kraftstoff die Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen von ISO 4259.
2) Für die Berechnung des Endergebnisses gemäß EN 228:2008 ist ein Korrekturfaktor von 0,2 bei der MOZ und der ROZ abzuziehen. 3) Der Kraftstoff kann Oxidationsinhibitoren und Metalldeaktivatoren enthalten, die normalerweise zur Stabilisierung von Raffineriebenzinströmen Verwendung finden; es dürfen jedoch keine Detergenzien/Dispersionszusätze und Lösungsöle zugesetzt sein. 4) Die einzige sauerstoffhaltige Kraftstoffkomponente, die dem Bezugskraftstoff absichtlich zugesetzt werden darf, ist Ethanol, das den technischen Daten von EN 15376 entspricht. 5) Der tatsächliche Schwefelgehalt des für die Prüfung Typ 1 verwendeten Kraftstoffs muss mitgeteilt werden. 6) Phosphor, Eisen, Mangan oder Blei enthaltende Verbindungen dürfen diesem Bezugskraftstoff nicht absichtlich zugesetzt werden. 2) Gleichwertige EN/ISO-Verfahren werden übernommen, sobald sie für die oben angegebenen Eigenschaften veröffentlicht sind. |
Art: Ethanol (E85)
Merkmal | Einheit | Grenzwerte1 | Prüfverfahren2 | |
minimal | maximal | |||
Research-Oktanzahl, ROZ | 95,0 | - | EN ISO 5164 | |
Motoroktanzahl, MOZ | 85,0 | - | EN ISO 5163 | |
Dichte bei 15 °C | kg/m3 | angeben | ISO 3675 | |
Dampfdruck | kPa | 40,0 | 60,0 | EN ISO 13016-1 (DVPE) |
Schwefelgehalt3, 4 | mg/kg | - | 10 | EN ISO 20846 EN ISO 20884 |
Oxidationsbeständigkeit | Minuten | 360 | EN ISO 7536 | |
Gehalt an Abdampfrückstand (mit Lösungsmittel ausgewaschen) | mg/100 ml | - | 5 | EN-ISO 6246 |
Aussehen Dies ist bei Umgebungstemperatur bzw. bei 15 °C zu bestimmen, je nachdem, was höher ist. | hell und klar, sichtlich frei von gelösten oder ausgefällten Verunreinigungen | Sichtprüfung | ||
Ethanol und höhere Alkohole7 | Vol.-% | 83 | 85 | EN 1601 EN 13132 EN 14517 |
höhere Alkohole (C3-C8) | Vol.-% | - | 2,0 | |
Methanol | Vol.-% | 0,5 | ||
Benzin5 | Vol.-% | Rest | EN 228 | |
Phosphor | mg/l | 0,36 | ASTM D 3231 | |
Wassergehalt | Vol.-% | 0,3 | ASTM E 1064 | |
Gehalt anorganischen Chlors | mg/l | 1 | ISO 6227 | |
pHe | 6,5 | 9,0 | ASTM D 6423 | |
Kupferstreifenkorrosion (3 Stunden bei 50 °C) | Einstufung | Klasse 1 | EN ISO 2160 | |
Gesamtsäuregehalt (angegeben als Essigsäure - CH3COOH) | % m/m (mg/l) | - | 0,005(40) | ASTM D 1613 |
Verhältnis Kohlenstoff/Wasserstoff | angeben | |||
Verhältnis Kohlenstoff/Sauerstoff | angeben | |||
1) Bei den Werten der technischen Daten handelt es sich um "tatsächliche Werte". Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen des ISO-Dokuments 4259 "Petroleum products - Determination and application of precision data in relation to methods of test" angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2R über Null berücksichtigt; bei der Festlegung eines Mindest- und eines Höchstwertes beträgt die Mindestdifferenz 4R (R = Reproduzierbarkeit). Unabhängig von dieser aus statistischen Gründen getroffenen Festlegung muss der Hersteller des Kraftstoffs dennoch anstreben, dort, wo ein Höchstwert von 2R festgelegt ist, den Wert Null zu erreichen, und dort, wo Ober- und Untergrenzen festgelegt sind, den Mittelwert zu erreichen. Falls Zweifel daran bestehen, ob ein Kraftstoff die Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen von ISO 4259.
2) Im Streitfall sind die entsprechenden auf die Präzision von Prüfverfahren abgestellten Verfahrensschritte nach DIN EN ISO 4259 für die Schlichtung und Interpretation der Ergebnisse anzuwenden. 3) In nationalen Streitfällen über den Schwefelgehalt sind ähnlich dem Verweis im nationalen Anhang der EN 228 entweder die EN ISO 20846 oder die EN ISO 20884 heranzuziehen. 4) Der tatsächliche Schwefelgehalt des für die Prüfung Typ 1 verwendeten Kraftstoffs muss mitgeteilt werden. 5) Der Gehalt an bleifreiem Benzin lässt sich folgendermaßen ermitteln: 100 minus der Summe des prozentualen Gehalts an Wasser und Alkoholen. 6) Phosphor, Eisen, Mangan oder Blei enthaltende Verbindungen dürfen diesem Bezugskraftstoff nicht absichtlich zugesetzt werden. 7) Die einzige sauerstoffhaltige Kraftstoffkomponente, die dem Bezugskraftstoff absichtlich zugesetzt werden darf, ist Ethanol, das den technischen Daten der Norm EN 15376 entspricht. |
Art: Flüssiggas
Merkmal | Einheit | Kraftstoff A | Kraftstoff B | Prüfverfahren |
Zusammensetzung: | ISO 7941 | |||
C3-Gehalt | Vol.-% | 30 ± 2 | 85 ± 2 | |
C4-Gehalt | Vol.-% | Rest | Rest | |
< C3, > C4 | Vol.-% | max. 2 | max. 2 | |
Olefine | Vol.-% | max. 12 | max. 15 | |
Abdampfrückstand | mg/kg | max. 50 | max. 50 | prEN 15470 |
Wasser bei 0 °C | wasserfrei | wasserfrei | prEN 15469 | |
Gesamtschwefelgehalt | mg/kg | max. 10 | max. 10 | ASTM 6667 |
Schwefelwasserstoff | keiner | keiner | ISO 8819 | |
Kupferstreifenkorrosion | Einstufung | Klasse 1 | Klasse 1 | ISO 62511 |
Geruch | Eigengeruch | Eigengeruch | ||
Motor-Oktanzahl | min. 89 | min. 89 | EN 589 Anhang B | |
1) Mit diesem Verfahren lassen sich korrosive Stoffe möglicherweise nicht zuverlässig nachweisen, wenn die Probe Korrosionshemmer oder andere Stoffe enthält, die die korrodierende Wirkung der Probe auf den Kupferstreifen verringern. Es ist daher untersagt, solche Stoffe eigens zuzusetzen, um das Prüfverfahren zu beeinflussen. |
Art: Erdgas/Biomethan
Merkmal | Einheit | Basis | Grenzwerte | Prüfverfahren | |
min. | max. | ||||
Bezugskraftstoff G20 | |||||
Zusammensetzung: | |||||
Methan | Mol.-% | 100 | 99 | 100 | ISO 6974 |
Rest1 | Mol.-% | - | - | 1 | ISO 6974 |
N2 | Mol.-% | ISO 6974 | |||
Schwefelgehalt | mg/m3 2 | - | - | 10 | ISO 6326-5 |
Wobbe-Index (netto) | MJ/m3 3 | 48,2 | 47,2 | 49,2 | |
Bezugskraftstoff G25 | |||||
Zusammensetzung: | |||||
Methan | Mol.-% | 86 | 84 | 88 | ISO 6974 |
Rest1 | Mol.-% | - | - | 1 | ISO 6974 |
N2 | Mol.-% | 14 | 12 | 16 | ISO 6974 |
Schwefelgehalt | mg/m3 2 | - | - | 10 | ISO 6326-5 |
Wobbe-Index (netto) | MJ/m3 3 | 39,4 | 38,2 | 40,6 | |
1) Inertgase (andere als N2) + C2 + C2+.
2) Zu bestimmen bei 293,2 K (20 °C) und 101,3 kPa. 3) Zu bestimmen bei 273,2 K (0 °C) und 101,3 kPa. |
Art: Wasserstoff für Verbrennungsmotoren
Merkmale | Einheiten | Grenzwerte | Prüfverfahren | |
minimal | maximal | |||
Wasserstoffreinheit | Mol-% | 98 | 100 | ISO 14687-1 |
Kohlenwasserstoffe insgesamt | µmol/mol | 0 | 100 | ISO 14687-1 |
Wasser1 | µmol/mol | 0 | 2 | ISO 14687-1 |
Sauerstoff | µmol/mol | 0 | 2 | ISO 14687-1 |
Argon | µmol/mol | 0 | 2 | ISO 14687-1 |
Stickstoff | µmol/mol | 0 | 2 | ISO 14687-1 |
CO | µmol/mol | 0 | 1 | ISO 14687-1 |
Schwefel | µmol/mol | 0 | 2 | ISO 14687-1 |
Permanente Partikel3 | ISO 14687-1 | |||
1) Kein Kondenswasser.
2) Für Wasser, Sauerstoff, Stickstoff und Argon kombiniert: 1.900 µmol/mol. 3) Der Wasserstoff darf Staub, Sand, Schmutz, Gummi, Öle oder sonstige Stoffe nicht in einer Menge enthalten, die ausreicht, um die Kraftstoffzufuhrausrüstung des betankten Fahrzeugs (Motors) zu beschädigen. |
Art: Wasserstoff für Brennstoffzellenfahrzeuge
Merkmale | Einheiten | Grenzwerte | Prüfverfahren | |
minimal | maximal | |||
Wasserstoff1 | Mol-% | 99,99 | 100 | ISO 14687-2 |
Gase insgesamt2 | µmol/mol | 0 | 100 | |
Kohlenwasserstoffe insgesamt | µmol/mol | 0 | 2 | ISO 14687-2 |
Wasser | µmol/mol | 0 | 5 | ISO 14687-2 |
Sauerstoff | µmol/mol | 0 | 5 | ISO 14687-2 |
Helium (He), Stickstoff (N2), Argon (Ar) | µmol/mol | 0 | 100 | ISO 14687-2 |
CO2 | µmol/mol | 0 | 2 | ISO 14687-2 |
CO | µmol/mol | 0 | 0,2 | ISO 14687-2 |
Schwefelverbindungen insgesamt | µmol/mol | 0 | 0,004 | ISO 14687-2 |
Formaldehyd (HCHO) | µmol/mol | 0 | 0,01 | ISO 14687-2 |
Ameisensäure (HCOOH) | µmol/mol | 0 | 0,2 | ISO 14687-2 |
Ammoniak (NH3) | µmol/mol | 0 | 0,1 | ISO 14687-2 |
Halogenverbindungen insgesamt | µmol/mol | 0 | 0,05 | ISO 14687-2 |
Partikelgröße | µm | 0 | 10 | ISO 14687-2 |
Partikelkonzentration | µg/l | 0 | 1 | ISO 14687-2 |
1) Der Kraftstoffindex von Wasserstoff wird ermittelt, indem man den Gesamtgehalt der in der Tabelle aufgeführten gasförmigen Bestandteile außer Wasserstoff (Gase insgesamt), ausgedrückt in Molprozent, von 100 Molprozent abzieht. Er ist weniger als die Summe der maximal zulässigen Grenzwerte für alle Bestandteile außer Wasserstoff, die in der Tabelle aufgeführt sind.
2) Bei dem Wert für die Gase insgesamt handelt es sich um die Addition der Werte der in der Tabelle aufgeführten Bestandteile außer Wasserstoff und der Partikel. |
Art: Wasserstoff-Erdgas
Die in einem Wasserstoff-Erdgas-Gemisch enthaltenen Kraftstoffe Wasserstoff und Erdgas/Biomethan müssen jeweils den für sie geltenden Eigenschaften gemäß diesem Anhang entsprechen.
2. Technische Daten der Kraftstoffe für die Prüfung von Kraftfahrzeugen mit Selbstzündungsmotoren
Art: Diesel (B5)
Merkmal | Einheit | Grenzwerte1 | Prüfverfahren | |
minimal | maximal | |||
Cetanzahl2 | 52,0 | 54,0 | EN-ISO 5165 | |
Dichte bei 15 °C | kg/m3 | 833 | 837 | EN-ISO 3675 |
Siedeverlauf: | ||||
50-%-Punkt | °C | 245 | - | EN-ISO 3405 |
95-%-Punkt | °C | 345 | 350 | EN-ISO 3405 |
Siedeende | °C | - | 370 | EN-ISO 3405 |
Flammpunkt | °C | 55 | - | EN 22719 |
CFPP | °C | - | - 5 | EN 116 |
Viskosität bei 40 °C | mm2/s | 2,3 | 3,3 | EN-ISO 3104 |
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe | Masse-% | 2,0 | 6,0 | EN 12916 |
Schwefelgehalt3 | mg/kg | - | 10 | EN ISO 20846/EN ISO 20884 |
Kupferkorrosion | - | Klasse 1 | EN-ISO 2160 | |
Conradson-Zahl (10 % Rückstand) | Masse-% | - | 0,2 | EN-ISO 10370 |
Aschegehalt | Masse-% | - | 0,01 | EN-ISO 6245 |
Wassergehalt | Masse-% | - | 0,02 | EN-ISO 12937 |
Säurezahl (starke Säure) | mg KOH/g | - | 0,02 | ASTM D 974 |
Oxidationsbeständigkeit4 | mg/ml | - | 0,025 | EN-ISO 12205 |
Schmierfähigkeit (Durchmesser der Verschleißfläche nach HFRR bei 60 %) | µm | - | 400 | EN ISO 12156 |
Oxidationsbeständigkeit bei 110 °C4, 6 | Stunden | 20,0 | EN 14112 | |
Fettsäuremethylester5 | Vol.-% | 4,5 | 5,5 | EN 14078 |
1) Bei den Werten der technischen Daten handelt es sich um "tatsächliche Werte". Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen des ISO-Dokuments 4259 "Petroleum products - Determination and application of precision data in relation to methods of test" angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2R über Null berücksichtigt; bei der Festlegung eines Mindest- und eines Höchstwertes beträgt die Mindestdifferenz 4R (R = Reproduzierbarkeit). Unabhängig von dieser aus statistischen Gründen getroffenen Festlegung muss der Hersteller des Kraftstoffs dennoch anstreben, dort, wo ein Höchstwert von 2R festgelegt ist, den Wert Null zu erreichen, und dort, wo Ober- und Untergrenzen festgelegt sind, den Mittelwert zu erreichen. Falls Zweifel daran bestehen, ob ein Kraftstoff die Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen von ISO 4259.
2) Die angegebene Spanne für die Cetanzahl entspricht nicht der Anforderung einer Mindestspanne von 4R. Bei Uneinigkeit zwischen dem Kraftstofflieferanten und dem Verwender können jedoch die Bestimmungen der ISO 4259 zur Regelung solcher Streitigkeiten herangezogen werden, sofern anstelle von Einzelmessungen Wiederholungsmessungen in einer zur Gewährleistung der notwendigen Genauigkeit ausreichenden Anzahl vorgenommen werden. 3) Der tatsächliche Schwefelgehalt des für die Prüfung Typ 1 verwendeten Kraftstoffs muss mitgeteilt werden. 4) Auch bei überprüfter Oxidationsbeständigkeit ist die Lagerfähigkeit wahrscheinlich begrenzt. Es wird empfohlen, zu Lagerbedingungen und -fähigkeit Auskunft vom Lieferanten einzuholen. 5) Der Gehalt an Fettsäuremethylester muss den Spezifikationen von EN 14214 entsprechen. 6) Die Oxidationsbeständigkeit kann mit der EN-ISO 12205 oder der EN 14112 nachgewiesen werden. Eine Überarbeitung dieser Anforderung soll anhand der Bewertungen der CEN/TC19 von Oxidationsbeständigkeit und Prüfungsgrenzwerten noch erfolgen. |
Art: Diesel (B7)
Merkmal | Einheit | Grenzwerte1 | Prüfverfahren | |
Minimal | Maximal | |||
Cetanindex | 46,0 | EN ISO 4264 | ||
Cetanzahl2 | 52,0 | 56,0 | EN ISO 5165 | |
Dichte bei 15 °C | kg/m3 | 833,0 | 837,0 | EN ISO 12185 |
Siedeverlauf: | ||||
50 %-Punkt | °C | 245,0 | - | EN ISO 3405 |
95 %-Punkt | °C | 345,0 | 360,0 | EN ISO 3405 |
Siedeende | °C | - | 370,0 | EN ISO 3405 |
Flammpunkt | °C | 55 | - | EN ISO 2719 |
Trübungspunkt | °C | - | - 10 | EN 23015 |
Viskosität bei 40 °C | mm2/s | 2,30 | 3,30 | EN ISO 3104 |
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe | % m/m | 2,0 | 4,0 | EN 12916 |
Schwefelgehalt | mg/kg | - | 10,0 | EN ISO 20846 EN ISO 20884 |
Kupferkorrosion bei 50 °C, 3 Stunden | - | Klasse 1 | EN ISO 2160 | |
Conradson-Zahl (10 % Rückstand) | % m/m | - | 0,20 | EN ISO 10370 |
Aschegehalt | % m/m | - | 0,010 | EN ISO 6245 |
Gesamtverunreinigung | mg/kg | - | 24 | EN 12662 |
Wassergehalt | mg/kg | - | 200 | EN ISO 12937 |
Säurezahl | mg KOH/g | - | 0,10 | EN ISO 6618 |
Schmierfähigkeit (Durchmesser der Verschleißfläche nach HFRR bei 60 °C) | µm | - | 400 | EN ISO 12156 |
Oxidationsbeständigkeit bei 110°C3 | Stunden | 20,0 | EN 15751 | |
Fettsäuremethylester4 | Vol.-% | 6,0 | 7,0 | EN 14078 |
1) Bei den Werten der technischen Daten handelt es sich um "tatsächliche Werte". Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen des ISO-Dokuments 4259 "Petroleum products - Determination and application of precision data in relation to methods of test" angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2R über Null berücksichtigt; bei der Festlegung eines Mindest- und eines Höchstwertes beträgt die Mindestdifferenz 4R (R = Reproduzierbarkeit). Unabhängig von dieser aus statistischen Gründen getroffenen Festlegung muss der Hersteller des Kraftstoffs dennoch anstreben, dort, wo ein Höchstwert von 2R festgelegt ist, den Wert Null zu erreichen, und dort, wo Ober- und Untergrenzen festgelegt sind, den Mittelwert zu erreichen. Falls Zweifel daran bestehen, ob ein Kraftstoff die Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen von ISO 4259.
2) Die angegebene Spanne für die Cetanzahl entspricht nicht der Anforderung einer Mindestspanne von 4R. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kraftstofflieferanten und dem Verwender können jedoch die Bestimmungen von ISO 4259 zur Regelung herangezogen werden, sofern anstelle von Einzelmessungen Wiederholungsmessungen in für die notwendige Genauigkeit ausreichender Anzahl vorgenommen werden. 3) Auch bei überprüfter Oxidationsbeständigkeit ist die Lagerbeständigkeit wahrscheinlich begrenzt. Es wird empfohlen, zu Lagerbedingungen und -fähigkeit Auskunft vom Hersteller einzuholen. 4) Der Gehalt an Fettsäuremethylester muss den technischen Daten der Norm EN 14214 entsprechen. |
B. Bezugskraftstoffe für die Emissionsprüfung bei niedrigen Umebungstemperaturen - Prüfung Typ 6
Art: Ottokraftstoff (E5)
Merkmal | Einheit | Grenzwerte1 | Prüfverfahren | |
minimal | maximal | |||
Research-Oktanzahl, ROZ | 95,0 | - | EN 25164 prEN ISO 5164 |
|
Motoroktanzahl, MOZ | 85,0 | - | EN 25163 prEN ISO 5163 |
|
Dichte bei 15 °C | kg/m3 | 743 | 756 | ISO 3675 EN ISO 12185 |
Dampfdruck | kPa | 56,0 | 95,0 | EN ISO 13016-1 (DVPE) |
Wassergehalt | Vol.-% | 0,015 | ASTM E 1064 | |
Siedeverlauf: | ||||
bei 70 °C verdunstet | Vol.-% | 24,0 | 44,0 | EN-ISO 3405 |
bei 100 °C verdunstet | Vol.-% | 50,0 | 60,0 | EN-ISO 3405 |
bei 150 °C verdunstet | Vol.-% | 82,0 | 90,0 | EN-ISO 3405 |
Siedeende | °C | 190 | 210 | EN-ISO 3405 |
Rückstand | Vol.-% | - | 2,0 | EN-ISO 3405 |
Analyse der Kohlenwasserstoffe: | ||||
Olefine | Vol.-% | 3,0 | 13,0 | ASTM D 1319 |
Aromaten | Vol.-% | 29,0 | 35,0 | ASTM D 1319 |
Benzol | Vol.-% | - | 1,0 | EN 12177 |
Alkane | Vol.-% | angeben | ASTM D 1319 | |
Verhältnis Kohlenstoff/Wasserstoff | angeben | |||
Verhältnis Kohlenstoff/Sauerstoff | angeben | |||
Induktionszeit2 | Minuten | 480 | - | EN-ISO 7536 |
Sauerstoffgehalt3 | Masse-% | angeben | EN 1601 | |
Abdampfrückstand | mg/ml | - | 0,04 | EN-ISO 6246 |
Schwefelgehalt4 | mg/kg | - | 10 | EN ISO 20846 EN ISO 20884 |
Kupferkorrosion | - | Klasse 1 | EN-ISO 2160 | |
Bleigehalt | mg/l | - | 5 | EN 237 |
Phosphorgehalt5 | mg/l | - | 1,3 | ASTM D 3231 |
Ethanol3 | Vol.-% | 4,7 | 5,3 | EN 1601 EN 13132 |
1) Bei den Werten der technischen Daten handelt es sich um "tatsächliche Werte". Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen des ISO-Dokuments 4259 "Petroleum products - Determination and application of precision data in relation to methods of test" angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2R über Null berücksichtigt; bei der Festlegung eines Mindest- und eines Höchstwertes beträgt die Mindestdifferenz 4R (R = Reproduzierbarkeit). Unabhängig von dieser aus statistischen Gründen getroffenen Festlegung muss der Hersteller des Kraftstoffs dennoch anstreben, dort, wo ein Höchstwert von 2R festgelegt ist, den Wert Null zu erreichen, und dort, wo Ober- und Untergrenzen festgelegt sind, den Mittelwert zu erreichen. Falls Zweifel daran bestehen, ob ein Kraftstoff die Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen von ISO 4259.
2) Der Kraftstoff kann Oxidationsinhibitoren und Metalldeaktivatoren enthalten, die normalerweise zur Stabilisierung von Raffineriebenzinströmen Verwendung finden; es dürfen jedoch keine Detergenzien/Dispersionszusätze und Lösungsöle zugesetzt sein. 3) Die einzige sauerstoffhaltige Kraftstoffkomponente, die dem Bezugskraftstoff absichtlich zugesetzt werden darf, ist Ethanol, das den technischen Daten der Norm EN 15376 entspricht. 4) Der tatsächliche Schwefelgehalt des für die Prüfung Typ 6 verwendeten Kraftstoffs muss mitgeteilt werden. 5) Phosphor, Eisen, Mangan oder Blei enthaltende Verbindungen dürfen diesem Bezugskraftstoff nicht absichtlich zugesetzt werden. |
Art: Ottokraftstoff (E10)
Merkmal | Einheit | Grenzwerte1 | Prüfverfahren | |
Minimal | Maximal | |||
Research-Oktanzahl, ROZ2 | 95,0 | 98,0 | EN ISO 5164 | |
Motoroktanzahl, MOZ2 | 85,0 | 89,0 | EN ISO 5163 | |
Dichte bei 15 °C | kg/m3 | 743,0 | 756,0 | EN ISO 12185 |
Dampfdruck (DVPE) | kPa | 56,0 | 95,0 | EN 13016-1 |
Wassergehalt | Maximal 0,05 Vol.-%
Beschaffenheit bei- 7 °C: hell und klar |
EN 12937 | ||
Siedeverlauf: | ||||
bei 70 °C verdunstet | Vol.-% | 34,0 | 46,0 | EN ISO 3405 |
bei 100 °C verdunstet | Vol.-% | 54,0 | 62,0 | EN ISO 3405 |
bei 150 °C verdunstet | Vol.-% | 86,0 | 94,0 | EN ISO 3405 |
Siedeende | °C | 170 | 195 | EN ISO 3405 |
Rückstand | Vol.-% | - | 2,0 | EN ISO 3405 |
Analyse der Kohlenwasserstoffe: | ||||
Olefine | Vol.-% | 6,0 | 13,0 | EN 22854 |
Aromaten | Vol.-% | 25,0 | 32,0 | EN 22854 |
Benzol | Vol.-% | - | 1,00 | EN 22854 EN 238 |
Alkane | Vol.-% | angeben | EN 22854 | |
Verhältnis Kohlenstoff/Wasserstoff | angeben | |||
Verhältnis Kohlenstoff/Sauerstoff | angeben | |||
Induktionszeit3 | Minuten | 480 | - | EN ISO 7536 |
Sauerstoffgehalt4 | % m/m | 3,3 | 3,7 | EN 22854 |
Gehalt an Abdampfrückstand (mit Lösungsmittel ausgewaschen) | mg/100 ml | - | 4 | EN ISO 6246 |
Schwefelgehalt5 | mg/kg | - | 10 | EN ISO 20846 EN ISO 20884 |
Kupferkorrosion bei 50 °C, 3 Stunden | - | Klasse 1 | EN ISO 2160 | |
Bleigehalt | mg/l | - | 5 | EN 237 |
Phosphorgehalt6 | mg/l | - | 1,3 | ASTM D 3231 |
Ethanol4 | Vol.-% | 9,0 | 10,0 | EN 22854 |
1) Bei den Werten der technischen Daten handelt es sich um "tatsächliche Werte". Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen des ISO-Dokuments 4259 "Petroleum products - Determination and application of precision data in relation to methods of test" angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2R über Null berücksichtigt; bei der Festlegung eines Mindest- und eines Höchstwertes beträgt die Mindestdifferenz 4R (R = Reproduzierbarkeit). Unabhängig von dieser aus statistischen Gründen getroffenen Festlegung muss der Hersteller des Kraftstoffs dennoch anstreben, dort, wo ein Höchstwert von 2R festgelegt ist, den Wert Null zu erreichen, und dort, wo Ober- und Untergrenzen festgelegt sind, den Mittelwert zu erreichen. Falls Zweifel daran bestehen, ob ein Kraftstoff die Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen von ISO 4259.
2) Für die Berechnung des Endergebnisses gemäß EN 228:2008 ist ein Korrekturfaktor von 0,2 bei der MOZ und der ROZ abzuziehen. 3) Der Kraftstoff kann Oxidationsinhibitoren und Metalldeaktivatoren enthalten, die normalerweise zur Stabilisierung von Raffineriebenzinströmen Verwendung finden; es dürfen jedoch keine Detergenzien/Dispersionszusätze und Lösungsöle zugesetzt sein. 4) Die einzige sauerstoffhaltige Kraftstoffkomponente, die dem Bezugskraftstoff absichtlich zugesetzt werden darf, ist Ethanol, das den technischen Daten von prEN 15376 entspricht. 5) Der tatsächliche Schwefelgehalt des für die Prüfung Typ 6 verwendeten Kraftstoffs muss mitgeteilt werden. 6) Phosphor, Eisen, Mangan oder Blei enthaltende Verbindungen dürfen diesem Bezugskraftstoff nicht absichtlich zugesetzt werden. 2) Gleichwertige EN/ISO-Verfahren werden übernommen, sobald sie für die oben angegebenen Eigenschaften veröffentlicht sind. |
Art: Ethanol (E75)
Merkmal | Einheit | Grenzwerte1 | Prüfverfahren2 | |
Minimal | Maximal | |||
Research-Oktanzahl, ROZ | 95 | - | EN ISO 5164 | |
Motoroktanzahl, MOZ | 85 | - | EN ISO 5163 | |
Dichte bei 15 °C | kg/m3 | angeben | EN ISO 12185 | |
Dampfdruck | kPa | 50 | 60 | EN ISO 13016-1 (DVPE) |
Schwefelgehalt3, 4 | mg/kg | - | 10 | EN ISO 20846 EN ISO 20884 |
Oxidationsbeständigkeit | Minuten | 360 | - | EN ISO 7536 |
Gehalt an Abdampfrückstand (mit Lösungsmittel ausgewaschen) | mg/100ml | - | 4 | EN ISO 6246 |
Aussehen ist bei Umgebungstemperatur bzw. bei 15 °C zu bestimmen, je nachdem, was höher ist | hell und klar, sichtlich frei von gelösten oder ausgefällten Verunreinigungen | Sichtprüfung | ||
Ethanol und höhere Alkohole7 | Vol.-% | 70 | 80 | EN 1601 EN 13132 EN 14517 |
Höhere Alkohole (C3 - C8) | Vol.-% | - | 2 | |
Methanol | - | 0,5 | ||
Benzin5 | Vol.-% | Rest | EN 228 | |
Phosphor | mg/l | 0,306 | ASTM D 3231 EN 15487 |
|
Wassergehalt | Vol.-% | - | 0,3 | ASTM E 1064 EN 15489 |
Gehalt anorganischen Chlors | mg/l | - | 1 | ISO 6227 - EN 15492 |
pHe | 6,50 | 9 | ASTM D 6423 EN 15490 |
|
Kupferstreifenkorrosion (3 Stunden bei 50 °C) | Einstufung | Klasse 1 | EN ISO 2160 | |
Gesamtsäuregehalt (angegeben als Essigsäure - CH3COOH) | % (m/m) | 0,005 |
ASTM D1613 |
|
mg/l | 40 | |||
Verhältnis Kohlenstoff/Wasserstoff | angeben | |||
Verhältnis Kohlenstoff/Sauerstoff | angeben | |||
1) Bei den Werten der technischen Daten handelt es sich um "tatsächliche Werte". Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen des ISO-Dokuments 4259 "Petroleum products - Determination and application of precision data in relation to methods of test" angewendet. Bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2R über Null berücksichtigt. Bei der Festlegung eines Mindest- und eines Höchstwertes beträgt die Mindestdifferenz 4R (R = Reproduzierbarkeit). Unabhängig von diesem aus technischen Gründen erforderlichen Verfahren muss der Hersteller des Kraftstoffs anstreben, dort, wo ein Höchstwert von 2R festgelegt ist, den Wert Null zu erreichen, und dort, wo Ober- und Untergrenzen festgelegt sind, den Mittelwert zu erreichen. Falls Zweifel daran bestehen, ob ein Kraftstoff die Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen von ISO 4259.
2) Im Streitfall sind die entsprechenden auf die Präzision von Prüfverfahren abgestellten Verfahrensschritte nach EN ISO 4259 für die Schlichtung und Interpretation der Ergebnisse anzuwenden. 3) In nationalen Streitfällen über den Schwefelgehalt sind ähnlich dem Verweis im nationalen Anhang der EN 228 entweder die EN ISO 20846 oder die EN ISO 20884 heranzuziehen. 4) Der tatsächliche Schwefelgehalt des für die Prüfung Typ 6 verwendeten Kraftstoffs muss mitgeteilt werden. 5) Der Gehalt an bleifreiem Benzin lässt sich folgendermaßen ermitteln: 100 minus der Summe des prozentualen Gehalts an Wasser und Alkoholen. 6) Phosphor, Eisen, Mangan oder Blei enthaltende Verbindungen dürfen diesem Bezugskraftstoff nicht absichtlich zugesetzt werden. 7) Die einzige sauerstoffhaltige Kraftstoffkomponente, die dem Bezugskraftstoff absichtlich zugesetzt werden darf, ist Ethanol, das den technischen Daten der Norm EN 15376 entspricht. |
Verfahren für die Emissionsprüfung bei Hybrid-Elektrofahrzeugen | Anhang X |
1. Einführung
1.1. Dieser Anhang enthält die zusätzlichen Sondervorschriften für die Typgenehmigung eines Hybrid-Elektrofahrzeugs.
2. Technische Vorschriften
2.1. Die technischen Vorschriften und Spezifikationen entsprechen denen von Anhang 14 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 mit den nachstehend beschriebenen Ausnahmen.
2.2. Die Bezugnahme auf den Absatz 5.3.1.4 in Anhang 14 Absätze 3.1.2.6, 3.1.3.5, 3.2.2.7 und 3.2.3.5 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 gilt bei Euro-5-Fahrzeugen als Bezugnahme auf Anhang I Tabelle 1 und bei Euro-6-Fahrzeugen als Bezugnahme auf Anhang I Tabelle 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
On-Board-Diagnosesysteme (OBD-Systeme) für Kraftfahrzeuge | Anhang XI |
1. Einführung
1.1. Dieser Anhang enthält die Vorschriften über die funktionellen Aspekte von On-Board-Diagnosesystemen (On-Board Diagnostics - OBD) zur Emissionsminderung bei Kraftfahrzeugen.
2. Vorschriften und Prüfungen
2.1. Die Vorschriften und Prüfungen für OBD-Systeme entsprechen denen in Anhang 11 Absatz 3 der UN/ECE-Regelung Nr. 83. Nachstehend sind die Ausnahmen von diesen Vorschriften sowie zusätzlich geltende Vorschriften aufgeführt.
2.2. Die Bezugnahmen auf die Dauerhaltbarkeit in Anhang 11 Absätze 3.1 und 3.3.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 gelten als Bezugnahmen auf die Vorschriften von Anhang VII dieser Verordnung.
2.3. Die in Anhang 11 Absatz 3.3.2 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 angegebenen Grenzwerte gelten als Bezugnahme auf die nachstehenden Tabellen.
2.3.1. Die Grenzwerte für die OBD-Systeme von Fahrzeugen, die nach den Emissionsgrenzwerten von Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 typgenehmigt wurden, sind in der folgenden Tabelle aufgeführt.
Euro-5-OBD-Grenzwerte
Bezugsmasse (RW) (kg) |
Kohlenmonoxidmasse | Masse der Nicht-Methan- Kohlenwasserstoffe | Masse der Stickoxide | Partikelmasse | ||||||
(CO) (mg/km) |
(NMHC) (mg/km) |
(NOx) (mg/km) |
(PM) (mg/km) |
|||||||
Klasse | Gruppe | PI | CI | PI | CI | PI | CI | PI1 | CI2 | |
M | - | alle | 1.900 | 1.900 | 250 | 320 | 300 | 540 | 50 | 50 |
N13 | I | RW< 1.305 | 1.900 | 1.900 | 250 | 320 | 300 | 540 | 50 | 50 |
II | 1.305 < RW< 1.760 | 3.400 | 2.400 | 330 | 360 | 375 | 705 | 50 | 50 | |
III | 1.760 < RW | 4.300 | 2.800 | 400 | 400 | 410 | 840 | 50 | 50 | |
N2 | - | alle | 4.300 | 2 800 | 400 | 400 | 410 | 840 | 50 | 50 |
1) Die Grenzwerte für die Partikelmasse für Fremdzündungsmotoren gelten nur für Fahrzeuge mit Direkteinspritzung.
2) Bis zu den in Artikel 17 genannten Daten gilt für Fahrzeuge der Klassen M und N mit einer Bezugsmasse von mehr als 1.760 kg ein PM-Grenzwert von 80 mg/km. 3) Umfasst auch Fahrzeuge der Klasse M1, die der Definition der "Fahrzeuge für besondere soziale Erfordernisse" der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 entsprechen. Erläuterung: PI = Fremdzündungsmotor, CI = Selbstzündungsmotor |
2.3.2. Die Grenzwerte für die OBD von Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor, die die Euro-6-Emissionsgrenzwerte von Anhang I Tabelle 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 einhalten und vor den in Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 angegebenen Daten typgenehmigt wurden, sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt. Ab den in Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genannten Daten gelten diese Grenzwerte nicht mehr für Neufahrzeuge, die zugelassen, verkauft oder in Betrieb genommen werden.
Vorläufige Euro-6-OBD-Grenzwerte
Bezugsmasse (RW) (kg) |
Kohlenmonoxidmasse | Masse der Nicht-Methan- Kohlenwasserstoffe | Masse der Stickoxide | Partikelmasse | ||
(CO) (mg/km) |
(NMHC) (mg/km) |
(NOx) (mg/km) | (PM) (mg/km) |
|||
Klasse | Gruppe | CI | CI | CI | CI | |
M | - | alle | 1.900 | 320 | 240 | 50 |
N1 | I | RW< 1.305 | 1.900 | 320 | 240 | 50 |
II | 1.305 < RW< 1.760 | 2.400 | 360 | 315 | 50 | |
III | 1.760 < RW | 2.800 | 400 | 375 | 50 | |
N2 | - | alle | 2.800 | 400 | 375 | 50 |
Erläuterung: CI = Selbstzündungsmotor. |
2.3.3. Für Fahrzeuge, die nach den Euro-6-Emissionsgrenzwerten von Anhang I Tabelle 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 typgenehmigt werden, gelten ab drei Jahre nach den in Artikel 10 Absätze 4 und 5 dieser Verordnung angegebenen Zeitpunkten die in der folgenden Tabelle aufgeführten Schwellenwerte für OBD:
Endgültige Euro-6-OBD-Grenzwerte
Bezugsmasse (RM) (kg) |
Kohlen- monoxidmasse | Masse der Nichtmethan- kohlenwasserstoffe | Masse der Stickoxide | Partikelmasse1 | Partikelzahl | |||||||
(CO) (mg/km) |
(NMHC) (mg/km) |
(NOx) (mg/km) |
(PM) (mg/km) |
(PN) (#/km) |
||||||||
Klasse | Gruppe | PI | CI | PI | CI | PI | CI | CI | PI | CI | PI | |
M | - | Alle | 1.900 | 1.750 | 170 | 290 | 90 | 140 | 12 | 12 | ||
N1 | I | RM< 1.305 | 1.900 | 1.750 | 170 | 290 | 90 | 140 | 12 | 12 | ||
II | 1.305 < RM< 1.760 | 3.400 | 2.200 | 225 | 320 | 110 | 180 | 12 | 12 | |||
III | 1.760 < RM | 4.300 | 2.500 | 270 | 350 | 120 | 220 | 12 | 12 | |||
N2 | - | Alle | 4.300 | 2.500 | 270 | 350 | 120 | 220 | 12 | 12 | ||
1) Bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren gelten die Grenzwerte für die Partikelmasse und die Partikelzahl nur für Fahrzeuge mit Direkteinspritzmotoren.
Erläuterung: PI = Fremdzündungsmotor, CI = Selbstzündungsmotor |
Anmerkung: Die OBD-Grenzwerte in dieser Tabelle werden von der Kommission bis zum 1. September 2014 überprüft. Sollten sie technisch nicht machbar erscheinen, sind die Werte oder der jeweilige verbindliche Geltungsbeginn entsprechend zu ändern, wobei die Auswirkungen anderer neuer Anforderungen und Prüfungen, die künftig für Euro-6-Fahrzeuge eingeführt werden, zu berücksichtigen sind. Wenn die Überprüfung ergibt, dass hierfür eine ökologische Notwendigkeit besteht, die technische Machbarkeit gegeben ist und netto ein finanzieller Nutzen daraus entsteht, sind strengere Werte zu erlassen und OBD-Schwellenwerte für die Partikelzahl oder, falls zutreffend, für andere limitierte Schadstoffe einzuführen. Hierbei ist der Industrie eine angemessene Vorlaufzeit zur Einführung der technischen Entwicklungen einzuräumen.
2.3.4. Bis zu drei Jahre nach den Zeitpunkten für neue Typgenehmigungen bzw. neue Fahrzeuge gemäß Artikel 10 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 gelten auf Wunsch des Herstellers für Fahrzeuge, die nach den Euro-6-Emissionsgrenzwerten von Anhang I Tabelle 2 der genannten Verordnung typgenehmigt werden, folgende OBD-Schwellenwerte:
Vorläufige Euro-6-OBD-Grenzwerte
Bezugsmasse
(RM) |
Kohlen- monoxidmasse | Masse der Nichtmethan- kohlenwasserstoffe | Masse der Stickoxide | Partikelmasse1 | ||||||
(CO) (mg/km) |
(NMHC) (mg/km) |
(NOx) (mg/km) |
(PM) (mg/km) |
|||||||
Klasse | Gruppe | PI | CI | PI | CI | PI | CI | CI | PI | |
M | - | Alle | 1.900 | 1.750 | 170 | 290 | 150 | 180 | 25 | 25 |
N1 | I | RM< 1.305 | 1.900 | 1.750 | 170 | 290 | 150 | 180 | 25 | 25 |
II | 1.305 < RM< 1.760 | 3.400 | 2.200 | 225 | 320 | 190 | 220 | 25 | 25 | |
III | 1.760 < RM | 4.300 | 2.500 | 270 | 350 | 210 | 280 | 30 | 30 | |
N2 | - | Alle | 4.300 | 2.500 | 270 | 350 | 210 | 280 | 30 | 30 |
1) Die Grenzwerte für die Partikelmasse für Fremdzündungsmotoren gelten nur für Fahrzeuge mit Direkteinspritzung.
Erläuterung: PI = Fremdzündungsmotor, CI = Selbstzündungsmotor |
2.4. Zusätzlich zu den Bestimmungen von Anhang 11 Absatz 3.2.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 kann der Hersteller das OBD-System in folgenden Fällen vorübergehend desaktivieren:
Der Hersteller darf von diesen Zeitbegrenzungen abweichen, wenn er nachweisen kann, dass die Stabilisierung des Kraftstoffzufuhrsystems nach dem Tanken oder Kraftstoffwechsel aus stichhaltigen technischen Gründen länger dauert. Das OBD-System ist in jedem Fall wieder zu aktivieren, sobald entweder die Kraftstoffqualität und -zusammensetzung erkannt wurden oder die Motorparameter eingestellt sind.
2.5. Anhang 11 Absatz 3.3.3.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 gilt in folgender Fassung:
Das OBD-System überwacht eine Verringerung der Wirksamkeit des Katalysators in Bezug auf die NMHC- und NOx-Emissionen. Die Hersteller können vorsehen, dass der vordere Katalysator allein oder zusammen mit dem (den) nächsten motorfernen Katalysator(en) überwacht wird. Bei jedem überwachten Katalysator oder jeder Kombination überwachter Katalysatoren wird von einer Fehlfunktion ausgegangen, wenn die in Absatz 2.3 dieses Anhangs angegebenen Emissionsgrenzwerte für NMHC oder NOx überschritten werden. Abweichend von dieser Bestimmung gilt die Überwachung von Verringerungen der Wirksamkeit des Katalysators in Bezug auf NOx-Emissionen erst ab den in Artikel 17 angegebenen Daten.
2.6. Anhang 11 Absatz 3.3.3.3 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 ist so zu verstehen, dass eine Verschlechterung aller eingebauten und für die Überwachung von Fehlfunktionen des Katalysators gemäß den Vorschriften dieses Anhangs verwendeten Sauerstoffsonden zu überwachen ist.
2.7. Zusätzlich zu den Vorschriften nach Anhang 11 Absatz 3.3.3 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 gilt für Fremdzündungsmotoren mit Direkteinspritzung, dass jede Fehlfunktion zu überwachen ist, die dazu führen kann, dass die Emissionsgrenzwerte für die Partikelmasse gemäß Absatz 2.3 dieses Anhangs überschritten werden, und die nach den Vorschriften dieses Anhangs für Selbstzündungsmotoren überwacht werden muss.
2.8. Zusätzlich zu den Vorschriften von Anhang 11 Absatz 3.3.4 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 gilt, dass die Fehlfunktionen und die Verringerung der Wirksamkeit des Abgasrückführungssystems zu überwachen sind.
2.9. Zusätzlich zu den Vorschriften von Anhang 11 Absatz 3.3.4 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 gilt, dass die Fehlfunktionen und die Verringerung der Wirksamkeit eines NOx-Nachbehandlungssystems, das mit einem Reagens arbeitet, sowie das Subsystem zur Dosierung des Reagens zu überwachen sind.
2.10. Zusätzlich zu den Vorschriften von Anhang 11 Absatz 3.3.4 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 gilt, dass die Fehlfunktionen und die Verringerung der Wirksamkeit einer NOx-Nachbehandlung, die ohne Reagens arbeitet, zu überwachen sind.
2.11. Zusätzlich zu den Vorschriften von Anhang 11 Anlage 1 Absatz 6.3.2 der UN/ECE- Regelung Nr. 83 gilt, dass der Hersteller nachweisen muss, dass die Fehlfunktionen bezüglich der AGR-Rate oder des AGR-Kühlers während seiner Genehmigungsprüfung vom OBD-System erkannt werden.
2.12. In Anhang 11 Anlage 1 Absatz 6.4.1.2 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 gilt die Bezugnahme auf "HC" (hydrocarbons = Kohlenwasserstoffe) als Bezugnahme auf "NMHC" (non-methane hydrocarbons = Nicht-Methan-Kohlenwasserstoffe).
2.13. Zusätzlich zu den Vorschriften von Anhang 11 Anlage 1 Absatz 6.5.1.3 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 gilt, dass alle Daten, die gemäß Anlage 1 Absatz 3.6 dieses Anhangs in Bezug auf die OBD-Betriebsleistung gespeichert werden müssen, über die serielle Schnittstelle des genormten Datenübertragungsanschlusses gemäß den Spezifikationen von Anhang 11 Anlage 1 Absatz 6.5.3 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 abrufbar sein müssen.
2.14. Entgegen Anhang 11 Absatz 3.3.5 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 sind die folgenden Einrichtungen im Hinblick auf Totalausfall oder Ausbau zu überwachen, falls Letzteres zu einem Überschreiten der zulässigen Emissionsgrenzen führen würde:
Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen sind auch im Hinblick auf Ausfälle zu überwachen, die zu einer Überschreitung der geltenden OBD-Schwellenwerte führen würden.
3. Verwaltungsvorschriften für Mängel von OBD-Systemen
3.1. Bei der Prüfung eines Antrags auf Typgenehmigung eines Fahrzeugs mit einem oder mehreren Mängeln gemäß Artikel 6 Absatz 2 ist von der Genehmigungsbehörde festzustellen, ob die Einhaltung der Vorschriften dieses Anhangs technisch unmöglich oder nach vernünftigem Ermessen ausgeschlossen ist.
3.2. Die Genehmigungsbehörde berücksichtigt Herstellerangaben, die z.B. die technische Machbarkeit, die Vorbereitungszeit und Produktionszyklen einschließlich der Einführung oder des Auslaufens von Motor- oder Fahrzeugmodellen und die programmierten Aufrüstungen von Rechnern betreffen, und prüft, inwieweit das betreffende OBD-System den Vorschriften dieser Regelung entsprechen kann und ob der Hersteller sich ausreichend bemüht hat, die Vorschriften dieser Regelung einzuhalten.
3.3. Die Genehmigungsbehörde gibt einem Antrag auf Typgenehmigung eines mit Mängeln behafteten Systems nicht statt, wenn die vorgeschriebene Überwachungsfunktion oder die für eine Überwachungsfunktion vorgeschriebene Datenspeicherung und -meldung vollständig fehlt.
3.4. Ebenso wenig gibt die Genehmigungsbehörde einem Antrag auf Typgenehmigung eines mit Mängeln behafteten Systems statt, wenn die OBD-Grenzwerte gemäß Absatz 2.3 nicht eingehalten werden.
3.5. Mängel sind in der Reihenfolge festzustellen, dass Fremdzündungsmotoren als erstes auf Mängel betreffend Anhang 11 Absätze 3.3.3.1, 3.3.3.2 und 3.3.3.3 und Selbstzündungsmotoren als erstes auf Mängel betreffend Anhang 11 Absätze 3.3.4.1, 3.3.4.2 und 3.3.4.3 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 zu untersuchen sind.
3.6. Vor oder bei Erteilung der Typgenehmigung ist kein Mangel in Bezug auf die Vorschriften von Anhang 11 Anlage 1 Absatz 6.5 (ausgenommen Absatz 6.5.3.4) zulässig.
3.6. Zeitraum, in dem Mängel toleriert werden
3.6.1. Ein Mangel darf noch während eines Zeitraums von zwei Jahren ab dem Datum der Erteilung der Typgenehmigung des Fahrzeugtyps fortbestehen, es sei denn, es kann hinreichend nachgewiesen werden, dass umfassende Veränderungen der Fahrzeugkonstruktion und nach zwei Jahren eine zusätzliche Vorlaufzeit erforderlich sind, um den Mangel zu beheben. In einem solchen Fall darf der Mangel während eines Zeitraums von bis zu drei Jahren fortbestehen.
3.6.2. Ein Hersteller kann beantragen, dass die Typgenehmigungsbehörde, die die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat, einen Mangel rückwirkend zulässt, wenn dieser Mangel erst nach der ursprünglichen Erteilung der Typgenehmigung erkannt wurde. In diesem Fall darf der Mangel noch zwei Jahre nach dem Datum der Mitteilung an die Typgenehmigungsbehörde fortbestehen, es sei denn, es kann hinreichend nachgewiesen werden, dass umfassende Veränderungen der Fahrzeugkonstruktion und nach zwei Jahren eine zusätzliche Vorlaufzeit erforderlich sind, um den Mangel zu beheben. In einem solchen Fall darf der Mangel während eines Zeitraums von bis zu drei Jahren fortbestehen.
3.7. Die Typgenehmigungsbehörde muss ihre Entscheidung, eine Typgenehmigung trotz Mangel zu erteilen, gemäß Artikel 6 Absatz 2 mitteilen.
4. Zugang zu OBD-Informationen
4.1. Die Vorschriften, die den Zugang zu OBD-Informationen regeln, sind in Anhang 11 Absatz 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 enthalten. Die nachstehenden Absätze enthalten die Ausnahmeregelungen zu diesen Vorschriften.
4.2. Bezugnahmen auf Anhang 2 Anlage 1 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 gelten als Bezugnahmen auf Anhang I Anlage 5 dieser Verordnung.
4.3. Bezugnahmen auf Anhang 1 Absatz 4.2.11.2.7.6 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 gelten als Bezugnahmen auf Anhang I Anlage 3 Absatz 3.2.12.2.7.6 dieser Verordnung.
4.4. Bezugnahmen auf "Vertragsparteien" gelten als Bezugnahmen auf "Mitgliedstaaten".
4.5. Bezugnahmen auf Genehmigungen, die auf der Grundlage der Regelung Nr. 83 erteilt wurden, gelten als Bezugnahmen auf Typgenehmigungen, die gemäß dieser Verordnung sowie der Richtlinie 70/220/EWG 57 des Rates erteilt wurden.
4.6. Die UN/ECE-Typgenehmigung gilt als EG-Typgenehmigung.
Funktionelle Aspekte von On-Board-Diagnosesystemen | Anlage 1 |
1. Einführung
1.1. In dieser Anlage wird das bei der Prüfung gemäß Abschnitt 2 dieses Anhangs anzuwendende Verfahren beschrieben.
2. Technische Vorschriften
2.1. Die technischen Vorschriften und Spezifikationen entsprechen denen von Anhang 11 Anlage 1 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 mit den nachstehend beschriebenen Ausnahmen und Zusätzen.
2.2. Die Bezugnahmen auf die in Anhang 11 Absatz 3.3.2 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 aufgeführten OBD-Grenzwerte gelten als Bezugnahmen auf die in Absatz 2.3 dieses Anhangs aufgeführten Grenzwerte.
2.3. Die in Anhang 11 Anlage 1 Absatz 3.2 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 beschriebenen Bezugskraftstoffe gelten als Bezugnahme auf die entsprechenden technischen Daten von Bezugskraftstoffen in Anhang IX dieser Verordnung.
2.4. In Anhang 11 Anlage 1 Absatz 6.5.1.4 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 gilt die Bezugnahme auf Anhang 11 als Bezugnahme auf Anhang XI dieser Verordnung.
2.5. In Bezug auf Fahrzeuge, die nach den Euro-6-Grenzwerten von Anhang I Tabelle 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genehmigt wurden, erhält Anhang 11 Anlage 1 Absatz 6.5.3.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 folgende Fassung:
"Bei emissionsbezogenen Diagnosesystemen muss die Schnittstelle für die Verbindung zwischen dem Fahrzeug und einem externen Diagnosegerät der nachstehenden Norm entsprechen:
ISO 15765-4 'Road vehicles - Diagnostics on Controller Area Network (CAN) - Part 4: Requirements for emissions-related systems' vom 10. Januar 2005."
3. Betriebsleistung
3.1. Allgemeine Vorschriften
3.1.1. Jede Überwachungsfunktion des OBD-Systems ist mindestens einmal in jedem Fahrzyklus auszulösen, in dem die in Absatz 3.2 beschriebenen Voraussetzungen für die Überwachung erfüllt sind. Die Hersteller dürfen den berechneten Koeffizienten (bzw. eines seiner Elemente) oder eine andere Angabe der Überwachungsfrequenz nicht als Überwachungsvoraussetzung für eine der Überwachungsfunktionen verwenden.
3.1.2. Der Koeffizient für die Betriebsleistung (in-use performance ratio - IUPR) einer bestimmten Überwachungsfunktion M des OBD-Systems gemäß Artikel 5 Absatz 3 lautet wie folgt:
IUPRM = ZählerM/NennerM
3.1.3. Das Verhältnis von Zähler zu Nenner gibt an, wie oft eine bestimmte Überwachungsfunktion bezogen auf den Fahrzeugbetrieb aktiv wird. Um zu gewährleisten, dass alle Hersteller den Koeffizienten IUPRM auf die gleiche Weise ermitteln, wird genau vorgeschrieben, wie diese Zählfunktionen zu definieren und anzuwenden sind.
3.1.4. Ist das Fahrzeug entsprechend den Vorschriften dieses Anhangs mit einer bestimmten Überwachungsfunktion M ausgestattet, dann muss IUPRM den folgenden Mindestwerten entsprechen oder diese überschreiten:
3.1.5. Fahrzeuge müssen über eine Laufleistung von mindestens 160.000 km den Vorschriften von Absatz 3.1.4 entsprechen. Abweichend davon müssen alle Fahrzeuge, die vor den in Artikel 10 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genannten jeweiligen Daten typgenehmigt, zugelassen, verkauft oder in Betrieb genommen werden, für alle Überwachungsfunktionen M einen IUPRM> 0,1 aufweisen. Bei neuen Typgenehmigungen und Neufahrzeugen muss die in Absatz 2.9 dieses Anhangs vorgeschriebene Überwachungsfunktion bis zu drei Jahre nach den in Artikel 10 Absatz 4 bzw. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 angegebenen Zeitpunkten einen IUPR von mindestens 0,1 aufweisen.
3.1.6. Die Vorschriften dieses Absatzes gelten für eine bestimmte Überwachungsfunktion M als erfüllt, wenn auf alle Fahrzeuge einer bestimmten OBD-Familie, die in einem bestimmten Kalenderjahr hergestellt wurden, die folgenden statistischen Bedingungen zutreffen:
3.1.7. Der Hersteller muss der Genehmigungsbehörde, und auf Anfrage, der Kommission nachweisen, dass diese statistischen Bedingungen in Bezug auf all jene Überwachungsfunktionen erfüllt sind, die vom OBD-System gemäß Nummer 3.6 dieser Anlage angezeigt werden müssen; dieser Nachweis ist spätestens 18 Monate nach dem Inverkehrbringen des ersten Fahrzeugtyps mit IUPR in einer OBD-Familie und danach alle 18 Monate zu erbringen. Im Fall von OBD-Familien mit mehr als 1.000 Zulassungen in der Union, die innerhalb des Stichprobenzeitraums einer Stichprobe zu unterziehen sind, ist unbeschadet Nummer 3.1.9 dieser Anlage das in Anhang II dieser Verordnung beschriebene Verfahren anzuwenden.
Zusätzlich zu den in Anhang II enthaltenen Vorschriften und unabhängig vom Ergebnis der in Anhang II Abschnitt 2 beschriebenen Kontrolle muss die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, die in Anhang II Anlage 1 beschriebene Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge in Bezug auf den IUPR für eine geeignete Anzahl zufällig ausgewählter Fälle durchführen."Eine geeignete Anzahl zufällig ausgewählter Fälle" bedeutet, dass diese Maßnahme eine abschreckende Wirkung in Bezug auf die Nichteinhaltung der Vorschriften von Abschnitt 3 dieses Anhangs oder auf die Angabe manipulierter, falscher oder nichtrepräsentativer Daten für die Kontrolle hat. Wenn besondere Umstände weder vorhanden sind noch von den Typgenehmigungsbehörden geltend gemacht werden können, ist eine stichprobenartige Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge bei 5 % der typgenehmigten OBD-Familien für die Einhaltung dieser Vorschrift als ausreichend anzusehen. Zu diesem Zweck können sich Typgenehmigungsbehörden mit dem Hersteller über Vorkehrungen für eine Verringerung von Doppelprüfungen einer bestimmten OBD-Familie verständigen; dieses Vorgehen darf jedoch nicht die abschreckende Wirkung der von den Typgenehmigungsbehörden selbst durchgeführten Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge in Bezug auf die Nichtübereinstimmung mit den Vorschriften von Abschnitt 3 dieses Anhangs einschränken. Daten aus Überwachungsprüfungen der Mitgliedstaaten können für die Prüfungen der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge verwendet werden. Auf Anfrage stellen die Typgenehmigungsbehörden der Kommission und anderen Typgenehmigungsbehörden folgende Informationen zur Verfügung: Daten zu den durchgeführten Überprüfungen, zu den stichprobenartigen Prüfungen der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge sowie Angaben über die Methode, mit der bestimmt wird, welche Fahrzeuge einer stichprobenartigen Prüfung unterzogen werden.
3.1.8. Der Hersteller muss den betreffenden Behörden alle Betriebsleistungsdaten für die gesamte zu prüfende Fahrzeugstichprobe übermitteln, die vom OBD-System gemäß Nummer 3.6 dieser Anlage zu melden sind, sowie eine Identifizierung des zu prüfenden Fahrzeugs und die für die Auswahl der Prüffahrzeuge aus der Fahrzeugflotte verwendete Methode. Auf Anfrage stellt die Typgenehmigungsbehörde, die die Genehmigung erteilt, der Kommission und den übrigen Typgenehmigungsbehörden diese Daten sowie die Ergebnisse der statistischen Auswertung zur Verfügung.
3.1.9. Die Behörden und ihre Vertreter können weitere Prüfungen an den Fahrzeugen vornehmen oder die entsprechenden, von den Fahrzeugen aufgezeichneten Daten sammeln, um die Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Anhangs zu überprüfen.
3.1.10. Wird durch die in den Nummern 3.1.7 oder 3.1.9 beschriebenen Prüfungen die Nichtübereinstimmung mit den Vorschriften von Nummer 3.1.6 festgestellt, so handelt es sich um einen Verstoß, der die in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorgesehenen Sanktionen nach sich zieht. Dieser Verweis bedeutet nicht, dass solche Sanktionen nicht auch auf andere Verstöße gegen andere Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder dieser Verordnung angewendet werden können, die sich nicht ausdrücklich auf Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 beziehen.
3.2. Der ZählerM
3.2.1. Mit dem Zähler einer bestimmten Überwachungsfunktion wird erfasst, wie oft ein Fahrzeug so betrieben wurde, dass alle vom Hersteller vorgesehenen Überwachungsbedingungen auftraten, die dafür erforderlich sind, dass die betreffende Überwachungsfunktion eine Fehlfunktion erkennt und den Fahrer warnt. Der Zähler darf, sofern kein stichhaltiger technischer Grund vorliegt, nur einmal je Fahrzyklus erhöht werden.
3.3. Der NennerM
3.3.1. Mit dem Nenner wird die Zahl von Fahrzeugbetriebszuständen erfasst, wobei besondere Bedingungen für eine bestimmte Überwachungsfunktion berücksichtigt werden. Der Nenner wird mindestens einmal je Fahrzyklus erhöht, wenn während dieses Fahrzyklus die Bedingungen auftreten und der allgemeine Nenner erhöht wird, wie in Absatz 3.5 beschrieben, es sei denn, der Nenner ist gemäß Absatz 3.7 dieser Anlage deaktiviert.
3.3.2. Zusätzlich zu den Vorschriften von Absatz 3.3.1 gilt:
3.3.3. Bei Hybridfahrzeugen, bei Fahrzeugen, die alternative Anlagen oder Strategien zum Anlassen des Motors einsetzen (z.B. integrierte Anlasser/Generatoren), oder bei mit alternativen Kraftstoffen betriebenen Fahrzeugen (z.B. nur mit einem Kraftstoff betriebene, im Zweistoffbetrieb laufende oder Dualfuel-Anwendungen) kann der Hersteller bei der Genehmigungsbehörde die Verwendung anderer Kriterien beantragen, als jener, die im Absatz über die Erhöhung des Nenners genannt wurden. Generell darf die Genehmigungsbehörde jedoch keine alternativen Kriterien bei Fahrzeugen genehmigen, die bei Zuständen nahe dem Leerlauf oder bei Fahrzeugstillstand lediglich den Motor abschalten. Eine Genehmigung der alternativen Kriterien durch die Genehmigungsbehörde setzt voraus, dass die alternativen Kriterien gleichwertig sind, wenn der Umfang des betreffenden Fahrzeugbetriebs im Verhältnis zum Maß des konventionellen Fahrzeugbetriebs gemäß den Kriterien dieses Absatzes ermittelt werden soll.
3.4. Zählung des Zündzyklus
3.4.1. Die Zählfunktion des Zündzyklus gibt an, wie viele Zündzyklen das Fahrzeug durchlaufen hat. Sie darf nicht mehr als einmal je Fahrzyklus erhöht werden.
3.5. Der allgemeine Nenner
3.5.1. Mit dem allgemeinen Nenner wird gezählt, wie oft ein Fahrzeug in Betrieb war. Er wird innerhalb von 10 Sekunden einzig und allein unter der Voraussetzung erhöht, dass in einem einzigen Fahrzyklus folgende Kriterien erfüllt sind:
3.6. Meldung und Erhöhung des Zählerstands
3.6.1. Das OBD-System meldet im Einklang mit den Spezifikationen der Norm ISO 15031-5 den Zählerstand für den Zündzyklus und den allgemeinen Nenner sowie die separaten Zähler und Nenner folgender Überwachungsfunktionen, sofern sie nach diesem Anhang am Fahrzeug vorgeschrieben sind:
3.6.2. Bei spezifischen Bauteilen oder Systemen mit mehreren Überwachungsfunktionen, deren Meldung nach dieser Nummer vorgeschrieben ist (z.B. kann die Sauerstoffsonde der Abgasbank 1 mehrere Überwachungsfunktionen für das Ansprechen der Sonde oder andere Merkmale der Sonde haben), muss das OBD-System die Zähler und Nenner jeder spezifischen Überwachungsfunktion einzeln aufzeichnen, außer im Fall von Überwachungsfunktionen für Schaltkreisstörungen (Kurzschluss oder offener Stromkreis); es sind aber nur der Zähler und Nenner für jene spezifische Überwachungsfunktion zu melden, die den kleinsten Quotienten aufweist. Weisen zwei oder mehr spezifische Überwachungsfunktionen denselben Quotienten auf, sind für das spezifische Bauteil der Zähler und der Nenner der spezifischen Überwachungsfunktion mit dem höchsten Nenner zu melden.
3.6.3. Die Erhöhung aller Zählfunktionen erfolgt in ganzzahligen Einserschritten.
3.6.4. Der kleinste Wert jeder Zählfunktion beträgt 0, der größte Wert darf nicht weniger als 65.535 betragen, unbeschadet etwaiger anderslautender Vorschriften für Speicher- und Meldestandards des OBD-Systems.
3.6.5. Erreicht entweder der Zähler oder der Nenner einer spezifischen Überwachungsfunktion seinen größten Wert, werden beide Zählfunktionen für diese spezifische Überwachungsfunktion durch zwei geteilt, bevor sie gemäß den Vorschriften der Absätze 3.2 und 3.3 wieder erhöht werden. Erreicht die Zählfunktion des Zündzyklus oder der allgemeine Nenner ihren/seinen größten Wert, ist die betreffende Zählfunktion auf Null zu setzen, wenn ihre nächste Erhöhung gemäß den Vorschriften von Absatz 3.4 bzw. 3.5 eintritt.
3.6.6. Alle Zählfunktionen dürfen nur dann auf Null gesetzt werden, wenn es zum Rücksetzen eines nichtflüchtigen (energieunabhängigen) Speichers (z.B. durch eine Neuprogrammierung usw.) kommt, oder wenn die Zahlenwerte in einem batteriebetriebenen Diagnosespeicher (KAM: Keepalive-Memory) gespeichert werden und dieser Speicher aufgrund einer Unterbrechung der Stromzufuhr am Steuermodul (z.B. durch Abklemmen der Batterie usw.) gelöscht wird.
3.6.7. Der Hersteller muss dafür sorgen, dass die Werte von Zähler und Nenner nur in den Fällen zurückgesetzt oder verändert werden können, die in diesem Absatz ausdrücklich vorgesehen sind.
3.7. Deaktivieren von Zählern und Nennern sowie des allgemeinen Nenners
3.7.1. Binnen 10 Sekunden nach Erkennen einer Fehlfunktion, wodurch eine Überwachungsfunktion deaktiviert wird, welche für die Erfüllung der Überwachungsbedingungen gemäß diesem Anhang erforderlich ist (d. h. ein vorläufiger oder bestätigter Fehlercode wird gespeichert), muss das OBD-System für jede deaktivierte Überwachungsfunktion die weitere Erhöhung des entsprechenden Zählers und Nenners deaktivieren. Ist die Fehlfunktion nicht mehr feststellbar (d. h. der vorläufige Fehlercode wird selbsttätig oder durch einen Befehl des Lesegeräts gelöscht), muss binnen 10 Sekunden die Erhöhung aller entsprechenden Zähler und Nenner fortgesetzt werden.
3.7.2. Binnen 10 Sekunden nach Beginn der Aktivierung eines Nebenabtriebs, wodurch eine Überwachungsfunktion deaktiviert wird, welche für die Erfüllung der Überwachungsbedingungen gemäß diesem Anhang erforderlich ist, muss das OBD-System für jede deaktivierte Überwachungsfunktion die weitere Erhöhung des entsprechenden Zählers und Nenners deaktivieren. Ist die Aktivierung des Nebenabtriebs beendet, muss die Erhöhung aller entsprechenden Zähler und Nenner binnen 10 Sekunden fortgesetzt werden.
3.7.3. Das OBD-System muss die weitere Erhöhung von Zähler und Nenner einer spezifischen Überwachungsfunktion binnen 10 Sekunden deaktivieren, wenn eine Fehlfunktion eines Bauteils erkannt wurde, das dazu dient zu ermitteln, ob die Kriterien innerhalb der Definition des Nenners der spezifischen Überwachungsfunktion (d. h. Fahrzeuggeschwindigkeit, Umgebungstemperatur, Höhe über dem Meeresspiegel, Leerlaufbetrieb, Motorkaltstart oder Betriebsdauer) erfüllt sind, und der entsprechende vorläufige Fehlercode gespeichert worden ist. Tritt die Fehlfunktion nicht mehr auf (z.B. weil der vorläufige Fehlercode selbsttätig oder durch einen Befehl des Lesegeräts gelöscht wurde), muss die Erhöhung von Zähler und Nenner binnen 10 Sekunden fortgesetzt werden.
3.7.4. Das OBD-System muss eine weitere Erhöhung des allgemeinen Nenners binnen 10 Sekunden deaktivieren, wenn eine Fehlfunktion eines Bauteils erkannt wurde, das dazu dient zu ermitteln, ob die Kriterien nach Absatz 3.5 (d. h. Fahrzeugdrehzahl, Umgebungstemperatur, Höhe über dem Meeresspiegel, Leerlaufbetrieb oder Betriebsdauer) erfüllt sind, und der entsprechende vorläufige Fehlercode gespeichert worden ist. Die Erhöhung des allgemeinen Nenners darf aus keinem anderen Grund deaktiviert werden. Tritt die Fehlfunktion nicht mehr auf (z.B. weil der vorläufige Fehlercode selbsttätig oder durch einen Befehl des Lesegeräts gelöscht wurde), muss die Erhöhung des allgemeinen Nenners binnen 10 Sekunden fortgesetzt werden.
Wesentliche Merkmale der Fahrzeugfamilie | Anlage 2 |
1. Merkmale, die die OBD-Fahrzeugfamilie bestimmen
1.1. Als OBD-Familie wird eine Gruppe von Fahrzeugen eines Herstellers bezeichnet, bei denen konstruktionsbedingt davon ausgegangen wird, dass ihre Merkmale hinsichtlich der Abgasemissionen und des OBD-Systems vergleichbar sind. Jeder Motor einer solchen Fahrzeugfamilie muss den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
1.2. Die OBD-Fahrzeugfamilie kann durch wesentliche Konstruktionsmerkmale bestimmt werden, die den Fahrzeugen innerhalb der Fahrzeugfamilie gemeinsam sind. In einigen Fällen ist eine Wechselwirkung zwischen den Kenndaten möglich. Diese Wirkungen sind ebenfalls zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass nur Fahrzeuge mit vergleichbaren Merkmalen in Bezug auf die Abgasemissionen in einer OBD-Fahrzeugfamilie zusammengefasst werden.
2. In diesem Sinne wird bei den Fahrzeugtypen, deren nachstehenden Merkmale identisch sind, davon ausgegangen, dass sie dieselbe Kombination von Motor, Emissionsminderungssystem und OBD-System haben.
Motor:
Emissionsminderungssystem:
OBD-Systemteile und Arbeitsweise:
Ermittlung der CO2-Emissionen, des Kraftstoffverbrauchs, des Stromverbrauchs und der Reichweite im Elektrobetrieb | Anhang XII 18 |
1. Einführung
In diesem Anhang werden die Anforderungen für die Messung der CO2-Emissionen, des Kraftstoffverbrauchs, des Stromverbrauchs und der Reichweite im Elektrobetrieb festgelegt
2. Allgemeine Vorschriften
2.1. Die allgemeinen Vorschriften für die Durchführung der Prüfungen und die Auswertung der Ergebnisse entsprechen denen von Absatz 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 101 mit den nachstehend beschriebenen Ausnahmen.
2.2. Prüfkraftstoff
2.2.1. Für die Prüfungen sind die in Anhang IX dieser Verordnung festgelegten entsprechenden Bezugskraftstoffe zu verwenden.
2.2.2. Bei Flüssiggas und Erdgas ist der vom Hersteller für die Messung der Nettoleistung gemäß Anhang XX dieser Verordnung gewählte Kraftstoff zu verwenden. Der gewählte Kraftstoff ist im Beschreibungsbogen gemäß Anhang I Anlage 3 dieser Verordnung anzugeben.
2.3. Nummer 5.2.4 der UNECE-Regelung Nr. 101 gilt in folgender Fassung:
3. Technische Vorschriften
3.1. Die technischen Anforderungen und Spezifikationen für die Messung der CO2-Emissionen, des Kraftstoffverbrauchs, des Stromverbrauchs und der Reichweite im Elektrobetrieb sind die in den Anhängen 6 bis 10 der UN/ECE-Regelung 101 beschriebenen, abgesehen von den nachstehenden Ausnahmen.
3.2. Die gemäß Anhang 6 Absatz 1.3.5 der UN/ECE-Regelung Nr. 101 zu verwendenden Reifen müssen den gleichen Auswahlkriterien entsprechen, wie jene, die in Anhang III Absatz 3.5 dieser Regelung für die Emissionsprüfung Typ 1 vorgeschrieben werden.
3.3. Anhang 6 Absatz 1.4.3 der UNECE-Regelung Nr. 101 gilt in folgender Fassung:
1.4.3. Der Kraftstoffverbrauch, der bei Ottokraftstoff (E5/E10), Flüssiggas, Ethanol (E85) oder Dieselkraftstoff (B5/B7) in Litern je 100 km, bei Erdgas/Biomethan und Wasserstoff-Erdgas in m3 je 100 km und bei Wasserstoff in kg je 100 km ausgedrückt ist, wird mit Hilfe der nachstehenden Formeln berechnet:
FC = (0,118/D) · [(0,848 · HC) + (0,429 · CO) + (0,273 · CO2)]
FC = (0,120/D) · [(0,830 · HC) + (0,429 · CO) + (0,273 · CO2)]
FCnorm = (0,1212/0,538) · [(0,825 · HC) + (0,429 · CO) + (0,273 · CO2)]
Wenn sich die Zusammensetzung des bei der Prüfung verwendeten Kraftstoffs von der Zusammensetzung unterscheidet, die bei der Berechnung des Normverbrauchs angenommen wird, kann auf Antrag des Herstellers ein Korrekturfaktor cf wie folgt verwendet werden:
FCnorm = (0,1212/0,538) · (cf) · [(0,825 · HC) + (0,429 · CO) + (0,273 · CO2)]
Der zu verwendende Korrekturfaktor cf wird wie folgt bestimmt:
cf = 0,825 + 0,0693 nactual
Dabei ist:
nactual = das tatsächliche Wasserstoff-Kohlenstoff-Verhältnis des verwendeten Kraftstoffs.
FCnorm = (0,1336/0,654) · [(0,749 · HC) + (0,429 · CO) + (0,273 · CO2)]
FC = (0,1742/D) · [(0,574 · HC) + (0,429 · CO) + (0,273 · CO2)]
FC = (0,116/D) · [(0,861 · HC) + (0,429 · CO) + (0,273 · CO2)]
FC = (0,116/D) · [(0,859 · HC) + (0,429 · CO) + (0,273 · CO2)]
Nach vorheriger Vereinbarung mit der Typgenehmigungsbehörde kann der Hersteller alternativ zu dem oben genannten Verfahren für Fahrzeuge, die mit gasförmigem oder flüssigem Wasserstoff betrieben werden, entweder folgende Formel anwenden:
FC = 0,1 · (0,1119 · H2O + H2)
oder ein Verfahren, das Standardnormen wie SAE J2572 entspricht.
In diesen Formeln gilt:
FC = Kraftstoffverbrauch in Litern pro 100 km bei Ottokraftstoff, Ethanol, Flüssiggas, Dieselkraftstoff oder Biodiesel, in m3 pro 100 km bei Erdgas und Wasserstoff-Erdgas oder in kg pro 100 km bei Wasserstoff.
HC = gemessene Kohlenwasserstoffemission in g/km.
CO = gemessene Kohlenmonoxidemission in g/km.
CO2 = gemessene Kohlendioxidemission in g/km.
H2O = gemessene H2O-Emission in g/km.
H2 = gemessene H2-Emission in g/km.
a = die Menge an Erdgas/Biomethan in dem Wasserstoff-Erdgas-Gemisch, ausgedrückt in Volumenprozent.
D = die Dichte des Prüfkraftstoffs.
Bei gasförmigen Kraftstoffen ist "D" die Dichte bei 15 °C.
d = theoretisch von einem in der Prüfung Typ 1 geprüften Fahrzeug zurückgelegte Strecke in km.
p1 = Druck im Behälter für gasförmigen Kraftstoff vor dem Fahrzyklus in Pa.
p2 = Druck im Behälter für gasförmigen Kraftstoff nach dem Fahrzyklus in Pa.
T1 = Temperatur im Behälter für gasförmigen Kraftstoff vor dem Fahrzyklus in K.
T2 = Temperatur im Behälter für gasförmigen Kraftstoff nach dem Fahrzyklus in K.
Z1 = Kompressibilitätsfaktor des gasförmigen Kraftstoffs bei p1 und T1.
Z2 = Kompressibilitätsfaktor des gasförmigen Kraftstoffs bei p2 und T2.
V = Innenvolumen des Behälters für gasförmigen Kraftstoff in m3.
Der Kompressibilitätsfaktor ergibt sich aus der folgenden Tabelle:
T(k)
p(bar) |
33 | 53 | 73 | 93 | 113 | 133 | 153 | 173 | 193 | 213 | 233 | 248 | 263 | 278 | 293 | 308 | 323 | 338 | 353 |
5 | 0,8589 | 0,9651 | 0,9888 | 0,9970 | 1,0004 | 1,0019 | 1,0026 | 1,0029 | 1,0030 | 1,0028 | 1,0035 | 1,0034 | 1,0033 | 1,0032 | 1,0031 | 1,0030 | 1,0029 | 1,0028 | 1,0027 |
100 | 1,0508 | 0,9221 | 0,9911 | 1,0422 | 1,0659 | 1,0757 | 1,0788 | 1,0785 | 1,0765 | 1,0705 | 1,0712 | 1,0687 | 1,0663 | 1,0640 | 1,0617 | 1,0595 | 1,0574 | 1,0554 | 1,0535 |
200 | 1,8854 | 1,4158 | 1,2779 | 1,2334 | 1,2131 | 1,1990 | 1,1868 | 1,1757 | 1,1653 | 1,1468 | 1,1475 | 1,1413 | 1,1355 | 1,1300 | 1,1249 | 1,1201 | 1,1156 | 1,1113 | 1,1073 |
300 | 2,6477 | 1,8906 | 1,6038 | 1,4696 | 1,3951 | 1,3471 | 1,3123 | 1,2851 | 1,2628 | 1,2276 | 1,2282 | 1,2173 | 1,2073 | 1,1982 | 1,1897 | 1,1819 | 1,1747 | 1,1680 | 1,1617 |
400 | 3,3652 | 2,3384 | 1,9225 | 1,7107 | 1,5860 | 1,5039 | 1,4453 | 1,4006 | 1,3651 | 1,3111 | 1,3118 | 1,2956 | 1,2811 | 1,2679 | 1,2558 | 1,2448 | 1,2347 | 1,2253 | 1,2166 |
500 | 4,0509 | 2,7646 | 2,2292 | 1,9472 | 1,7764 | 1,6623 | 1,5804 | 1,5183 | 1,4693 | 1,3962 | 1,3968 | 1,3752 | 1,3559 | 1,3385 | 1,3227 | 1,3083 | 1,2952 | 1,2830 | 1,2718 |
600 | 4,7119 | 3,1739 | 2,5247 | 2,1771 | 1,9633 | 1,8190 | 1,7150 | 1,6361 | 1,5739 | 1,4817 | 1,4823 | 1,4552 | 1,4311 | 1,4094 | 1,3899 | 1,3721 | 1,3559 | 1,3410 | 1,3272 |
700 | 5,3519 | 3,5697 | 2,8104 | 2,4003 | 2,1458 | 1,9730 | 1,8479 | 1,7528 | 1,6779 | 1,5669 | 1,5675 | 1,5350 | 1,5062 | 1,4803 | 1,4570 | 1,4358 | 1,4165 | 1,3988 | 1,3826 |
800 | 5,9730 | 3,9541 | 3,0877 | 2,6172 | 2,3239 | 2,1238 | 1,9785 | 1,8679 | 1,7807 | 1,6515 | 1,6521 | 1,6143 | 1,5808 | 1,5508 | 1,5237 | 1,4992 | 1,4769 | 1,4565 | 1,4377 |
900 | 6,5759 | 4,3287 | 3,3577 | 2,8286 | 2,4978 | 2,2714 | 2,1067 | 1,9811 | 1,8820 | 1,7352 | 1,7358 | 1,6929 | 1,6548 | 1,6207 | 1,5900 | 1,5623 | 1,5370 | 1,5138 | 1,4926 |
Falls die erforderlichen Eingangswerte für p und T nicht in der Tabelle angegeben sind, ist der Kompressibilitätsfaktor durch lineare Interpolation zwischen den in der Tabelle angegebenen Kompressibilitätsfaktoren zu ermitteln, wobei diejenigen zu wählen sind, die dem gesuchten Wert am nächsten sind.
3.4. In Anhang 8 der UN/ECE-Regelung Nr. 101 gelten die Bezugnahmen auf Anhang 4 als Bezugnahmen auf Anhang I Anlage 4 dieser Verordnung.
3.5. Während des Prüfzyklus zur Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs gilt Anhang III Nummer 3.14.
4. Typgenehmigung von mit Ökoinnovationen ausgestatteten Fahrzeugen
4.1. Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 (Fahrzeuge der Klasse M1) und Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 (Fahrzeuge der Klasse N1) beantragt ein Hersteller, der von einer Verringerung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen durch die CO2-Einsparungen infolge einer (oder mehrerer) Ökoinnovation(en) profitieren will, bei einer Genehmigungsbehörde eine EU-Typgenehmigung für das mit der Ökoinnovation ausgestattete Fahrzeug.
4.2. Für die Zwecke der Typgenehmigung werden die eingesparten CO2-Emissionen des mit einer Ökoinnovation ausgestatteten Fahrzeugs nach dem Verfahren und der Prüfmethode ermittelt, die in dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 (Fahrzeugklasse M1) oder Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 (Fahrzeugklasse N1) angegeben sind.
4.3. Die Durchführung der erforderlichen Prüfungen zur Ermittlung der Einsparungen von CO2-Emissionen infolge der Ökoinnovationen gilt gegebenenfalls unbeschadet des Nachweises der Übereinstimmung der Ökoinnovationen mit den technischen Vorschriften der Richtlinie 2007/46/EG.
5. Bestimmung von CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch von Fahrzeugen der Klasse N1, für die eine Mehrstufen-Typgenehmigung beantragt wird
5.1. Für die Bestimmung von CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch von Fahrzeugen im Rahmen einer Mehrstufen-Typgenehmigung im Sinne von Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie 2007/46/EG ist das Basisfahrzeug gemäß Definition von Artikel 3 Absatz 18 dieser Richtlinie in Übereinstimmung mit den Punkten 2 und 3 des vorliegenden Anhangs zu prüfen.
5.2. Die für Prüfzwecke verwendete Bezugsmasse wird nach der folgenden Formel berechnet:
RM = RMbase_Vehicle + DAM
Zeichenerklärung:
RM = für Prüfzwecke verwendete Bezugsmasse in kg.
RMbase_Vehicle = Bezugsmasse des Basisfahrzeugs, gemäß Definition von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, in kg.
DAM = Standardmasse, berechnet nach der Formel unter Punkt 5.3; entspricht dem geschätzten Gewicht des auf das Basisfahrzeug montierten Aufbaus in kg.
5.3. Die Standardmasse wird nach der folgenden Formel berechnet:
DAM: a x (TPMLM - RMbase_Vehicle)
Zeichenerklärung:
DAM = Standardmasse in kg
a = Multiplikationsfaktor, berechnet nach der Formel in Punkt 5.4
TPMLM = technisch zulässige Höchstmasse in beladenem Zustand nach Angabe des Herstellers des Basisfahrzeugs, in kg
RMbase_Vehicle = Bezugsmasse des Basisfahrzeugs, gemäß Definition von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, in kg.
5.4. Der Multiplikationsfaktor wird nach der folgenden Formel berechnet:
a= 3,162. · 10-7 RM2base_vehicle - 5,823396 · 10-4 RMbase_vehicle + 0,4284491516
Zeichenerklärung:
a = Multiplikationsfaktor
RMbase_Vehicle = Bezugsmasse des Basisfahrzeugs, gemäß Definition von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, in kg.
5.5. Der Hersteller des Basisfahrzeugs trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Anwendung der in den Punkten 5.1 bis 5.4 festgelegten Anforderungen.
5.6. In Übereinstimmung mit Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG nimmt der Hersteller des vervollständigten Fahrzeugs Informationen bezüglich des Basisfahrzeugs in die Übereinstimmungsbescheinigung auf.
5.7. Bei Fahrzeugen, für die eine Einzelgenehmigung beantragt wird, sind im Einzelgenehmigungsbogen folgende Angaben zu machen:
5.8. Das Verfahren gemäß Punkt 5.1 bis 5.7 gilt für Fahrzeuge der Klasse N1, gemäß der Definition unter Punkt 1.2.1 von Teil a des Anhangs II der Richtlinie 2007/46/EG, im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
EG-Typgenehmigung einer emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch als selbständige technische Einheit | Anhang XIII |
1. Einführung
1.1. Dieser Anhang enthält ergänzende Vorschriften für die Typgenehmigung von emissionsmindernden Einrichtungen als selbständige technische Einheiten.
2. Allgemeine Vorschriften
2.1. Kennzeichnung
Emissionsmindernde Original-Einrichtungen für den Austausch müssen mindestens folgende Kennzeichnungen tragen:
2.2. Unterlagen
Emissionsmindernden Original-Einrichtungen für den Austausch müssen folgende Informationen beiliegen:
Diese Informationen sind in den Produktkatalog aufzunehmen, den der Fahrzeughersteller den Verkaufsstellen zur Verfügung stellt.
2.3. Der Fahrzeughersteller muss dem Technischen Dienst oder der Typgenehmigungsbehörde in elektronischer Form die Informationen zur Verfügung stellen, die die Verknüpfung der Teilenummern mit den entsprechenden Typgenehmigungsunterlagen ermöglichen.
Diese Informationen bestehen aus:
3. EG-Typgenehmigungszeichen für eine selbständige technische Einheit
3.1. Jede emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch, die dem nach dieser Richtlinie als selbstständige technische Einheit genehmigten Typ entspricht, muss ein EG-Typgenehmigungszeichen tragen.
3.2. Dieses Zeichen besteht aus einem den Buchstaben "e" umgebenden Rechteck, gefolgt von der jeweiligen Nummer oder Buchstabenfolge des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat:
1. für Deutschland2. für Frankreich
3. für Italien
4. für die Niederlande
5. für Schweden
6. für Belgien
7. für Ungarn
8. für die Tschechische Republik
9. für Spanien
11. für das Vereinigte Königreich
12. für Österreich
13. für Luxemburg
17. für Finnland
18. für Dänemark
19. für Rumänien
20. für Polen
21. für Portugal
23. für Griechenland
24. für Irland
25. für Kroatien
26. für Slowenien
27. für die Slowakei
29. für Estland
32. für Lettland
34. für Bulgarien
36. für Litauen
49. für Zypern
50. für Malta
Das EG-Typgenehmigungszeichen muss in der Nähe des Rechtecks die "Basis-Typgenehmigungsnummer" umfassen, die in Abschnitt 4 der Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG enthalten ist, der die beiden Ziffern vorangestellt sind, die die laufende Nummer der letzten größeren technischen Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder dieser Verordnung zum Zeitpunkt der Erteilung der EG-Typgenehmigung für eine selbständige technische Einheit angeben. Für diese Verordnung ist die laufende Nummer 00.
3.3. Das Typgenehmigungszeichen ist auf der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch dauerhaft und deutlich lesbar anzubringen. Nach dem Einbau der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch in das Fahrzeug soll es möglichst sichtbar bleiben.
3.4. Anlage 3 dieses Anhangs enthält Beispiele des Genehmigungszeichens.
4. Technische Vorschriften
4.1. Die Vorschriften für die Typgenehmigung von emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch entsprechen denen von Absatz 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 103 mit den in den Absätzen 4.1.1 bis 4.1.4 beschriebenen Ausnahmen.
4.1.1. Der in Absatz 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 103 verwendete Begriffe "Katalysator" ist gleichbedeutend mit einer "emissionsmindernden Einrichtung".
4.1.2. Für emissionsmindernde Einrichtungen für den Austausch, die zum Einbau in Fahrzeuge mit einer Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bestimmt sind, sind die in Absatz 5.2.3 der UN/ECE-Regelung Nr. 103 genannten limitierten Schadstoffe durch die in Anhang I Tabellen 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genannten Schadstoffe zu ersetzen.
4.1.3. Für die Normen von emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch, die zum Einbau in Fahrzeuge mit einer Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bestimmt sind, gilt der Verweis auf die Vorschriften für die Dauerhaltbarkeit und die verbundenen Verschlechterungsfaktoren in Absatz 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 103 als Verweis auf die Vorschriften in Anhang VII dieser Verordnung.
4.1.4. In Absatz 5.5.3 der UN/ECE-Regelung Nr. 103 gilt die Bezugnahme auf Anlage 1 zum Mitteilungsblatt als Bezugnahme auf das Beiblatt zum EG-Typgenehmigungsbogen über OBD-Informationen des Fahrzeugs (Anhang I Anlage 5).
4.2. Falls die während des Demonstrationstests nach Absatz 5.2.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 103 an Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren gemessenen THC- und NMHC-Emissionen über den bei der Typgenehmigungsprüfung des Fahrzeugs gemessenen Werten liegen, ist der Unterschied auf die OBD-Schwellenwerte aufzuschlagen. Die OBD-Schwellenwerte finden sich in:
4.3. Die angepassten OBD-Schwellenwerte gelten für die OBD-Kompatibilitätsprüfungen nach den Absätzen 5.5 bis 5.5.5 der UN/ECE-Regelung Nr. 103, insbesondere dann, wenn die nach Anhang 11 Anlage 1 Absatz 1 zulässige Überschreitung in Anspruch genommen wird.
4.4. Vorschriften für periodisch arbeitende Regenerationssysteme für den Austausch
4.4.1. Vorschriften hinsichtlich der Emissionen
4.4.1.1. Die in Artikel 11 Absatz 3 genannten, mit einem periodisch arbeitenden Regenerationssystem für den Austausch ausgestatteten Fahrzeuge, die genehmigt werden müssen, werden den in Anhang 13 Absatz 3 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 beschriebenen Prüfungen unterzogen, um seine Leistung mit der des periodisch arbeitenden Original-Regenerationssystems im gleichen Fahrzeug zu vergleichen.
4.4.2. Bestimmung der Vergleichsbasis
4.4.2.1. In das Fahrzeug wird ein neues periodisch arbeitendes Original-Regenerationssystem eingebaut. Die Emissionsminderungsleistung des Systems wird anhand des Prüfverfahrens nach Anhang 13 Absatz 3 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 ermittelt.
4.4.2.2 Auf Verlangen des Antragstellers, der eine Genehmigung für das Ersatzteil beantragt, stellt die Typgenehmigungsbehörde zu gleichen Bedingungen für jedes geprüfte Fahrzeug die Information zur Verfügung, die in den Absätzen 3.2.12.2.1.11.1 und 3.2.12.2.6.4.1 des Beschreibungsbogens in Anhang I Anlage 3 dieser Verordnung genannt ist.
4.4.3. Abgasprüfung mit periodisch arbeitendem Regenerationssystem für den Austausch
4.4.3.1. Das periodisch arbeitende Original-Regenerationssystem des Prüffahrzeugs/der Prüffahrzeuge wird durch das periodisch arbeitende Regenerationssystem für den Austausch ersetzt. Die Emissionsminderungsleistung des Systems wird anhand des Prüfverfahrens nach Anhang 13 Absatz 3 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 ermittelt.
4.4.3.2 Zur Bestimmung des D-Faktors des periodisch arbeitenden Regenerationssystems für den Austausch kann jedes der in Anhang 13 Absatz 3 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 genannten Prüfverfahren verwendet werden.
4.4.4. Sonstige Vorschriften
Für periodisch arbeitende Regenerationssysteme für den Austausch gelten die Vorschriften der Absätze 5.2.3, 5.3, 5.4 und 5.5 der UN/ECE-Regelung Nr. 103. Der in diesen Absätzen verwendete Begriff "Katalysator" ist gleichbedeutend mit einem "periodisch arbeitenden Regenerationssystem". Die in Absatz 4.1 dieses Anhangs beschriebenen Ausnahmen gelten auch für periodisch arbeitende Regenerationssysteme.
5. Unterlagen
5.1. An jeder emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch ist deutlich lesbar und dauerhaft der Name des Herstellers oder die Handelsmarke anzubringen; außerdem sind folgende Informationen beizulegen:
Diese Informationen sind in den Produktkatalog aufzunehmen, den der Hersteller der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch den Verkaufsstellen zur Verfügung stellt.
6. Übereinstimmung der Produktion
6.1. Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion sind gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2007/46/EG zu treffen.
6.2. Besondere Bestimmungen
6.2.1. Die Überprüfungen nach Anhang X Absatz 2.2 der Richtlinie 2007/46/EG müssen die Übereinstimmung mit den in Artikel 2 Absatz 8 dieser Verordnung festgelegten Merkmalen umfassen.
6.2.2. Zur Anwendung von Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2007/46/EG können die in Absatz 4.4.1 dieses Anhangs und in Absatz 5.2 der UN/ECE-Regelung Nr. 103 (Vorschriften über Emissionen) beschriebenen Prüfungen durchgeführt werden. In diesem Fall kann, falls der Inhaber der Typgenehmigung dies wünscht, statt der emissionsmindernden Einrichtung für die Erstausrüstung die emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch, die bei den Typgenehmigungsprüfungen verwendet wurde, als Vergleichsbasis genommen werden (oder ein anderes Muster, das nachweislich mit dem genehmigten Typ übereinstimmt). Die gemessenen Emissionswerte des zu beurteilenden Musters dürfen durchschnittlich nicht mehr als 15 % über den Mittelwerten liegen, die beim Bezugsmuster gemessen werden.
Muster - Beschreibungsbogen Nr. ..... betreffend die EG-Typgenehmigung von emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch | Anlage 1 |
Die nachstehenden Angaben sind, soweit sie in Frage kommen, zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese im Format A4 ausgeführt oder auf dieses Format gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Eventuell beigefügte Fotografien müssen ausreichende Einzelheiten enthalten.
Im Falle von Systemen, Bauteilen oder elektronisch gesteuerten getrennten technischen Einheiten sind deren Leistungsdaten anzugeben.
0. Allgemeines
0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): ...
0.2. Typ: ...
0.2.1. Handelsname(n) (sofern vorhanden): ...
0.5. Name und Anschrift des Herstellers: ...
(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten: ...
0.7. Bei Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten Lage und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens: ...
0.8. Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): ...
1. Beschreibung der Einrichtung
1.1. Fabrikmarke und Typ der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch: ...
1.2. Zeichnungen der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch, aus denen sämtliche unter Artikel 2 Absatz 8 [dieser Verordnung] genannten Merkmale hervorgehen: ...
1.3. Beschreibung des Fahrzeugtyps (der Fahrzeugtypen), für den (die) die emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch bestimmt ist: ...
1.3.1. Nummer(n)/Zeichen, das (die) den (die) Motor- und Fahrzeugtyp(en) kennzeichnen: ...
1.3.2. Soll die emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch mit den Vorschriften für OBD-Systeme kompatibel sein: (ja/nein) 58
1.4. Beschreibung und Zeichnungen, aus denen die Lage der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch zum (zu den) Abgaskrümmer(n) des Motors ersichtlich ist: ...
Muster des EG-Typgenehmigungsbogens | Anlage 2 |
(Größtes Format: A4 (210 x 297 mm))
EG-Typgenehmigungsbogen
Stempel der Behörde |
Benachrichtigung über
eines Bauteiltyps/eines Typs einer selbstständigen technischen Einheit 59:
in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2007, durchgeführt durch die Verordnung (EG) Nr. 692/2008, Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 zuletzt geändert durch ...
EG-Typgenehmigungsnummer: ...
Grund für die Erweiterung: ...
0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): ...
0.2. Typ: ...
0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern auf dem Bauteil/der selbstständigen technischen Einheit 60 vorhanden: ...
0.3.1. Anbringungsstelle dieser Merkmale: ...
0.5. Name und Anschrift des Herstellers: ...
0.7. Bei Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten Lage und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens: ...
0.8. Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): ...
0.9. (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: ...
1. Zusätzliche Angaben
1.1. Fabrikmarke und Typ der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch: ...
1.2. Fahrzeugtyp(en), für den (die) der Typ der emissionsmindernden Einrichtung als Ersatzteil geeignet ist: ...
1.3. Fahrzeugtyp(en), in dem (denen) die emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch geprüft wurde: ...
1.3.1. Wurde die Kompatibilität der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch mit den Vorschriften an OBD-Systeme nachgewiesen: ja/nein 60
2. Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist: ...
3. Datum des Prüfberichts: ...
4. Nummer des Prüfberichts: ...
5. Anmerkungen: ...
6. Ort: ...
7. Datum: ...
8. Unterschrift: ...
Anlagen: | Beschreibungsunterlagen
Prüfbericht |
Muster des EG-Typgenehmigungszeichens | Anlage 3 |
(Siehe Absatz 5.2 dieses Anhangs)
Das oben dargestellte, an einem Bauteil einer emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch angebrachte Typgenehmigungszeichen besagt, dass der betreffende Typ in Frankreich (e2) gemäß dieser Verordnung genehmigt wurde. Die beiden ersten Ziffern der Typgenehmigungsnummer (00) geben an, dass zum Zeitpunkt der Genehmigung diese Verordnung in ihrer ursprünglichen Fassung galt. Die folgenden vier Ziffern (1234) wurden der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch von der Typgenehmigungsbehörde als Grundgenehmigungsnummer zugeteilt.
Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur und Wartungsinformationen von Fahrzeugen | Anhang XIV |
1. Einführung
1.1. Dieser Anhang enthält die technischen Vorschriften für die Zugänglichkeit der Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur und Wartung von Fahrzeugen.
2. Vorschriften
2.1. Aus dem Internet abrufbare Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen müssen den technischen Spezifikationen des OASIS-Dokuments SC2-D5, Format für Kraftfahrzeug-Reparaturinformationen, Fassung 1.0, vom 28. Mai 2003 61, und der Abschnitte 3.2, 3.5 (ausgenommen 3.5.2), 3.6, 3.7 und 3.8 des OASIS-Dokuments SC1-D2, Spezifikationsvorschriften Autoreparatur, Fassung 6.1, vom 10.01.2003 62, entsprechen, wobei ausschließlich offene Text- und Grafikformate oder Formate verwendet werden dürfen, die nur mit Hilfe herkömmlicher Software-Plug-ins angezeigt und gedruckt werden können, welche frei erhältlich sind, sich einfach installieren lassen und mit allgemein gebräuchlichen Computer-Betriebssystemen funktionieren. Die Keywords in den Metadaten müssen möglichst weitgehend der Norm ISO 15031-2 entsprechen. Solche Informationen müssen ständig verfügbar sein und dürfen nur für die Pflege der Website gesperrt werden. Über Genehmigungen für eine Reproduktion oder Republikation der Informationen ist unmittelbar mit dem betreffenden Hersteller zu verhandeln. Auch Informationen über Ausbildungsmaterialien müssen verfügbar sein, können aber auf anderem Weg als über Websites bereitgestellt werden.
Informationen über alle Fahrzeugteile, mit denen das durch Fahrzeug-Identifizierungsnummer (VIN) und zusätzliche Merkmale wie Radstand, Motorleistung, Ausstattungsvariante oder Optionen identifizierbare Fahrzeug vom Hersteller ausgerüstet ist, und die durch Ersatzteile - vom Fahrzeughersteller seinen Vertragshändlern und -werkstätten oder Dritten zur Verfügung gestellt - anhand der Originalteil-Nummer ausgetauscht werden können, sind in einer unabhängigen Marktteilnehmern leicht zugänglichen Datenbank bereitzustellen.
Diese Datenbank enthält die VIN, die Originalteil-Nummern, die Originalteilbezeichnungen, Gültigkeitsangaben (Gültigkeitsdaten von-bis), Einbaumerkmale und gegebenenfalls strukturbezogene Merkmale.
Die in der Datenbank enthaltenen Angaben sind regelmäßig zu aktualisieren. Die Aktualisierungen müssen insbesondere alle an Einzelfahrzeugen nach ihrer Herstellung vorgenommenen Veränderungen enthalten, sofern diese Angaben Vertragshändlern zur Verfügung stehen.
2.2. Der von Vertragshändlern und -werkstätten verwendete Zugang zu Sicherheitsmerkmalen der Fahrzeuge muss auch unabhängigen Marktteilnehmern offen stehen, wobei für den Schutz durch Sicherheitstechnik nach folgenden Vorschriften zu sorgen ist:
Das nach Artikel 13 Absatz 9 eingerichtete Forum für Fragen des Zugangs zu Fahrzeuginformationen legt die Parameter zur Erfüllung dieser Vorschriften in Übereinstimmung mit dem Stand der Technik fest.
Der unabhängige Marktteilnehmer muss zu diesem Zweck zugelassen und autorisiert werden, wozu er anhand von Dokumenten nachweisen muss, dass er einer legalen Geschäftstätigkeit nachgeht und nicht wegen einer einschlägigen Straftat verurteilt worden ist.
2.3. Eine Reprogrammierung von Steuergeräten von Fahrzeugen, die nach dem 31. August 2010 hergestellt wurden, muss unabhängig vom Zeitpunkt der Zulassung entweder nach ISO 22900 oder SAE J2534 erfolgen. Für die Validierung der Kompatibilität der herstellerseitigen Anwendung und der Schnittstellen für die Fahrzeugkommunikation (VCI = vehicle communication interface) gemäß ISO 22900 oder SAE J2534 muss der Hersteller entweder eine Validierung von unabhängig entwickelten VCIs oder die Informationen und die Ausleihe etwaiger besonderer Hardware anbieten, die ein VCI-Hersteller benötigt, um eine solche Validierung selbst durchzuführen. Hinsichtlich der für eine solche Validierung oder die Informationen und Hardware anfallenden Gebühren gelten die Bedingungen von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
Für Fahrzeuge, die vor dem 1. September 2010 hergestellt wurden, kann der Hersteller entweder die vollständige Reprogrammierung im Einklang mit ISO 22900 oder SAE J2534 oder die Reprogrammierung durch den Verkauf oder die lizenzierte Nutzung seiner Eigenentwicklung anbieten. Im letztgenannten Fall müssen unabhängige Marktteilnehmer unverzüglich Zugang in nicht diskriminierender und verhältnismäßiger Form erhalten, und das Instrument muss verwendungsfähig sein. Hinsichtlich der für den Zugang zu diesen Instrumenten anfallenden Gebühren gelten die Bestimmungen von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
2.4. Alle emissionsbezogenen Fehlercodes müssen mit Anhang XI Anlage 1 übereinstimmen.
2.5. Für den Zugang eines unabhängigen Marktteilnehmers zu Informationen über OBD-Systeme sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen, die nicht mit gesicherten Fahrzeugbereichen zusammenhängen, dürfen zur Registrierung für die Benutzung der Website des Herstellers nur solche Angaben verlangt werden, die für die Abwicklung der Zahlung für diese Informationen erforderlich sind. Um Informationen über den Zugang zu gesicherten Fahrzeugbereichen zu erhalten, muss der unabhängige Marktteilnehmer ein Zertifikat nach ISO 20828 vorweisen und sich und die Organisation, der er angehört, damit identifizieren; daraufhin muss der Hersteller sein eigenes Zertifikat nach ISO 20828 vorweisen und dem unabhängigen Marktteilnehmer damit bestätigen, dass dieser eine rechtmäßige Website des gewünschten Herstellers aufruft. Beide Parteien müssen über alle derartigen Transaktionen Aufzeichnungen führen, die Aufschluss über die Fahrzeuge und die daran nach dieser Vorschrift vorgenommenen Veränderungen geben.
2.6. Falls die Informationen über OBD-Systeme sowie die Reparatur- und Wartungsinformationen auf einer Website des Herstellers keine konkreten einschlägigen Angaben enthalten, die eine ordnungsgemäße Konstruktion und Herstellung von Nachrüstanlagen für alternative Kraftstoffe erlauben, dann kann jeder betroffene Hersteller von Nachrüstanlagen für alternative Kraftstoffe Zugang zu den in Anhang I Anlage 3 Abschnitte 0, 2 und 3 verlangten Informationen erhalten, indem er dies direkt beim Hersteller beantragt. Der Hersteller muss zu diesem Zweck auf seiner Website deutlich die Kontaktdaten angeben und die verlangten Informationen binnen 30 Tagen bereitstellen. Derartige Informationen brauchen nur für Nachrüstsysteme für alternative Kraftstoffe bzw. deren Bauteile, die der UN/ECE-Regelung Nr. 115 unterliegen, bereitgestellt zu werden, wenn aus dem entsprechenden Antrag die genaue Spezifikation des Fahrzeugmodells klar hervorgeht, für welches die Informationen benötigt werden, und darin ausdrücklich bestätigt wird, dass die Informationen dazu dienen, Nachrüstsysteme für alternative Kraftstoffe bzw. deren Bauteile zu entwickeln, die der UN/ECE-Regelung Nr. 115 unterliegen.
2.7. Die Hersteller müssen auf ihren Websites mit Reparaturinformationen die Typgenehmigungsnummer für jedes Modell angeben.
2.8. Für den Zugang zu ihren Websites mit Reparatur- und Wartungsinformationen müssen die Hersteller angemessene und verhältnismäßige Gebühren pro Stunde, Tag, Monat und Jahr sowie pro Einzeltransaktion festlegen.
Bescheinigung des Herstellers über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen | Anlage 1 |
Bescheinigung des Herstellers über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen
(Der Hersteller): .............................................................................................. (Anschrift des Herstellers): ............................................................................... bescheinigt, dass für die Fahrzeugtypen, die dieser Bescheinigung beiliegend aufgeführt sind, gemäß folgenden Bestimmungen Zugang zu den Informationen über OBD-Systeme sowie zu den Reparatur- und Wartungsinformationen gewährt wird:
Die Adressen der wichtigsten Websites, über welche die betreffenden Informationen abgerufen werden können und deren Übereinstimmung mit den obigen Bestimmungen hiermit bestätigt wird, sind in der Anlage zu dieser Bescheinigung zusammen mit den Kontaktdaten des nachstehend unterzeichneten, verantwortlichen Vertreters des Herstellers aufgeführt. Falls zutreffend: Der Hersteller bestätigt hiermit zudem, dass er die Verpflichtung gemäß Artikel 13 Absatz 5 dieser Verordnung nachgekommen ist und die betreffenden Informationen für frühere Genehmigungen dieser Fahrzeugtypen spätestens sechs Monate nach dem Datum der Typgenehmigung vorgelegt hat. Ort: [............................................................................................................] Datum: [.......................................................................................................] ................................................................................ [Unterschrift des Vertreters des Herstellers] Anlagen:
|
Anlage I
zur Bescheinigung des Herstellers über den Zugang zu Informationen über OBD-Systme sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen Adressen der Websites, auf die in dieser Bescheinigung verwiesen wird: ........................................................................................................................... ........................................................................................................................... ........................................................................................................................... ........................................................................................................................... ........................................................................................................................... ........................................................................................................................... ........................................................................................................................... |
Anlage II
zur Bescheinigung des Herstellers über den Zugang zu Informationen über OBD-Systme sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen Kontaktdaten des Vertreters des Herstellers, auf den in dieser Bescheinigung verwiesen wird: ........................................................................................................................... ........................................................................................................................... ........................................................................................................................... ........................................................................................................................... ........................................................................................................................... ........................................................................................................................... ........................................................................................................................... |
Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, die nach der Richtlinie 70/220/EWG typgenehmigt wurden | Anhang XV |
1. Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge
1.1. Eine Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge oder Motoren wird von der Typgenehmigungsbehörde nach Maßgabe aller im Besitz des Herstellers befindlichen einschlägigen Informationen ähnlich den Verfahren von Artikel 10 Absätze 1 und 2 und von Anhang X Nummern 1 und 2 der Richtlinie 70/156/EWG durchgeführt.
1.2. Die in Anlage 2 Absatz 4 dieses Anhangs genannte Abbildung und die Abbildung 4/2 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 zeigen das Verfahren für die Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge.
1.3. Merkmale zur Definition der Familie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge
Eine Familie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge lässt sich anhand grundlegender Konstruktionsmerkmale definieren, in denen die zu einer Familie gehörenden Fahrzeuge übereinstimmen müssen. Demzufolge gelten Fahrzeugtypen, deren in den Absätzen 1.3.1 bis 1.3.11 beschriebenen Merkmale identisch sind oder innerhalb der erklärten Toleranzen liegen, als derselben Familie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge zugehörig.
1.3.1. Arbeitsverfahren (Zweitakt-, Viertakt-, Drehkolbenmotor).
1.3.2. Zylinderzahl.
1.3.3. Anordnung der Zylinder (Reihe, V-förmig, radial, horizontal gegenüberliegend, sonstige). Die Neigung oder Ausrichtung der Zylinder ist kein Kriterium.
1.3.4. Art der Kraftstoffzufuhr (z.B. indirekte oder direkte Einspritzung).
1.3.5. Kühlsystem (Luft, Wasser, Öl).
1.3.6. Art der Luftzufuhr (Saugmotoren, aufgeladene Motoren).
1.3.7. Kraftstoff, für den der Motor ausgelegt ist (Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff, Erdgas, Flüssiggas usw.). Fahrzeuge im Zweistoffbetrieb können zusammengefasst werden mit Fahrzeugen, die nur mit einem Kraftstoff betrieben werden, sofern ein Kraftstoff beiden gemeinsam ist.
1.3.8. Art des Katalysators (Dreiwegekatalysator oder sonstige(r)).
1.3.9. Art des Partikelfilters (mit oder ohne).
1.3.10. Abgasrückführung (mit oder ohne).
1.3.11. Einzelhubraum des größten Motors innerhalb der Familie minus 30 %.
1.4. Die Kontrolle der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge/Motoren ist von der Typgenehmigungsbehörde anhand der vom Hersteller beigebrachten Informationen durchzuführen. Diese Informationen müssen mindestens Folgendes umfassen:
1.4.1. Name und Anschrift des Herstellers,
1.4.2. Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummern sowie E-Mail-Adresse seines bevollmächtigten Vertreters in den von den Herstellerinformationen erfassten Bereichen,
1.4.3. die in den Herstellerinformationen enthaltene(n) Modellbezeichnung(en) der Fahrzeuge,
1.4.4. gegebenenfalls die Liste der von den Herstellerinformationen erfassten Fahrzeugtypen, d. h. die Familie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge gemäß Absatz 1.3,
1.4.5. die Codes der Fahrzeugidentifizierungsnummer (VIN), die für diese Fahrzeugtypen innerhalb der Familie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge gelten (VIN-Präfix),
1.4.6. die für diese Fahrzeugtypen innerhalb der Familie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge geltenden Typgenehmigungsnummern, gegebenenfalls einschließlich der Nummern aller Erweiterungen und nachträglichen größeren Veränderungen/Rückrufe (Nachbesserungen),
1.4.7. Einzelheiten der Erweiterungen, nachträglichen größeren Veränderungen/Rückrufen von Fahrzeug-Typgenehmigungen, die unter die Herstellerinformationen fallen (sofern von der Typgenehmigungsbehörde angefordert),
1.4.8. den Zeitraum, in dem die Herstellerinformationen zusammengestellt wurden,
1.4.9. den von den Herstellerinformationen erfassten Zeitraum der Fahrzeugherstellung (z.B. Fahrzeuge, die im Kalenderjahr 2001 gebaut wurden),
1.4.10. das Verfahren des Herstellers zur Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, einschließlich:
1.4.11. die Ergebnisse des Verfahrens des Herstellers zur Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, einschließlich:
1.4.12. Aufzeichnungen der Anzeigen des OBD-Systems.
2. Die vom Hersteller zusammengestellten Informationen müssen zum einen hinreichend ausführlich sein, damit sichergestellt ist, dass die Betriebsleistung unter normalen Verwendungsbedingungen gemäß Absatz 1 beurteilt werden kann und zum anderen repräsentativ für die geografische Marktdurchdringung des Herstellers ist.
Für die Zwecke dieser Verordnung ist der Hersteller nicht zu einer Überprüfung der Übereinstimmung eines Fahrzeugtyps verpflichtet, wenn er der Typgenehmigungsbehörde hinreichend nachweisen kann, dass die jährlichen Verkaufszahlen für diesen Fahrzeugtyp in der Europäischen Union 5.000 nicht überschreiten.
3. Auf der Grundlage der Prüfung gemäß Absatz 1.2 muss die Genehmigungsbehörde entscheiden:
Ist ein Hersteller für einen bestimmten Fahrzeugtyp gemäß Absatz 2 von der Überprüfung der Übereinstimmung befreit, so kann die Genehmigungsbehörde derartige Fahrzeugtypen gemäß Anhang I Anlage 1 prüfen lassen.
3.1. Werden Prüfungen des Typs 1 für erforderlich gehalten, um zu prüfen, ob die emissionsmindernden Einrichtungen mit den Vorschriften für ihre Leistungsfähigkeit nach Inbetriebnahme übereinstimmen, so ist für die Prüfungen ein Prüfverfahren anzuwenden, das die in Anlage 2 dieses Anhangs festgelegten statistischen Kriterien erfüllt.
3.2. Die Genehmigungsbehörde muss in Zusammenarbeit mit dem Hersteller stichprobenartig Fahrzeuge auswählen, die einen ausreichend hohen Kilometerstand aufweisen und bei denen hinreichend belegt werden kann, dass sie unter normalen Betriebsbedingungen verwendet wurden. Der Hersteller muss an der Auswahl der Fahrzeuge der Stichprobe beteiligt werden, und es muss ihm die Teilnahme an den Bestätigungsprüfungen der Fahrzeuge gestattet werden.
3.3. Der Hersteller darf unter Aufsicht der Genehmigungsbehörde Prüfungen (auch zerstörende Prüfungen) an den Fahrzeugen durchführen, deren Emissionswerte über den Grenzwerten liegen, um mögliche Ursachen für die Verschlechterung festzustellen, die nicht der Hersteller zu verantworten hat. Werden bei den Prüfungen solche Ursachen gefunden, dann werden diese Prüfergebnisse bei der Kontrolle der Vorschriftsmäßigkeit nicht berücksichtigt.
3.4. Gibt sich die Genehmigungsbehörde mit den Ergebnissen der Prüfungen gemäß den in Anlage 2 festgelegten Kriterien nicht zufrieden, so werden die in Artikel 11 Absatz 2 und in Anhang X der Richtlinie 70/156/EWG genannten Maßnahmen zur Mängelbeseitigung in Einklang mit Anlage 1 Abschnitt 6 auf in Betrieb befindliche Fahrzeuge desselben Fahrzeugtyps, bei denen dieselben Defekte auftreten können, ausgeweitet.
Der vom Hersteller vorgelegte Mängelbeseitigungsplan muss von der Genehmigungsbehörde genehmigt werden. Für die Ausführung des genehmigten Mängelbeseitigungsplans ist der Hersteller verantwortlich.
Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Mitgliedstaaten innerhalb von 30 Tagen von ihrer Entscheidung. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der gleiche Mängelbeseitigungsplan auf alle in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge gleichen Typs angewendet wird.
3.5. Hat ein Mitgliedstaat festgestellt, dass ein Fahrzeugtyp die geltenden Vorschriften der Anlage 1 dieses Anhangs nicht erfüllt, so muss er den Mitgliedstaat, der die ursprüngliche Typgenehmigung im Einklang mit den Vorschriften von Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt hat, umgehend davon benachrichtigen.
Nach dieser Benachrichtigung teilt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat, nach Maßgabe von Artikel 11 Absatz 6 der Richtlinie 70/156/EWG dem Hersteller mit, dass der Fahrzeugtyp den Vorschriften nicht entspricht und dass er Abhilfemaßnahmen treffen muss. Der Hersteller muss der Behörde binnen zwei Monaten nach dieser Benachrichtigung einen Plan für Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel unterbreiten, der inhaltlich den Vorschriften von Anlage 1 Absätze 6.1 bis 6.8 entsprechen sollte. Die Behörde, die die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat, konsultiert danach innerhalb von zwei Monaten den Hersteller, um über einen Maßnahmenplan und dessen Durchführung Einvernehmen zu erzielen. Stellt die zuständige Behörde, die die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass kein Einvernehmen zu erzielen ist, wird das Verfahren nach Artikel 11 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 70/156/EWG eingeleitet.
Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge | Anlage 1 |
1. Einführung
Diese Anlage enthält die Kriterien für die Überwachung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, die nach der Richtlinie 70/220/EWG typgenehmigt wurden.
2. Auswahlkriterien
Die Kriterien für die Annahme eines ausgewählten Fahrzeugs sind in den Absätzen 2.1 bis 2.8 festgelegt. Die Informationen sind von der Genehmigungsbehörde durch eine Untersuchung des Fahrzeugs und ein Gespräch mit dem Halter/Fahrer zu erheben.
2.1. Das Fahrzeug muss zu einem Fahrzeugtyp gehören, für den die Typgenehmigung nach der Richtlinie 70/220/EWG erteilt wurde und für den eine Übereinstimmungsbescheinigung gemäß der Richtlinie 70/156/EWG vorliegt. Es muss in der Gemeinschaft zugelassen sein und benutzt werden.
2.2. Das Fahrzeug muss mindestens eine Laufleistung von 15.000 km oder eine Betriebszeit von sechs Monaten (je nachdem, was zuletzt eintritt) und höchstens eine Kilometerleistung von 100.000 km oder eine Betriebszeit von fünf Jahren (je nachdem, was zuerst eintritt) aufweisen.
2.3. Es muss ein Wartungsheft vorhanden sein, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß, d. h. nach den Herstellerempfehlungen, gewartet worden ist.
2.4. Das Fahrzeug darf keine Zeichen einer missbräuchlichen Nutzung (z.B. Einsatz bei Rennen, Überladen, Betrieb mit ungeeignetem Kraftstoff oder sonstige unsachgemäße Verwendung) oder Veränderungen (z.B. unbefugte Eingriffe) aufweisen, durch die das Emissionsverhalten beeinflusst werden könnte. Bei Fahrzeugen mit OBD-System sind der Fehlercode und die Laufleistung zu berücksichtigen, die im Rechner gespeichert sind. Ein Fahrzeug darf nicht für die Prüfungen ausgewählt werden, wenn aus den im Rechner gespeicherten Daten hervorgeht, dass das Fahrzeug nach dem Speichern eines Fehlercodes noch betrieben und nicht relativ kurzfristig instandgesetzt wurde.
2.5. An dem Motor darf keine größere unbefugte Reparatur und an dem Fahrzeug keine größere Reparatur ausgeführt worden sein.
2.6. Der Blei- und der Schwefelgehalt einer Kraftstoffprobe aus dem Fahrzeugtank muss den einschlägigen, in der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 63 festgelegten Normen entsprechen, und es dürfen keine Anhaltspunkte für die Verwendung von ungeeignetem Kraftstoff bestehen. Überprüfungen können im Auspuffrohr usw. vorgenommen werden.
2.7. Es darf kein Anhaltspunkt für ein Problem bestehen, durch das die Sicherheit der Mitarbeiter des Prüflaboratoriums gefährdet werden könnte.
2.8. Alle Bauteile des Emissionsminderungssystems am Fahrzeug müssen der jeweiligen Typgenehmigung entsprechen.
3. Diagnose und Wartung
An Fahrzeugen, die zu den Prüfungen zugelassen worden sind, sind vor der Messung der Abgasemissionen eine Diagnose und alle erforderlichen Wartungsarbeiten nach dem Verfahren der Absätze 3.1 bis 3.7 durchzuführen.
3.1. Folgende Überprüfungen sind durchzuführen: Zustand des Luftfilters, aller Antriebsriemen, aller Flüssigkeitsstände, der Kühlerdeckel, aller Unterdruckschläuche und der elektrischen Leitungen im Zusammenhang mit der Abgasreinigungsanlage; Überprüfung der Bauteile der Zündanlage, des Kraftstoffzuteilungssystems und der emissionsmindernden Einrichtung auf Einstellungsfehler und/oder unbefugte Eingriffe. Alle Mängel sind festzuhalten.
3.2. Das OBD-System ist darauf zu überprüfen, ob es ordnungsgemäß arbeitet. Fehlfunktionsmeldungen im Speicher des OBD-Systems sind aufzuzeichnen und die erforderlichen Instandsetzungsarbeiten auszuführen. Wenn die Fehlfunktionsanzeige des OBD-Systems eine Fehlfunktion während eines Vorkonditionierungszyklus registriert, kann der Fehler festgestellt und behoben werden. Es darf ein neuer Prüflauf durchgeführt werden, und die Ergebnisse des reparierten Fahrzeugs werden verwendet.
3.3. Die Zündanlage ist zu überprüfen und fehlerhafte Bauteile, wie z.B. Zündkerzen, Kabel usw., sind auszutauschen.
3.4. Die Kompression ist zu überprüfen. Ist das Ergebnis nicht zufrieden stellend, wird das Fahrzeug zurückgewiesen.
3.5. Die Motormerkmale sind anhand der Herstellerangaben zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
3.6. Wenn das Fahrzeug bis zur Regelwartung noch höchstens 800 km gefahren würde, ist diese Wartung nach den Anweisungen des Herstellers durchzuführen. Unabhängig vom Kilometerstand können Öl- und Luftfilter auf Wunsch des Herstellers ausgetauscht werden.
3.7. Ist das Fahrzeug für die Prüfungen zugelassen, ist der Kraftstoff durch den entsprechenden Bezugskraftstoff für die Emissionsprüfungen zu ersetzen, sofern der Hersteller nicht der Verwendung von handelsüblichem Kraftstoff zustimmt.
4. Prüfungen an in Betrieb befindlichen Fahrzeugen
4.1. Wird eine Prüfung am Fahrzeug für erforderlich gehalten, so werden die nach Anhang III der Richtlinie 70/220/EWG geltenden Emissionsprüfungen an vorkonditionierten Fahrzeugen durchgeführt, die entsprechend den Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 dieser Anlage ausgewählt wurden.
4.2. Mit einem OBD-System ausgerüstete Fahrzeuge können darauf überprüft werden, ob während des Betriebs die Fehlfunktionsanzeige usw. bei Überschreiten der für die Typgenehmigung vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte (z.B. der in Anhang XI der Richtlinie 70/220/EWG festgelegten OBD-Schwellenwerte) ordnungsgemäß arbeitet.
4.3. Das OBD-System kann z.B. darauf überprüft werden, ob bei Emissionswerten, die über den geltenden Grenzwerten liegen, keine Fehlfunktionsanzeige erfolgt, eine systematische Fehlauslösung der Fehlfunktionsanzeige auftritt und Meldungen über fehlerhafte oder beschädigte Bauteile im OBD-System zutreffen.
4.4. Entspricht das Verhalten eines Bauteils oder Systems nicht den Angaben des Typgenehmigungsbogens und/oder der Beschreibungsunterlagen für diesen Fahrzeugtyp, ohne dass die Abweichung nach Artikel 5 Absatz 3 oder 4 der Richtlinie 70/156/EWG genehmigt wurde, und zeigt das OBD-System keine Fehlfunktion an, so wird das Bauteil oder System vor der Emissionsprüfung nur ersetzt, wenn erwiesen ist, dass unbefugte Eingriffe oder unsachgemäße Behandlung des Bauteils oder Systems dazu geführt haben, dass das OBD-System die daraus folgende Fehlfunktion nicht erkennt.
5. Auswertung der Ergebnisse
5.1. Die Prüfergebnisse werden dem Auswertungsverfahren nach Anlage 2 unterzogen.
5.2. Prüfergebnisse dürfen nicht mit Verschlechterungsfaktoren multipliziert werden.
6. Mängelbeseitigungsplan
6.1. Die Typgenehmigungsbehörde muss den Hersteller dazu auffordern, einen Mängelbeseitigungsplan vorzulegen, wenn bei mehr als einem Fahrzeug stark abweichende Emissionen festgestellt werden, die:
(a) den Bedingungen in Anlage 4 Absatz 3.2.3 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 entsprechen und in Bezug auf die sowohl die Genehmigungsbehörde als auch der Hersteller darin übereinstimmen, dass der überhöhten Emission dieselbe Ursache zugrunde liegt, oder
(b) den Bedingungen in Anlage 4 Absatz 3.2.4 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 entsprechen und in Bezug auf die die Typgenehmigungsbehörde festgestellt hat, dass der überhöhten Emission dieselbe Ursache zugrunde liegt.
6.2. Der Mängelbeseitigungsplan ist bei der Genehmigungsbehörde binnen 60 Werktagen nach dem Tag der in Absatz 6.1 genannten Benachrichtigung einzureichen. Die Genehmigungsbehörde muss binnen 30 Werktagen erklären, ob sie den Mängelbeseitigungsplan billigt oder ablehnt. Kann der Hersteller der zuständigen Genehmigungsbehörde jedoch nachweisen, dass mehr Zeit erforderlich ist, um die Ursachen der Abweichungen in der Produktion festzustellen und einen Mängelbeseitigungsplan auszuarbeiten, wird eine Fristverlängerung gewährt.
6.3. Die Mängelbeseitigungsmaßnahmen gelten für alle Fahrzeuge, die denselben Mangel aufweisen könnten. Es muss geprüft werden, inwieweit die Typgenehmigungsunterlagen geändert werden müssen.
6.4. Der Hersteller muss von allen Mitteilungen im Zusammenhang mit dem Mängelbeseitigungsplan eine Kopie vorlegen, die Rückrufaktion dokumentieren und der Genehmigungsbehörde einen regelmäßigen Sachstandsbericht zuleiten.
6.5. Der Mängelbeseitigungsplan muss die in den Absätzen 6.5.1 bis 6.5.11 genannten Angaben und Unterlagen enthalten. Der Hersteller muss den Mängelbeseitigungsplan mit einer Bezeichnung oder Nummer eindeutig kennzeichnen. Der Plan muss Folgendes enthalten:
6.5.1. Eine Beschreibung jedes Fahrzeugtyps, für den der Mängelbeseitigungsplan gilt.
6.5.2. Eine Beschreibung der Änderungen, Anpassungen, Instandsetzungen, Behebung von Mängeln, Einstellungen oder anderen Änderungen, die vorgenommen werden müssen, um die Übereinstimmung der Produktion wiederherzustellen, sowie eine kurze Übersicht über die Daten und technischen Studien, auf die sich der Hersteller bei seiner Entscheidung für die einzelnen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Übereinstimmung der Produktion stützt.
6.5.3. Eine Beschreibung des Verfahrens, das der Hersteller anwendet, um die Fahrzeughalter zu informieren.
6.5.4. Gegebenenfalls eine Beschreibung der ordnungsgemäßen Wartung oder Nutzung, die der Hersteller zur Bedingung für eine Instandsetzung nach dem Mängelbeseitigungsplan macht, und eine Begründung für diese Bedingung. Wartungs- und Benutzungsbedingungen dürfen nur gestellt werden, wenn sie nachweislich mit der Nichteinhaltung und der Mängelbeseitigung im Zusammenhang stehen.
6.5.5. Eine Beschreibung des Verfahrens, das von Fahrzeughaltern zur Behebung der Mängel anzuwenden ist. Darin müssen ein Datum, nach dem die Mängelbeseitigungsmaßnahmen getroffen werden können, die geschätzte Dauer der Instandsetzungsarbeiten in der Werkstatt und der Ort, an dem sie durchgeführt werden können, angegeben sein. Die Instandsetzung muss innerhalb einer angemessenen Frist nach der Ablieferung des Fahrzeugs fachgerecht durchgeführt werden.
6.5.6. Eine Kopie der Informationen, die der Fahrzeughalter erhalten hat.
6.5.7. Eine kurze Beschreibung des Systems, mit dem der Hersteller eine ausreichende Versorgung mit Bauteilen oder Anlagen für die Mängelbeseitigung sicherstellt. Es muss angegeben sein, wann genügend Bauteile oder Anlagen vorhanden sind, so dass mit den Arbeiten begonnen werden kann.
6.5.8. Eine Kopie aller Anweisungen, die denjenigen zu übersenden sind, die die Instandsetzung vornehmen sollen.
6.5.9. Eine Beschreibung der Auswirkungen der vorgeschlagenen Mängelbeseitigungsmaßnahmen auf die Emissionen, den Kraftstoffverbrauch, das Fahrverhalten und die Sicherheit jedes unter den Mängelbeseitigungsplan fallenden Fahrzeugtyps, einschließlich der Daten, technischen Untersuchungen usw., auf die sich diese Erkenntnisse stützen.
6.5.10. Sonstige Informationen, Berichte oder Daten, die nach Auffassung der Genehmigungsbehörde für die Beurteilung des Mängelbeseitigungsplans erforderlich sind.
6.5.11. Wenn in dem Mängelbeseitigungsplan eine Rückrufaktion vorgesehen ist, ist der Genehmigungsbehörde eine Beschreibung des Verfahrens für die Dokumentierung der Instandsetzung vorzulegen. Wird ein Kennzeichen verwendet, dann ist davon ein Muster einzureichen.
6.6. Es kann erforderlich sein, dass der Hersteller sinnvoll geplante, notwendige Prüfungen an Bauteilen und Fahrzeugen vornimmt, zu denen ein vorgeschlagener Austausch oder eine vorgeschlagene Instandsetzung oder Änderung gehört, um den Nutzen des Austauschs, der Instandsetzung oder der Änderung nachzuweisen.
6.7. Der Hersteller muss über jedes zurückgerufene, instandgesetzte Fahrzeug und die Werkstatt, die die Instandsetzung durchgeführt hat, Aufzeichnungen führen. Die Typgenehmigungsbehörde muss nach Durchführung des Mängelbeseitigungsplans fünf Jahre lang auf Verlangen Zugang zu den Aufzeichnungen haben.
6.8. Die Instandsetzung und/oder die Änderung oder der Einbau zusätzlicher Einrichtungen muss in eine Bescheinigung eingetragen werden, die dem Fahrzeughalter vom Hersteller ausgestellt wird.
Statistisches Verfahren für die Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge | Anlage 2 |
1. Dieses Verfahren gilt für die Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge für die Prüfung Typ 1. Anzuwenden ist das statistische Verfahren von Anlage 4 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 mit den in den Absätzen 2, 3 und 4 beschriebenen Ausnahmen.
2. Fußnote 1 gilt nicht.
3. In Anlage 4 Absätze 3.2.3.2.1. und 3.2.4.2. der UN/ECE-Regelung Nr. 83 gilt die Bezugnahme auf Anlage 3 Absatz 6 als Bezugnahme auf Anhang XV Anlage 1 Abschnitt 6 dieser Verordnung.
4. In Anlage 4 Abbildung 4/1 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 gilt Folgendes:
"In diesem Fall ist mit TGB die Genehmigungsbehörde gemeint, die die Typgenehmigung gemäß der Richtlinie 70/220/EG erteilt hat."
Vorschriften für Fahrzeuge, die ein Reagens für ihr Abgasnachbehandlungssystem benötigen | Anhang XVI |
1. Einführung
Dieser Anhang enthält die Vorschriften für Fahrzeuge, bei denen im Abgasnachbehandlungssystem ein Reagens zur Emissionsminderung eingesetzt wird.
2. Anzeige des Reagensfüllstands
2.1. Das Fahrzeug muss auf dem Armaturenbrett über eine Anzeige verfügen, die dem Fahrer anzeigt, wenn der Füllstand des Reagens im Behälter niedrig ist und wenn der Reagensbehälter leer wird.
3. Warnsystem für den Fahrer
3.1. Das Fahrzeug muss über ein Warnsystem verfügen, das den Fahrer durch ein optisches Signal darauf aufmerksam macht, dass der Reagensfüllstand niedrig ist, der Reagensbehälter bald aufgefüllt werden muss oder das Reagens nicht die vom Hersteller vorgeschriebene Qualität hat. Dieses Warnsystem kann auch ein akustisches Signal zur Warnung des Fahrers abgeben.
3.2. Das Warnsystem muss mit sinkendem Füllstand das Signal verstärken. Wenn das Signal am stärksten ist, muss der Fahrer eine Meldung erhalten, die nicht einfach abgeschaltet werden oder unbeachtet bleiben kann. Das System darf sich erst dann abschalten lassen, wenn das Reagens nachgefüllt worden ist.
3.3. Das optische Signal muss mit einem Warnhinweis anzeigen, dass der Reagensfüllstand niedrig ist. Der Warnhinweis muss sich von jenem unterscheiden, der für die On-Board-Diagnose oder als Hinweis auf andere notwendige Wartungsarbeiten am Motor verwendet wird. Der Warnhinweis muss dem Fahrer unmissverständlich anzeigen, dass der Reagensfüllstand niedrig ist (z.B."niedriger Harnstoffpegel", "niedriger AdBlue-Pegel" oder "niedriger Reagenspegel").
3.4. Das Warnsystem braucht zunächst nicht ununterbrochen aktiviert zu werden, das Warnsignal muss sich jedoch bis zum Dauersignal steigern, während sich der Füllstand des Reagens dem Punkt nähert, an dem das Aufforderungssystem für den Fahrer nach Abschnitt 8 aktiviert wird. Dann muss ein deutlicher Warnhinweis angezeigt werden (z.B."Harnstoff nachfüllen", "AdBlue nachfüllen", oder "Reagens nachfüllen"). Das Dauerwarnsystem darf durch andere Warnsignale vorübergehend unterbrochen werden, sofern diese wichtige sicherheitsbezogene Hinweise anzeigen.
3.5. Das Warnsystem muss sich aktivieren, sobald noch eine Strecke von mindestens 2.400 km gefahren werden kann, bevor der Reagensbehälter leer wird.
4. Erkennung eines falschen Reagens
4.1. Das Fahrzeug muss mit einer Einrichtung ausgestattet sein, die prüft, ob das im Behälter befindliche Reagens die vom Hersteller angegebenen und in Anhang I Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Eigenschaften hat.
4.2. Entspricht das im Behälter befindliche Reagens nicht den Mindestanforderungen des Herstellers, muss sich das in Abschnitt 3 beschriebene Warnsystem aktivieren und einen entsprechenden Warnhinweis anzeigen (z.B."falscher Harnstoff erkannt", "falsches AdBlue erkannt" oder "falsches Reagens erkannt"). Wird die Qualität des Reagens nicht innerhalb von 50 km nach Aktivierung des Warnsystems korrigiert, gelten die Vorschriften für die Aufforderung des Fahrers nach Absatz 8.
5. Überwachung des Reagensverbrauchs
5.1. Das Fahrzeug muss mit einer Einrichtung ausgestattet sein, die den Reagensverbrauch erfasst und Daten zum Reagensverbrauch extern abrufbar macht.
5.2. Der mittlere Reagensverbrauch und der mittlere Reagensbedarf des Motorsystems müssen über die serielle Schnittstelle der genormten Diagnosesteckverbindung abrufbar sein. Die Daten müssen für die gesamte Motorbetriebsdauer während der 2.400 km zuvor gefahrenen Kilometer verfügbar sein.
5.3. Zur Überwachung des Reagensverbrauchs sind mindestens folgende Betriebsgrößen des Fahrzeugs zu erfassen:
5.4. Weichen der mittlere Reagensverbrauch und der mittlere Reagensbedarf des Motorsystems während einer Fahrzeugbetriebsdauer von 30 Minuten um mehr als 50 % voneinander ab, muss sich das in Abschnitt 3 beschriebene Fahrerwarnsystem aktivieren und einen entsprechenden Warnhinweis anzeigen (z.B."Störung der Harnstoffzufuhr", "Störung der AdBlue-Zufuhr" oder "Störung der Reagenszufuhr"). Wird der Reagensverbrauch nicht innerhalb von 50 km nach Aktivierung des Warnsystems korrigiert, gelten die Vorschriften für die Aufforderung des Fahrers nach Abschnitt 8.
5.5. Wird die Reagenszufuhr unterbrochen, muss sich das in Abschnitt 3 beschriebene Fahrerwarnsystem aktivieren und einen entsprechenden Warnhinweis anzeigen. Diese Aktivierung ist nicht erforderlich, wenn die Unterbrechung vom elektronischen Motorsteuergerät veranlasst wird, weil das Fahrzeug unter den herrschenden Betriebsbedingungen die Emissionsgrenzwerte auch ohne Reagenszufuhr einhält, vorausgesetzt, der Hersteller hat der Genehmigungsbehörde mitgeteilt, wann genau solche Betriebsbedingungen gegeben sind. Wird die Reagenszufuhr nicht innerhalb von 50 km nach Aktivierung des Warnsystems korrigiert, gelten die Vorschriften für die Aufforderung des Fahrers nach Abschnitt 8.
6. Überwachung der NOx-Emissionen
6.1. Alternativ zu den Überwachungsvorschriften der Abschnitte 4 und 5 dürfen die Hersteller Abgassonden verwenden, um überhöhte NOx-Mengen in den Auspuffabgasen direkt zu messen.
6.2. Der Hersteller muss nachweisen, dass die Verwendung von Sensoren gemäß Absatz 6.1 oder etwaiger anderer Sensoren im Fahrzeug dazu führt, dass sich das in Absatz 3 beschriebene Warnsystem aktiviert, dass ein entsprechender Warnhinweis angezeigt wird (z.B."zu hohe Emissionen - Harnstoff prüfen", "zu hohe Emissionen - AdBlue prüfen" oder "zu hohe Emissionen - Reagens prüfen") und sich das in Absatz 8.3 beschriebene Aufforderungssystem für den Fahrer aktiviert, wenn die in Absatz 4.2, 5.4 oder 5.5 beschriebenen Situationen eintreten.
Im Sinne dieses Absatzes wird davon ausgegangen, dass diese Situationen eintreten:
In der Prüfung zum Nachweis der Konformität mit diesen Anforderungen dürfen die NOx-Emissionen die in Absatz 2 genannten Werte um höchstens 20 % übersteigen.
7. Speicherung von Daten über Fehlfunktionen
7.1. Wird auf diesen Abschnitt Bezug genommen, muss eine unlöschbare Parameterkennung (PID) gespeichert werden, aus der der Grund für die Aktivierung des Aufforderungssystems und die vom Fahrzeug während der Aktivierung des Aufforderungssystems zurückgelegte Fahrstrecke hervorgeht. Die PID muss während einer Fahrzeugbetriebsdauer von wenigstens 800 Tagen oder 30.000 km im Fahrzeug gespeichert sein. Die PID muss gemäß Anhang 11 Anlage 1 Nummer 6.5.3.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 und Anhang XI Anlage 1 Nummer 2.5 dieser Verordnung mit einem universellen Lesegerät über die serielle Schnittstelle der genormten Diagnosesteckverbindung ausgelesen werden können. Ab den in Artikel 17 genannten Terminen werden die in der PID gespeicherten Informationen an die kumulierte Betriebsdauer des Fahrzeugs, in der diese ihren Ursprung hatten, mit einer Genauigkeit von mindestens 300 Tagen oder 10.000 km gekoppelt.
7.2. Fehlfunktionen des Reagenszufuhrsystems, die von technischen Störungen (z.B. mechanischen oder elektrischen Störungen) verursacht werden, unterliegen auch den OBD-Vorschriften von Anhang XI.
8. Aufforderungssystem für den Fahrer
8.1. Das Fahrzeug muss über ein Aufforderungssystem für den Fahrer verfügen, um zu gewährleisten, dass das Fahrzeug jederzeit mit einem funktionsfähigen Emissionsminderungssystem betrieben wird. Dieses Aufforderungssystem muss so konzipiert sein, dass es den Betrieb des Fahrzeugs mit leerem Reagensbehälter unmöglich macht.
8.2. Das Aufforderungssystem muss sich spätestens dann aktivieren, wenn der Füllstand im Reagensbehälter einen Pegel erreicht, der der mittleren Reichweite des Fahrzeugs mit vollem Kraftstofftank entspricht. Das System muss sich auch aktivieren, wenn je nach NOx-Überwachungsmethode die in den Abschnitten 4, 5 oder 6 genannten Fehlfunktionen auftreten. Sobald erkannt wird, dass der Reagensbehälter leer ist und die in den Abschnitten 4, 5 oder 6 genannten Fehlfunktionen auftreten, gelten die Vorschriften zur Speicherung der Fehlfunktionsdaten von Abschnitt 7.
8.3. Der Hersteller entscheidet, welche Art von Aufforderungssystem er einbaut. Welche Varianten eines Aufforderungssystems es gibt, wird in den Absätzen 8.3.1, 8.3.2, 8.3.3 und 8.3.4 beschrieben.
8.3.1. Die Methode "kein Neustart des Motors nach Countdown" sieht vor, dass ein Countdown für die Neustarts oder die verbleibende Fahrstrecke abläuft, sobald sich das Aufforderungssystem aktiviert. Von der Fahrzeugsteuerung wie z.B. bei Start/Stopp-Systemen veranlasste Motorstarts werden in diesem Countdown nicht mitgezählt. Ein Neustart des Motors muss verhindert werden, sobald sich der Reagensbehälter geleert hat oder wenn seit Aktivierung des Aufforderungssystems die Entfernung überschritten wurde, die der Reichweite bei vollem Kraftstofftank entspricht, je nachdem, was zuerst eintritt.
8.3.2. Das System "Anlasssperre nach Betankung" sieht vor, dass das Fahrzeug nach dem Tanken nicht mehr angelassen werden kann, sobald sich das Aufforderungssystem aktiviert hat.
8.3.3. Die Methode "Tanksperre" sieht vor, dass das Betankungssystem verriegelt wird, so dass das Fahrzeug nicht mehr mit Kraftstoff betankt werden kann, sobald sich das Aufforderungssystem aktiviert hat. Die Tanksperre muss so solide konstruiert sein, dass sie nicht manipuliert werden kann.
8.3.4. Das Verfahren "Leistungsdrosselung" sieht vor, dass die Fahrzeuggeschwindigkeit begrenzt wird, sobald sich das Aufforderungssystem aktiviert hat. Die Geschwindigkeit muss für den Fahrer spürbar gedrosselt und die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs erheblich herabgesetzt werden. Eine solche Geschwindigkeitsbegrenzung muss entweder allmählich oder nach einem Anlassen des Motors wirksam werden. Unmittelbar bevor ein Neustart des Motors verhindert wird, darf die Fahrzeuggeschwindigkeit 50 km/h nicht mehr überschreiten. Ein Wiederanlassen des Motors muss verhindert werden, sobald sich der Reagensbehälter geleert hat oder wenn seit Aktivierung des Aufforderungssystems die Entfernung überschritten wurde, die der Reichweite bei vollem Kraftstofftank entspricht, je nachdem, was zuerst eintritt.
8.4. Sobald das Aufforderungssystem sich voll aktiviert und das Fahrzeug stillgelegt hat, darf es sich nur dann deaktivieren, wenn die nachgefüllte Reagensmenge einer mittleren Reichweite von 2.400 km entspricht oder die in den Abschnitten 4, 5 oder 6 beschriebenen Fehlfunktionen beseitigt wurden. Nach Durchführung von Instandsetzungsarbeiten zur Behebung einer Fehlfunktion gemäß Absatz 7.2, durch die das OBD-System aktiviert wurde, darf das Aufforderungssystem über die serielle OBD-Schnittstelle (z.B. mit Hilfe eines universellen Lesegeräts) zurückgesetzt werden, damit das Fahrzeug für die Selbstdiagnose wieder angelassen werden kann. Das Fahrzeug muss über eine Strecke von maximal 50 km betrieben werden, um den Erfolg der Instandsetzung zu validieren. Das Aufforderungssystem muss sich wieder voll aktivieren, wenn die Störung nach dieser Validierung andauert.
8.5. Das in Abschnitt 3 beschriebene Fahrerwarnsystem muss mit einem Hinweis deutlich anzeigen:
8.6. Das Aufforderungssystem für den Fahrer muss sich deaktivieren, wenn die Voraussetzungen für seine Aktivierung nicht mehr gegeben sind. Das Aufforderungssystem darf nur dann automatisch deaktiviert werden, wenn die Ursache seiner Aktivierung beseitigt wurde.
8.7. Der Genehmigungsbehörde sind zum Genehmigungszeitpunkt ausführliche schriftliche Informationen vorzulegen, aus denen die Funktionsmerkmale des Aufforderungssystems für den Fahrer hervorgehen.
8.8. Ein Hersteller, der einen Antrag auf Typgenehmigung nach dieser Verordnung stellt, muss die Funktionsweise des Fahrerwarnsystems und des Fahreraufforderungssystems demonstrieren.
9. Bereitstellung von Informationen
9.1. Der Hersteller muss allen Haltern von Neufahrzeugen schriftliche Informationen über das Emissionsminderungssystem zukommen lassen. Diesen Informationen muss zu entnehmen sein, dass der Fahrer vom Warnsystem auf eine Störung aufmerksam gemacht wird, wenn das Emissionsminderungssystems nicht mehr ordnungsgemäß arbeitet, und ein erneutes Anlassen des Fahrzeugs daraufhin vom Aufforderungssystem verhindert wird.
9.2. In den Anweisungen ist anzugeben, wie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu betreiben und zu warten ist und wie das selbstverbrauchende Reagens ordnungsgemäß zu verwenden ist.
9.3. In den Anweisungen ist anzugeben, ob ein selbstverbrauchendes Reagens vom Fahrzeugbetreiber zwischen den planmäßigen Wartungen nachgefüllt werden muss. Darin muss auch beschrieben werden, wie der Reagensbehälter vom Fahrer zu befüllen ist. Aus diesen Informationen muss ferner hervorgehen, mit welchem Reagensverbrauch beim jeweiligen Fahrzeugtyp zu rechnen ist und wie häufig das Reagens nachgefüllt werden muss.
9.4. In den Anweisungen ist darauf hinzuweisen, dass ein Reagens der vorgeschriebenen Spezifikation verwendet und nachgefüllt werden muss, damit das Fahrzeug der für den Fahrzeugtyp ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigung entspricht.
9.5. In den Anweisungen ist deutlich zu machen, dass es strafbar sein kann, ein Fahrzeug zu betreiben, das nicht das für die Minderung seiner Schadstoffemissionen vorgeschriebene Reagens verbraucht.
9.6. In den Anweisungen ist zu erläutern, wie das Warnsystem und das Aufforderungssystem für den Fahrer funktionieren. Zudem ist zu erklären, welche Folgen es hat, wenn das Warnsystem ignoriert und das Reagens nicht nachgefüllt wird.
10. Betriebsbedingungen des Abgasnachbehandlungssystems
Der Hersteller muss gewährleisten, dass das Emissionsminderungssystem unter allen auf dem Gebiet der Europäischen Union regelmäßig anzutreffenden Umgebungsbedingungen und insbesondere bei niedrigen Umgebungstemperaturen seine Emissionsminderungsfunktion erfüllt. Dies umfasst auch Maßnahmen gegen das vollständige Einfrieren des Reagens bei einer Parkdauer von bis zu 7 Tagen bei 258 K (- 15 °C) und 50 %iger Tankfüllung. Ist das Reagens gefroren, muss der Hersteller gewährleisten, dass es innerhalb von 20 Minuten, nachdem das Fahrzeug bei einer im Reagensbehälter gemessenen Temperatur von 258 K (- 15 °C) angelassen wurde, zur Verwendung bereitsteht, damit das Emissionsminderungssystem ordnungsgemäß arbeiten kann.
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 | Anhang XVII |
Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 10 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"6. Der in Anhang I Tabellen 1 und 2 aufgeführte Grenzwert von 5,0 mg/km für die Partikelmasse gilt ab den jeweiligen Daten, die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannt sind.
Der Emissionsgrenzwert von 4,5 mg/km für die Partikelmasse und der Partikelzahlgrenzwert nach Anhang I Tabellen 1 und 2 gelten mit Wirkung vom 1. September 2011 für die Typgenehmigung neuer Fahrzeugtypen und mit Wirkung vom 1. Januar 2013 für alle in der Gemeinschaft verkauften, zugelassenen oder in Betrieb genommenen Fahrzeuge."
2. Anhang I Tabellen 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
" Tabelle 1 Euro-5-Emissionsgrenzwerte
Bezugs- masse |
Grenzwerte |
|||||||||||||||
Masse des Kohlen- monoxids |
Masse der gesamten Kohlen- wasserstoffe |
Masse der Nicht- Methan- kohlen- wasserstoffe |
Masse der Stickoxide |
Summe der Massen der gesamten Kohlen- wasserstoffe und Stickoxide |
Partikelmasse1 |
Partikelzahl2 |
||||||||||
L1 |
L2 |
L3 |
L4 |
L2 + L 4 |
L5 |
L6 |
||||||||||
Fahrzeug- klasse | Gruppe | PI | CI | PI | CI | PI | CI | PI | CI | PI | CI | PI3 | CI | PI | CI | |
M | - | Alle | 1.000 | 500 | 100 | - | 68 | - | 60 | 180 | - | 230 | 5,0/4,5 | 5,0/4,5 | - | 6,0 x 1011 |
N1 | I | RM< 1.305 | 1.000 | 500 | 100 | - | 68 | - | 60 | 180 | - | 230 | 5,0/4,5 | 5,0/4,5 | - | 6,0 x 1011 |
II | 1.305 < RM< 1.760 | 1.810 | 630 | 130 | - | 90 | - | 75 | 235 | - | 295 | 5,0/4,5 | 5,0/4,5 | - | 6,0 x 1011 | |
III | 1.760 < RM | 2.270 | 740 | 160 | - | 108 | - | 82 | 280 | - | 350 | 5,0/4,5 | 5,0/4,5 | - | 6,0 x 1011 | |
N2 | - | Alle | 2.270 | 740 | 160 | - | 108 | - | 82 | 280 | - | 350 | 5,0/4,5 | 5,0/4,5 | - | 6,0 x 1011 |
1) Vor Anwendung des Grenzwerts von 4,5 mg/kg wird ein überarbeitetes Messverfahren eingeführt.
2) Vor Anwendung des Grenzwerts wird ein neues Messverfahren eingeführt. 3) Die Grenzwerte für die Partikelmasse für Fremdzündungsmotoren gelten nur für Fahrzeuge mit Direkteinspritzung. Erläuterung: PI = Fremdzündungsmotor, CI = Selbstzündungsmotor |
Tabelle 2: Euro-6-Emissionsgrenzwerte
Bezugs- masse |
Grenzwerte |
|||||||||||||||
Masse des Kohlen- monoxids |
Masse der gesamten Kohlen- wasserstoffe |
Masse der Nicht- Methan- kohlen- wasserstoffe |
Masse der Stickoxide |
Summe der Massen der gesamten Kohlen- wasserstoffe und Stickoxide |
Partikelmasse1 |
Partikelzahl2 |
||||||||||
L1 |
L2 |
L3 |
L4 |
L2 + L 4 |
L5 |
L6 |
||||||||||
Fahrzeug- klasse | Gruppe | PI | CI | PI | CI | PI | CI | PI | CI | PI | CI | PI3 | CI | PI4 | CI5 | |
M | - | Alle | 1.000 | 500 | 100 | - | 68 | - | 60 | 80 | - | 170 | 5,0/4,5 | 5,0/4,5 | 6,0 x 1011 | |
N1 | I | RM< 1.305 | 1.000 | 500 | 100 | - | 68 | - | 60 | 80 | - | 170 | 5,0/4,5 | 5,0/4,5 | 6,0 x 1011 | |
II | 1.305 < RM< 1.760 | 1.810 | 630 | 130 | - | 90 | - | 75 | 105 | - | 195 | 5,0/4,5 | 5,0/4,5 | 6,0 x 1011 | ||
III | 1.760 < RM | 2.270 | 740 | 160 | - | 108 | - | 82 | 125 | - | 215 | 5,0/4,5 | 5,0/4,5 | 6,0 x 1011 | ||
N2 | - | Alle | 2.270 | 740 | 160 | - | 108 | - | 82 | 125 | - | 215 | 5,0/4,5 | 5,0/4,5 | 6,0 x 1011 | |
1) Vor Anwendung des Grenzwerts von 4,5 mg/kg wird ein überarbeitetes Messverfahren eingeführt.
2) Die Grenzwerte für die Partikelmasse für Fremdzündungsmotoren gelten nur für Fahrzeuge mit Direkteinspritzung. 3) In diesem Stadium wird für Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren ein Grenzwert für die Partikelzahl festgelegt. 4) Vor Anwendung des Grenzwerts wird ein neues Messverfahren eingeführt. 5) Ein Grenzwert wird vor dem 1. September 2014 festgelegt." Erläuterung: PI = Fremdzündungsmotor, CI = Selbstzündungsmotor. |
Sondervorschriften zu Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG | Anhang XVIII |
3.2.1.1. Arbeitsweise: Fremdzündung/Selbstzündung 64
Viertakter/Zweitakter/Drehkolbenmotor 64
3.2.2. Kraftstoff: Diesel/Benzin/Flüssiggas/Erdgas-Biomethan/Ethanol (E85)/Biodiesel/Wasserstoff 64
3.2.2.4 Kraftstoffart des Fahrzeugs: Einstoff-, Zweistoff-, Flexfuel-Betrieb 64
3.2.2.5 Maximal zulässiger Biokraftstoffanteil im Kraftstoff (Wert nach Herstellerangaben): ... Vol.- %
3.2.4.2.3.3 Maximale Einspritzmenge 64, 65:... mm3 je Hub bzw. Takt bei einer Motordrehzahl von .... min-1 oder wahlweise Kennlinie: ...
3.2.4.2.9 Elektronische Einspritzsteuerung: ja/nein 65
3.2.4.2.9.2 Typ(en): ...
3.2.4.2.9.3 Beschreibung des Systems. Bei anderen als kontinuierlich arbeitenden Einspritzanlagen sind entsprechende Detailangaben zu machen: ...
3.2.4.2.9.3.1 Fabrikmarke und Typ des Steuergeräts: ...
3.2.4.2.9.3.2 Fabrikmarke und Typ des Kraftstoffreglers: ...
3.2.4.2.9.3.3 Fabrikmarke und Typ des Luftmassenmessers: ...
3.2.4.2.9.3.4 Fabrikmarke und Typ des Mengenteilers: ...
3.2.4.2.9.3.5 Fabrikmarke und Typ des Klappenstutzens: ...
3.2.4.2.9.3.6 Fabrikmarke und Typ des Wassertemperaturfühlers: ...
3.2.4.2.9.3.7 Fabrikmarke und Typ des Lufttemperaturfühlers: ...
3.2.4.2.9.3.8 Fabrikmarke und Typ des Luftdruckfühlers: ...
3.2.4.3.4 Beschreibung des Systems. Bei anderen als kontinuierlich arbeitenden Einspritzanlagen sind entsprechende Detailangaben zu machen: ...
3.2.4.3.4.1 Fabrikmarke und Typ des Steuergeräts: ...
3.2.4.3.4.3 Fabrikmarke und Typ des Luftmassenmessers: ...
3.2.4.3.4.6 Fabrikmarke und Typ des Mikroschalters: ...
3.2.4.3.4.8 Fabrikmarke und Typ des Klappenstutzens: ...
3.2.4.3.4.9 Fabrikmarke und Typ des Wassertemperaturfühlers: ...
3.2.4.3.4.10 Fabrikmarke und Typ des Lufttemperaturfühlers: ...
3.2.4.3.4.11 Fabrikmarke und Typ des Luftdruckfühlers: ...
3.2.4.3.5.1 Marke(n): ...
3.2.4.3.5.2 Typ(en): ...
3.2.8.2.1 Typ: Luft-Luft/Luft-Wasser 65
3.2.8.3. Unterdruck im Einlasssystem bei Nenndrehzahl und Volllast (nur bei Selbstzündungsmotoren):
minimal zulässig: ... kPa
maximal zulässig: ... kPa
3.2.9.3. Maximal zulässiger Abgasgegendruck bei Nenndrehzahl und Volllast (nur bei Selbstzündungsmotoren): ... kPa
3.2.11.1 Maximaler Ventilhub, Öffnungs- und Schließwinkel, bei alternativen Steuerungssystemen Angaben über Steuerzeiten, bezogen auf die Totpunkte. Bei einem System mit variablen Steuerzeiten, minimale und maximale Steuerzeit: ...
3.2.12.2 Zusätzliche Einrichtungen zur Emissionsminderung (falls zutreffend und nicht in einem anderen Abschnitt aufgeführt)
3.2.12.2.1.1 Anzahl der Katalysatoren und Monolithen (nachstehende Angaben sind für jede einzelne Einheit zu machen): ...
3.2.12.2.1.11 Regenerationssysteme/-verfahren der Abgasnachbehandlungssysteme, Beschreibung: ...
3.2.12.2.1.11.1. Anzahl von Fahrzyklen des Typs 1 oder von gleichwertigen Prüfzyklen auf dem Motorprüfstand zwischen zwei Zyklen, in denen Regenerationsphasen unter gleichwertigen Bedingungen wie unter der Prüfung Typ 1 auftreten (Abstand "D" in Anhang 13 Abbildung 1 der UN/ECE-Regelung Nr. 83): ...
3.2.12.2.1.11.2. Beschreibung des Verfahrens, das eingesetzt wurde, um die Anzahl der Zyklen zwischen zwei Zyklen zu ermitteln, in denen Regenerationsphasen auftreten: ...
3.2.12.2.1.11.3. Parameter zur Erkennung der Beladung, die eine Regeneration auslöst (d. h. Temperatur, Druck usw.): ...
3.2.12.2.1.11.4. Beschreibung des Verfahrens, das zur Beladung des Systems im Prüfverfahren nach Anhang 13 Absatz 3.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 verwendet wird: ...
3.2.12.2.1.11.5. Normaler Betriebstemperaturbereich (K):
3.2.12.2.1.11.6. Gegebenenfalls erforderliches Reagens: ...
3.2.12.2.1.11.7. Art und Konzentration des gegebenenfalls für die katalytische Reaktion erforderlichen Reagens: ...
3.2.12.2.1.11.8. Normaler Betriebstemperaturbereich des gegebenenfalls erforderlichen Reagens: ...
3.2.12.2.1.11.9. Gegebenenfalls geltende internationale Norm:
3.2.12.2.1.11.10. Ergänzung des Reagensvorrats erforderlich im laufenden Betrieb/bei der planmäßigen Wartung 65 (falls zutreffend):
3.2.12.2.1.12 Fabrikmarke des Katalysators:
3.2.12.2.1.13 Teilenummer:
3.2.12.2.2.4 Fabrikmarke der Sauerstoffsonde:
3.2.12.2.2.5 Teilenummer:
3.2.12.2.4.2 Wasserkühlung: ja/nein 65
3.2.12.2.6.4.1. Anzahl von Fahrzyklen des Typs 1 oder von gleichwertigen Prüfzyklen auf dem Motorprüfstand zwischen zwei Zyklen, in denen Regenerationsphasen unter gleichwertigen Bedingungen wie unter der Prüfung Typ 1 auftreten (Abstand "D" in Anhang 13 Abbildung 1 der UN/ECE-Regelung Nr. 83): ...
3.2.12.2.6.4.2. Beschreibung des Verfahrens, das eingesetzt wurde, um die Anzahl der Zyklen zwischen zwei Zyklen zu ermitteln, in denen Regenerationsphasen auftreten: ...
3.2.12.2.6.4.3. Parameter zur Erkennung der Beladung, die eine Regeneration auslöst (d. h. Temperatur, Druck usw.): ...
3.2.12.2.6.4.4. Beschreibung des Verfahrens, das zur Beladung des Systems im Prüfverfahren nach Anhang 13 Absatz 3.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 verwendet wird: ...
3.2.12.2.6.5 Fabrikmarke des Partikelfilters:
3.2.12.2.6.6 Teilenummer:
3.2.12.2.7.6 Die folgenden zusätzlichen Informationen sind vom Hersteller des Fahrzeugs bereitzustellen, damit die Herstellung von OBD-kompatiblen Ersatzteilen und Diagnose- und Prüfgeräten ermöglicht wird.
3.2.12.2.7.6.1. Beschreibung des Typs und der Zahl der Vorkonditionierungszyklen für die ursprüngliche Typgenehmigung des Fahrzeugs.
3.2.12.2.7.6.2. Beschreibung des bei der ursprünglichen Typgenehmigung des Fahrzeugs für das von dem OBD-System überwachte Bauteil verwendeten OBD-Testzyklus.
3.2.12.2.7.6.3. Umfassende Unterlagen, in denen alle Bauteile beschrieben sind, die im Rahmen der Strategie zur Erkennung von Fehlfunktionen und der Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige überwacht werden (feste Anzahl von Fahrzyklen oder statistische Methode), einschließlich eines Verzeichnisses einschlägiger sekundär ermittelter Parameter für jedes Bauteil, das durch das OBD-System überwacht wird. Eine Liste aller vom OBD-System verwendeten Ausgabecodes und -formate (jeweils mit Erläuterung) für einzelne emissionsrelevante Bauteile des Antriebsstrangs und für einzelne nicht emissionsrelevante Bauteile, wenn die Überwachung des Bauteils die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige bestimmt. Insbesondere müssen die Daten in Modus $05 Test ID $21 bis FF ausführlich erläutert und die Daten in Modus $06 zur Verfügung gestellt werden. Bei Fahrzeugtypen mit einer Datenübertragungsverbindung gemäß ISO 15765-4 "Road vehicles - Diagnostics on Controller Area Network (CAN) - Part 4: Requirements for emissions-related systems" müssen die Daten in Modus $06 Test ID $00 bis FF für jede überwachte ID des OBD-Systems ausführlich erläutert werden.
3.2.12.2.7.6.4. Die nach diesem Abschnitt erforderlichen Angaben können u. a. in Form der nachstehenden Tabelle gemacht werden
Bauteil | Fehlercode | Überwachungs- strategie | Kriterien für die Erkennung von Fehlfunktionen | Kriterien für die Aktivierung der Fehlfunktions- anzeige | Sekundär- parameter | Vorkondi- tionierung | Prüfung zum Nachweis |
Katalysator | PO420 | Signale der Sauerstoffsonden 1 und 2 | Unterschied zwischen Signalen von Sonde 1 und 2 | 3. Zyklus | Motordrehzahl, Motorlast, A/F-Modus, Katalysator- temperatur, | Zwei Zyklen Typ 1 | Typ 1 |
3.2.15.1. EG-Typgenehmigungsnummer nach der Richtlinie 70/221/EWG (ABl. Nr. L 76 vom 06.04.1970 S. 23) (nach der Änderung der Richtlinie zur Einbeziehung von Behältern für gasförmige Kraftstoffe) oder Genehmigungsnummer der UN/ECE-Regelung Nr. 67: ...
3.2.16.1 EG-Typgenehmigungsnummer nach der Richtlinie 70/221/EWG (nach der Änderung der Richtlinie zur Einbeziehung von Behältern für gasförmige Kraftstoffe) oder Genehmigungsnummer der UN/ECE-Regelung Nr. 110: ...
3.4. Antriebsmaschinen oder Motorenkombinationen
3.4.1. Hybrid-Elektrofahrzeug: ja/nein 65
3.4.2. Art des Hybrid-Elektrofahrzeugs
Extern aufladbar/nicht extern aufladbar 65
3.4.3. Betriebsartschalter: ja/nein 65
3.4.3.1. Wählbare Betriebsarten
3.4.3.1.1 Reiner Elektrobetrieb: ja/nein 65
3.4.3.1.2.. Reiner Kraftstoffbetrieb: ja/nein 65
3.4.3.1.3.. Hybridbetrieb: ja/nein 65
(falls ja, kurze Beschreibung) ...
3.4.4. Beschreibung des Energiespeichers (z.B. Batterie, Kondensator, Schwungrad/Generator usw.) ...
3.4.4.1. Marke(n): ...
3.4.4.2 Typ(en): ...
3.4.4.3. Kennzeichnungsnummer: ...
3.4.4.4 Art der elektrochemischen Zelle: ...
3.4.4.5. Energie: ... (bei einer Batterie: Spannung und Kapazität in Ah über zwei Stunden, bei einem Kondensator: J, ...)
3.4.4.6 Ladegerät: eingebaut/extern/ohne 65
3.4.5. Elektrische Maschinen (jede Maschinenart getrennt beschreiben)
3.4.5.1 Marke: ...
3.4.5.2 Typ: ...
3.4.5.3. Hauptverwendungszweck: Fahrmotor/Generator
3.4.5.3.1 Bei Verwendung als Fahrmotor: Einzelmotor/mehrere Motoren (Zahl): ...
3.4.5.4 Höchstleistung: ... kW
3.4.5.5. Arbeitsweise:
3.4.5.5.1 Gleichstrom/Wechselstrom/Phasenzahl:
3.4.5.5.2 Fremderregter Motor/Reihenschlussmotor/Doppelschlussmotor 65
3.4.5.5.3.. Synchron/asynchron 65
3.4.6. Steuergerät
3.4.6.1. Marke(n): ...
3.4.6.2 Typ(en): ...
3.4.6.3. Kennzeichnungsnummer: ...
3.4.7. Leistungsregler
3.4.7.1. Marke: ...
3.4.7.2 Typ: ...
3.4.7.6.3 Kennzeichnungsnummer: ...
3.4.8. Reichweite des Fahrzeugs bei Elektrobetrieb: ... km (gemäß UN/ECE-Regelung Nr. 101 Anhang 9)
3.4.9. Empfehlung des Herstellers für die Vorkonditionierung: ...
3.5.2. Kraftstoffverbrauch (für jeden geprüften Bezugskraftstoff angeben)
6.6.1. Rad-/Reifenkombination(en)
9.1. Art des Aufbaus (Codes nach Anhang II Abschnitt C verwenden): ...
16. Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge
16.1. Adresse der wichtigsten Website für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge: ...
16.1.1. Zeitpunkt, ab dem sie aufgerufen werden kann (spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Typgenehmigung): ...
16.2. Bedingungen für den Zugriff auf die Website gemäß Absatz 16.1: ...
16.3. Format der Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, die über die Website gemäß Absatz 16.1 abgerufen werden können: ...
Sondervorschriften zu Anhang III der Richtlinie 70/156/EWG | Anhang XIX |
3.2.1.1. Arbeitsweise: Fremdzündung/Selbstzündung 66
Viertakter/Zweitakter/Kreiskolbenmotor 66
3.2.2. Kraftstoff: Diesel/Benzin/Flüssiggas/Erdgas-Biomethan/Ethanol (E85)/Biodiesel/Wasserstoff 66
3.2.2.4 Kraftstoffart des Fahrzeugs: Einstoff-, Zweistoff-, Flexfuel-Betrieb 66
3.2.2.5 Maximal zulässiger Biokraftstoffanteil im Kraftstoff (Wert nach Herstellerangaben): ... Vol.- %
3.2.12.2 Zusätzliche Einrichtungen zur Emissionsminderung (falls zutreffend und nicht in einem anderen Abschnitt aufgeführt)
3.4. Antriebsmaschinen oder Motorenkombinationen
3.4.1. Hybrid-Elektrofahrzeug: ja/nein 66
3.4.2. Klasse von Hybrid-Elektrofahrzeug
Extern aufladbar/nicht extern aufladbar 66
6.6.1. Rad-/Reifenkombination(en)
9.1. Art des Aufbaus (Codes nach Anhang II Abschnitt C verwenden): ...
16. Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge
16.1. Adresse der wichtigsten Website für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge: ...
Messung der Nutzleistung des Motors, der Nutzleistung und der höchsten 30-Minuten-Leistung elektrischer Antriebssysteme | Anhang XX |
1. Einleitung
In diesem Anhang werden die Anforderungen für die Messung der Nutzleistung des Motors, der Nutzleistung und der höchsten 30-Minuten-Leistung elektrischer Antriebssysteme festgelegt.
2. Allgemeine Spezifikationen
2.1. Die allgemeinen Spezifikationen für die Durchführung der Prüfungen und die Auswertung der Ergebnisse entsprechen denen von Abschnitt 5 der UNECE-Regelung Nr. 85 67 mit den in diesem Anhang beschriebenen Ausnahmen.
2.2. Prüfkraftstoff
Die Abschnitte 5.2.3.1, 5.2.3.2.1, 5.2.3.3.1 und 5.2.3.4 der UNECE-Regelung Nr. 85 sind folgendermaßen zu verstehen:
Der verwendete Kraftstoff ist der handelsübliche Kraftstoff. In Zweifelsfällen muss der entsprechende Bezugskraftstoff verwendet werden, der in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 festgelegt ist.
2.3. Leistungskorrekturfaktoren
In Abweichung von Anhang V Absatz 5.1 der UNECE-Regelung Nr. 85 werden bei Motoren mit Abgasturbolader, die mit einem System zum Ausgleich der Umgebungsbedingungen Temperatur und Höhe ausgestattet sind, auf Antrag der Hersteller die Korrekturfaktoren ±a oder ±d auf den Wert 1 festgelegt.
2) ABl. Nr. L 42 vom 23.02.1970 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
3) ABl. Nr. L 263 vom 09.10.2007 S. 1.
4) ABl. Nr. L 375 vom 27.12.2006 S. 223.
5) ABl. Nr. L 326 vom 24.11.2006 S. 55.
6) ABl. Nr. L 76 vom 06.04.1970 S. 1.
6a) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Festlegung eines Verfahrens für die Ermittlung der Korrelationsparameter, die erforderlich sind, um der Änderung des Regelprüfverfahrens in Bezug auf leichte Nutzfahrzeuge Rechnung zu tragen, und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 (siehe Seite 644 dieses Amtsblatts).
6b) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Festlegung eines Verfahrens für die Ermittlung der Korrelationsparameter, die erforderlich sind, um der Änderung des Regelprüfverfahrens Rechnung zu tragen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 (siehe Seite 679 dieses Amtsblatts).
7) ABl. Nr. L 42 vom 23.02.1970 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung 2007/37/EG der Kommission.
7a) ABl. Nr. L 174 vom 07.07.2017 S. 3.
8) Spezielle Prüfverfahren für Wasserstoff-Fahrzeuge und Flexfuel-Biodiesel-Fahrzeuge werden zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.
9) ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2007 S. 34.
10) ABl. Nr. L 326 vom 24.11.2006 S. 1.
11) Nicht Zutreffendes streichen (trifft mehr als eine Angabe zu, ist unter Umständen nichts zu streichen).
12) Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Beschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol "?" darzustellen (Beispiel: ABC??123??).
13) Angabe gemäß den Begriffsbestimmungen in Anhang II Teil A.
14) Bei Ausführungen einmal mit normalem Führerhaus und zum anderen mit Führerhaus mit Liegeplatz sind für beide Ausführungen Massen und Abmessungen anzugeben.
15) Die Masse des Fahrers und gegebenenfalls des Mitglieds des Fahrpersonals wird mit 75 kg veranschlagt (nach der ISO-Norm 2416-1992 entfallen davon 68 kg auf die Masse des Insassen und 7 kg auf die Masse des Gepäcks), der Kraftstoffbehälter ist zu 90 % und die andere Flüssigkeiten enthaltenden Systeme (außer für Wasser genutzte Systeme) sind zu 100 % des vom Hersteller angegebenen Fassungsvermögens gefüllt.
16) Bei Anhängern oder Sattelanhängern sowie bei Fahrzeugen, die mit einem Anhänger oder Sattelanhänger verbunden sind, die eine bedeutende Stützlast auf die Anhängevorrichtung oder die Sattelkupplung übertragen, ist diese Last, dividiert durch die Erdbeschleunigung, in der technisch zulässigen Höchstmasse enthalten.
17) Den Größt- und Kleinstwert für jede Variante eintragen.
18) Bei nichtherkömmlichen Antriebsmaschinen und Systemen muss der Hersteller Angaben liefern, die den hier genannten gleichwertig sind.
19) Fahrzeuge, die sowohl mit Ottokraftstoff als auch mit gasförmigem Kraftstoff betrieben werden können, bei denen das Ottokraftstoffsystem jedoch nur für den Notbetrieb oder zum Anlassen eingebaut ist und deren Kraftstoffbehälter nicht mehr als 15 Liter Ottokraftstoff fasst, gelten für die Prüfzwecke als Fahrzeuge, die nur mit gasförmigem Kraftstoff betrieben werden können.
20) Diese Zahl ist auf das nächste Zehntel eines Millimeters zu runden.
21) Einschließlich Toleranzangabe.
22) Bestimmt im Einklang mit den Anforderungen von Anhang XX dieser Verordnung.
23) Fahrzeuge, die sowohl mit Ottokraftstoff als auch mit gasförmigem Kraftstoff betrieben werden können, bei denen das Ottokraftstoffsystem jedoch nur für den Notbetrieb oder zum Anlassen eingebaut ist und deren Kraftstoffbehälter nicht mehr als 15 Liter Ottokraftstoff fasst, gelten für die Prüfzwecke als Fahrzeuge, die nur mit gasförmigem Kraftstoff betrieben werden können.
24) ABl. Nr. L 72 vom 14.03.2008 S. 113.
25) ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2007 S. 34.
26) Ermittelt gemäß Richtlinie 80/1268/EWG.
27) Falls zutreffend.
28) Unzutreffendes streichen.
29) Tabelle für jeden geprüften Bezugskraftstoff angeben.
30) Tabelle bei Bedarf um jeweils eine Zeile je Ökoinnovation erweitern.
31) Unzutreffendes streichen.
32) Falls zutreffend.
33) Tabelle für jeden geprüften Bezugskraftstoff angeben.
34) Tabelle bei Bedarf um jeweils eine Zeile je Ökoinnovation erweitern.
35) Die geforderten Angaben sind für jede vorgesehene Variante zu machen.
36) Nicht Zutreffendes streichen (trifft mehr als eine Angabe zu, ist unter Umständen nichts zu streichen).
37) ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2007 S. 1.
38) ABl. Nr. L 199 vom 28.07.2008 S. 1.
39) Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Beschreibung des Fahrzeug, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit gemäß diesem Informationsdokument nicht relevant sind, so werden diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol "?" dargestellt (z.B. ABC??123??).
40) Gemäß der Definition in Anhang II Teil A.
41) Nicht Zutreffendes streichen (trifft mehr als eine Angabe zu, ist unter Umständen nichts zu streichen).
42) Für Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor.
43) Für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor.
44) Für gasbetriebene Fahrzeug wird die Einheit durch m3/km ersetzt.
45) Im kombinierten Zyklus gemessen, d. h. Teil 1 (innerorts) und Teil 2 (außerorts) zusammen.
46) Tabelle für jeden geprüften Bezugskraftstoff angeben.
47) Tabelle bei Bedarf um jeweils eine Zeile je Ökoinnovation erweitern.
48) Der allgemeine Code der Ökoinnovation(en) besteht aus folgenden, jeweils durch ein Leerzeichen voneinander getrennten Bestandteilen:
49) Nichtzutreffendes streichen.
50) ABl. Nr. L 350 vom 28.12.1998 S. 58.
51) ABl. Nr. L 257 vom 25.09.2008 S. 14.
52) ABl. Nr. L 135 vom 23.05.2008 S. 1.
53) Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bezüglich ihrer Massen und Abmessungen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 353 vom 21.12.2012 S. 31).
54) Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. Nr. L 124 vom 08.06.1971 S. 1).
55) Bei Hybridfahrzeugen wird der Gesamtenergieverbrauch in CO2 umgerechnet. Die Regeln für diese Umrechnung werden in einem zweiten Schritt eingeführt.
56) 1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechische Republik, 9 für Spanien, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 19 für Rumänien, 20 für Polen, 21 für Portugal, 23 für Griechenland, 24 für Irland, 25 für Kroatien 26 für Slowenien, 27 für die Slowakei, 29 für Estland, 32 für Lettland, 34 für Bulgarien, 36 für Litauen, 49 für Zypern, 50 für Malta
57) ABl. Nr. L 76 vom 06.04.1971 S. 1.
58) Nicht Zutreffendes streichen.
59) Nicht Zutreffendes streichen.
60) Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Beschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht relevant sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol "?" darzustellen (z.B. ABC??123??).
61) Abrufbar unter: http://www.oasis-open.org/committees/download.php/2412/Draft%20Committee%20Specification.pdf.
62) Abrufbar unter: http://lists.oasis-open.org/archives/autorepair/200302/pdf00005.pdf.
63) ABl. Nr. L 350, 28.12.1998, S. 58.
64) Nicht Zutreffendes streichen (trifft mehr als eine Angabe zu, ist unter Umständen nichts zu streichen).
65) Einschließlich Toleranzangabe.
66) Nicht Zutreffendes streichen (trifft mehr als eine Angabe zu, ist unter Umständen nichts zu streichen).
67) ABl. Nr. L 326 vom 24.11.2006 S. 55.
ENDE |
(Stand: 20.12.2021)
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