Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2008, Immissionsschutz / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 199 vom 28.07.2008 S. 1, ber. 2010 L 336 S. 68;
VO (EU) 566/2011 - ABl. Nr. L 158 vom 16.06.2011 S. 1;
VO (EU) 459/2012 - ABl. Nr. L 142 vom 01.06.2012 S. 16;
VO (EU) 630/2012 - ABl. Nr. L 182 vom 13.07.2012 S. 14;
VO (EU) 143/2013 - ABl. Nr. L 47 vom 20.02.2013 S. 51;
VO (EU) 171/2013 - ABl. Nr. L 55 vom 27.02.2013 S. 9;
VO (EU) 195/2013 - ABl. Nr. L 65 vom 08.03.2013 S. 1;
VO (EU) 519/2013 - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 74;
VO (EU) 136/2014 - ABl. Nr. L 43 vom 13.02.2014 S. 12;
VO (EU) 2015/45 - ABl. Nr. L 9 vom 15.01.2015 S. 1;
VO (EU) 2016/427 - ABl. Nr. L 82 vom 31.03.2016 S. 1, ber. L 339 S. 12;
VO (EU) 2016/646 - ABl. L 109 vom 26.04.2016 S. 1;
VO (EU) 2017/1221 - ABl. Nr. L 174 vom 07.07.2017 S. 3 Inkrafttreten/Gültigkeit;
VO (EU) 2017/1151 - ABl. Nr. L 175 vom 07.07.2017 S. 1 Inkrafttreten/Gültigkeit, ber. L 209 S. 63;
VO (EU) 2018/1832 - ABl. Nr. L 301 vom 27.11.2018 S. 1 Inkrafttreten/Gültigkeit
aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 19 VO (EU) 2017/1151

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 gehört zu den Einzelrechtsakten des Typgenehmigungsverfahrens, das in der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger 2 festgelegt ist.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 schreibt für Neufahrzeuge für den Leichtverkehr die Einhaltung neuer Emissionsgrenzwerte sowie zusätzliche Anforderungen für den Zugang zu Informationen vor. Die technischen Anforderungen treten in zwei Stufen in Kraft: Euro 5 gilt ab dem 1. September 2009, Euro 6 ab dem 1. September 2014. Daher sollten nun die speziellen technischen Vorschriften erlassen werden, die zur Durchführung der genannten Verordnung erforderlich sind. Zweck der vorliegenden Verordnung ist somit die Festlegung der Anforderungen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Euro-5- und der Euro-6-Spezifikation.

(3) In Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist vorgesehen, dass in den Durchführungsvorschriften spezielle technische Vorschriften für die Minderung der Fahrzeugemissionen festgelegt werden. Daher ist es angezeigt, derartige Anforderungen zu erlassen.

(4) Nach dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit den Hauptanforderungen für die Typgenehmigung ist es nun erforderlich, Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen festzulegen. Diese Verwaltungsvorschriften umfassen Bestimmungen zur Übereinstimmung der Produktion und der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, damit die volle Leistungsfähigkeit der Serienfahrzeuge dauerhaft gewährleistet werden kann.

(5) In Übereinstimmung mit Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist es erforderlich, Anforderungen für die Typgenehmigung emissionsmindernder Einrichtungen für den Austausch festzulegen, damit ihr ordnungsgemäßes Funktionieren gewährleistet werden kann.

(6) In Übereinstimmung mit Artikel 6 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist es außerdem erforderlich, Vorschriften zu erlassen, die sicherstellen, dass Informationen über On-Board-Diagnosesysteme (OBD-Systeme) und Reparatur- und Wartungsinformationen leicht und unverzüglich zugänglich sind, so dass unabhängige Marktteilnehmer Zugang zu diesen Informationen haben.

(7) In Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 sollten die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Bestimmungen für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen, Informationen über Diagnosegeräte und die Kompatibilität von Ersatzteilen mit OBD-Systemen nicht auf die emissionsrelevanten Bauteile und Systeme beschränkt bleiben, sondern sich auf alle Aspekte eines Kraftfahrzeugs beziehen, das unter der vorliegenden Verordnung typgenehmigt ist.

(8) Es sollten neukalibrierte Grenzwerte für die Partikelmasse sowie Grenzwerte für die Zahl der emittierten Partikel eingeführt werden, wie dies in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorgesehen ist.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Technischen Ausschusses "Kraftfahrzeuge", der gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) 3 eingerichtet wurde.

(10) Zur Prüfung aller Bedenken, die die Durchführung von Anhang XIV Absatz 2.2 hinsichtlich des Zugangs zu Informationen über Sicherheitseinrichtungen des Fahrzeugs aufwirft, sollte ein Forum eingerichtet werden. Der Austausch von Informationen in diesem Forum dürfte dazu beitragen, das Risiko des Missbrauchs von Fahrzeugsicherheitsinformationen zu senken. Aufgrund der Sensibilität der zu behandelnden Fragen könnte es erforderlich sein, die Erörterungen und Ergebnisse des Forums vertraulich zu behandeln - hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

In dieser Verordnung werden Maßnahmen zur Durchführung der Artikel 4, 5 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 festgelegt.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen 16 17

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

  1. "Fahrzeugtyp hinsichtlich der Emissionen und der Reparatur- und Wartungsinformationen" eine Gruppe von Fahrzeugen, die sich in folgenden Merkmalen nicht unterscheiden:
    1. äquivalente Schwungmasse, die nach den Vorschriften von Anhang 4 Absatz 5.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 4 für die jeweilige Bezugsmasse bestimmt wird,
    2. Motor- und Fahrzeugeigenschaften nach Anhang I Anlage 3;
  2. "EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen und der Reparatur- und Wartungsinformationen" die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs in Bezug auf Auspuffemissionen, Kurbelgehäuseemissionen, Verdunstungsemissionen, Kraftstoffverbrauch und Zugang zu OBD- sowie Reparatur- und Wartungsinformationen;
  3. "gasförmige Schadstoffe" die Abgasemissionen von Kohlenmonoxid, Stickoxiden, ausgedrückt als Stickstoffdioxid-(NO2-)Äquivalent, und Kohlenwasserstoffen, ausgedrückt in:
    1. C1H1,89O0,016 für Benzin (E5),
    2. C1H1,86O0,005 für Dieselkraftstoff (B5),
    3. C1H2,525 für Flüssiggas (LPG),
    4. CH4 für Erdgas (NG) und Biomethan,
    5. C1H2,74O0,385 für Ethanol (E85);
  4. "Starthilfe" Glühkerzen, veränderter Einspritzzeitpunkt und andere Einrichtungen, mit denen das Anlassen des Motors ohne Anreicherung des Luft/Kraftstoff-Gemisches des Motors unterstützt wird;
  5. "Motorhubraum"
    1. bei Hubkolbenmotoren das Nennvolumen der Zylinder,
    2. bei Drehkolbenmotoren (Wankelmotoren) das doppelte Nennvolumen der Kammern;
  6. "periodisch arbeitendes Regenerationssystem" Katalysatoren, Partikelfilter oder andere emissionsmindernde Einrichtungen, bei denen nach weniger als 4.000 km bei normalem Fahrzeugbetrieb ein periodischer Regenerationsvorgang erforderlich ist;
  7. "emissionsmindernde Original-Einrichtung für den Austausch" eine emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch oder eine Kombination von solchen Einrichtungen, deren typen in Anhang I Anlage 4 dieser Verordnung angegeben sind, die jedoch vom Inhaber der Fahrzeug-Typgenehmigung als selbständige technische Einheit auf dem Markt angeboten werden;
  8. "Typ einer emissionsmindernden Einrichtung" Katalysatoren und Partikelfilter, die sich in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden:
    1. Zahl der Trägerkörper, Struktur und Werkstoff,
    2. Wirkungsart der einzelnen Trägerkörper,
    3. Volumen, Verhältnis von Stirnfläche zu Länge des Trägerkörpers,
    4. verwendete Katalysatorwerkstoffe,
    5. Verhältnis der verwendeten Katalysatorwerkstoffe,
    6. Zelldichte,
    7. Abmessungen und Form,
    8. Wärmeschutz;
  9. "Fahrzeug mit Einstoffbetrieb" ein Fahrzeug, das hauptsächlich für den Betrieb mit einer Kraftstoffart konzipiert ist;
  10. "Gasfahrzeug mit Einstoffbetrieb" ein Fahrzeug mit Einstoffbetrieb, das hauptsächlich mit Flüssiggas, Erdgas/Biomethan oder Wasserstoff betrieben wird, aber im Notfall oder beim Starten auch mit Ottokraftstoff betrieben werden kann, wobei der Tank für den Ottokraftstoff nicht mehr als 15 Liter fassen darf;
  11. "Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb" ein Fahrzeug mit zwei getrennten Kraftstoffspeichersystemen, das für den abwechselnden, aber nicht gleichzeitigen Betrieb mit zwei verschiedenen Kraftstoffen ausgelegt ist;
  12. "Gasfahrzeug mit Zweistoffbetrieb" ein Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb, das mit Ottokraftstoff sowie entweder mit Flüssiggas, Erdgas/Biomethan oder Wasserstoff betrieben werden kann;
  13. "Flexfuel-Fahrzeug" ein Fahrzeug mit einem einzigen Kraftstoffspeichersystem, das mit unterschiedlichen Gemischen aus zwei oder mehr Kraftstoffen betrieben werden kann;
  14. "Flexfuel-Ethanol-Fahrzeug" ein Flexfuel-Fahrzeug, das mit Ottokraftstoff oder einem Gemisch aus Ottokraftstoff und Ethanol mit einem Ethanolanteil von bis zu 85 % (E85) betrieben werden kann;
  15. "Flexfuel-Biodiesel-Fahrzeug" ein Flexfuel-Fahrzeug, das mit Mineralöldiesel oder einem Gemisch aus Mineralöldiesel und Biodiesel betrieben werden kann;
  16. "Hybrid-Elektrofahrzeug (HEV)" ein Fahrzeug (einschließlich solcher Fahrzeuge, die ihre Energie aus einem Betriebskraftstoff zu dem alleinigen Zweck der Wiederaufladung des elektrischen Energiespeichers beziehen), das für seinen Antrieb Energie aus folgenden energie-/leistungsspeichernden Quellen im Fahrzeug bezieht:
    1. einem Betriebskraftstoff,
    2. einer Batterie, einem Kondensator, einem Schwungrad/Generator oder einem anderen elektrischen Energiespeichersystem;
  17. "ordnungsgemäß gewartet und genutzt" bei einem Prüffahrzeug, dass ein solches Fahrzeug den Annahmekriterien für ein ausgewähltes Fahrzeug nach Anhang II Anlage 1 Abschnitt 2 entspricht;
  18. "Emissionsminderungssystem" im Zusammenhang mit einem OBD-System die elektronische Motorsteuerung sowie jedes emissionsrelevante Bauteil im Abgas- oder Verdunstungssystem, das diesem Steuergerät ein Eingangssignal übermittelt oder von diesem ein Ausgangssignal erhält;
  19. "Fehlfunktionsanzeige" (Malfunction Indicator - MI) ein optisches oder akustisches Signal, mit dem dem Fahrzeugführer eine Fehlfunktion in einem mit dem OBD-System verbundenen emissionsrelevanten Bauteil oder in dem OBD-System selbst eindeutig angezeigt wird;
  20. "Fehlfunktion" den Ausfall oder das fehlerhafte Arbeiten eines emissionsrelevanten Bauteils oder Systems, der bzw. das ein Überschreiten der in Anhang XI Absatz 3.3.2 genannten Emissionsgrenzwerte zur Folge hätte, oder den Fall, dass das OBD-System nicht in der Lage ist, die grundlegenden Anforderungen von Anhang XI an die Überwachungsfunktionen zu erfüllen;
  21. "Sekundärluft" das Einleiten von Luft in das Abgassystem mit Hilfe einer Pumpe oder eines Ansaugventils oder auf andere Weise zur Unterstützung der Oxidation von Kohlenwasserstoffen und Kohlenmonoxid im Abgasstrom;
  22. "Fahrzyklus" in Bezug auf OBD-Systeme die Vorgänge, die das Anlassen des Motors, die Fahrbedingungen, unter denen eine etwaige Fehlfunktion erkannt würde, und das Abstellen des Motors umfassen;
  23. "Zugang zu Informationen" die Verfügbarkeit aller OBD- sowie Reparatur- und Wartungsinformationen, die für die Inspektion, Diagnose, Wartung oder Reparatur des Fahrzeugs erforderlich sind;
  24. "Mangel" bei OBD-Systemen, dass bis zu zwei verschiedene überwachte Bauteile oder Systeme vorübergehend oder ständig Betriebseigenschaften aufweisen, die die ansonsten wirksame OBD-Überwachung dieser Bauteile oder Systeme beeinträchtigen oder den übrigen OBD-Vorschriften nicht vollständig entsprechen;
  25. "verschlechterte emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch" eine emissionsmindernde Einrichtung gemäß Artikel 3 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, die in solchem Maße gealtert oder künstlich verschlechtert wurde, dass sie den Anforderungen von Anhang XI Anlage 1 Absatz 1 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 nicht mehr genügt;
  26. "OBD-Informationen" die Informationen zu einem On-Board-Diagnosesystem für ein elektronisches System eines Fahrzeugs;
  27. "Reagens" einen Stoff, außer Kraftstoff, der im Fahrzeug mitgeführt und auf Veranlassung des Emissionsminderungssystems in das Abgasnachbehandlungssystem eingeleitet wird;
  28. "Masse des fahrbereiten Fahrzeugs" die in Anhang I Absatz 2.6 der Richtlinie 2007/46/EG definierte Masse;
  29. "Zündaussetzer" das Ausbleiben der Verbrennung im Zylinder eines Fremdzündungsmotors wegen fehlenden Zündfunkens, falscher Kraftstoffdosierung, ungenügender Verdichtung oder aus einem anderen Grund;
  30. "Kaltstarteinrichtung" eine Einrichtung, die vorübergehend das Luft/Kraftstoff-Gemisch des Motors anreichert und damit das Starten erleichtert;
  31. "Nebenabtrieb" eine motorabhängige Vorrichtung für den Antrieb von auf dem Fahrzeug montierten Hilfs- und Zusatzgeräten;
  32. "Kleinserienhersteller" ein Fahrzeughersteller, dessen weltweite Jahresproduktion weniger als 10.000 Einheiten beträgt;
  33. "Elektroantrieb" ein System, das aus einem oder mehreren elektrischen Energiespeichern, einer oder mehreren Einrichtungen zur Aufbereitung elektrischer Energie und einer oder mehreren Elektromaschinen besteht, die gespeicherte elektrische Energie in mechanische Energie umwandeln, die den Rädern für den Antrieb des Fahrzeugs zugeführt wird;
  34. "Fahrzeug mit reinem Elektroantrieb" ein Fahrzeug, das nur mit Elektroantrieb ausgestattet ist;
  35. "Wasserstoff-Erdgas-Flexfuel-Fahrzeug" ein Flexfuel-Fahrzeug, das mit unterschiedlichen Gemischen aus Wasserstoff und Erdgas/Biomethan betrieben werden kann;
  36. "Wasserstoff-Brennstoffzellenfahrzeug" ein Fahrzeug, das mit einer Brennstoffzelle ausgerüstet ist, in der chemische Energie aus Wasserstoff in elektrische Energie umwandelt wird, die zum Antrieb des Fahrzeugs genutzt wird;
  37. "Nutzleistung" die Leistung, die auf einem Prüfstand bei entsprechender Motordrehzahl an der Kurbelwelle oder einem entsprechenden Bauteil mit den in Anhang XX (Messung der Nutzleistung des Motors, der Nutzleistung und der höchsten 30-Minuten-Leistung elektrischer Antriebssysteme) aufgeführten Hilfseinrichtungen abgenommen und unter atmosphärischen Bezugsbedingungen bestimmt wird;
  38. "höchste Nutzleistung" den Höchstwert der bei voller Motorlast gemessenen Nutzleistung;
  39. "höchste 30-Minuten-Leistung" die höchste Nutzleistung eines elektrischen Gleichstrom-Antriebsystems gemäß Absatz 5.3.2. der UN/ECE-Regelung Nr. 85 5;
  40. "Kaltstart" den Start eines Motors bei einer Temperatur des Motorkühlmittels (oder gleichwertiger Temperatur), die höchstens 35 °C beträgt und höchstens 7 K über der Umgebungstemperatur (falls bekannt) liegt;
  41. "Emissionen im praktischen Fahrbetrieb (real driving emissions - RDE )" Emissionen eines Fahrzeugs bei normalen Betriebsbedingungen;
  42. "portables Emissionsmesssystem" (PEMS) eine transportable Emissionsmesseinrichtung, welche die in Anhang IIIa Anlage 1 aufgeführten Anforderungen erfüllt.
  43. "Standard-Emissionsstrategie" (BES - base Emission Strategy) eine Emissionsstrategie, die über den gesamten Drehzahl- und Lastbereich des Motors aktiv ist, solange keine zusätzliche Emissionsstrategie aktiviert ist;
  44. "zusätzliche Emissionsstrategie" (AES - Auxiliary Emission Strategy) eine Emissionsstrategie, die in Abhängigkeit von spezifischen Umwelt- oder Betriebsbedingungen für einen bestimmten Zweck aktiv wird und eine Standard-Emissionsstrategie ersetzt oder ändert und nur so lange wirksam bleibt, wie diese Bedingungen anhalten.
  45. "Kraftstoffspeichersystem" Vorrichtungen zur Speicherung von Kraftstoff, einschließlich des Kraftstofftanks, des Einfüllstutzens, des Einfüllverschlusses und der Kraftstoffpumpe;
  46. "Diffusionsfaktor (DF)" die Kohlenwasserstoffemissionen entsprechend der Durchlässigkeit des Kraftstoffspeichersystems;
  47. "Einschicht-Tank" einen Kraftstofftank aus einer einzigen Materialschicht;
  48. "Mehrschicht-Tank" einen Kraftstofftank aus mindestens zwei verschiedenen Materialschichten, von denen eine für Kohlenwasserstoffe, einschließlich Ethanol, undurchlässig ist.

Artikel 3 Vorschriften für die Typgenehmigung 16

1. Zum Erhalt einer EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen und der Reparatur- und Wartungsinformationen weist der Hersteller nach, dass die Fahrzeuge den Prüfverfahren entsprechen, die in den Anhängen III bis VIII, X bis XII, XIV, XVI und XX dieser Verordnung genannt sind. Außerdem gewährleistet der Hersteller die Übereinstimmung mit den technischen Daten der Bezugskraftstoffe gemäß Anhang IX dieser Verordnung.

2. Die Fahrzeuge werden gemäß Anhang I Abbildung I.2.4 geprüft.

3. Als Alternative zu den Vorschriften der Anhänge II, III, V bis XI und XVI können Kleinserienhersteller für einen Fahrzeugtyp, der von einer Behörde eines Drittstaates zugelassen wurde, eine EG-Typgenehmigung auf der Grundlage der in Anhang I Absatz 2.1 genannten Rechtsvorschriften beantragen.

Für die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen und der Reparatur- und Wartungsinformationen nach diesem Absatz sind nach wie vor die Emissionsprüfungen für die Verkehrssicherheitsprüfung gemäß Anhang IV und die Prüfungen von Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen gemäß Anhang XII erfolgreich zu durchlaufen und die Vorschriften für den Zugang zu OBD- sowie Reparatur- und Wartungsinformationen gemäß Anhang XIV einzuhalten.

Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Kommission von den Rahmenbedingungen jeder Typgenehmigung, die nach diesem Absatz erteilt wird.

4. Besondere Vorschriften für Kraftstoffeinfüllstutzen und die Eingriffsicherheit des elektronischen Systems sind in Anhang I Absätze 2.2 und 2.3 festgelegt.

5. Der Hersteller ergreift technische Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Auspuff- und Verdunstungsemissionen der Fahrzeuge während ihrer gesamten normalen Lebensdauer und bei normaler Nutzung entsprechend den Vorschriften dieser Verordnung wirksam begrenzt werden.

Diese Maßnahmen gelten auch für die Sicherheit der Schläuche, Dichtungen und Anschlüsse, die bei den Emissionsminderungssystemen verwendet werden und so beschaffen sein müssen, dass sie der ursprünglichen Konstruktionsabsicht entsprechen.

6. Der Hersteller gewährleistet, dass die bei der Emissionsprüfung ermittelten Werte unter den in dieser Verordnung angegebenen Prüfbedingungen den geltenden Grenzwert nicht überschreiten.

7. Für die Prüfung Typ 2 gemäß Anhang IV Anlage 1 entspricht der höchstzulässige Kohlenmonoxidgehalt der bei normaler Leerlaufdrehzahl emittierten Auspuffgase den Angaben des Herstellers. Der maximale Gehalt an Kohlenmonoxid darf jedoch 0,3 Volumenprozent nicht überschreiten.

Bei hoher Leerlaufdrehzahl darf der volumenbezogene Kohlenmonoxidgehalt der Abgase 0,2 % (Motordrehzahl mindestens 2.000 min-1 und Lambda-Wert 1 ± 0,03 oder entsprechend den Angaben des Herstellers) nicht überschreiten.

8. Der Hersteller gewährleistet hinsichtlich der Prüfung Typ 3 gemäß Anhang V, dass das Motorentlüftungssystem keine Gasemissionen aus dem Kurbelgehäuse in die Atmosphäre zulässt.

9. Die Prüfung Typ 6 zur Messung der Emissionen bei niedrigen Temperaturen gemäß Anhang VIII gilt nicht für Dieselfahrzeuge.

Bei der Beantragung einer Typgenehmigung belegen die Hersteller der Genehmigungsbehörde jedoch, dass die NOx-Nachbehandlungseinrichtung nach einem Kaltstart bei- 7 °C innerhalb von 400 Sekunden eine für das ordnungsgemäße Arbeiten ausreichend hohe Temperatur erreicht, wie in der Prüfung Typ 6 beschrieben.

Darüber hinaus macht der Hersteller der Genehmigungsbehörde Angaben zur Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems (AGR), einschließlich ihres Funktionierens bei niedrigen Temperaturen.

Diese Angaben umfassen auch eine Beschreibung etwaiger Auswirkungen auf die Emissionen.

Die Genehmigungsbehörde erteilt keine Typgenehmigung, wenn die vorgelegten Angaben nicht hinreichend nachweisen, dass die Nachbehandlungseinrichtung tatsächlich innerhalb des genannten Zeitraums eine für das ordnungsgemäße Funktionieren ausreichend hohe Temperatur erreicht.

Auf Verlangen der Kommission legt die Genehmigungsbehörde Angaben zur Leistung der NOx-Nachbehandlungseinrichtungen und des AGR-Systems bei niedrigen Temperaturen vor.

10. Der Hersteller stellt sicher, dass die nach den Vorschriften des Anhangs IIIA dieser Verordnung bestimmten und während einer RDE-Prüfung nach diesem Anhang ausgestoßenen Emissionen eines Fahrzeugs, das nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 typgenehmigt worden ist, während seiner gesamten normalen Nutzungsdauer die in Anhang IIIA festgelegten Werte nicht überschreiten.

Die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 kann nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug zu einer bestätigten PEMS-Prüfungsfamilie im Sinne von Anhang IIIa Anlage 7 ist, gehört.

Bis zu drei Jahre nach den in Artikel 10 Absatz 4 und vier Jahre nach den in Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genannten Daten gelten folgende Bestimmungen:

  1. Die Vorschriften von Nummer 2.1 des Anhangs IIIa finden keine Anwendung.
  2. Die übrigen Anforderungen des Anhang IIIA, insbesondere jene mit Bezug zu durchzuführenden RDE-Prüfungen sowie zu aufzuzeichnenden und bereitzustellenden Daten, gelten nur für neue Typgenehmigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, die nach dem 20. Tag erteilt werden, der auf die Veröffentlichung des Anhangs IIIA im Amtsblatt der Europäischen Union folgt.
  3. Die Anforderungen des Anhangs IIIA gelten nicht für Typgenehmigungen, die Kleinserienherstellern im Sinne des Artikels 2 Absatz 32 dieser Verordnung erteilt werden.
  4. Werden die Anforderungen des Anhangs IIIa Anlagen 5 und 6 nur für eine der beiden der in diesen Anlagen beschriebenen Datenauswertungsmethoden erfüllt, sind folgende Verfahren zu befolgen:
    1. eine zusätzliche RDE-Prüfung ist durchzuführen;
    2. werden jene Anforderungen abermals nur für eine Methode erfüllt, wird die Analyse der Vollständigkeit und Normalität für beide Methoden aufgezeichnet, und die in Anhang IIIa Nr. 9.3 geforderte Berechnung kann auf die Methode beschränkt werden, bei der die Anforderungen an Vollständigkeit und Normalität erfüllt sind.

    Die Daten sowohl der RDE-Prüfungen als auch der Analyse der Vollständigkeit und Normalität werden aufgezeichnet und zur Untersuchung des Unterschieds der Ergebnisse der beiden Datenauswertungsmethoden bereitgestellt.

  5. Die Leistung an den Rädern des Prüffahrzeugs wird entweder durch Messung des Radnabendrehmoments oder anhand des CO2-Massendurchsatzes unter Verwendung von 'Veline' nach Anhang IIIa Anlage 6 Nummer 4 bestimmt.

Artikel 4 OBD-Vorschriften für die Typgenehmigung

1. Der Hersteller gewährleistet, dass alle Fahrzeuge mit einem OBD-System ausgestattet sind.

2. Das OBD-System ist so ausgelegt, gebaut und im Fahrzeug installiert, dass es in der Lage ist, während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs bestimmte Arten von Verschlechterungen oder Fehlfunktionen zu erkennen.

3. Das OBD-System entspricht unter normalen Betriebsbedingungen den Vorschriften dieser Verordnung.

4. Wird es mit einem fehlerhaften Bauteil gemäß Anhang XI Anlage 1 geprüft, wird die Fehlfunktionsanzeige des OBD-Systems aktiviert.

Die OBD-Fehlfunktionsanzeige kann im Verlauf dieser Prüfung auch dann aktiviert werden, wenn die Emissionen unterhalb der OBD-Schwellenwerte gemäß Anhang XI liegen.

5. Der Hersteller gewährleistet, dass das OBD-System unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Betriebsbedingungen den Anforderungen an die Leistung im Betrieb gemäß Anhang XI Anlage 1 Abschnitt 3 dieser Verordnung entspricht.

6. Der Hersteller macht die Daten zur Leistung im Betrieb, die gemäß den Vorschriften von Anhang XI Anlage 1 Absatz 3.6 zu speichern und zu melden sind, für nationale Behörden und unabhängige Marktteilnehmer leicht und unverzüglich ohne jede Verschlüsselung zugänglich.

Artikel 5 Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen und des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen 16

1. Der Hersteller legt der Genehmigungsbehörde einen Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen und des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen vor.

2. Der Antrag nach Absatz 1 wird in Übereinstimmung mit dem Muster des Beschreibungsbogens in Anhang I Anlage 3 erstellt.

3. Darüber hinaus legt der Hersteller Folgendes vor:

  1. bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor eine Erklärung des Herstellers über den auf eine Gesamtzahl von Zündungsvorgängen bezogenen Mindestprozentsatz der Verbrennungsaussetzer, der entweder ein Überschreiten der in Anhang XI Absatz 2.3 genannten Emissionsgrenzwerte zur Folge hätte, wenn diese Aussetzerrate von Beginn einer Prüfung Typ 1 gemäß Anhang III dieser Verordnung an vorgelegen hätte, oder zur Überhitzung und damit gegebenenfalls zu einer irreversiblen Schädigung des bzw. der Abgaskatalysatoren führen könnte;
  2. ausführliche Informationen in schriftlicher Form, die die Funktionsmerkmale des OBD-Systems vollständig beschreiben, einschließlich einer Liste aller wichtigen Teile des Emissionsminderungssystems des Fahrzeugs, die von dem OBD-System überwacht werden;
  3. eine Beschreibung der Fehlfunktionsanzeige des OBD-Systems, durch die dem Fahrzeugführer ein Fehler angezeigt wird;
  4. eine Erklärung des Herstellers, dass das OBD-System unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Betriebsbedingungen den Vorschriften von Anhang XI Anlage 1 Abschnitt 3 für die Leistung im Betrieb entspricht;
  5. einen Plan mit einer ausführlichen Beschreibung der technischen Kriterien und Gründe für die Erhöhung des Zählers und Nenners jeder einzelnen Überwachungsfunktion, die den Vorschriften von Anhang XI Anlage 1 Absätze 3.2 und 3.3 entsprechen muss, sowie für die Deaktivierung von Zählern, Nennern und allgemeinem Nenner gemäß den Bedingungen nach Anhang XI Anlage 1 Absatz 3.7;
  6. eine Beschreibung der Maßnahmen zur Verhinderung eines unbefugten Eingriffs oder einer Veränderung am Emissionsüberwachungsrechner;
  7. gegebenenfalls die Merkmale der Fahrzeugfamilie gemäß Anhang XI Anlage 2;
  8. soweit zweckmäßig, Kopien anderer Typgenehmigungen mit den für die Erweiterung von Genehmigungen und die Festlegung von Verschlechterungsfaktoren erforderlichen Daten.

4. Für die Zwecke von Absatz 3 Buchstabe d verwendet der Hersteller das Muster der Bescheinigung des Herstellers über die Übereinstimmung mit den Anforderungen an die Leistung des OBD-Systems im Betrieb gemäß Anhang I Anlage 7.

5. Für die Zwecke von Absatz 3 Buchstabe e macht die Behörde, die die Genehmigung erteilt, die darin genannten Informationen anderen Genehmigungsbehörden oder der Kommission auf Verlangen zugänglich.

6. Für die Zwecke von Absatz 3 Buchstaben d und e erteilen die Genehmigungsbehörden keine Typgenehmigung für ein Fahrzeug, wenn die vom Hersteller vorgelegten Informationen den Vorschriften von Anhang XI Anlage 1 Abschnitt 3 nicht hinreichend entsprechen.

Anhang XI Anlage 1 Absätze 3.2, 3.3 und 3.7 gelten für alle nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Betriebsbedingungen.

Bei der Beurteilung der Umsetzung der Vorschriften der Unterabsätze 1 und 2 berücksichtigen die Genehmigungsbehörden den Stand der Technik.

7. Für die Zwecke von Absatz 3 Buchstabe f umfassen die Maßnahmen zur Verhinderung eines unbefugten Eingriffs oder einer Veränderung am Emissionsüberwachungsrechner die Möglichkeit einer Aktualisierung unter Verwendung eines/einer vom Hersteller zugelassenen Programms oder Kalibrierung.

8. Für die Prüfungen nach Anhang I Abbildung I.2.4 stellt der Hersteller dem Technischen Dienst, der die Typgenehmigungsprüfungen durchführt, ein Fahrzeug zur Verfügung, das dem zu genehmigenden Fahrzeugtyp entspricht.

9. Der Typgenehmigungsantrag für Fahrzeuge mit Einstoffbetrieb, Fahrzeuge mit Zweistoffbetrieb und Flexfuel-Fahrzeuge erfüllt die Zusatzvorschriften von Anhang I Absätze 1.1 und 1.2.

10. Werden nach der Typgenehmigung Änderungen an der Bauart von Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten vorgenommen, so verliert die Typgenehmigung nur dann automatisch ihre Gültigkeit, wenn die ursprünglichen Eigenschaften oder technischen Merkmale so verändert werden, dass sie die Funktionsfähigkeit des Motors oder Emissionsminderungssystems beeinträchtigen.

11. Der Hersteller muss ferner eine erweiterte Dokumentation mit folgenden Angaben vorlegen:

  1. Informationen über den Betrieb aller zusätzlichen Emissionsstrategien (AES) und Standard-Emissionsstrategien (BES), einschließlich einer Beschreibung der von jeder AES veränderten Parameter und der Grenzen, innerhalb deren die AES arbeiten, sowie Angaben darüber, welche AES und BES unter den Bedingungen des Prüfverfahrens gemäß dieser Verordnung voraussichtlich aktiv sind;
  2. Angaben zur Logik des Kraftstoffregelsystems, zu den Steuerstrategien und zu den Schaltpunkten bei allen Betriebszuständen.

12. Die in Absatz 11 genannte erweiterte Dokumentation ist streng vertraulich zu behandeln. Sie kann von der Genehmigungsbehörde oder, mit deren Einverständnis, auch vom Hersteller aufbewahrt werden. Bewahrt der Hersteller die Dokumentation auf, ist diese von der Genehmigungsbehörde zu kennzeichnen und zu datieren, sobald sie überprüft und genehmigt wurde. Sie ist der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt der Genehmigung und jederzeit während der Gültigkeit der Genehmigung für Prüfzwecke zugänglich zu machen.

Artikel 6 Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen und des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen 17

1. Sind die einschlägigen Anforderungen erfüllt, erteilt die Genehmigungsbehörde eine EG-Typgenehmigung und teilt eine Typgenehmigungsnummer in Übereinstimmung mit dem Nummerierungssystem gemäß Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG zu.

Unbeschadet der Bestimmungen von Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG wird Abschnitt 3 der Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang I Anlage 6 dieser Verordnung erstellt.

Eine Genehmigungsbehörde darf diese Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp mehr zuteilen.

Die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 gelten als erfüllt, wenn allen folgenden Bedingungen entsprochen ist:

  1. die Anforderungen von Artikel 3 Absatz 10 dieser Verordnung sind erfüllt;
  2. die Anforderungen des Artikels 13 dieser Verordnung sind erfüllt;
  3. das Fahrzeug wurde zugelassen gemäß der UNECE-Regelungen Nr. 83 Änderungsserie 07, Nr. 85 und Ergänzungen, Nr. 101 Revision 3 (mit der Änderungsserie 01 und den Ergänzungen) und, im Fall von Dieselmotoren, UNECE- Regelung Nr. 24 Teil III Änderungsserie 03.
  4. die Anforderungen von Artikel 5 Absätze 11 und 12 sind erfüllt.

2. Abweichend von Absatz 1 kann auf Antrag des Herstellers ein Fahrzeug mit einem OBD-System auch dann zur EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen und des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen zugelassen werden, wenn das System einen oder mehr Mängel aufweist, wodurch die besonderen Vorschriften von Anhang XI nicht in vollem Umfang eingehalten werden, sofern die besonderen Verwaltungsvorschriften von Anhang XI Abschnitt 3 eingehalten sind.

Die Genehmigungsbehörde unterrichtet alle Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten gemäß den Vorschriften von Artikel 8 der Richtlinie 2007/46/EG von der Entscheidung, eine solche Typgenehmigung zu erteilen.

3. Bei Erteilung einer EG-Typgenehmigung nach Absatz 1 stellt die Genehmigungsbehörde einen EG-Typgenehmigungsbogen gemäß dem Muster in Anhang I Anlage 4 aus.

Artikel 7 Änderung von Typgenehmigungen

Für die Änderung von Typgenehmigungen gelten die Artikel 13, 14 und 16 der Richtlinie 2007/46/EG.

Auf Antrag des Herstellers gelten die Vorschriften von Anhang I Abschnitt 3 ohne zusätzliche Prüfungen nur für Fahrzeuge desselben Typs.

Artikel 8 Übereinstimmung der Produktion

1. Es werden Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion nach Artikel 12 der Richtlinie 2007/46/EG getroffen.

2. Die Übereinstimmung der Produktion wird anhand der Beschreibung im Typgenehmigungsbogen gemäß Anhang I Anlage 4 dieser Verordnung geprüft.

3. Die besonderen Vorschriften zur Übereinstimmung der Produktion sind in Anhang I Abschnitt 4 dieser Verordnung und die entsprechenden statistischen Verfahren in Anhang I Anlagen 1 und 2 festgelegt.

Artikel 9 Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge

1. Die Vorschriften für die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge sind in Anhang II dieser Verordnung bzw. für gemäß der Richtlinie 70/220/EWG 6 typgenehmigte Fahrzeuge in Anhang XV dieser Verordnung festgelegt.

2. Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, die gemäß dieser Verordnung oder gemäß der Richtlinie 70/220/EWG typgenehmigt wurden, werden in Einklang mit Artikel 12 der Richtlinie 2007/46/EG ergriffen.

3. Die Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge sind dazu geeignet, die Funktionsfähigkeit der emissionsmindernden Einrichtungen während der normalen Lebensdauer der Fahrzeuge bei normaler Nutzung gemäß Anhang II dieser Verordnung zu kontrollieren.

4. Die Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge werden während eines Zeitraums von bis zu fünf Jahren oder bis zu einer Laufleistung von 100.000 km kontrolliert; es gilt der Wert, der zuerst erreicht wird.

5. Der Hersteller ist nicht zu einer Überprüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge verpflichtet, wenn die Zahl der verkauften Fahrzeuge keine für die Prüfung hinreichenden Stichproben zulässt. Somit ist eine Überprüfung nicht erforderlich, wenn die jährlichen Verkaufszahlen für den betreffenden Fahrzeugtyp gemeinschaftsweit 5.000 nicht überschreiten.

Die Hersteller solcher Kleinserien-Fahrzeuge legen der Genehmigungsbehörde jedoch einen Bericht über alle emissionsrelevanten Haftungs- und Reparaturansprüche sowie OBD-Fehler gemäß Anhang II Absatz 2.3 dieser Verordnung vor. Darüber hinaus kann die Typgenehmigungsbehörde verlangen, dass solche Fahrzeugtypen gemäß Anhang II Anlage 1 dieser Verordnung geprüft werden.

6. Gibt sich die Genehmigungsbehörde bei nach dieser Verordnung typgeprüften Fahrzeugen mit den Ergebnissen der Prüfungen gemäß den in Anhang II Anlage 2 festgelegten Kriterien nicht zufrieden, so werden die in Artikel 30 Absatz 1 und in Anhang X der Richtlinie 2007/46/EG genannten Maßnahmen zur Mängelbeseitigung in Einklang mit Anhang II Anlage 1 Abschnitt 6 auf in Betrieb befindliche Fahrzeuge desselben Fahrzeugtyps, bei denen dieselben Defekte auftreten können, ausgeweitet.

Der vom Hersteller gemäß Anhang II Anlage 1 Absatz 6.1 dieser Verordnung vorgelegte Mängelbeseitigungsplan wird von der Genehmigungsbehörde genehmigt. Für die Ausführung des genehmigten Mängelbeseitigungplans ist der Hersteller verantwortlich.

Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Mitgliedstaaten innerhalb von 30 Tagen von ihrer Entscheidung. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass derselbe Mängelbeseitigungsplan auf alle in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge gleichen Typs angewendet wird.

7. Hat eine Genehmigungsbehörde festgestellt, dass ein Fahrzeugtyp nicht den Vorschriften von Anlage 1 entspricht, benachrichtigt sie unverzüglich gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Richtlinie 2007/46/EG den Mitgliedstaat, der die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat.

Im Anschluss an diese Benachrichtigung und vorbehaltlich Artikel 30 Absatz 6 der Richtlinie 2007/46/EG teilt die Genehmigungsbehörde, die die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat, dem Hersteller mit, dass der Fahrzeugtyp den Anforderungen nicht entspricht und dass er Abhilfemaßnahmen treffen muss. Der Hersteller unterbreitet der Behörde innerhalb von zwei Monaten nach dieser Mitteilung einen Plan für Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel, der inhaltlich den Anforderungen von Anlage 1 Absätze 6.1 bis 6.8 entsprechen sollte. Die Behörde, die die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat, konsultiert innerhalb von zwei Monaten den Hersteller, um Einvernehmen über einen Maßnahmenplan und dessen Durchführung zu erzielen. Stellt die Behörde, die die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass kein Einvernehmen zu erzielen ist, wird das Verfahren nach Artikel 30 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2007/46/EG eingeleitet.

Artikel 10 Emissionsmindernde Einrichtungen

1. Der Hersteller gewährleistet, dass emissionsmindernde Einrichtungen für den Austausch, die in Fahrzeuge mit einer EG-Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 eingebaut werden, in Übereinstimmung mit Artikel 12, Artikel 13 und Anhang XIII dieser Verordnung über eine EG-Typgenehmigung als selbstständige technische Einheiten im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2007/46/EG verfügen.

Katalysatoren und Partikelfilter gelten für die Zwecke dieser Verordnung als emissionsmindernde Einrichtungen.

Die einschlägigen Vorschriften sind erfüllt, wenn allen folgenden Bedingungen entsprochen ist:

  1. Die Vorschriften von Artikel 13 sind erfüllt;
  2. die emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch wurden gemäß der UN/ECE-Regelung Nr. 103 genehmigt.

Im in Unterabsatz 3 genannten Fall findet Artikel 14 Anwendung.

2. Emissionsmindernde Original-Einrichtungen für den Austausch, die zu dem in Absatz 2.3 des Beiblatts zu Anhang I Anlage 4 angegebenen Typ gehören und die zum Einbau in ein Fahrzeug bestimmt sind, auf das sich die entsprechenden Typgenehmigungsunterlagen beziehen, müssen nicht mit Anhang XIII übereinstimmen, sofern sie die Anforderungen von Anhang XIII Absätze 2.1 und 2.2 erfüllen.

3. Der Hersteller gewährleistet, dass die emissionsmindernde Einrichtung für die Erstausrüstung mit Identifizierungskennzeichnungen versehen ist.

4. Die in Absatz 3 genannten Identifizierungskennzeichnungen umfassen Folgendes:

  1. Name oder Handelsmarke des Fahrzeug- oder Motorherstellers;
  2. Fabrikmarke und Teilenummer der emissionsmindernden Einrichtung für die Erstausrüstung, wie in den Informationen nach Anhang I Anlage 3 Absatz 3.2.12.2 angegeben.

Artikel 11 Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Typs einer emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch als selbstständige technische Einheit

1. Der Hersteller legt der Genehmigungsbehörde einen Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Typs einer emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch als selbstständige technische Einheit vor.

Der Antrag wird in Übereinstimmung mit dem Muster des Beschreibungsbogens in Anhang XIII Anlage 1 erstellt.

2. Ergänzend zu den Vorschriften in Absatz 1 stellt der Hersteller dem für die Typgenehmigungsprüfung zuständigen Technischen Dienst Folgendes zur Verfügung:

  1. ein Fahrzeug (Fahrzeuge) eines Typs, das (die) gemäß dieser Verordnung typgenehmigt wurde(n) und mit einer neuen emissionsmindernden Einrichtung für die Erstausrüstung ausgerüstet ist (sind);
  2. ein Muster des Typs der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch;
  3. ein zusätzliches Muster des Typs der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch, falls eine emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch für den Einbau in ein Fahrzeug mit OBD-System vorgesehen ist.

3. Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a werden die Prüffahrzeuge vom Antragsteller im Einvernehmen mit dem Technischen Dienst ausgewählt.

Die Prüffahrzeuge entsprechen den Vorschriften von Anhang 4 Absatz 3.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 83.

Die Prüffahrzeuge erfüllen folgende Voraussetzungen:

  1. Sie weisen keine Schäden am Emissionsminderungssystem auf.
  2. Jedes übermäßig abgenutzte oder fehlerhaft arbeitende emissionsrelevante Originalteil wird instandgesetzt oder ersetzt.
  3. Sie werden ordnungsgemäß abgestimmt und vor der Emissionsprüfung nach den Angaben des Herstellers eingestellt.

4. Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstaben b und c müssen an diesem Muster deutlich lesbar und dauerhaft die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers und die handelsübliche Bezeichnung angegeben sein.

5. Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe c muss das Muster gemäß Artikel 2 Absatz 25 verschlechtert worden sein.

Artikel 12 Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung einer emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch als selbstständige technische Einheit

1. Sind die einschlägigen Vorschriften erfüllt, erteilt die Typgenehmigungsbehörde eine EG-Typgenehmigung für eine emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch als selbstständige technische Einheit und teilt eine Typgenehmigungsnummer in Übereinstimmung mit dem Nummerierungssystem gemäß Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG zu.

Die Genehmigungsbehörde teilt diese Nummer keinem anderen Typ einer emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch mehr zu.

Ein und dieselbe Typgenehmigungsnummer kann die Verwendung des betreffenden Typs einer emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch in einer Reihe unterschiedlicher Fahrzeugtypen abdecken.

2. Für die Zwecke von Absatz 1 stellt die Genehmigungsbehörde einen EG-Typgenehmigungsbogen gemäß dem Muster in Anhang XIII Anlage 2 aus.

3. Kann der Antragsteller der Genehmigungsbehörde oder dem Technischen Dienst nachweisen, dass die emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch einem in Absatz 2.3 des Beiblatts zu Anhang I Anlage 4 genannten Typ entspricht, so ist die Erteilung einer Typgenehmigung nicht von der Prüfung auf Einhaltung der Bestimmungen von Anhang XIII Abschnitt 4 abhängig.

Artikel 13 Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen

1. Die Hersteller treffen die erforderlichen Vorkehrungen gemäß Artikel 6 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 sowie Anhang XIV der vorliegenden Verordnung, um sicherzustellen, dass die Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen leicht und unverzüglich zugänglich sind.

2. Die Genehmigungsbehörden erteilen erst dann eine Typgenehmigung, wenn der Hersteller ihnen eine Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen vorgelegt hat.

3. Die Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen gilt als Nachweis der Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.

4. Die Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen wird in Übereinstimmung mit dem Muster in Anhang XIV Anlage 1 erstellt.

5. Sind bei Einreichen des Antrags auf Typgenehmigung die Informationen über das OBD-System sowie über Reparatur und Wartung des Fahrzeugs nicht verfügbar oder erfüllen sie nicht die Anforderungen von Artikel 6 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und Anhang XIV der vorliegenden Verordnung, stellt der Hersteller diese Informationen innerhalb von sechs Monaten ab dem entsprechenden Zeitpunkt gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Typgenehmigung bereit; es gilt der spätere Zeitpunkt.

6. Die Pflicht zur Bereitstellung von Informationen innerhalb der in Absatz 5 genannten Fristen besteht nur dann, wenn das Fahrzeug nach der Typgenehmigung in Verkehr gebracht wird.

Wird das Fahrzeug nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Typgenehmigung in Verkehr gebracht, werden die Informationen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens bereitgestellt.

7. Sofern keine Beschwerden vorgebracht werden und der Hersteller die Informationen innerhalb der in Absatz 5 genannten Frist vorgelegt hat, kann die Genehmigungsbehörde auf der Grundlage einer ausgefertigten Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen annehmen, dass der Hersteller ausreichende Vorkehrungen für den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur und Wartung von Fahrzeugen getroffen hat.

8. Ergänzend zu den Vorschriften für den Zugang zu OBD-Informationen gemäß Anhang XI Abschnitt 4 stellt der Hersteller interessierten Kreisen die folgenden Informationen zur Verfügung:

  1. einschlägige Informationen, auf deren Grundlage Ersatzteile entwickelt werden können, die für das einwandfreie Funktionieren des OBD-Systems erforderlich sind;
  2. Informationen, auf deren Grundlage universelle Diagnosegeräte entwickelt werden können.

Für die Zwecke von Buchstabe a darf die Entwicklung von Ersatzteilen nicht behindert werden durch das Zurückhalten einschlägiger Informationen oder der technischen Vorschriften für Strategien zur Meldung von Fehlfunktionen, wenn die OBD-Grenzwerte überschritten werden oder wenn das OBD-System nicht in der Lage ist, die grundlegenden OBD-Überwachungsanforderungen dieser Verordnung zu erfüllen, durch die unterschiedliche Behandlung von OBD-Daten bei Benzin- und bei Gasbetrieb des Fahrzeugs und durch die Typgenehmigung gasbetriebener Fahrzeuge mit leichten Mängeln in begrenzter Zahl.

Falls die Hersteller in ihren Vertragswerkstätten Diagnose- und Prüfgeräte gemäß ISO 22900 "Modular Vehicle Communication Interface (MVCI)" und ISO 22901 "Open Diagnostic Data Exchange (ODX)" verwenden, werden die ODX-Dateien für die Zwecke von Buchstabe b unabhängigen Marktteilnehmern über die Website des Herstellers zur Verfügung gestellt.

9. Es wird ein Forum für Fragen des Zugangs zu Fahrzeuginformationen ("das Forum") eingerichtet.

Das Forum prüft, ob der Zugang zu Informationen die Fortschritte bei der Bekämpfung von Fahrzeugdiebstählen beeinträchtigt, und spricht Empfehlungen zur Verbesserung der Vorschriften über den Informationszugang aus. Insbesondere berät das Forum die Kommission bezüglich der Einführung eines Verfahrens zur Zulassung und Autorisierung unabhängiger Marktteilnehmer durch akkreditierte Organisationen, durch das die unabhängigen Marktteilnehmer Zugang zu Fahrzeugsicherheitsinformationen erhalten.

Die Kommission kann beschließen, die Erörterungen und Ergebnisse des Forums vertraulich zu behandeln.

Artikel 14 Übereinstimmung mit den Vorschriften über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen

1. Eine Genehmigungsbehörde kann jederzeit aus eigener Initiative, anlässlich einer Beschwerde oder aufgrund einer Bewertung eines Technischen Dienstes prüfen, ob ein Hersteller sich an die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der vorliegenden Verordnung sowie an die in der Bescheinigung des Herstellers über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen gemachten Angaben hält.

2. Stellt eine Genehmigungsbehörde fest, dass ein Hersteller seinen Verpflichtungen hinsichtlich des Zugangs zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen nicht nachgekommen ist, leitet die Behörde, die die entsprechende Typgenehmigung erteilt hat, geeignete Schritte ein, um Abhilfe zu schaffen.

3. Dazu können auch der Entzug oder die Aussetzung der Typgenehmigung, Bußgelder oder sonstige Maßnahmen in Übereinstimmung mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 gehören.

4. Reicht ein unabhängiger Marktteilnehmer oder ein Wirtschaftsverband, der unabhängige Marktteilnehmer vertritt, bei der Genehmigungsbehörde eine Beschwerde ein, so überprüft diese, ob der Hersteller seinen Verpflichtungen hinsichtlich des Zugangs zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen nachgekommen ist.

5. Im Rahmen dieser Überprüfung kann die Genehmigungsbehörde einen Technischen Dienst oder einen anderen unabhängigen Sachverständigen hinzuziehen, damit dieser beurteilt, ob die Verpflichtungen eingehalten sind.

Artikel 15 Besondere Vorschriften für Typgenehmigungsinformationen

1. Abweichend von Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG des Rates 7 gelten bis zum 29. April 2009 die Zusatzvorschriften von Anhang XVIII dieser Verordnung.

2. Abweichend von Anhang III der Richtlinie 70/156/EWG des Rates gelten bis zum 29. April 2009 die Zusatzvorschriften von Anhang XIX dieser Verordnung.

Artikel 16 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007/EG wird gemäß Anhang XVII der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 16a Übergangsbestimmungen 17 18

Diese Verordnung gilt ab dem 1. September 2017 im Fall der Klassen M1, M2 und der Klasse N1 Gruppe I, und ab dem 1. September 2018 im Fall von Fahrzeugen der Klasse N1 Gruppen II und III und der Klasse N2 nur für die Zwecke der Bewertung der folgenden Anforderungen an Fahrzeuge, für die eine Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung vor diesen Terminen erteilt wurde:

  1. Übereinstimmung der Produktion gemäß Artikel 8;
  2. Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge gemäß Artikel 9;
  3. Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen gemäß Artikel 13;
  4. Erweiterungen von Typgenehmigungen, die nach dieser Verordnung erteilt wurden, bis neue Anforderungen für neue Fahrzeuge in Kraft treten.

Diese Verordnung gilt auch für die Zwecke des Korrelationsverfahrens nach den Durchführungsverordnungen 2017/1152 6a und 2017/1153 6b der Kommission.

Artikel 17 Inkrafttreten 17

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verpflichtungen, die sich aus Artikel 4 Absatz 5, Artikel 4 Absatz 6, Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe e ergeben, gelten ab dem 1. September 2011 für die Typgenehmigung neuer Fahrzeugtypen und vom 1. Januar 2014 für alle in der Gemeinschaft verkauften, zugelassenen oder in Betrieb genommenen Neufahrzeuge.

Anhang VI in der durch die Verordnung (EU) 2017/1221 der Kommission 7a geänderten Fassung gilt ab dem 1. September 2019 für alle neuen Fahrzeuge, die ab diesem Datum zugelassen werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

.

Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung Anhang I 17

1. Zusätzliche Vorschriften für die Erteilung der EG-Typgenehmigung

1.1. Zusätzliche Vorschriften für Gasfahrzeuge mit Einstoff- und Zweistoffbetrieb und für Wasserstoff-Erdgas-Flexfuel-Fahrzeuge

1.1.1. Für die Zwecke von Absatz 1.1 gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.1.1.1. "Fahrzeugfamilie" bezeichnet eine Gruppe von Fahrzeugtypen mit Flüssiggasbetrieb oder Erdgas-/Biomethanbetrieb oder mit Wasserstoff-Erdgas-Betrieb, die einem Stammfahrzeug entsprechen.

1.1.1.2. "Stammfahrzeug" bezeichnet ein Fahrzeug, das als das Fahrzeug ausgewählt wird, an dem die Anpassungsfähigkeit eines Kraftstoffzufuhrsystems nachgewiesen werden soll und dessen Merkmale für die Fahrzeuge einer Fahrzeugfamilie als Bezugsgrundlage dienen. In einer Fahrzeugfamilie kann es mehr als ein Stammfahrzeug geben.

1.1.1.3 Ein zur Fahrzeugfamilie gehörendes Fahrzeug ist ein Fahrzeug, das folgende wesentliche Merkmale mit dem Stammfahrzeug gemeinsam hat:

  1. Es wird von demselben Hersteller gebaut.
  2. Für das Fahrzeug gelten dieselben Emissionsgrenzwerte.
  3. Hat das Gaszufuhrsystem eine Zentraleinspritzung für den gesamten Motor, dann hat das Fahrzeug eine geprüfte Leistung je Zylinder zwischen dem 0,7 fachen und dem 1,15 fachen der Leistung des Stammfahrzeugs je Zylinder.
  4. Hat das Gaszufuhrsystem eine Zylinder-Einzeleinspritzung, dann hat das Fahrzeug eine geprüfte Leistung je Zylinder zwischen dem 0,7 fachen und dem 1,15 fachen der Leistung des Stammfahrzeugs je Zylinder.
  5. Wenn es mit einem Katalysatorsystem ausgerüstet ist, ist die Art des Katalysators dieselbe, das heißt Dreiwegekatalysator, Oxidationskatalysator oder DeNOx-Katalysator.
  6. Es hat ein Gaszufuhrsystem (einschließlich des Druckreglers) desselben Systemherstellers und derselben Art: Ansaugung, Gaseinspritzung (Einzeleinspritzung, Zentraleinspritzung), Flüssigkeitseinspritzung (Einzeleinspritzung, Zentraleinspritzung).
  7. Dieses Gaszufuhrsystem wird durch ein elektronisches Steuergerät desselben Typs mit denselben technischen Daten gesteuert, das mit denselben Softwareprinzipien und derselben Steuerstrategie arbeitet. Das Fahrzeug kann abweichend vom Stammfahrzeug mit einem zweiten elektronischen Steuergerät ausgestattet sein, sofern dieses Steuergerät nur zur Steuerung der Einspritzdüsen, zusätzlicher Absperrventile und der Erfassung der Daten zusätzlicher Sensoren dient.

Hinsichtlich der Vorschriften nach den Buchstaben c und d gilt: Wenn sich bei einer Nachweisprüfung herausstellt, dass zwei gasbetriebene Fahrzeuge, abgesehen von ihrer geprüften Leistung P1 bzw. P2 (P1 < P2), zu derselben Fahrzeugfamilie gehören könnten, und beide so geprüft werden, als ob sie Stammfahrzeuge wären, gilt die Zugehörigkeit zu derselben Fahrzeugfamilie für jedes Fahrzeug mit einer geprüften Leistung zwischen 0,7 x P1 und 1,15 x P2.

1.1.2. Für Fahrzeuge mit Flüssiggasbetrieb oder Erdgas-/Biomethanbetrieb oder mit Wasserstoff-Erdgas-Betrieb wird die EG-Typgenehmigung unter folgenden Voraussetzungen erteilt:

1.1.2.1. Für die Typgenehmigung eines Stammfahrzeugs muss nachgewiesen werden, dass dieses Fahrzeug zur Anpassung an jede am Markt möglicherweise angebotene Kraftstoffzusammensetzung in der Lage ist. Bei LPG schwankt die C3/C4-Zusammensetzung. Bei Erdgas gibt es in der Regel zwei Arten von Kraftstoff: Kraftstoff mit hohem Heizwert (Gasgruppe H) und Kraftstoff mit niedrigem Heizwert (Gasgruppe L); innerhalb der beiden Gruppen ist die Spannbreite jedoch groß; sie unterscheiden sich erheblich im Wobbe-Index. Die Bezugskraftstoffe tragen diesen Schwankungen Rechnung.

Bei einem Wasserstoff-Erdgas-Flexfuel-Fahrzeug kann der Gehalt an Wasserstoff in dem Gemisch von 0 % bis zu einem maximalen Prozentsatz reichen, den der Hersteller anzugeben hat. Für das Stammfahrzeug muss nachgewiesen werden, dass dieses zur Anpassung an jeden innerhalb des vom Hersteller angegebenen Bereichs liegenden Prozentsatz in der Lage ist. Ebenso muss nachgewiesen werden, dass es zur Anpassung an jedes am Markt angebotene Mischungsverhältnis von Erdgas und Biomethan in der Lage ist, unabhängig vom prozentualen Anteil von Wasserstoff am Gemisch.

1.1.2.2. Bei Fahrzeugen mit Flüssiggasbetrieb, Erdgas-/Biomethanbetrieb oder Wasserstoff-Erdgas-Betrieb ist das Stammfahrzeug bei der Prüfung Typ 1 mit den beiden sehr unterschiedlichen Gasbezugskraftstoffen nach Anhang IX zu prüfen. Wenn bei Erdgas/Biomethan das Umschalten von einem auf den anderen gasförmigen Kraftstoff in der Praxis mit Hilfe eines Schalters erfolgt, darf dieser Schalter während der Genehmigungsprüfung nicht benutzt werden.

Bei Wasserstoff-Erdgas-Flexfuel-Fahrzeugen ist das Stammfahrzeug in der Prüfung Typ 1 mit den folgenden Kraftstoffzusammensetzungen zu prüfen:

1.1.2.3. Das Fahrzeug gilt als vorschriftsmäßig, wenn in den Prüfungen bei Verwendung der in Absatz 1.1.2.2 genannten Bezugskraftstoffe die Emissionsgrenzwerte eingehalten sind.

1.1.2.4 Bei Fahrzeugen mit Flüssiggasbetrieb oder Erdgas-/Biomethanbetrieb ist das Verhältnis der Emissionsmessergebnisse "r" für jeden Schadstoff wie folgt zu ermitteln:

Kraftstoffart Bezugskraftstoffe Berechnung von "r"
Flüssiggas Kraftstoff A

r = B/A

Kraftstoff B
Erdgas/Biomethan Kraftstoff G20

r = G25/G20

Kraftstoff G25

1.1.2.5. Bei Wasserstoff-Erdgas-Flexfuel-Fahrzeugen sind für jeden Schadstoff zwei Verhältnisse von Emissionsmessergebnissen, "r1" und "r2", wie folgt zu ermitteln:

Kraftstoffart Bezugskraftstoffe Berechnung von "r"
Erdgas/Biomethan Kraftstoff G20

r1 = G25/G20

Kraftstoff G25
Wasserstoff-Erdgas Gemisch aus Wasserstoff und G20 mit dem vom Hersteller angegebenen maximalen prozentualen Anteil an Wasserstoff

r2 = H2G25/H2G20

Gemisch aus Wasserstoff und G25 mit dem vom Hersteller angegebenen maximalen prozentualen Anteil an Wasserstoff

1.1.3. Für die Typgenehmigung eines Gasfahrzeugs mit Einstoffbetrieb und von Gasfahrzeugen mit Zweistoffbetrieb im Gasbetrieb, die mit Flüssiggas oder mit Erdgas/Biomethan betrieben werden und zu einer Fahrzeugfamilie gehören, wird eine Prüfung Typ 1 mit einem Gasbezugskraftstoff durchgeführt. Dabei kann jeder der Gasbezugskraftstoffe verwendet werden. Das Fahrzeug gilt als vorschriftsmäßig, wenn folgende Vorschriften eingehalten sind:

  1. Das Fahrzeug ist ein zur Fahrzeugfamilie gehörendes Fahrzeug im Sinne von Absatz 1.1.1.3.
  2. Wenn bei Flüssiggas der Bezugskraftstoff a oder bei Erdgas/Biomethan der Bezugskraftstoff G20 als Prüfkraftstoff verwendet wird, ist der für jeden Schadstoff erhaltene Emissionswert mit dem jeweiligen nach Absatz 1.1.2.4. errechneten Faktor "r" zu multiplizieren (bei r > 1); bei r < 1 ist keine Korrektur erforderlich.
  3. Wenn bei Flüssiggas der Bezugskraftstoff B oder bei Erdgas/Biomethan der Bezugskraftstoff G25 als Prüfkraftstoff verwendet wird, ist der für jeden Schadstoff erhaltene Emissionswert durch den jeweiligen nach Absatz 1.1.2.4. errechneten Faktor "r" zu dividieren (bei r < 1); bei r > 1 ist keine Korrektur erforderlich.
  4. Auf Antrag des Herstellers kann die Prüfung Typ 1 mit beiden Bezugskraftstoffen durchgeführt werden, so dass keine Korrektur erforderlich ist.
  5. Bei dem Fahrzeug müssen die für die jeweilige Klasse geltenden Emissionsgrenzwerte eingehalten sein; dies gilt sowohl für gemessene als auch für berechnete Emissionswerte.
  6. Wenn an demselben Motor wiederholt Prüfungen durchgeführt werden, sind die mit dem Bezugskraftstoff G20 oder a und die mit dem Bezugskraftstoff G25 oder B erhaltenen Werte zunächst zu mitteln; dann ist aus diesen gemittelten Werten der Faktor "r" zu berechnen.
  7. Im Verlauf der Prüfung Typ 1 darf das Fahrzeug im Gasbetrieb höchstens 60 Sekunden lang Ottokraftstoff verbrauchen.

1.1.4. Für die Typgenehmigung eines Wasserstoff-Erdgas-Flexfuel-Fahrzeugs, das zu einer Fahrzeugfamilie gehört, werden zwei Prüfungen Typ 1 durchgeführt, die erste Prüfung mit 100 % entweder G20 oder G25, und die zweite Prüfung mit dem Gemisch aus Wasserstoff und demselben Erdgas-/Biomethan-Kraftstoff, der in der ersten Prüfung verwendet wurde, mit dem maximalen vom Hersteller angegebenen prozentualen Anteil an Wasserstoff.

Ein gemäß Unterabsatz eins geprüftes Fahrzeug gilt als vorschriftsgemäß, wenn es zusätzlich zu den in Absatz 1.1.3 Buchstaben a, e und g genannten Anforderungen folgende Anforderungen erfüllt:

  1. Handelt es sich bei dem Erdgas-/Biomethan-Kraftstoff um den Bezugskraftstoff G20, ist der für jeden Schadstoff erhaltene Emissionswert mit den betreffenden, nach Absatz 1.1.2.5 errechneten Faktoren (r1 für die erste Prüfung und r2 für die zweite Prüfung) zu multiplizieren, wenn der betreffende Faktor > 1 ist; ist der entsprechende Faktor < 1, ist keine Korrektur erforderlich.
  2. Handelt es sich bei dem Erdgas-/Biomethan-Kraftstoff um den Bezugskraftstoff G25, ist der für jeden Schadstoff erhaltene Emissionswert durch den betreffenden, nach Absatz 1.1.2.5 errechneten Faktor (r1 für die erste Prüfung und r2 für die zweite Prüfung) zu dividieren, wenn der betreffende Faktor < 1 ist; ist der entsprechende Faktor > 1, ist keine Korrektur erforderlich.
  3. Auf Antrag des Herstellers muss die Prüfung Typ 1 mit den vier möglichen Kombinationen von Bezugskraftstoffen gemäß Absatz 1.1.2.5 durchgeführt werden, sodass keine Korrektur erforderlich ist.
  4. Wenn an demselben Motor wiederholt Prüfungen durchgeführt werden, sind diejenigen mit dem Bezugskraftstoff G20 oder Wasserstoff-G20 und diejenigen mit dem Bezugskraftstoff G25 oder Wasserstoff-G25 mit dem maximalen vom Hersteller angegebenen prozentualen Anteil an Wasserstoff erhaltenen Werte zunächst zu mitteln; dann sind aus diesen gemittelten Werten die Faktoren "r1" und "r2"zu berechnen.

1.2. Zusätzliche Vorschriften für Flexfuel-Fahrzeuge

1.2.1. Für die Typgenehmigung eines Flexfuel-Ethanol-Fahrzeugs oder eines Flexfuel-Biodiesel-Fahrzeugs muss der Fahrzeughersteller die Fähigkeit des Fahrzeugs zur Anpassung an jedes handelsübliche Gemisch von Ottokraftstoff und Ethanol (mit einem Ethanolanteil von bis zu 85 %) oder von Diesel- und Biodieselkraftstoff beschreiben.

1.2.2. Bei Flexfuel-Fahrzeugen hat der Wechsel von einem Bezugskraftstoff zum anderen zwischen den Prüfungen ohne manuelle Anpassung der Motorabstimmung zu erfolgen.

2. Zusätzliche technische Vorschriften und Prüfungen

2.1. Kleinserienhersteller

2.1.1. Verzeichnis der Rechtsvorschriften, auf die in Artikel 3 Absatz 3 verwiesen wird:

Rechtsvorschrift Anforderungen
California Code of Regulations, Teil 13, Absätze 1961 (a) und 1961 (b)(1)(C)(1) für Modelljahr 2001 und spätere Modelljahre, 1968,1, 1968,2, 1968,5, 1976 und 1975, veröffentlicht von Barclay's Publishing. Die Typgenehmigung muss gemäß dem California Code of Regulations erteilt werden, der für die meisten neueren Modelljahre von Fahrzeugen für den Leichtverkehr gilt.

2.2. Kraftstoffeinfüllstutzen

2.2.1. Der Einfüllstutzen des Otto- oder Ethanolkraftstofftanks muss so ausgelegt sein, dass er nicht mit einem Zapfventil befüllt werden kann, das einen äußeren Durchmesser von 23,6 mm oder mehr hat.

2.2.2. Absatz 2.2.1 gilt nicht für ein Fahrzeug, das die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  1. Das Fahrzeug ist so beschaffen, dass keine Einrichtung zur Begrenzung der gasförmigen Schadstoffe durch verbleites Benzin beeinträchtigt wird, und
  2. an dem Fahrzeug befindet sich an einer Stelle, die für eine Person, die den Kraftstofftank füllt, gut sichtbar ist, das Symbol für unverbleites Benzin nach ISO 2575:2004, das deutlich lesbar und dauerhaft sein muss. Zusätzliche Kennzeichnungen sind zulässig.

2.2.3. Es muss sichergestellt sein, dass es wegen eines fehlenden Einfüllverschlusses nicht zu einer übermäßigen Kraftstoffverdunstung und einem Kraftstoffüberlauf kommen kann. Dies kann wie folgt erreicht werden:

  1. durch einen Einfüllverschluss, der sich automatisch öffnet und schließt und nicht abgenommen werden kann,
  2. durch Konstruktionsmerkmale, durch die eine übermäßige Kraftstoffverdunstung bei fehlendem Einfüllverschluss verhindert wird,
  3. durch jede andere Maßnahme, die dieselbe Wirkung hat. So kann beispielsweise ein Einfüllverschluss mit Bügel oder Kette oder ein Verschluss verwendet werden, der mit dem Zündschlüssel des Fahrzeugs abgeschlossen wird. In diesem Fall darf der Schlüssel aus dem Einfüllverschluss nur in abgeschlossener Stellung abgezogen werden können.

2.3. Vorschriften für die Eingriffsicherheit des elektronischen Systems

2.3.1. Jedes Fahrzeug, das mit einem Rechner zur Steuerung der emissionsmindernden Einrichtungen ausgerüstet ist, muss so gesichert sein, dass Veränderungen am Rechner nur mit Genehmigung des Herstellers vorgenommen werden können. Der Hersteller genehmigt Veränderungen, wenn sie für die Diagnose, die Wartung, die Untersuchung, die Nachrüstung oder die Instandsetzung des Fahrzeugs erforderlich sind. Alle reprogrammierbaren Rechnercodes oder Betriebsparameter müssen gegen unbefugte Eingriffe geschützt und mindestens in der Sicherheitsstufe gesichert sein, die in der Norm ISO 15031-7 vom 15. März 2001 (SAE J2186 vom Oktober 1996) vorgeschrieben ist. Auswechselbare Kalibrier-Speicherchips müssen vergossen, in einem abgedichteten Behälter eingekapselt oder durch elektronische Algorithmen gesichert sein und dürfen ohne Spezialwerkzeuge und spezielle Verfahren nicht ausgetauscht werden können. Lediglich Funktionen, die unmittelbar mit der Emissionskalibrierung oder der Diebstahlsicherung zusammenhängen, dürfen auf diese Weise geschützt werden.

2.3.2. Codierte Motorbetriebsparameter dürfen ohne Spezialwerkzeuge und spezielle Verfahren nicht verändert werden können (es müssen z.B. eingelötete oder vergossene Rechnerbauteile oder abgedichtete (oder verlötete) Rechnergehäuse verwendet werden).

2.3.3. Bei mechanischen Kraftstoffeinspritzpumpen an Selbstzündungsmotoren müssen die Hersteller durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Einstellung der maximalen Kraftstofffördermenge während des Betriebs eines Fahrzeugs gegen unbefugte Eingriffe geschützt ist.

2.3.4. Hersteller können bei der Genehmigungsbehörde eine Befreiung von einer der Vorschriften von Absatz 2.3 für die Fahrzeuge beantragen, bei denen ein solcher Schutz wahrscheinlich nicht erforderlich ist. Zu den Kriterien, die die Genehmigungsbehörde im Hinblick auf eine Befreiung von Vorschriften berücksichtigt, zählen die Verfügbarkeit von Leistungschips, die Hochleistungsfähigkeit des Fahrzeugs und die voraussichtlichen Verkaufszahlen des Fahrzeugs.

2.3.5. Hersteller, die programmierbare Rechnercodesysteme verwenden (z.B. EEPROM - Electrical Erasable Programmable Read-Only Memory), müssen Vorkehrungen gegen unbefugte Umprogrammierung treffen. Die Hersteller müssen verbesserte Techniken zum Schutz gegen unbefugte Benutzung und Schreibschutzvorrichtungen anwenden, die den elektronischen Zugriff auf einen vom Hersteller betriebenen Nebenrechner erfordern, zu dem auch unabhängige Marktteilnehmer unter den Sicherheitsvorkehrungen gemäß Anhang XIV Absatz 2.3.1 und Absatz 2.2 Zugang haben. Die Genehmigungsbehörde genehmigt Verfahren, die einen ausreichenden Schutz gegen unbefugte Benutzung bieten.

2.4. Durchführung der Prüfungen

2.4.1. In Tabelle I.2.4 ist dargestellt, welche Prüfungen für die Typgenehmigung eines Fahrzeugs erforderlich sind. Die speziellen Prüfverfahren sind in den Anhängen II, III, IV, V, VI, VII, VIII, X, XI, XII, XVI und XX beschrieben 8.

Tabelle I.2.4 Anwendung von Prüfvorschriften für die Typgenehmigung und Erweiterungen

Fahrzeugklasse Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor einschließlich Hybridfahrzeuge Fahrzeuge mit Selbstzündungs- motoren einschließlich Hybridfahrzeuge Fahrzeuge mit reinem Elektro- antrieb Wasserstoff- Brennstoff- zellen- fahrzeuge
Einstoffbetrieb Zweistoffbetrieb1 Flexfuel-Betrieb1 Flexfuel- Betrieb Einstoff- betrieb
Bezugskraftstoff Otto- kraftstoff
(E5/E10)5
Flüssig- gas Erdgas- Bio- methan Wasser- stoff Otto- kraftstoff (E5/E10)5 Otto- kraftstoff (E5/E10)5 Otto- kraftstoff (E5/E10)5 Otto- kraftstoff (E5/E10)5 Erdgas / Biomethan Diesel
(B5/B7)5
Diesel
(B5/B7)5
- -
Flüssiggas Erdgas / Biomethan Wasserstoff Ethanol
(E85)
Wasserstoff- Erdgas Biodiesel
Gasförmige Schadstoffe
(Prüfung Typ 1)
Ja Ja Ja Ja4 Ja
(beide Kraftstoffe)
Ja
(beide Kraftstoffe)
Ja
(beide Kraftstoffe)4
Ja
(beide Kraftstoffe)
Ja
(beide Kraftstoffe)
Ja
(nur B5/B7)2, 5
Ja - -
Partikelmasse und -zahl
(Prüfung Typ 1)
Ja - - - Ja
(nur Otto- kraftstoff)
Ja
(nur Otto- kraftstoff)
Ja
(nur Otto- kraftstoff)
Ja
(beide Kraftstoffe)
- Ja
(nur B5/B7)2, 5
Ja - -
Gasförmige Schadstoffe, RDE
(Prüfung Typ 1A)
Ja Ja Ja Ja4 Ja (beide Kraftstoffe) Ja (beide Kraftstoffe) Ja (beide Kraftstoffe) Ja (beide Kraftstoffe) Ja (beide Kraftstoffe) Ja
(beide Kraftstoffe)
Ja - -
Partikelzahl, RDE
(Prüfung Typ 1A)6
Ja - - - Ja (beide Kraftstoffe) Ja (beide Kraftstoffe) Ja (beide Kraftstoffe) Ja (beide Kraftstoffe) - Ja
(beide Kraftstoffe)
Ja - -
Leerlaufemissionen
(Prüfung Typ 2)
Ja Ja Ja - Ja
(beide Kraftstoffe)
Ja
(beide Kraftstoffe)
Ja
(nur Otto- kraftstoff)
Ja
(beide Kraftstoffe)
Ja
(nur Erdgas / Biomethan)
- - - -
Kurbelgehäuse- emissionen
(Prüfung Typ 3)
Ja Ja Ja - Ja
(nur Otto- kraftstoff)
Ja
(nur Otto- kraftstoff)
Ja
(nur Otto- kraftstoff)
Ja
(nur Otto- kraftstoff)
Ja
(nur Erdgas / Biomethan)
- - - -
Verdunstungs- emissionen
(Prüfung Typ 4)
Ja - - - Ja
(nur Otto- kraftstoff)
Ja
(nur Otto- kraftstoff)
Ja
(nur Otto- kraftstoff)
Ja
(nur Otto- kraftstoff)
- - - - -
Dauerhaltbarkeit
(Prüfung Typ 5)
Ja Ja Ja Ja Ja
(nur Otto- kraftstoff)
Ja
(nur Otto- kraftstoff)
Ja
(nur Otto- kraftstoff)
Ja
(nur Otto- kraftstoff)
Ja
(nur Erdgas / Biomethan)
Ja nur B5/B7)2, 5 Ja - -
Niedrigtemperatur- emissionen
(Prüfung Typ 6)
Ja - - - Ja
(nur Otto- kraftstoff)
Ja
(nur Otto- kraftstoff)
Ja
(nur Otto- kraftstoff)
Ja3
(beide Kraftstoffe)
- - - - -
Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge Ja Ja Ja Ja Ja
(beide Kraftstoffe)
Ja
(beide Kraftstoffe)
Ja
(beide Kraftstoffe)
Ja
(beide Kraftstoffe)
Ja
(beide Kraftstoffe)
Ja nur B5/B7)2, 5 Ja - -
On-Board- Diagnosesysteme Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja - -
CO2-Emissionen, Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch und elektrische Reichweite Ja Ja Ja Ja Ja
(beide Kraftstoffe)
Ja
(beide Kraftstoffe)
Ja
(beide Kraftstoffe)
Ja
(beide Kraftstoffe)
Ja
(beide Kraftstoffe)
Ja (nur B5/B7)2, 5 Ja Ja Ja
Abgastrübung - - - - - - - - - Ja nur B5/B7)2, 5 Ja - -
Motorleistung Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja
1) Ist ein Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb mit einem Flexfuel-Fahrzeug kombiniert, gelten beide Prüfungsvorschriften.

2) Dies ist eine vorläufige Bestimmung; weitere Vorschriften für Biodiesel werden später vorgeschlagen.

3) Prüfung nur mit Ottokraftstoff vor den in Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genannten Terminen. Die Prüfung ist nach diesen Terminen mit beiden Kraftstoffen durchzuführen. Es wird der in Anhang IX Abschnitt B spezifizierte Bezugskraftstoff E75 verwendet.

4) Wenn das Fahrzeug mit Wasserstoff betrieben wird, sind nur die NOx-Emissionen zu bestimmen.

5) Je nach Wahl des Herstellers können für Fahrzeuge mit Fremd- und Selbstzündungsmotoren die Kraftstoffe E5 oder E10 bzw. B5 oder B7 für die Prüfung verwendet werden. Dennoch gilt Folgendes: - Spätestens sechzehn Monate nach den in Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 festgelegten Daten werden neue Typgenehmigungen ausschließlich unter Verwendung der Kraftstoffe E10 und B7 durchgeführt. - Spätestens drei Jahre nach den in Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genannten Zeitpunkten müssen alle neuen Fahrzeuge mit den Treibstoffen E10 und B7 typgenehmigt werden.

6) Die RDE-Prüfung der Partikelzahl wird nur auf Fahrzeuge angewendet, für die in Anhang I Tabelle 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Euro-6-Emissionsgrenzwerte für die Partikelzahl (P) festgelegt sind.

Erläuterung: Bei der Festlegung der Umsetzungsdaten der Bezugskraftstoffe E10 und B7 für alle Neufahrzeuge sollte der Prüfungsaufwand so gering wie möglich gehalten werden. Wird jedoch technisch nachgewiesen, dass die unter Verwendung der Bezugskraftstoffe E5 oder B5 geprüften Fahrzeuge höhere Emissionswerte aufweisen, als bei der Prüfung mit Bezugskraftstoffen E10 oder B7, sollte die Kommission einen Vorschlag für die Vorverlegung dieser Einführungsfristen vorlegen.

3. Erweiterung von Typgenehmigungen

3.1. Erweiterung der Typgenehmigung hinsichtlich der Auspuffemissionen (Prüfungen Typ 1, Typ 2 und Typ 6)

3.1.1. Fahrzeuge mit unterschiedlichen Bezugsmassen

3.1.1.1. Die Typgenehmigung darf nur auf Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse erweitert werden, die die Verwendung der zwei nächsthöheren oder einer niedrigeren äquivalenten Schwungmasse erfordert.

3.1.1.2 Bei Fahrzeugen der Klasse N darf die Genehmigung nur auf Fahrzeuge mit einer niedrigeren Bezugsmasse erweitert werden, wenn die Emissionen des bereits genehmigten Fahrzeugs innerhalb der für das Fahrzeug vorgeschriebenen Grenzen liegen, für das die Erweiterung der Genehmigung beantragt wird.

3.1.2. Fahrzeuge mit unterschiedlichen Gesamtübersetzungsverhältnissen

3.1.2.1. Die Typgenehmigung darf nur unter bestimmten Bedingungen auf Fahrzeuge mit unterschiedlichen Gesamtübersetzungsverhältnissen erweitert werden.

3.1.2.2 Zur Feststellung, ob die Typgenehmigung erweitert werden darf, ist für jedes in den Prüfungen Typ 1 und Typ 6 verwendete Übersetzungsverhältnis das Verhältnis

E = (V2 - V1) / V1

zu ermitteln; dabei ist, bei einer Motordrehzahl von 1.000 min-1, V1 die Drehzahl des genehmigten Fahrzeugtyps und V2 die Drehzahl des Fahrzeugtyps, für den die Erweiterung der Genehmigung beantragt wird.

3.1.2.3. Ist jedes Übersetzungsverhältnis E< 8 %, so wird die Erweiterung der Typgenehmigung ohne Wiederholung der Prüfungen Typ 1 und Typ 6 erteilt.

3.1.2.4 Wenn bei mindestens einem Übersetzungsverhältnis E > 8 % und bei jedem Übersetzungsverhältnis E< 13 % ist, sind die Prüfungen Typ 1 und Typ 6 zu wiederholen. Die Prüfungen können in einem Prüflaboratorium durchgeführt werden, das vom Hersteller mit Zustimmung des Technischen Dienstes gewählt werden kann. Das Prüfprotokoll ist dem Technischen Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, zuzuleiten.

3.1.3. Fahrzeuge mit unterschiedlichen Bezugsmassen und unterschiedlichen Gesamtübersetzungsverhältnissen

Sofern alle in den Absätzen 3.1.1 und 3.1.2 genannten Bedingungen erfüllt sind, darf die Typgenehmigung auf Fahrzeuge mit unterschiedlichen Bezugsmassen und unterschiedlichen Gesamtübersetzungsverhältnissen erweitert werden.

3.1.4. Fahrzeuge mit periodisch arbeitenden Regenerationssystemen

Die Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps, der mit einem periodisch arbeitenden Regenerationssystem ausgerüstet ist, darf auf andere Fahrzeuge mit periodisch arbeitenden Regenerationssystemen erweitert werden, deren nachstehende Parameter identisch sind oder Werte innerhalb der angegebenen Toleranzen aufweisen. Die Erweiterung darf sich nur auf Messungen beziehen, die speziell das jeweilige periodisch arbeitende Regenerationssystem betreffen.

3.1.4.1. Identische Parameter für die Erweiterung der Genehmigung:

(1) Motor

(2) Verbrennungsvorgang

(3) Periodisch arbeitendes Regenerationssystem (d. h. Katalysator, Partikelfilter)

(4) Bauart (d. h. Art des Gehäuses, Art des Edelmetalls, Art des Trägers, Zelldichte)

(5) Typ und Arbeitsweise

(6) Dosier- und Additivsystem

(7) Volumen ± 10 %

(8) Lage (Temperatur ± 50 °C bei 120 km/h oder 5 % Differenz zur Höchsttemperatur/zum Höchstdruck)

3.1.4.2. Verwendung von Ki-Faktoren für Fahrzeuge mit unterschiedlichen Bezugsmassen

Die Ki-Faktoren, die für die Genehmigung eines Fahrzeugtyps mit einem periodisch arbeitenden Regenerationssystem nach den in Anhang 13 Absatz 3 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 beschriebenen Verfahren bestimmt werden, dürfen auch bei anderen Fahrzeugen verwendet werden, die die in Absatz 3.1.4.1 genannten Kriterien erfüllen und deren Bezugsmasse einem Massewert innerhalb der beiden nächsthöheren Schwungmassenklassen oder einer niedrigeren Schwungmassenklasse entspricht.

3.1.5. Anwendung von Erweiterungen auf andere Fahrzeuge

Wurde eine Typgenehmigung nach den Absätzen 3.1.1 bis 3.1.4 erweitert, so darf sie nicht nochmals auf andere Fahrzeuge erweitert werden.

3.2. Erweiterung der Typgenehmigung hinsichtlich der Verdunstungsemissionen (Prüfung Typ 4)

3.2.1. Die Typgenehmigung darf unter folgenden Voraussetzungen auf Fahrzeuge mit einer Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen erweitert werden:

3.2.1.1. Das Grundprinzip der Gemischaufbereitung (z.B. Zentraleinspritzung) ist dasselbe.

3.2.1.2 Die Form des Kraftstoffbehälters sowie das Material des Kraftstoffbehälters und der Kraftstoffleitungen sind identisch.

3.2.1.3. Es ist das Fahrzeug zu prüfen, das hinsichtlich des Querschnitts und der ungefähren Länge der Leitungen den ungünstigsten Fall darstellt. Der für die Genehmigungsprüfungen zuständige Technische Dienst entscheidet, ob nichtidentische Dampf-/Flüssigkeitsabscheider zulässig sind.

3.2.1.4 Das Volumen des Kraftstofftanks weicht um nicht mehr als ± 10 % ab.

3.2.1.5. Die Einstellung des Druckentlastungsventils des Kraftstofftanks ist identisch.

3.2.1.6 Das Prinzip der Speicherung des Kraftstoffdampfes ist identisch, d. h. die Form und das Volumen der Falle, das Speichermedium, das Luftfilter (falls zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen verwendet) usw.

3.2.1.7. Die Art der Spülung des gespeicherten Dampfes ist identisch (z.B. Luftdurchfluss, Beginn oder Volumen der Spülung während des Vorkonditionierungszyklus).

3.2.1.8 Die Art der Abdichtung und Belüftung des Kraftstoffzuteilungssystems ist identisch.

3.2.2. Die Typgenehmigung darf erweitert werden auf Fahrzeuge mit:

3.2.2.1. unterschiedlichen Motorgrößen,

3.2.2.2 unterschiedlicher Motorleistung,

3.2.2.3 Automatik- und Handschaltgetriebe,

3.2.2.4 Zwei- und Vierradantrieb,

3.2.2.5 unterschiedlichen Karosserieformen und

3.2.2.6 unterschiedlichen Rad- und Reifengrößen.

3.3. Erweiterung der Typgenehmigung hinsichtlich der Dauerhaltbarkeit der emissionsmindernden Einrichtungen (Prüfung Typ 5)

3.3.1. Die Typgenehmigung darf auf andere Fahrzeugtypen erweitert werden, deren nachstehende Parameter des Motors oder des Emissionsminderungssystems identisch sind oder Werte innerhalb der angegebenen Toleranzen aufweisen.

3.3.1.1. Fahrzeug

Schwungmassenklasse: die beiden nächsthöheren Schwungmassenklassen und eine niedrigere Schwungmassenklasse.

Gesamtfahrwiderstand bei 80 km/h: + 5 % oder niedriger.

3.3.1.2. Motor

  1. Einzelhubraum (± 15 %)
  2. Zahl der Ventile und Ventilsteuerung
  3. Kraftstoffsystem
  4. Art des Kühlsystems
  5. Verbrennungsvorgang

3.3.1.3 Parameter des Emissionsminderungssystems

  1. Katalysatoren und Partikelfilter:
    Zahl der Katalysatoren, Filter und Elemente,
    Größe der Katalysatoren und Filter (Monolith-Volumen ± 10 %),
    Katalysatortyp (Oxidationskatalysator, Dreiwegekatalysator, Lean-NOx-Trap, SCR-System, Lean-NOx-Katalysatoren oder andere),
    Edelmetallbeladung (identisch oder größer),
    Edelmetallart und -verhältnis (± 15 %),
    Träger (Struktur und Material),
    Zelldichte,
    keine Temperaturunterschiede von mehr als 50 K am Eintritt des Katalysators oder Filters. Diese Temperaturunterschiede sind unter stabilisierten Bedingungen bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h und der Einstellung der Leistungsbremse für die Prüfung Typ 1 nachzuprüfen.
  2. Lufteinblasung:
    mit oder ohne
    Typ (Sekundärluft-Saugsystem, Luftpumpen ...)
  3. Abgasrückführung:
    mit oder ohne
    Art (gekühlt oder nicht gekühlt, aktive oder passive Steuerung, Hochdruck oder Niederdruck)

3.3.1.4 Die Dauerhaltbarkeitsprüfung kann an einem Fahrzeug durchgeführt werden, dessen Karosserieform, Getriebe (Automatik- oder Handschaltgetriebe) und Rad- oder Reifengröße anders als bei dem Fahrzeugtyp sind, für den die Typgenehmigung beantragt wird.

3.4. Erweiterung der Typgenehmigung hinsichtlich der On-Board-Diagnose

3.4.1. Die Typgenehmigung darf auf andere Fahrzeuge mit demselben Motor und denselben Emissionsminderungssystemen in Übereinstimmung mit Anhang XI Anlage 2 erweitert werden. Die Typgenehmigung darf ungeachtet der folgenden Fahrzeugmerkmale erweitert werden:

  1. Nebenaggregate des Motors,
  2. Reifen,
  3. äquivalente Schwungmasse,
  4. Kühlsystem,
  5. Gesamtübersetzungsverhältnis,
  6. Getriebeart und
  7. Art des Aufbaus.

3.5. Erweiterung der Typgenehmigung hinsichtlich der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs

3.5.1. Fahrzeuge, die nur mit einem Verbrennungsmotor betrieben werden, mit Ausnahme von Fahrzeugen mit einem periodisch arbeitenden Regenerationssystem

3.5.1.1. Die Typgenehmigung darf auf Fahrzeuge erweitert werden, die sich in Bezug auf die folgenden Merkmale unterscheiden, wenn die vom Technischen Dienst gemessenen CO2-Emissionen den Typgenehmigungswert bei Fahrzeugen der Klasse M um nicht mehr als 4 % und bei Fahrzeugen der Klasse N um nicht mehr als 6 % überschreiten:

3.5.2. Fahrzeuge, die nur mit einem Verbrennungsmotor betrieben werden und mit einem periodisch arbeitenden Regenerationssystem ausgestattet sind

3.5.2.1. Die Typgenehmigung darf auf Fahrzeuge erweitert werden, die sich hinsichtlich der in Absatz 3.5.1.1 genannten Merkmale unterscheiden, jedoch nicht über die Fahrzeugfamilienmerkmale von Anhang 10 der UN/ECE-Regelung Nr. 101 9 hinausgehen, wenn die vom Technischen Dienst gemessenen CO2-Emissionen den Typgenehmigungswert bei Fahrzeugen der Klasse M um nicht mehr als 4 % und bei Fahrzeugen der Klasse N um nicht mehr als 6 % überschreiten und derselbe Ki-Faktor gilt.

3.5.2.2 Die Typgenehmigung darf auf Fahrzeuge mit einem anderen Ki-Faktor erweitert werden, wenn die vom Technischen Dienst gemessenen CO2-Emissionen den Typgenehmigungswert bei Fahrzeugen der Klasse M um nicht mehr als 4 % und bei Fahrzeugen der Klasse N um nicht mehr als 6 % überschreiten.

3.5.3. Fahrzeuge, die nur mit einem elektrischen Antriebssystem ausgestattet sind

Erweiterungen werden nach Zustimmung des Technischen Dienstes, der die Prüfungen durchführt, erteilt.

3.5.4. Fahrzeuge mit Hybrid-Elektro-Antrieb

Die Typgenehmigung darf auf Fahrzeuge erweitert werden, die sich in Bezug auf die folgenden Merkmale unterscheiden, wenn die vom Technischen Dienst gemessenen CO2-Emissionen und der vom Technischen Dienst gemessene Stromverbrauch den Typgenehmigungswert bei Fahrzeugen der Klasse M um nicht mehr als 4 % und bei Fahrzeugen der Klasse N um nicht mehr als 6 % überschreiten:

3.5.5. Erweiterung der Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klasse N innerhalb einer Fahrzeugfamilie

3.5.5.1. Wird einem Fahrzeug der Klasse N aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer Fahrzeugfamilie nach dem Verfahren von Absatz 3.6.2 die Typgenehmigung erteilt, so kann die Typgenehmigung nur dann auf Fahrzeuge derselben Fahrzeugfamilie erweitert werden, wenn der Technische Dienst zu der Auffassung gelangt, dass der Kraftstoffverbrauch des neuen Fahrzeugs die Kraftstoffverbrauchswerte des Fahrzeugs, auf dem die Verbrauchswerte der Fahrzeugfamilie basieren, nicht übersteigt.

Typgenehmigungen können auch auf Fahrzeuge erweitert werden, die

3.5.5.2. Wird einem Fahrzeug der Klasse N aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer Fahrzeugfamilie nach dem Verfahren von Absatz 3.6.3 die Genehmigung erteilt, so kann die Typgenehmigung nur dann ohne zusätzliche Prüfung auf Fahrzeuge derselben Fahrzeugfamilie erweitert werden, wenn der technische Dienst zu der Auffassung gelangt, dass der Kraftstoffverbrauch des neuen Fahrzeugs innerhalb der Grenzwerte liegt, die von den beiden Fahrzeugen der Fahrzeugfamilie vorgegeben wurden, die den niedrigsten bzw. höchsten Kraftstoffverbrauch aufweisen.

3.6. Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klasse N innerhalb einer Fahrzeugfamilie hinsichtlich des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen

Für Fahrzeuge der Klasse N kann die Typgenehmigung innerhalb einer Fahrzeugfamilie gemäß Absatz 3.6.1 nach einem der beiden in den Absätzen 3.6.2 und 3.6.3 beschriebenen Verfahren erteilt werden.

3.6.1. Zur Messung des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen können Fahrzeuge der Klasse N einer Fahrzeugfamilie zugeordnet werden, wenn die nachstehenden Parameter identisch sind oder innerhalb der angegebenen Grenzwerte liegen.

3.6.1.1. Folgende Parameter müssen identisch sein:

3.6.1.2. Folgende Parameter müssen innerhalb folgender Grenzwerte liegen:

Bezugsmasse (höchstens 220 kg leichter als die schwerste Variante) Querschnittsfläche (höchstens 15 % kleiner als die größte Variante) Motorleistung (höchstens 10 % unter dem größten Wert)

3.6.2. Für eine Fahrzeugfamilie gemäß Absatz 3.6.1 kann die Typgenehmigung auf der Grundlage von CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerten, die für alle Fahrzeuge der Fahrzeugfamilie gemeinsam gelten, erteilt werden. Der Technische Dienst muss für seine Prüfung das Fahrzeug aus der Familie auswählen, das seiner Auffassung nach die höchsten CO2-Emissionen aufweist. Die Messungen müssen gemäß Anhang XII erfolgen, und die nach dem Verfahren von Absatz 5.5 der UN/ECE-Regelung Nr. 101 ermittelten Messwerte sind als einheitlicher Typgenehmigungswert für alle Fahrzeuge der Familie zu verwenden.

3.6.3. Für Fahrzeuge, die einer Fahrzeugfamilie gemäß Absatz 3.6.1 zugeordnet sind, kann die Typgenehmigung auf der Grundlage der individuellen CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte eines jeden Fahrzeugs der Familie erteilt werden. Der Technische Dienst muss für seine Prüfung die beiden Fahrzeuge auswählen, die seiner Auffassung nach die höchsten bzw. die niedrigsten CO2-Emissionen aufweisen. Die Messungen müssen gemäß Anhang XII erfolgen. Liegen die vom Hersteller für diese beiden Fahrzeuge angegebenen Werte innerhalb der in Absatz 5.5 der UN/ECE-Regelung Nr. 101 festgelegten Toleranzen, so können die vom Hersteller für alle Fahrzeuge der Familie angegebenen CO2-Emissionswerte als Typgenehmigungswerte verwendet werden. Liegen die Angaben des Herstellers nicht innerhalb der Toleranzen, so werden die nach dem Verfahren von Absatz 5.5 der UN/ECE-Regelung Nr. 101 ermittelten Werte als Typgenehmigungswerte verwendet, und der Technische Dienst wählt eine geeignete Anzahl von anderen Fahrzeugen der Fahrzeugfamilie für zusätzliche Prüfungen aus.

4. Übereinstimmung der Produktion

4.1. Einführung

4.1.1. Gegebenenfalls sind die Prüfungen typen 1, 2, 3 und 4, die OBD-Prüfung, die Prüfungen hinsichtlich CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch sowie die Abgastrübungsprüfung gemäß Absatz 2.4 durchzuführen. Die Verfahren zur Prüfung der Übereinstimmung der Produktion werden in den Absätzen 4.2 und 4.10 dargelegt.

4.2. Übereinstimmung des Fahrzeugs bei einer Prüfung Typ 1

4.2.1. Die Prüfung Typ 1 ist an einem Fahrzeug mit denselben technischen Daten wie im Typgenehmigungsbogen angegeben durchzuführen. Ist eine Prüfung Typ 1 für eine Typgenehmigung durchzuführen, die bereits ein oder mehrere Male erweitert worden ist, so sind die Prüfungen Typ 1 entweder mit dem in den ursprünglichen Beschreibungsunterlagen beschriebenen Fahrzeug durchzuführen oder mit dem Fahrzeug, das in den für die betreffende Erweiterung ausgestellten Beschreibungsunterlagen beschrieben ist.

4.2.2. Nachdem die Genehmigungsbehörde die Fahrzeuge ausgewählt hat, darf der Hersteller daran keine Neueinstellung vornehmen.

4.2.2.1. Der Serie sind drei Fahrzeuge als Stichproben zu entnehmen und gemäß Anhang III dieser Verordnung zu prüfen. Die Verschlechterungsfaktoren sind in gleicher Weise anzuwenden. Die Grenzwerte sind in Anhang I Tabellen 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufgeführt.

4.2.2.2 Ist die Typgenehmigungsbehörde mit der vom Hersteller angegebenen Standard-Abweichung der Produktion gemäß Anhang X der Richtlinie 2007/46/EG einverstanden, so werden die Prüfungen gemäß Anlage 1 des vorliegenden Anhangs durchgeführt.

Ist die Typgenehmigungsbehörde mit der vom Hersteller angegebenen Standard-Abweichung der Produktion gemäß Anhang X der Richtlinie 2007/46/EG nicht einverstanden, so werden die Prüfungen gemäß Anlage 2 des vorliegenden Anhangs durchgeführt.

4.2.2.3. Ausschlaggebend dafür, ob die Produktion einer Serie als übereinstimmend oder als nicht übereinstimmend anzusehen ist, ist das Ergebnis einer Stichprobenprüfung der Fahrzeuge, die gemäß den in der entsprechenden Anlage aufgeführten Prüfkriterien für alle Schadstoffe zu der Entscheidung "bestanden" oder für einen Schadstoff zu der Entscheidung "nicht bestanden" geführt hat.

Wenn für einen Schadstoff eine Entscheidung "bestanden" erzielt wurde, ändert sich diese Entscheidung nicht bei zusätzlichen Prüfungen, die zur Erzielung einer Entscheidung für die anderen Schadstoffe durchgeführt werden.

Wenn für alle Schadstoffe keine Entscheidung "bestanden" und für einen Schadstoff keine Entscheidung "nicht bestanden" erzielt wird, wird an einem weiteren Fahrzeug eine Prüfung durchgeführt (siehe die Abbildung I.4.2).

Abbildung I.4.2

4.2.3. In Abweichung von den Vorschriften von Anhang III werden die Prüfungen an Fahrzeugen durchgeführt, die direkt vom Fließband kommen.

4.2.3.1. Auf Antrag des Herstellers können die Prüfungen aber auch an Fahrzeugen durchgeführt werden, die jeweils folgende Strecke zurückgelegt haben:

  1. höchstens 3.000 km bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor;
  2. höchstens 15.000 km bei Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor.

Die Fahrzeuge müssen vom Hersteller, der keine Veränderungen an ihnen vornehmen darf, eingefahren sein.

4.2.3.2. Will der Hersteller die Fahrzeuge einfahren ("x" km, x< 3.000 km bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor und x< 15.000 km bei Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor), dann ist folgendes Verfahren anzuwenden:

  1. Die Schadstoffemissionen (Typ 1) sind am ersten Prüffahrzeug bei null und "x" km zu messen.
  2. Der Entwicklungskoeffizient der Emissionen zwischen null und "x" km wird für jeden Schadstoff wie folgt berechnet:

    Emissionen bei "x" km/Emissionen bei null km

    Er kann kleiner als 1 sein.

  3. Die anderen Fahrzeuge sind nicht einzufahren, sondern ihre Emissionswerte sind bei null km mit dem Entwicklungskoeffizienten zu multiplizieren. In diesem Falle sind folgende Werte zu messen:
    1. die Werte bei "x" km für das erste Fahrzeug;
    2. die mit dem Entwicklungskoeffizienten multiplizierten Werte der anderen Fahrzeuge bei null km.

4.2.3.3. Alle diese Prüfungen sind mit handelsüblichem Kraftstoff durchzuführen. Auf Antrag des Herstellers können jedoch die in Anhang IX beschriebenen Bezugskraftstoffe verwendet werden.

4.3. Prüfung der Übereinstimmung des Fahrzeugs hinsichtlich der CO2-Emissionen

4.3.1. Bestehen für einen Fahrzeugtyp eine oder mehrere Erweiterungen der Typgenehmigung, sind die Prüfungen an dem (den) Fahrzeug(en) durchzuführen, das (die) in den Beschreibungsunterlagen zum ersten Antrag auf Typgenehmigung beschrieben ist (sind), oder an dem Fahrzeug, das in den für die betreffende Erweiterung ausgestellten Beschreibungsunterlagen beschrieben ist.

4.3.2. Hält die Genehmigungsbehörde das Prüfverfahren des Herstellers für unzulänglich, findet Anhang X Absätze 3.3 und 3.4 der Richtlinie 2007/46/EG Anwendung.

4.3.3. Im Sinne dieses Absatzes und der Anlagen 1 und 2 bezeichnet der Ausdruck "Schadstoff" die limitierten Schadstoffe (siehe Anhang I Tabellen 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007) und die CO2-Emissionen.

4.3.4. Die Übereinstimmung des Fahrzeugs hinsichtlich der CO2-Emissionen ist nach dem in Absatz 4.2.2 beschriebenen Verfahren festzustellen; dabei gelten folgende Ausnahmen:

4.3.4.1. Die Vorschriften von Absatz 4.2.2.1 erhalten folgende Fassung:

Der Serie sind drei Fahrzeuge als Stichproben zu entnehmen und gemäß Anhang XII zu prüfen.

4.3.4.2. Die Vorschriften von Absatz 4.2.3.1 erhalten folgende Fassung:

Auf Antrag des Herstellers können die Prüfungen jedoch an Fahrzeugen durchgeführt werden, die maximal 15.000 km zurückgelegt haben.

In diesem Fall müssen die Fahrzeuge vom Hersteller eingefahren sein, der keine Veränderungen an ihnen vornehmen darf.

4.3.4.3. Die Vorschriften von Absatz 4.2.3.2 erhalten folgende Fassung:

Will der Hersteller die Fahrzeuge einfahren ("x" km, x< 15.000 km), dann ist folgendes Verfahren anzuwenden:

  1. Die Schadstoffemissionen sind am ersten Prüffahrzeug bei null und "x" km zu messen.
  2. Der Entwicklungskoeffizient der Emissionen zwischen null und "x" km ist für jeden Schadstoff wie folgt zu berechnen:

    Emissionen bei "x" km/Emissionen bei null km.

    Er kann kleiner als 1 sein.

  3. Die anderen Fahrzeuge sind nicht einzufahren, sondern ihre Emissionswerte sind bei null km mit dem Entwicklungskoeffizienten zu multiplizieren. In diesem Falle sind folgende Werte zu messen:
    1. die Werte bei "x" km für das erste Fahrzeug;
    2. die mit dem Entwicklungskoeffizienten multiplizierten Werte bei null km bei den anderen Fahrzeugen.

4.3.4.4. Die Vorschriften von Absatz 4.2.3.3 erhalten folgende Fassung:

Für die Prüfungen sind die in Anhang IX dieser Verordnung beschriebenen Bezugskraftstoffe zu verwenden.

4.3.4.5. Bei der Prüfung der Übereinstimmung des Fahrzeugs hinsichtlich der CO2-Emissionen kann der Hersteller alternativ zu dem in Absatz 4.3.4.3 genannten Verfahren einen festen Entwicklungskoeffizienten EC = 0,92 verwenden und alle bei null km gemessenen CO2-Werte mit diesem Faktor multiplizieren.

4.3.5. Mit Ökoinnovationen ausgestattetes Fahrzeug:

4.3.5.1. Bei Fahrzeugen, die im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 (Fahrzeugklasse M1) oder Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 (Fahrzeugklasse N1) mit einer oder mehreren Ökoinnovationen ausgestattet sind, wird die Übereinstimmung mit dem Fahrzeugtyp hinsichtlich der Produktion hinsichtlich der Ökoinnovationen dadurch nachgewiesen, dass die Prüfungen durchgeführt werden, die in dem Kommissionsbeschluss zur Genehmigung der jeweiligen Ökoinnovation vorgesehen sind.

4.3.5.2 Die Nummern 4.3.1, 4.3.2 und 4.3.4 gelten.

4.4. Fahrzeuge, die nur mit einem elektrischen Antriebssystem ausgestattet sind

Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion hinsichtlich des Stromverbrauchs sind anhand der Beschreibung im Typgenehmigungsbogen gemäß Anhang I Anlage 4 dieser Verordnung zu prüfen.

4.4.1. Der Inhaber einer Typgenehmigung muss insbesondere:

4.4.1.1. Sicherstellen, dass Verfahren zur wirksamen Kontrolle der Qualität der Produktion vorhanden sind;

4.4.1.2 Zugang zu den Einrichtungen haben, die zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion mit dem jeweils genehmigten Typ eingesetzt werden;

4.4.1.3 Sicherstellen, dass die Daten zu den Prüfergebnissen aufgezeichnet werden und die Aufzeichnungen und dazugehörigen Unterlagen während eines mit der Behörde zu vereinbarenden Zeitraums eingesehen werden können;

4.4.1.4 Die Ergebnisse der einzelnen Prüfungstypen auswerten, um die Beständigkeit der Produktmerkmale unter Berücksichtigung der in der Serienproduktion üblichen Streuung nachweisen und gewährleisten zu können;

4.4.1.5 Sicherstellen, dass für alle Fahrzeugtypen die in Anhang XII dieser Verordnung genannten Prüfungen durchgeführt werden; abweichend von den Vorschriften von Anhang 7 Absatz 2.3.1.6 der UN/ECE-Regelung Nr. 101 dürfen die Prüfungen auf Antrag des Herstellers an Fahrzeugen ohne Laufleistung durchgeführt werden;

4.4.1.6 Sicherstellen, dass in Fällen, in denen Stichproben oder Prüfmuster bei einer bestimmten Prüfung für nicht übereinstimmend befunden wurden, neue Stichproben und Prüfmuster entnommen und geprüft werden. Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung der entsprechenden Produktion wieder herzustellen.

4.4.2. Die Genehmigungsbehörde kann jederzeit die in jeder Fertigungsstätte angewandten Verfahren überprüfen.

4.4.2.1. Bei jeder Überprüfung sind dem Prüfbeamten Aufzeichnungen der Prüfungen und Herstellungsunterlagen vorzulegen.

4.4.2.2 Der Prüfbeamte kann Stichproben entnehmen, die im Labor des Herstellers geprüft werden. Die Mindestanzahl der Proben kann in Abhängigkeit von den Ergebnissen der herstellereigenen Kontrollen festgelegt werden.

4.4.2.3. Erweist sich der Qualitätsstandard als nicht zufrieden stellend oder erscheint es angebracht, die nach Absatz 4.4.2.2. durchgeführten Prüfungen zu validieren, so wählt der Prüfbeamte Muster aus, die an den Technischen Dienst zu übermitteln sind, der die Genehmigungsprüfungen durchgeführt hat.

4.4.2.4 Die Genehmigungsbehörden können alle in dieser Verordnung aufgeführten Prüfungen durchführen.

4.5. Fahrzeuge mit Hybrid-Elektro-Antrieb

4.5.1. Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion hinsichtlich der CO2-Emissionen und des Stromverbrauchs bei Hybrid-Elektrofahrzeugen sind anhand der Beschreibung im Typgenehmigungsbogen gemäß dem Muster in Anlage 4 zu prüfen.

4.5.2. Zur Gewährleistung der Übereinstimmung des Fahrzeugtyps hinsichtlich der CO2-Emissionen und des Stromverbrauchs ist die Übereinstimmung der Produktion anhand einer Beurteilung des Prüfverfahrens des Herstellers durch die Genehmigungsbehörde zu überprüfen.

4.5.3. Hält die Genehmigungsbehörde den Standard des Prüfverfahrens des Herstellers für unzulänglich, muss sie zur Validierung die Überprüfung von Fahrzeugen aus der laufenden Produktion veranlassen.

4.5.4. Die Übereinstimmung hinsichtlich der CO2-Emissionen ist anhand der in Absatz 4.3 und in den Anlagen 1 und 2 beschriebenen statistischen Verfahren zu überprüfen. Die Fahrzeuge sind gemäß dem in Anhang XII genannten Verfahren zu prüfen.

4.6. Prüfung der Übereinstimmung des Fahrzeugs bei einer Prüfung Typ 3

4.6.1. Wenn eine Prüfung Typ 3 durchgeführt werden soll, ist sie an allen für die Prüfung Typ 1 zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion ausgewählten Fahrzeugen gemäß Absatz 4.2 vorzunehmen. Es gelten die in Anhang V beschriebenen Bedingungen.

4.7. Prüfung der Übereinstimmung des Fahrzeugs bei einer Prüfung Typ 4

4.7.1. Soll eine Prüfung Typ 4 durchgeführt werden, ist sie nach den Vorschriften von Anhang VI vorzunehmen.

4.8. Prüfung der Übereinstimmung des Fahrzeugs hinsichtlich der On-Board-Diagnose (OBD)

4.8.1. Soll die Leistungsfähigkeit des OBD-Systems überprüft werden, ist dabei wie folgt vorzugehen:

4.8.1.1. Stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass die Produktionsqualität anscheinend nicht zufrieden stellend ist, ist ein Fahrzeug nach dem Zufallsprinzip der Serie zu entnehmen und den Prüfungen nach Anhang XI Anlage 1 zu unterziehen.

4.8.1.2 Die Produktion gilt als übereinstimmend, wenn dieses Fahrzeug den Anforderungen der Prüfungen nach Anhang XI Anlage 1 entspricht.

4.8.1.3. Entspricht das der Serie entnommene Fahrzeug nicht den Vorschriften von Absatz 4.8.1.1, ist eine weitere Stichprobe von vier Fahrzeugen der Serie zu entnehmen und den Prüfungen nach Anhang XI Anlage 1 zu unterziehen. Die Prüfungen können an Fahrzeugen durchgeführt werden, die höchstens 15.000 km eingefahren wurden.

4.8.1.4 Die Produktion gilt als übereinstimmend, wenn mindestens drei Fahrzeuge den Anforderungen der Prüfungen nach Anhang XI Anlage 1 entsprechen.

4.9. Prüfung der Übereinstimmung eines mit Flüssiggas, Erdgas oder einem Wasserstoff-Erdgas-Gemisch betriebenen Fahrzeugs

4.9.1. Die Prüfungen zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion können mit einem handelsüblichen Kraftstoff durchgeführt werden, bei dem für Flüssiggas das Verhältnis von C3 zu C4 zwischen den entsprechenden Werten für die Bezugskraftstoffe liegt oder dessen Wobbe-Index bei Erdgas oder Wasserstoff-Erdgas zwischen den entsprechenden Indexwerten für die Bezugskraftstoffe liegt, die sich am stärksten unterscheiden. In diesem Fall ist der Genehmigungsbehörde eine Kraftstoffanalyse vorzulegen.

4.10. Prüfung der Übereinstimmung des Fahrzeugs hinsichtlich der Abgastrübung

4.10.1. Die Übereinstimmung des Fahrzeugs mit dem genehmigten Typ hinsichtlich der Schadstoffemission aus Selbstzündungsmotoren ist anhand der im Beiblatt zum Typgenehmigungsbogen in Anlage 4 Absatz 2.4 aufgeführten Prüfergebnisse zu überprüfen.

4.10.2. Ergänzend zu Absatz 10.1 ist bei der Nachprüfung eines aus der Serie entnommenen Fahrzeugs wie folgt zu verfahren:

4.10.2.1 Ein noch nicht eingefahrenes Fahrzeug ist der Prüfung in freier Beschleunigung nach Anhang IV Anlage 2 Absatz 4.3 zu unterziehen. Das Fahrzeug gilt als mit dem genehmigten Typ übereinstimmend, wenn der festgestellte Wert des Absorptionskoeffizienten den im Genehmigungszeichen angegebenen Wert um nicht mehr als 0,5 m-1 überschreitet.

4.10.2.2. Wenn der bei der Prüfung nach Absatz 4.10.2.1. festgestellte Wert den im Genehmigungszeichen angegebenen Wert um mehr als 0,5 m-1 überschreitet, ist ein Fahrzeug des betreffenden Typs oder dessen Motor einer Prüfung bei verschiedenen gleichbleibenden Drehzahlen unter Vollast nach Anhang IV Anlage 2 Absatz 4.2 zu unterziehen. Die Emissionswerte dürfen die Grenzwerte nach Anhang 7 der UN/ECE-Regelung Nr. 24 10 nicht überschreiten.

.

Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion - Erstes statistisches Verfahren Anlage 1

1. Das erste statistische Verfahren ist bei der Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion mit den Ergebnissen der Prüfung Typ 1 anzuwenden, wenn die vom Hersteller angegebene Standardabweichung der Produktion zufrieden stellend ist. Das anzuwendende statistische Verfahren wird in Anlage 1 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 beschrieben. Für diese Verfahren gelten die folgenden Ausnahmen:

1.1. Die Bezugnahme in Absatz 3 auf Absatz 5.3.1.4 gilt als Bezugnahme auf Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.

1.2. Die Bezugnahme in Absatz 3 auf die Abbildung 2 gilt als Bezugnahme auf die Abbildung I.4.2 die Verordnung (EG) Nr. 692/2008.

.

Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion - Zweites statistisches Verfahren Anlage 2

1. Das zweite statistische Verfahren ist bei der Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion mit den Ergebnissen der Prüfung Typ 1 anzuwenden, wenn der Hersteller einen unzureichenden oder keinen Nachweis der Standard-Abweichung liefert. Das anzuwendende statistische Verfahren wird in Anlage 2 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 beschrieben. Für diese Verfahren gelten die folgenden Ausnahmen:

1.1. Die Bezugnahme in Absatz 3 auf Absatz 5.3.1.4 gilt als Bezugnahme auf Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.

.

Muster - Beschreibungsbogen Nr. ... für die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen und des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen Anlage 3 17 18

Die nachstehenden Angaben sind, soweit sie in Frage kommen, zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und ausreichende Einzelheiten in angemessenem Maßstab enthalten. Eventuell beigefügte Fotografien müssen ausreichende Einzelheiten enthalten.

Weisen die Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

0. Allgemeines

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): ...

0.2. Typ: ...

0.2.1. Handelsname(n), sofern vorhanden: ...

0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden 11, 12: ...

0.3.1. Anbringungsstelle dieser Merkmale: ...

0.4. Fahrzeugklasse 13: ...

0.5. Name und Anschrift des Herstellers: ...

0.8. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): ...

0.9. (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: ...

1. Allgemeine Baumerkmale des Fahrzeugs

1.1. Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs: ...

1.3.3. Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung): ...

2. Massen und Abmessungen 14 (in kg und mm)

(gegebenenfalls Bezugnahme auf Zeichnung)

2.6. Masse des Fahrzeugs mit Aufbau und, im Fall eines Zugfahrzeugs einer anderen Klasse als M1, mit Anhängevorrichtung, sofern vom Hersteller geliefert, in fahrbereitem Zustand oder Masse des Fahrgestells oder des Fahrgestells mit Führerhaus ohne Aufbau und/oder Anhängevorrichtung, wenn der Aufbau und/oder die Anhängevorrichtung nicht vom Hersteller geliefert wird (einschließlich Flüssigkeiten, Werkzeug, Ersatzrad (sofern vorhanden) und Fahrer und, für Kraftomnibusse, Masse des Mitglieds des Fahrpersonals, wenn das Fahrzeug über einen Sitz für das Fahrpersonal verfügt) 15 (Größt- und Kleinstwert für jede Variante): ...

2.8. Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand nach Angabe des Herstellers 16, 17:...

2.17. Fahrzeug, für das eine Mehrstufen-Typgenehmigung beantragt wird (nur für unvollständige oder vervollständigte Fahrzeuge der Klasse N1 im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007): ja/nein 17

2.17.1. Masse des Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand: ... kg

2.17.2. Standardmasse, berechnet gemäß Abschnitt 5 des Anhangs XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008: ... kg

3. Antriebsenergiewandler 22

3.1. Hersteller des Antriebsenergiewandlers: ...

3.1.1. Baumusterbezeichnung des Herstellers (entsprechend der Angabe am Antriebsenergiewandler oder einer anderen Kennzeichnung): ...

3.2. Verbrennungsmotor

3.2.1.1. Arbeitsverfahren: Fremdzündung/Selbstzündung 19

Viertakt/Zweitakt/Drehkolbenmotor 19

3.2.1.2 Anzahl und Anordnung der Zylinder: ...

3.2.1.2.1 Bohrung 20: ... mm

3.2.1.2.2.. Hub 20: ... mm

3.2.1.2.3. Zündfolge: ...

3.2.1.3. Hubvolumen: ... cm3

3.2.1.4 Volumetrisches Verdichtungsverhältnis 21: ...

3.2.1.5 Zeichnungen des Brennraums, des Kolbenbodens und bei Fremdzündungsmotoren der Kolbenringe: ...

3.2.1.6. Normale Leerlaufdrehzahl 21: ... min-1

3.2.1.6.1 Erhöhte Leerlaufdrehzahl 21: ... min-1

3.2.1.7 Volumenbezogener Kohlenmonoxidgehalt der Abgase im Leerlauf 21 ... % gemäß Angabe des Herstellers (nur bei Fremdzündungsmotoren)

3.2.1.8 Motornennleistung 22 ... kW bei ... min-1 (nach Angabe des Herstellers)

3.2.1.9 Höchstzulässige Drehzahl nach Angabe des Herstellers: .... min-1

3.2.1.10 Nenndrehmoment 22: ... Nm bei ... min-1 (nach Angabe des Herstellers)

3.2.2. Kraftstoff

3.2.2.1 Leichte Nutzfahrzeuge: Diesel/Benzin/Flüssiggas/Erdgas oder Biomethan/Ethanol (E85)/Biodiesel/Wasserstoff/Wasserstoff-Erdgas 22, 23

3.2.2.1.1 ROZ, unverbleit: ...

3.2.2.3 Kraftstoffeinfüllstutzen: verengter Durchmesser/Hinweisschild 23

3.2.2.4. Fahrzeug nach Art des Antriebs: Fahrzeug mit Einstoffbetrieb, Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb, Flexfuel-Fahrzeug

3.2.2.5 Höchstzulässiger Anteil des Biokraftstoffs am Kraftstoffgemisch (nach Angabe des Herstellers): ... Vol.-%

3.2.4. Kraftstoffversorgung

3.2.4.2 Durch Kraftstoffeinspritzung (nur für Selbstzündungsmotoren): ja/nein 23

3.2.4.2.1 Systembeschreibung (Common Rail/Einspritzdüsen/Pumpe usw.): ...

3.2.4.2.2 Arbeitsverfahren: Direkteinspritzung/Vorkammer/Wirbelkammer 23

3.2.4.2.3.. Einspritz-/Förderpumpe

3.2.4.2.3.1 Fabrikmarke(n): ...

3.2.4.2.3.2 Typ(en): ...

3.2.4.2.3.3 Maximale Einspritzmenge 23, 23 ... mm3/je Hub oder Takt bei einer Pumpendrehzahl von: ... min-1 oder wahlweise Mengenkennfeld: ...

3.2.4.2.3.5 Verstellkurve des Spritzverstellers 23: ...

3.2.4.2.4 Kontrolle der Motordrehzahlbegrenzung

3.2.4.2.4.2 Abregeldrehzahl

3.2.4.2.4.2.1. Abregeldrehzahl unter Last: ... min-1

3.2.4.2.4.2.2. Abregeldrehzahl bei Nulllast: ... min-1

3.2.4.2.6. Einspritzventil(e)

3.2.4.2.6.1. Fabrikmarke(n): ...

3.2.4.2.6.2 Typ(en): ...

3.2.4.2.7 Kaltstarteinrichtung

3.2.4.2.7.1 Fabrikmarke(n): ...

3.2.4.2.7.2 Typ(en): ...

3.2.4.2.7.3 Beschreibung: ...

3.2.4.2.8 Zusätzliche Starthilfe

3.2.4.2.8.1 Fabrikmarke(n): ...

3.2.4.2.8.2 Typ(en): ...

3.2.4.2.8.3 Systembeschreibung: ...

3.2.4.2.9 Elektronisch geregelte Einspritzung: ja/nein 23

3.2.4.2.9.1 Fabrikmarke(n): ...

3.2.4.2.9.2 Typ(en): ...

3.2.4.2.9.3 Beschreibung des Systems

3.2.4.2.9.3.1 Fabrikmarke und Typ des Steuergeräts: ...

3.2.4.2.9.3.2 Fabrikmarke und Typ des Kraftstoffreglers: ...

3.2.4.2.9.3.3 Fabrikmarke und Typ des Luftmengenmessers: ...

3.2.4.2.9.3.4 Fabrikmarke und Typ des Mengenteilers: ...

3.2.4.2.9.3.5 Fabrikmarke und Typ des Klappenstutzens: ...

3.2.4.2.9.3.6 Fabrikmarke und Typ oder Arbeitsverfahren des Wassertemperaturfühlers: ...

3.2.4.2.9.3.7 Fabrikmarke und Typ oder Arbeitsverfahren des Lufttemperaturfühlers: ...

3.2.4.2.9.3.8 Fabrikmarke und Typ oder Arbeitsverfahren des Luftdruckfühlers: ...

3.2.4.3. Durch Kraftstoffeinspritzung (nur für Fremdzündungsmotoren): ja/nein 23

3.2.4.3.1 Arbeitsverfahren: Ansaugkrümmer (Zentral-/Mehrpunkteinspritzung 23/Direkteinspritzung/sonstige (genaue Angabe) 23: ...

3.2.4.3.2 Fabrikmarke(n): ...

3.2.4.3.3 Typ(en): ...

3.2.4.3.4 Beschreibung des Systems, bei anderen als kontinuierlichen Einspritzsystemen sind entsprechende Detailangaben zu machen: ...

3.2.4.3.4.1 Fabrikmarke und Typ des Steuergeräts: ...

3.2.4.3.4.3 Fabrikmarke und Typ oder Arbeitsverfahren des Luftmengenmessers: ...

3.2.4.3.4.6 Fabrikmarke und Typ des Mikroschalters: ...

3.2.4.3.4.8 Fabrikmarke und Typ des Klappenstutzens: ...

3.2.4.3.4.9 Fabrikmarke und Typ oder Arbeitsverfahren des Wassertemperaturfühlers: ...

3.2.4.3.4.10 Fabrikmarke und Typ oder Arbeitsverfahren des Lufttemperaturfühlers: ...

3.2.4.3.4.11 Fabrikmarke und Typ oder Arbeitsverfahren des Luftdruckfühlers: ...

3.2.4.3.5 Einspritzdüsen

3.2.4.3.5.1 Fabrikmarke(n): ...

3.2.4.3.5.2 Typ(en): ...

3.2.4.3.6 Einspritzzeitpunkt: ...

3.2.4.3.7 Kaltstarteinrichtung

3.2.4.3.7.1 Arbeitsverfahren: ...

3.2.4.3.7.2 Grenzen des Betriebsbereichs/Einstellwerte 23, 23: ...

3.2.4.4. Kraftstoffpumpe

3.2.4.4.1 Förderdruck 23 ... kPa oder Kennfeld 23: ...

3.2.5. Elektrische Anlage

3.2.5.1. Nennspannung: ... V, Anschluss an Masse positiv oder negativ 23

3.2.5.2 Generator

3.2.5.2.1 Typ: ...

3.2.5.2.2 Nennleistung: ... VA

3.2.6. Zündung

3.2.6.1. Fabrikmarke(n): ...

3.2.6.2 Typ(en): ...

3.2.6.3. Arbeitsverfahren: ...

3.2.6.4 Zündverstellkurve 23: ...

3.2.6.5. Statischer Zündzeitpunkt 23: ... Grad vor dem oberen Totpunkt

3.2.7. Kühlsystem: Flüssigkeit/Luft 23

3.2.7.1 Nenneinstellwert des Motortemperaturreglers: ...

3.2.7.2 Flüssigkeitskühlung

3.2.7.2.1 Art der Kühlflüssigkeit: ...

3.2.7.2.2 Umwälzpumpe(n): ja/nein 23

3.2.7.2.3.. Merkmale ..., oder

3.2.7.2.3.1 Fabrikmarke(n): ...

3.2.7.2.3.2 Typ(en): ...

3.2.7.2.4 Übersetzungsverhältnis(se): ...

3.2.7.2.5 Beschreibung des Lüfters und seines Antriebs: ...

3.2.7.3. Luftkühlung

3.2.7.3.1 Gebläse: ja/nein 23

3.2.7.3.2.. Merkmale ..., oder

3.2.7.3.2.1 Fabrikmarke(n): ...

3.2.7.3.2.2 Typ(en): ...

3.2.7.3.3 Übersetzungsverhältnis(se): ...

3.2.8. Einlasssystem

3.2.8.1. Lader: ja/nein 23

3.2.8.1.1 Fabrikmarke(n): ...

3.2.8.1.2 Typ(en): ...

3.2.8.1.3 Beschreibung des Systems (z.B. maximaler Ladedruck: ... kPa, Druckablassventil (wastegate), falls zutreffend): ...

3.2.8.2. Ladeluftkühler: ja/nein 23

3.2.8.2.1 Typ: Luft-Luft/Luft-Wasser 23

3.2.8.3 Unterdruck im Einlasssystem bei Nenndrehzahl und Vollast (nur Selbstzündungsmotoren)

minimal zulässig: ... kPa

maximal zulässig: ... kPa

3.2.8.4 Beschreibung und Zeichnungen der Ansaugleitungen und ihres Zubehörs (Ansaugluftsammler, Vorwärmvorrichtung, zusätzliche Lufteinlässe usw.): ...

3.2.8.4.1 Beschreibung des Ansaugkrümmers (einschließlich Zeichnungen und/oder Fotos): ...

3.2.8.4.2 Luftfilter, Zeichnungen: ..., oder

3.2.8.4.2.1 Fabrikmarke(n): ...

3.2.8.4.2.2 Typ(en): ...

3.2.8.4.3 Ansauggeräuschdämpfer: Zeichnungen ... oder

3.2.8.4.3.1 Fabrikmarke(n): ...

3.2.8.4.3.2 Typ(en): ...

3.2.9. Auspuffsystem

3.2.9.1. Beschreibung und/oder Zeichnung des Auspuffkrümmers: ...

3.2.9.2 Beschreibung und/oder Zeichnung der Auspuffanlage: ...

3.2.9.3. Maximal zulässiger Abgasgegendruck bei Nenndrehzahl und Volllast (nur bei Selbstzündungsmotoren): ... kPa

3.2.10. Kleinste Querschnittsfläche der Ansaug- und Auslasskanäle: ...

3.2.11. Ventilsteuerzeiten oder entsprechende Daten

3.2.11.1. Maximaler Ventilhub, Öffnungs- und Schließwinkel oder Angaben über Steuerzeiten bei alternativen Steuerungssystemen bezogen auf die Totpunkte. Bei veränderlichen Steuerzeiten Angabe des frühesten und spätesten Zeitpunkts: ...

3.2.11.2 Bezugsgrößen- und/oder Einstellbereiche 23: ...

3.2.12. Maßnahmen gegen Luftverunreinigung

3.2.12.1. Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase (Beschreibung und Zeichnungen): ...

3.2.12.2 Emissionsmindernde Einrichtungen (falls nicht an anderer Stelle erwähnt):

3.2.12.2.1 Katalysator

3.2.12.2.1.1 Anzahl der Katalysatoren und Monolithen (nachstehende Angaben sind für jede Einheit einzelnen anzugeben): ...

3.2.12.2.1.2 Abmessungen, Form und Volumen des (der) Katalysators (Katalysatoren): ...

3.2.12.2.1.3 Art der katalytischen Reaktion: ...

3.2.12.2.1.4 Gesamtbeschichtung mit Edelmetall: ...

3.2.12.2.1.5 Relative Konzentration: ...

3.2.12.2.1.6 Trägerkörper (Aufbau und Werkstoff): ...

3.2.12.2.1.7 Zellendichte: ...

3.2.12.2.1.8 Art des (der) Katalysatorgehäuse(s):

3.2.12.2.1.9 Lage des (der) Katalysators (Katalysatoren) (Ort und Referenzentfernung innerhalb des Auspuffstrangs): ...

3.2.12.2.1.10 Wärmeschutzschild: ja/nein 23

3.2.12.2.1.12 Fabrikmarke des Katalysators:

3.2.12.2.1.13 Teilenummer:

3.2.12.2.2 Sensoren

3.2.12.2.2.1 Sauerstoffsonde: ja/nein 23

3.2.12.2.2.1.1. Marke: ...

3.2.12.2.2.1.2. Lage: ...

3.2.12.2.2.1.3. Regelbereich: ...

3.2.12.2.2.1.4. Typ oder Arbeitsweise: ...

3.2.12.2.2.1.5. Teilenummer: ...

3.2.12.2.3 Lufteinblasung: ja/nein 23

3.2.12.2.3.1 Art (Selbstansaugung, Luftpumpe usw.): ...

3.2.12.2.4 Abgasrückführung: ja/nein 23

3.2.12.2.4.1 Kennwerte (Fabrikmarke, Typ, Durchflussmenge, Hochdruck/Niederdruck/kombinierter Druck usw.): ...

3.2.12.2.4.2 Wassergekühltes System (für jedes AGR-System anzugeben, z.B. Niederdruck/Hochdruck/kombinierter Druck): ja/nein 23

3.2.12.2.5 Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen (nur bei Benzin- und Ethanolmotoren): ja/nein 23

3.2.12.2.5.1 Ausführliche Beschreibung der Einrichtungen: ...

3.2.12.2.5.2 Zeichnung der Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen: ...

3.2.12.2.5.3 Zeichnung des Aktivkohlebehälters: ...

3.2.12.2.5.4 Aktivkohle-Trockenmasse: ... g

3.2.12.2.5.5 Schemazeichnung des Kraftstofftanks mit Angabe der Füllmenge und des Werkstoffs (nur bei Benzin- und Ethanolmotoren): ...

3.2.12.2.5.6 Beschreibung und schematische Zeichnung des Wärmeschutzschilds zwischen Kraftstofftank und Auspuffanlage: ...

3.2.12.2.5.7. Diffusionsfaktor 1: ...

3.2.12.2.6 Partikelfilter: ja/nein 23

3.2.12.2.6.1 Abmessungen, Form und Volumen des Partikelfilters: ...

3.2.12.2.6.2 Typ und Aufbau des Partikelfilters: ...

3.2.12.2.6.3 Lage (Referenzentfernung innerhalb des Auspuffstranges): ...

3.2.12.2.6.4 Fabrikmarke des Partikelfilters:

3.2.12.2.6.5 Teilenummer:

3.2.12.2.7 On-Board-Diagnosesystem (OBD): ja/nein 23

3.2.12.2.7.1 Schriftliche Darstellung und/oder Zeichnung der Fehlfunktionsanzeige: ...

3.2.12.2.7.2 Liste und Zweck aller vom OBD-System überwachten Bauteile: ...

3.2.12.2.7.3 Schriftliche Darstellung (allgemeine Arbeitsweise) für: ...

3.2.12.2.7.3.1. Fremdzündungsmotoren 23

3.2.12.2.7.3.1.1. Überwachung des Katalysators 23: ...

3.2.12.2.7.3.1.2. Erkennung von Verbrennungsaussetzern 23: ...

3.2.12.2.7.3.1.3. Überwachung der Sauerstoffsonden 23: ...

3.2.12.2.7.3.1.4. Sonstige vom OBD-System überwachte Bauteile 23: ...

3.2.12.2.7.3.2. Selbstzündungsmotoren 23

3.2.12.2.7.3.2.1. Überwachung des Katalysators 23: ...

3.2.12.2.7.3.2.2. Überwachung des Partikelfilters 23: ...

3.2.12.2.7.3.2.3. Überwachung des elektronischen Kraftstoffzufuhrsystems 23: ...

3.2.12.2.7.3.2.4. Sonstige vom OBD-System überwachte Bauteile 23: ...

3.2.12.2.7.4 Kriterien für die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige (feste Anzahl von Fahrzyklen oder statistische Methode): ...

3.2.12.2.7.5 Liste aller vom OBD-System verwendeten Ausgabecodes und -formate (jeweils mit Erläuterung): ...

3.2.12.2.7.6 Die folgenden zusätzlichen Informationen sind durch den Fahrzeughersteller bereitzustellen, damit die Herstellung von OBD-kompatiblen Ersatzteilen und Diagnose- und Prüfgeräten ermöglicht wird.

Die Informationen dieses Absatzes werden in Anlage 5 dieses Anhangs (Anlage "OBD-Informationen" zum EG-Typgenehmigungsbogen) wiederholt:

3.2.12.2.7.6.1. Eine Beschreibung des Typs und der Zahl der Vorkonditionierungszyklen für die ursprüngliche Typgenehmigung des Fahrzeugs.

3.2.12.2.7.6.2. Beschreibung des für die ursprüngliche Typgenehmigung des Fahrzeugs verwendeten OBD-Prüfzyklus für das von dem OBD-System überwachte Bauteil.

3.2.12.2.7.6.3. Umfassende Unterlagen, in denen alle Bauteile beschrieben sind, die im Rahmen der Strategie zur Meldung von Fehlfunktionen und der Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige überwacht werden (feste Anzahl von Fahrzyklen oder statistische Methode), einschließlich eines Verzeichnisses einschlägiger sekundär ermittelter Parameter für jedes Bauteil, das durch das OBD-System überwacht wird. Eine Liste aller vom OBD-System verwendeten Ausgabecodes und -formate (jeweils mit Erläuterung) für einzelne emissionsrelevante Bauteile des Antriebsstrangs und für einzelne nicht emissionsrelevante Bauteile, wenn die Überwachung des Bauteils die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige bestimmt. Insbesondere müssen die Daten in Modus $05 Test ID $21 bis FF ausführlich erläutert und die Daten in Modus $06 zur Verfügung gestellt werden. Bei Fahrzeugtypen mit einer Datenübertragungsverbindung gemäß ISO 15765-4 "Road vehicles - Diagnostics on Controller Area Network (CAN) - Part 4: Requirements for emissions-related systems" müssen die Daten in Modus $06 Test ID $00 bis FF für jede überwachte ID des OBD-Systems ausführlich erläutert werden.

3.2.12.2.7.6.4. Die gemäß diesem Abschnitt erforderlichen Angaben können z.B. in Form der nachstehenden Tabelle gemacht werden, die diesem Anhang beizufügen ist:

Bauteil Fehlercode Überwachungs- strategie Kriterien für die Erkennung von Fehlfunktionen Kriterien für die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige Sekundärparameter Vorkonditionierung Prüfung zum Nachweis
Katalysator PO420 Signale der Sauerstoffsonde 1 und 2 Unterschied zwischen Signalen von Sonde 1 und 2 3. Zyklus Motordrehzahl, Motorlast, A/F-Modus, Katalysator- temperatur Zwei Zyklen Typ 1 Typ 1

3.2.12.2.8 Andere Einrichtung: ...

3.2.12.2.10. System mit periodischer Regenerierung: (nachstehende Angaben sind für jede selbstständige Einheit einzeln anzugeben)

3.2.12.2.10.1. Verfahren oder Einrichtung zur Regenerierung, Beschreibung und/oder Zeichnung:

3.2.12.2.10.2 Anzahl von Fahrzyklen des Typs 1 oder von gleichwertigen Prüfzyklen auf dem Motorprüfstand zwischen zwei Zyklen, in denen Regenerationsphasen unter gleichwertigen Bedingungen wie unter der Prüfung Typ 1 auftreten (Abstand 'D' in Abbildung A6, Anl. 1/1 in Anhang XXI, Unteranhang 6 Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/1151 oder Abbildung A13/1 in Anhang 13 der UNECE-Regelung Nr. 83 (gegebenenfalls): ...

3.2.12.2.10.2.1. Anwendbarer Zyklus für die Prüfung Typ 1: (anzuwendendes Verfahren angeben: Anhang XXI Unteranhang 4 oder UNECE-Regelung Nr. 83): ...

3.2.12.2.10.3 Beschreibung des Verfahrens zur Bestimmung der Anzahl der Zyklen zwischen zwei Zyklen, in denen Regenerationsphasen auftreten: ...

3.2.12.2.10.4 Kenngrößen für die Bestimmung des Beladungsgrads, bei dem die Regeneration eingeleitet wird (z.B. Temperatur, Druck usw.): ...

3.2.12.2.10.5 Beschreibung des Verfahrens, das zur Beladung des Systems im Prüfverfahren nach Anhang 13 Absatz 3.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 verwendet wird: ...

3.2.12.2.11 Katalysator-Vorrichtungen, in denen selbstverbrauchende Reagenzien verwendet werden (nachstehende Angaben sind für jede selbstständige Einheit einzeln anzugeben): ja/nein 23

3.2.12.2.11.1 Art und Konzentration des erforderlichen Reagens: ...

3.2.12.2.11.2 Normaler Betriebstemperaturbereich des Reagens: ...

3.2.12.2.11.3 Internationale Norm: ...

3.2.12.2.11.4 Häufigkeit der Nachfüllung des Reagensvorrates: im laufenden Betrieb/bei der planmäßigen Wartung (falls zutreffend):

3.2.12.2.11.5 Anzeige des Reagensfüllstands: (Beschreibung und Lage)

3.2.12.2.11.6 Reagensbehälter

3.2.12.2.11.6.1. Fassungsvermögen: ...

3.2.12.2.11.6.2. Heizanlage: ja/nein 23

3.2.12.2.11.6.2.1. Beschreibung oder Zeichnung

3.2.12.2.11.7 Reagenssteuerungsgerät: ja/nein 23

3.2.12.2.11.7.1. Marke: ...

3.2.12.2.11.7.2. Typ: ...

3.2.12.2.11.8 Reagensmittel-Einspritzdüse (Fabrikmarke, Typ und Lage): ...

3.2.13. Anbringungsstelle des Symbols für den Absorptionskoeffizienten (nur bei Selbstzündungsmotoren): ...

3.2.14. Angaben über Einrichtungen zur Kraftstoffeinsparung (falls nicht in anderen Abschnitten aufgeführt): ...

3.2.15. Flüssiggas-Zufuhrsystem: ja/nein 23

3.2.15.1. Typgenehmigungsnummer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 (ABl. Nr. L 200 vom 31.07.2009 S. 1)

3.2.15.2 Elektronisches Motorsteuerungsgerät für Flüssiggas-Kraftstoffanlagen

3.2.15.2.1 Fabrikmarke(n): ...

3.2.15.2.2 Typ(en): ...

3.2.15.2.3 Abgasrelevante Einstellmöglichkeiten: ...

3.2.15.3. Sonstige Unterlagen

3.2.15.3.1 Beschreibung des Schutzes des Katalysators beim Umschalten vom Benzin- auf Flüssiggasbetrieb und umgekehrt: ...

3.2.15.3.2 Systemauslegung (elektrische Verbindungen, Druckausgleichs- Anschlussschläuche usw.): ...

3.2.15.3.3 Zeichnung des Symbols: ...

3.2.16. Betrieb mit Erdgas: ja/nein 23

3.2.16.1. Typgenehmigungsnummer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 (ABl. Nr. L 200 vom 31.07.2009 S. 1)

3.2.16.2 Elektronisches Motorsteuerungsgerät für Erdgas-Kraftstoffanlagen

3.2.16.2.1 Fabrikmarke(n): ...

3.2.16.2.2 Typ(en): ...

3.2.16.2.3 Abgasrelevante Einstellmöglichkeiten: ...

3.2.16.3. Sonstige Unterlagen

3.2.16.3.1 Beschreibung des Schutzes des Katalysators beim Umschalten vom Benzin- auf Erdgasbetrieb und umgekehrt:

3.2.16.3.2 Systemauslegung (elektrische Verbindungen, Druckausgleichs- Anschlussschläuche usw.): ...

3.2.16.3.3 Zeichnung des Symbols: ...

3.2.18. Wasserstoff-Zufuhrsystem: ja/nein 23

3.2.18.1. EG-Typgenehmigungsnummer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 ...

3.2.18.2 Elektronisches Motorsteuergerät für Wasserstoffzufuhr

3.2.18.2.1 Fabrikmarke(n): ...

3.2.18.2.2 Typ(en): ...

3.2.18.2.3 Abgasrelevante Einstellmöglichkeiten: ...

3.2.18.3. Sonstige Unterlagen

3.2.18.3.1 Beschreibung des Schutzes des Katalysators beim Umschalten von Benzin- auf Wasserstoffbetrieb und umgekehrt:...

3.2.18.3.2 Systemauslegung (elektrische Verbindungen, Druckausgleichs- Anschlussschläuche usw.): ...

3.2.18.3.3 Zeichnung des Symbols: ...

3.2.19. Wasserstoff-Erdgas-Zufuhrsystem: ja/nein 23

3.2.19.1. Prozentualer Anteil von Wasserstoff am Kraftstoff (vom Hersteller angegebener Höchstwert):

3.2.19.2 EG-Typgenehmigungsnummer gemäß der UN/ECE-Regelung Nr. 110 24 ...

3.2.19.3. Elektronisches Motorsteuergerät für Wasserstoff-Erdgas-Zufuhr

3.2.19.3.1 Fabrikmarke(n): ...

3.2.19.3.2 Typ(en): ...

3.2.19.3.3 Abgasrelevante Einstellmöglichkeiten: ...

3.2.19.4. Sonstige Unterlagen

3.2.19.4.1 Beschreibung des Schutzes des Katalysators beim Wechsel von Benzin zu Wasserstoff-Erdgas oder umgekehrt: ...

3.2.19.4.2 Systemauslegung (elektrische Verbindungen, Druckausgleichs- Anschlussschläuche usw.): ...

3.2.19.4.3 Zeichnung des Symbols: ...

3.3. Elektrische Maschine

3.3.1. Typ (Wicklungsanordnung, Erregung): ...

3.3.1.1. Höchste Stundenleistung: ... kW

(nach Angabe des Herstellers)

3.3.1.1.1 Höchste Nutzleistung (a)... kW

(nach Angabe des Herstellers)

3.3.1.1.2.. Höchste 30-Minuten-Leistung (a) ... kW

(nach Angabe des Herstellers)

3.3.1.2 Betriebsspannung: ... V

3.3.2. REESS

3.3.2.1 Anzahl der Zellen: ...

3.3.2.2 Masse: ... kg

3.3.2.3. Kapazität: ... Ah (Ampèrestunden)

3.3.2.4 Lage: ...

3.4. Kombinationen von Antriebsenergiewandlern

3.4.1. Hybrid-Elektrofahrzeug: ja/nein 24

3.4.2. Art des Hybrid-Elektrofahrzeugs:

extern aufladbar/nicht extern aufladbar 24

3.4.3. Betriebsartschalter: ja/nein 24

3.4.3.1. Wählbare Betriebsarten

3.4.3.1.1 reiner Elektrobetrieb: ja/nein 24

3.4.3.1.2. reiner Kraftstoffbetrieb: ja/nein 24

3.4.3.1.3. Hybridbetrieb: ja/nein 24

(wenn ja, kurze Beschreibung): ...

3.4.4. Beschreibung der Energiespeichereinrichtung: (REESS, Kondensator, Schwungrad/Generator)

3.4.4.1. Marke(n): ...

3.4.4.2 Typ(en): ...

3.4.4.3. Identifizierungsnummer: ...

3.4.4.4 Art des Plattenpaars: ...

3.4.4.5. Energie: ... (REESS: Spannung und Kapazität in Ah über zwei Stunden; bei einem Kondensator: J,...)

3.4.4.6 Lader: fahrzeugeigen/extern/ohne 24

3.4.5. Elektrische Maschine (jede Maschinenart getrennt beschreiben)

3.4.5.1 Marke: ...

3.4.5.2 Typ: ...

3.4.5.3. Hauptverwendungszweck: Antriebsmotor/Generator

3.4.5.3.1 Wenn Gebrauch als Antriebsmotor: Einzelmotor/Mehrfachmotoren (Zahl):

3.4.5.4 Höchstleistung: ... kW

3.4.5.5. Arbeitsverfahren:

3.4.5.5.1 Gleichstrom/Wechselstrom/Zahl der Phasen:

3.4.5.5.2 Fremderregung/Reihenschaltung/Verbundschaltung 24

3.4.5.5.3.. Synchron/asynchron 24

3.4.6. Steuergerät

3.4.6.1. Fabrikmarke(n): ...

3.4.6.2 Typ(en): ...

3.4.6.3. Identifizierungsnummer: ...

3.4.7. Leistungsregler

3.4.7.1. Marke: ...

3.4.7.2 Typ: ...

3.4.7.3. Identifizierungsnummer: ...

3.4.8. Reichweite des Fahrzeugs bei Elektrobetrieb: ... km (gemäß Anhang 9 der UN/ECE-Regelung Nr. 101 25

3.4.9. Empfehlung des Herstellers für die Vorkonditionierung: ...

3.5. Vom Hersteller angegebene Werte für die Bestimmung von CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch/elektrischer Reichweite und Details zu Ökoinnovationen (falls zutreffend) 26

3.5.1. CO2-Emissionsmenge (Angaben für jeden getesteten Bezugskraftstoff)

3.5.1.1. Emissionsmenge CO2 (innerorts): ... g/km

3.5.1.2 Emissionsmenge CO2 (außerorts): ... g/km

3.5.1.3 Emissionsmenge CO2 (kombiniert): ... g/km

3.5.2. Kraftstoffverbrauch (Angaben für jeden getesteten Bezugskraftstoff)

3.5.2.1 Kraftstoffverbrauch (innerorts) ... l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km 26

3.5.2.2 Kraftstoffverbrauch (außerorts) ... l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km 26

3.5.2.3 Kraftstoffverbrauch (kombiniert) l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km 26

3.5.3. Stromverbrauch von Fahrzeugen mit reinem Elektroantrieb

3.5.3.1 Typ/Variante/Version des Vergleichsfahrzeugs gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 27:

3.5.3.1 Stromverbrauch von Fahrzeugen mit reinem Elektroantrieb ... Wh/km

3.5.3.2. Wechselwirkungen mit anderen Ökoinnovationen: ja/nein 28

3.5.3.2 Stromverbrauch von extern aufladbaren Hybrid-Elektrofahrzeugen

3.5.3.2.1 Stromverbrauch (Zustand A, kombiniert) ... (Wh/km)

3.5.3.2.2.. Stromverbrauch (Zustand B, kombiniert) ... (Wh/km)

3.5.3.2.3. Stromverbrauch (gewichtet, kombiniert): ... Wh/km.

3.5.3.3 Emissionswerte im Zusammenhang mit dem Einsatz von Ökoinnovationen 29, 30

Beschluss zur Genehmigung der Ökoinnovation1 Code der Ökoinnovation2 1. CO2-Emissions- menge des Vergleichs- fahrzeugs (g/km) 2. CO2-Emissions- menge des Ökoinnovations- fahrzeugs
(g/km)
3. CO2-Emissions- menge des Vergleichs- fahrzeugs im Prüfzyklus Typ 13 4. CO2-Emissions- menge des Ökoinnovations- fahrzeugs im Prüfzyklus Typ 1 (= 3.5.1.3) 5. Nutzungsfaktor (NF), d. h. Anteil der Zeit, während der die Technologie unter normalen Betriebs- bedingungen genutzt wird Einsparung von CO2-Emissionen
((1 - 2) - (3 - 4)) x 5
xxxx/201x1
Insgesamt eingesparte CO2-Emissionsmenge (g/km)4
1) Nummer des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.

2) Zuweisung im Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.

3) Wird mit Genehmigung der Typgenehmigungsbehörde anstelle des Prüfzyklus Typ 1 eine Modellierung angewendet, so ist für diesen Wert der mit der Modellierungsmethode ermittelte Wert einzutragen.

4) Summe der mit jeder einzelnen Ökoinnovation eingesparten CO2-Emissionen.

3.5.6. Fahrzeug, das im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 (Fahrzeugklasse M1) oder von Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 (Fahrzeugklasse N1) mit einer Ökoinnovation ausgestattet ist: ja/nein 31

3.5.6.1. Typ/Variante/Version des Vergleichsfahrzeugs gemäß der Bezugnahme in Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 (Fahrzeugklasse M1) oder in Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 (Fahrzeugklasse N1) 32

3.5.6.2 Wechselwirkungen mit anderen Ökoinnovationen: ja/nein 32

3.5.6.3 Emissionswerte im Zusammenhang mit dem Einsatz von Ökoinnovationen 33, 34

Beschluss zur Genehmigung der Ökoinnovation1 Code der Ökoinnovation2 1. CO2-Emissions- menge des Vergleichs- fahrzeugs (g/km) 2. CO2-Emissions- menge des Ökoinnovations- fahrzeugs (g/km) 3. CO2-Emissions- menge des Vergleichs- fahrzeugs im Prüfzyklus Typ 13 4. CO2-Emissions- menge des Ökoinnovations- fahrzeugs im Prüfzyklus Typ 1 (= 3.5.1.3) 5. Nutzungsfaktor (NF), d. h. Anteil der Zeit, während der die Technologie unter normalen Betriebs- bedingungen genutzt wird Einsparung von CO2-Emissionen
((1 - 2) - (3 - 4)) x 5
xxxx/201x1
Insgesamt eingesparte CO2-Emissionsmenge (g/km)4
1) Nummer des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.

2) Zuweisung im Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.

3) Wird mit Genehmigung der Typgenehmigungsbehörde anstelle des Prüfzyklus Typ 1 eine Modellierung angewendet, so ist für diesen Wert der mit der Modellierungsmethode ermittelte Wert einzutragen.

4) Summe der mit jeder einzelnen Ökoinnovation eingesparten Emissionen.

3.6. Zulässige Temperaturen gemäß Angabe des Herstellers

3.6.1. Kühlsystem

3.6.1.1. Flüssigkeitskühlung

Höchsttemperatur am Austritt: ... K

3.6.1.2 Luftkühlung

3.6.1.2.1 Bezugspunkt: ...

3.6.1.2.2 Höchsttemperatur am Bezugspunkt: ... K

3.6.2. Höchsttemperatur am Austritt aus dem Ladeluftkühler: ... K

3.6.3. Höchste Abgastemperatur an dem Punkt des Auspuffsrohrs (der Auspuffrohre), der an den äußersten Flansch (die äußersten Flansche) des Auspuffkrümmers angrenzt

3.6.4. Kraftstofftemperatur

Mindesttemperatur: ... K

Höchsttemperatur: ... K

3.6.5. Schmiermitteltemperatur

Mindesttemperatur: ... K

Höchsttemperatur: ... K

3.8. Schmiersystem

3.8.1. Beschreibung des Systems

3.8.1.1. Lage des Schmiermittelbehälters: ...

3.8.1.2 Zuführungssystem (durch Pumpe/Einspritzung in den Einlass/Mischung mit Kraftstoff usw.) 34

3.8.2. Schmiermittelpumpe

3.8.2.1. Fabrikmarke(n): ...

3.8.2.2 Typ(en): ...

3.8.3. Mischung mit Kraftstoff

3.8.3.1. Mischungsverhältnis: ...

3.8.4. Ölkühler: ja/nein 34

3.8.4.1. Zeichnung(en): ... oder

3.8.4.1.1 Fabrikmarke(n): ...

3.8.4.1.2 Typ(en): ...

4. Kraftübertragung 35

4.3. Trägheitsmoment des Motor-Schwungrads: ...

4.3.1. Zusätzliches Trägheitsmoment ohne eingelegten Gang: ...

4.4. Kupplung(en)

4.4.1. Höchstwert der Drehmomentwandlung: ...

4.5. Getriebe

4.5.1. Typ (Handschaltung/automatisch/stufenlos) 35: ...

4.6. Übersetzungsverhältnisse

Gang Getriebeübersetzungen (Verhältnis der Motordrehzahl zur Drehzahl der Getriebeabtriebswelle) Übersetzungsverhältnis des Achsgetriebes (Übersetzungsverhältnis zwischen Getriebeabtrieb und Antriebsrad) Gesamtübersetzung
Höchstwert für stufenloses Getriebe
1
2
3
...
Mindestwert für stufenloses Getriebe

6. Radaufhängung

6.6. Reifen und Räder

6.6.1. Rad-/Reifenkombinationen

6.6.1.1. Achsen

6.6.1.1.1 Achse 1: ...

6.6.1.1.1.1 Bezeichnung der Reifengröße

6.6.1.1.2 Achse 2: ...

6.6.1.1.2.1 Bezeichnung der Reifengröße

usw.

6.6.2. Obere und untere Grenzwerte der Abrollradien

6.6.2.1. Achse 1: ...

6.6.2.2 Achse 2: ...

usw.

6.6.3. Vom Fahrzeughersteller empfohlene(r) Reifendruck(drücke): ... kPa

9. Aufbau

9.1. Art des Aufbaus unter Angabe der Codes in Anhang II Teil C der Richtlinie 2007/46/EG: ...

9.10.3. Sitze

9.10.3.1. Anzahl: ...

16. Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen

16.1. Wichtigste Website für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen: ...

16.1.1. Datum, ab dem die Informationen zur Verfügung stehen (spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Erteilung der Typgenehmigung):

16.2. Bedingungen für den Zugang zur in Absatz 16.1 genannten Website: ...

16.3. Format der über die in Absatz 16.1 genannten Website bereitgestellten Reparatur- und Wartungsinformationen: ...

.

Angaben zu den Prüfbedingungen Anlage
zum Beschreibungsbogen

1. Zündkerzen

1.1. Fabrikmarke: ...

1.2. Typ: ...

1.3. Elektrodenabstand: ...

2. Zündspule

2.1. Fabrikmarke: ...

2.2. Typ: ...

3. Schmiermittel

3.1. Fabrikmarke: ...

3.2. Typ: ...

(Wenn das Schmiermittel dem Kraftstoff zugesetzt ist, ist der prozentuale Anteil des Öls in der Mischung anzugeben.)

4. Angaben zur Lasteinstellung des Prüfstands (Angaben für jede Prüfung wiederholen)

4.1. Art des Fahrzeugaufbaus (Variante/Version)

4.2. Getriebetyp (Handschaltung/automatisch/stufenlos)

4.3. Angaben zu den Einstellungen des Prüfstands, feste Lastkurve (falls verwendet)

4.3.1. andere Einstellungen des Prüfstands verwendet (ja/nein)

4.3.2. Schwungmasse (kg):

4.3.3. Tatsächliche Leistungsaufnahme bei 80 km/h, einschließlich Verdunstungsemissionen während des Fahrzeugbetriebs am Prüfstand (kW)

4.3.4. Tatsächliche Leistungsaufnahme bei 50km/h einschließlich Verdunstungsemissionen während des Fahrzeugbetriebs am Prüfstand (kW)

4.4. Angaben zu den Einstellungen des Prüfstands, einstellbare Lastkurve (falls verwendet)

4.4.1. Angaben zum Ausrollen auf der Prüfstrecke.

4.4.2. Reifen, Fabrikmarke und Typ:

4.4.3. Reifenabmessungen (Vorder-/Hinterreifen):

4.4.4. Reifendruck (Vorder-/Hinterreifen) (kPA):

4.4.5. Prüffahrzeugmasse einschließlich Fahrer (kg):

4.4.6. Angaben zum Ausrollen auf der Straße (falls verwendet)

V
(km/h)
V2
(km/h)
V1
(km/h)
Mittlere korrigierte Ausrollzeit(en)
120
100
80
60
40
20

4.4.7. Mittlere korrigierte Leistung auf der Straße (falls verwendet)

V (km/h) korrigierte Leistung (kW)
120
100
80
60
40
20

.

Muster des EG-Typgenehmigungsbogens Anlage 4

(größtes Format: A4 (210 x 297 mm))

EG-Typgenehmigungsbogen

Stempel der Behörde

Benachrichtigung über:

EG-Typgenehmigungsnummer: ...

Grund für die Erweiterung: ...

Abschnitt I

0.1. Fabrikmarke (Handelsmarke des Herstellers): ...

0.2. Typ: ...

0.2.1. Handelsname(n), sofern vorhanden: ...

0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden 39:

0.3.1. Anbringungsstelle dieser Merkmale: ...

0.4. Fahrzeugklasse 40:

0.5. Name und Anschrift des Herstellers: ...

0.8. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): ...

0.9. Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: ...

Abschnitt II

1. Zusätzliche Angaben (falls zutreffend): (siehe Beiblatt)

2. Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist: ...

3. Datum des Prüfberichts: ...

4. Nummer des Prüfberichts: ...

5. Bemerkungen (falls zutreffend): (siehe Beiblatt)

6. Ort: ...

7. Datum: ...

8. Unterschrift: ...

Anlagen: Beschreibungsunterlagen.

Prüfbericht.

Beiblatt zum EG-Typgenehmigungsbogen Nr. ...

in Bezug auf die Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen und des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen gemäß Verordnung (EG) Nr. 715/2007

1. Zusätzliche Angaben

1.1. Fahrzeugmasse in fahrbereitem Zustand: ...

1.2. Höchstmasse: ...

1.3. Bezugsmasse: ...

1.4. Anzahl der Sitze: ...

1.6. Art des Aufbaus:

1.6.1. für M1, M2: Stufenhecklimousine, Schräghecklimousine, Kombilimousine, Coupé, Kabrio-Limousine, Mehrzweckfahrzeug 41

1.6.2. für N1, N2: Lastkraftwagen, Van 41

1.7. Radantrieb: Vorder-, Hinter- oder Allradantrieb 41

1.8. Fahrzeug mit reinem Elektroantrieb: ja/nein 41

1.9. Hybrid-Elektrofahrzeug: ja/nein 41

1.9.1. Art des Hybrid-Elektrofahrzeugs: extern aufladbar/nicht extern aufladbar 41

1.9.2. Betriebsartschalter: ja/nein 41

1.10. Motoridentifizierung:

1.10.1. Hubraum:

1.10.2. Kraftstoffanlage: Direkteinspritzung/indirekte Einspritzung 41

1.10.3. Vom Hersteller empfohlener Kraftstoff:

1.10.4. Höchstleistung: kW bei min'

1.10.5. Lader: ja/nein 41

1.10.6. Art der Zündanlage: Selbstzündung/Fremdzündung 41

1.11. Antriebssystem (für Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder Hybrid-Elektrofahrzeuge) 41

1.11.1. Höchste Nutzleistung: ... kW bei: ... bis ... min-1

1.11.2. Innerhalb von 30 Minuten erreichte Höchstleistung: kW

1.11.3 Höchstes Nutzdrehmoment: ... Nm, bei ... min-1

1.12. Fahrzeugantriebsbatterie (für Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder Hybrid-Elektrofahrzeuge)

1.12.1. Nennspannung: V

1.12.2. Kapazität (während 2 Stunden): Ah

1.13. Kraftübertragung: ..., ...

1.13.1. Getriebetyp: manuell/automatisch/stufenlos 41

1.13.2. Gangzahl:

1.13.3. Gesamtübersetzung (einschließlich Abrollumfang der Reifen unter Last): Geschwindigkeiten auf der Straße (1.000 min-1 km/h)

1. Gang: ... 6. Gang: ...
2. Gang: ... 7. Gang: ...
3. Gang: ... 8. Gang: ...
4. Gang: ... Schnellgang: ...
5. Gang ...

1.13.4. Achsantriebs-Übersetzung:

1.14. Reifen: ..., ..., ...

Typ: ... Abmessungen: ...

Abrollumfang unter Last:

Abrollumfang der Reifen, die bei der Prüfung Typ 1 verwendet wurden:

2. Prüfergebnisse:

2.1. Prüfergebnisse Auspuffemissionen

Emissionsklasse: Euro 5/Euro 6 41

Prüfergebnisse Typ 1, falls zutreffend

Typgenehmigungsnummer, falls nicht Stammfahrzeug 41: ...

Ergebnisse Typ 1 Prüfung CO
(mg/km)
THC
(mg/km)
NMHC
(mg/km)
NOx
(mg/km)
THC + NOx
(mg/km)
Partikelmasse
(mg/km)
Partikelzahl
(#/km)
Messwert1, 4 1
2
3
Mittlerer Messwert (M)1, 4
Ki1, 5 2
Mittlerer Wert (Ber. mit Ki) (M.Ki)4 3
DF1, 5
Endgültiger mittlerer Wert (Ber. mit Ki und DF) (M.Ki.DF)6
Grenzwert
1) falls zutreffend

2) entfällt

3) mittlerer Wert, berechnet durch Addieren von Mittelwerten (M.Ki) für THC und NOx

4) auf die 2. Dezimalstelle runden

5) auf die 4. Dezimalstelle runden

6) auf eine Dezimalstelle mehr als Grenzwert runden

Angaben zur Regenerationsstrategie

D - die Zahl der Fahrzyklen zwischen zwei Zyklen, in denen Regenerationsphasen auftreten: ...

d - die Zahl der Fahrzyklen, die für die Regeneration erforderlich sind: ...

Typ 2: ... %

Typ 3: ... %

Typ 4: ... Prüfung

Typ 5:
  • Dauerhaltbarkeitsprüfung: Prüfung am vollständigen Fahrzeug/auf dem Alterungsprüfstand/keine1
  • Verschlechterungsfaktor DF: berechnet/vorgegeben1
  • Werte angeben: ...
1) Nicht Zutreffendes streichen (trifft mehr als eine Angabe zu, ist unter Umständen nichts zu streichen).


Typ 6 CO (g/km) THC (g/km)
Messwert

2.1.1. Für Fahrzeuge mit Zweistoffbetrieb ist die Tabelle für Typ 1 für beide Kraftstoffe anzugeben. Wird die Prüfung für Typ 1 bei Fahrzeugen mit Flexfuel-Betrieb gemäß Abbildung I.2.4 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 für beide Kraftstoffe und bei Fahrzeugen mit Flüssiggas- oder Erdgas-/Biomethan-Betrieb im Einstoff- oder Zweistoff-Betrieb durchgeführt, so ist die Tabelle für jedes einzelne bei der Prüfung verwendete Bezugsgas anzugeben, und die schlechtesten Ergebnisse sind in einer gesonderten Tabelle anzugeben. Gegebenenfalls wird gemäß Anhang I Abschnitte 1.1.2.4 und 1.1.2.5 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 angegeben, ob die Ergebnisse gemessen oder berechnet wurden.

2.1.2. Schriftliche und/oder bildliche Darstellung der Fehlfunktionsanzeige: ...

2.1.3. Liste und Funktion aller Bauteile, die von dem OBD-System überwacht werden: ...

2.1.4. Schriftliche Darstellung (allgemeine Arbeitsweise) für: ...

2.1.4.1. Zündaussetzererkennung 42: ...

2.1.4.2 Überwachung des Katalysators 42: ...

2.1.4.3. Überwachung der Sauerstoffsonden 42: ...

2.1.4.4 Sonstige vom OBD-System überwachte Bauteile 42: ...

2.1.4.5. Überwachung des Katalysators 43: ...

2.1.4.6 Überwachung des Partikelfilters 43: ...

2.1.4.7. Überwachung des elektronischen Kraftstoffzufuhrsystems 43: ...

2.1.4.8 Sonstige vom OBD-System überwachte Bauteile: ...

2.1.5. Kriterien für die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige (eine bestimmte Zahl von Fahrzyklen oder statistisches Verfahren): ...

2.1.6. Liste aller bei dem OBD-System verwendeten Ausgabecodes und Formate (jeweils mit Erläuterung): ...

2.2. Emissionswerte für die Verkehrssicherheitsprüfung

Prüfung CO-Wert
(% vol)
Lambda1 Motordrehzahl
(min-1)
Motoröltemperatur
(°C)
Prüfung bei niedriger Leerlaufdrehzahl K. A.
Prüfung bei hoher Leerlaufdrehzahl
1) Prüfung bei hoher Leerlaufdrehzahl

2.3. Katalysatoren ja/nein 43

2.3.1. Nach allen einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung geprüfter Katalysator für die Erstausrüstung: ja/nein 43

2.4. Prüfergebnisse Abgastrübung 43

2.4.1. Bei konstanten Drehzahlen: siehe Prüfbericht des Technischen Dienstes Nr. ...

2.4.2. Prüfungen bei freier Beschleunigung

2.4.2.1. Gemessener Absorptionskoeffizient: ... m-1

2.4.2.2 Korrigierter Absorptionskoeffizient: ... m-1

2.4.2.3 Anbringungsstelle des Symbols für den Absorptionskoeffizienten: ...

2.5. Prüfergebnisse CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch

2.5.1. Fahrzeug mit Verbrennungsmotor, nicht extern aufladbares Hybrid- Elektrofahrzeug

2.5.1.1. CO2-Emissionsmenge (Werte für jeden geprüften Bezugskraftstoff angeben)

2.5.1.1.1 CO2-Emissionsmenge (innerorts): ... g/km

2.5.1.1.2.. CO2-Emissionsmenge (außerorts): ... g/km

2.5.1.1.3.. CO2-Emissionsmenge (kombiniert): ... g/km

2.5.1.2 Kraftstoffverbrauch (Werte für jeden geprüften Bezugskraftstoff angeben)

2.5.1.2.1.. Kraftstoffverbrauch (innerorts): ... l/100 km 44

2.5.1.2.2.. Kraftstoffverbrauch (außerorts): ... l/100 km

2.5.1.2.3.. Kraftstoffverbrauch (kombiniert): ... l/100 km 44

2.5.1.3 Bei Fahrzeugen, die nur von einem Verbrennungsmotor angetrieben werden und die mit einem periodisch arbeitenden Regenerationssystem nach Artikel 2 Absatz 6 dieser Verordnung ausgestattet sind, sind die Ergebnisse gemäß Anhang 10 der UN/ECE-Regelung 101 mit dem Ki-Faktor zu multiplizieren.

2.5.1.3.1 Angaben zur Regenerationsstrategie für CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch

D - die Zahl der Fahrzyklen zwischen zwei Zyklen, in denen Regenerationsphasen auftreten: ...

d - die Zahl der Fahrzyklen, die für die Regeneration erforderlich sind: ...

innerorts außerorts kombiniert
Ki

Werte für CO2

und Kraftstoffverbrauch1

1) auf die 4. Dezimalstelle runden

2.5.2. Fahrzeug mit reinem Elektroantrieb 44

2.5.2.1. Stromverbrauch (angegebener Wert).

2.5.2.1.1 Stromverbrauch: ... Wh/km

2.5.2.1.2.. Gesamtzeit der Toleranzüberschreitung bei der Durchführung des Zyklus: ... sec

2.5.2.2. Reichweite (angegebener Wert): ... km

2.5.3. Extern aufladbares Hybrid-Elektrofahrzeug:

2.5.3.1 CO2-Emissionsmenge (Zustand A, kombiniert) 45: ... g/km

2.5.3.2. CO2-Emissionsmenge (Zustand B, kombiniert) 45: ... g/km

2.5.3.3 CO2-Emissionsmenge (gewichtet, kombiniert) 45: ... g/km

2.5.3.4 Kraftstoffverbrauch (Zustand A, kombiniert) 45: ... l/100 km

2.5.3.5 Kraftstoffverbrauch (Zustand B, kombiniert) 45: ... l/100 km

2.5.3.6 Kraftstoffverbrauch (gewichtet, kombiniert) 45: ... l/100 km

2.5.3.7 Stromverbrauch (Zustand A, kombiniert) 45: ... Wh/km

2.5.3.8 Stromverbrauch (Zustand B, kombiniert) 45: ... Wh/km

2.5.3.9 Stromverbrauch (gewichtet, kombiniert) 45: ... Wh/km

2.5.3.10 Reichweite im reinen Elektrobetrieb: ... km

2.6. Ergebnisse der Prüfung von Ökoinnovationen 46, 47

Beschluss zur Genehmigung der Öko- innovation1 Code der Öko- innovation2 1. CO2- Emissions- menge des Vergleichs- fahrzeugs (g/km) 2. CO2- Emissions- menge des Ökoinnovations- fahrzeugs (g/km) 3. CO2- Emissions- menge des Vergleichs- fahrzeugs im Prüfzyklus Typ 13 4. CO2- Emissions- menge des Ökoinnovations- fahrzeugs im Prüfzyklus Typ 1 (= 3.5.1.3) 5. Nutzungsfaktor (NF), d. h. Anteil der Zeit, während der die Technologie unter normalen Betriebs- bedingungen genutzt wird Einsparung von CO2- Emissionen
((1 - 2) - (3 - 4)) x 5
xxxx/201x
Insgesamt eingesparte CO2-Emissionsmenge (g/km)4
1) Nummer des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.

2) Zuweisung im Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.

3) Wird anstelle des Prüfzyklus Typ 1 eine Modellierung angewendet, so ist für diesen Wert der mit der Modellierungsmethode ermittelte Wert einzutragen.

4) Summe der mit jeder einzelnen Ökoinnovation eingesparten Emissionen.

2.6.1. Allgemeiner Code der Ökoinnovation(en) 48: ...

3. Angaben zur Reparatur des Fahrzeugs

3.1. Adresse der Website für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen:

3.1.1. Datum, ab dem die Informationen zur Verfügung stehen (spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Erteilung der Typgenehmigung): ...

3.2. Bedingungen für den Zugang (d. h. Zugangsdauer, Zugangsgebühren für eine Stunde, einen Tag, einen Monat oder ein Jahr und für Einzeltransaktionen) zu in Abschnitt 3.1 genannten Websites: ...

3.3. Format der über die in Absatz 3.1 genannte Website zugänglichen Reparatur- und Wartungsinformationen: ...

3.4. Bescheinigung des Herstellers über den Zugang zu Informationen über OBD- Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen vorgelegt:

4. Messung der Leistung

Höchste Nutzleistung von Verbrennungsmotoren, Nutzleistung und höchste 30-Minuten-Leistung elektrischer Antriebssysteme

4.1. Nutzleistung des Verbrennungsmotors

4.1.1 Motordrehzahl (rpm) ......

4.1.2. Gemessener Kraftstoffdurchfluss (g/h) ...

4.1.3. Gemessenes Drehmoment (Nm) ...

4.1.4. Gemessene Leistung (kW) ...

4.1.5. Luftdruck (kPa) ...

4.1.6. Wasserdampfdruck (kPa) ...

4.1.7. Ansauglufttemperatur (K) ...

4.1.8. Gegebenenfalls Leistungskorrekturfaktor ...

4.1.9. korrigierte Leistung (kW) ...

4.1.10. Leistung der Hilfseinrichtungen (kW) ...

4.1.11. Nutzleistung (kW) ...

4.1.12. Nutzdrehmoment (Nm) ...

4.1.13. Korrigierter spezifischer Kraftstoffverbrauch (g/kWh) ...

4.2. Elektrisches Antriebssystem/elektrische Antriebssysteme:

4.2.1. Angegebene Werte

4.2.2. Höchste Nutzleistung:... kW, bei ... min-1

4.2.3. Höchstes Nutzdrehmoment: ... Nm, bei ... min-1

4.2.4. Höchstes Nutzdrehmoment bei Nulldrehzahl: ... Nm

4.2.5. Höchste 30-Minuten-Leistung: ... kW

4.2.6. Hauptmerkmale des elektrischen Antriebssystems

4.2.7. Prüfgleichspannung: ... V

4.2.8. Arbeitsweise: ...

4.2.9. Kühlsystem:

4.2.10. Motor: Flüssigkeit/Luft 49

4.2.11. Regler: Flüssigkeit/Luft 49

5. Anmerkungen: ...

.

OBD-Informationen Anlage 5

1. Die gemäß dieser Anlage erforderlichen Informationen sind vom Fahrzeughersteller bereitzustellen, damit die Herstellung von OBD-kompatiblen Ersatzteilen oder Diagnose- und Prüfgeräten ermöglicht wird.

2. Die folgenden Informationen sind allen interessierten Herstellern von Bauteilen oder Diagnose- und Prüfgeräten auf Anfrage zu gleichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen.

2.1. Beschreibung des Typs und der Zahl der Vorkonditionierungszyklen für die ursprüngliche Typgenehmigung des Fahrzeugs.

2.2. Beschreibung der Art des OBD-Prüfzyklus bei der ursprünglichen Typgenehmigung des Fahrzeugs in Bezug auf das von dem OBD-System überwachte Bauteil.

2.3. Umfassende Unterlagen, in denen alle Bauteile beschrieben sind, die im Rahmen der Strategie zur Erkennung von Fehlfunktionen und zur Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige überwacht werden (feste Anzahl von Fahrzyklen oder statistische Methode), einschließlich eines Verzeichnisses einschlägiger sekundär ermittelter Parameter für jedes Bauteil, das durch das OBD-System überwacht wird, sowie eine Liste aller vom OBD-System verwendeten Ausgabecodes und -formate (jeweils mit Erläuterung) für einzelne emissionsrelevante Bauteile des Antriebsstrangs und für einzelne nicht emissionsrelevante Bauteile, wenn die Überwachung des Bauteils die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige bestimmt. Insbesondere müssen die Daten in Modus $ 05 Test ID $ 21 bis FF ausführlich erläutert und die Daten in Modus $ 06 zur Verfügung gestellt werden. Bei Fahrzeugtypen mit einer Datenübertragungsverbindung gemäß ISO 15765-4 "Road vehicles - Diagnostics on Controller Area Network (CAN) - Part 4: Requirements for emissions-related systems" müssen die Daten in Modus $ 06 Test ID $ 00 bis FF für jede überwachte ID des OBD-Systems ausführlich erläutert werden.

Diese Angaben können in tabellarischer Form wie folgt gemacht werden:

Bauteil Fehlercode Überwachungs- strategie Kriterien für die Erkennung von Fehl- funktionen Kriterien für die Aktivierung der Fehlfunktions- anzeige Sekundär- parameter Vorkondi- tionierung Prüfung zum Nachweis
Katalysator P0420 Signale der Sauerstoffsonde 1 und 2 Unterschied zwischen Signalen von Sonde 1 und 2 3. Zyklus Motordrehzahl, Motorlast, A/F-Modus, Katalysator- temperatur Zwei Typ-1-Zyklen Typ 1

3. Für die Herstellung von Diagnosegeräten erforderliche Informationen

Um die Bereitstellung universeller Diagnosegeräte für Mehrmarken-Reparaturbetriebe zu vereinfachen, müssen Fahrzeughersteller die Informationen gemäß den Absätzen 3.1 bis 3.3 auf ihren Reparaturinformations-Websites zugänglich machen. Diese Informationen müssen alle Diagnosefunktionen sowie alle Links zu Reparaturinformationen und Anweisungen zur Störungsbehebung umfassen. Für den Zugang zu diesen Informationen kann eine angemessene Gebühr erhoben werden.

3.1. Informationen über das Kommunikationsprotokoll

Folgende Informationen sind erforderlich und werden anhand Fahrzeugmarke, -modell und -variante oder anderer praktikabler Definitionen wie VIN oder Fahrzeug- und Systemkennnummern indexiert:

  1. alle zusätzlichen Protokollinformationsysteme, die für eine vollständige Diagnose über die in Anhang XI Abschnitt 4 beschriebenen Standards hinaus erforderlich sind, einschließlich zusätzlicher Hardware- oder Software-Protokollinformationen, Parameteridentifizierung, Übertragungsfunktionen, Keepalive-Anforderungen oder Fehlerzuständen;
  2. ausführliche Angaben dazu, wie sämtliche Fehlercodes, die nicht den in Anhang XI Abschnitt 4 beschriebenen Standards entsprechen, ausgelesen und ausgewertet werden:
  3. ein Verzeichnis aller verfügbaren Live-Datenparameter, einschließlich Skalierungs- und Zugangsinformationen;
  4. ein Verzeichnis aller verfügbaren funktionellen Prüfungen, einschließlich Aktivierung oder Steuerung des Geräts und deren Durchführung;
  5. ausführliche Angaben dazu, wie sämtliche Informationen über Bauteile und Zustand, Zeitstempel, vorläufige Fehlercodes und Freezeframe-Bereich abgerufen werden können;
  6. Rückstellen von adaptiven Lernparametern, Variantencodierung und Ersatzteil-Setup sowie Kundenpräferenzen;
  7. Identifizierung elektronischer Steuereinheiten und Variantencodierung;
  8. ausführliche Angaben zum Rückstellen der Serviceleuchten;
  9. Position der Diagnosesteckverbindung und genaue Angaben zur Steckverbindung;
  10. Motoridentifizierung durch Baumusterbezeichnung.

3.2. Prüfung und Diagnose bei vom OBD-System überwachten Bauteilen

Folgende Angaben sind erforderlich:

  1. eine Beschreibung der Prüfungen zur Kontrolle der Funktionsfähigkeit am Bauteil oder am Kabelstrang
  2. Prüfverfahren, einschließlich Prüfkennwerte und Bauteildaten
  3. Verbindungsdetails, einschließlich minimale und maximale Eingangs- und Ausgangswerte sowie Fahr- und Lastwerte
  4. unter bestimmten Betriebsbedingungen, einschließlich Leerlauf, erwartete Werte
  5. elektronische Werte des Bauteils in statischem und dynamischem Zustand
  6. Werte des fehlerhaften Betriebszustands für jedes der genannten Szenarien
  7. Diagnosesequenzen des fehlerhaften Betriebszustands, einschließlich Fehlerbäumen und gelenkte Diagnosebeseitigung

3.3. Für die Reparatur erforderliche Daten

Folgende Angaben sind erforderlich:

  1. Initialisierung der elektronischen Steuereinheit und des Bauteils (beim Einbau von Ersatzteilen)
  2. Initialisierung neuer elektronischer Steuereinheiten oder von elektronischen Steuereinheiten für den Austausch, gegebenenfalls durch Pass-Through-Reprogrammierungstechniken

.

Nummerierungsschema der EG-Typgenehmigung Anlage 6 16 17

1. Abschnitt 3 der nach Artikel 6 Absatz 1 erteilten EG-Typgenehmigungsnummer muss aus der Nummer des Durchführungsrechtsakts oder des neuesten für die EG-Typgenehmigung geltenden Änderungsrechtsakts bestehen. Dieser Nummer sind ein Zeichen oder mehrere Zeichen gemäß Tabelle 1 hinzuzufügen, die für die unterschiedlichen Fahrzeugklassen stehen. Anhand dieser Buchstaben wird auch zwischen den Euro-5- und Euro-6-Emissionsgrenzwerten unterschieden, für die die Genehmigung erteit wurde.

Tabelle 1

Zeichen Emissions- norm OBD Norm Fahrzeugklasse und -gruppe Motor Einführungs- zeitpunkt: neue typen Einführungs- zeitpunkt: Neufahrzeuge Letztes Zulassungs- datum
A Euro 5a Euro 5 M, N1 Gruppe I PI, CI 1.9.2009 1.1.2011 31.12.2012
B Euro 5a Euro 5 M1 - Fahrzeuge für bestimmte soziale Erfordernisse (außer M1G) CI 1.9.2009 1.1.2012 31.12.2012
C Euro 5a Euro 5 M1 G - Fahrzeuge für bestimmte soziale Erfordernisse CI 1.9.2009 1.1.2012 31.8.2012
D Euro 5a Euro 5 N1 Gruppe II PI, CI 1.9.2010 1.1.2012 31.12.2012
E Euro 5a Euro 5 N1 Gruppe III, N2 PI, CI 1.9.2010 1.1.2012 31.12.2012
F Euro 5b Euro 5 M, N1 Gruppe I PI, CI 1.9.2011 1.1.2013 31.12.2013
G Euro 5b Euro 5 M1 - Fahrzeuge für bestimmte soziale Erfordernisse (außer M1G) CI 1.9.2011 1.1.2013 31.12.2013
H Euro 5b Euro 5 N1 Gruppe II PI, CI 1.9.2011 1.1.2013 31.12.2013
I Euro 5b Euro 5 N1 Gruppe III, N2 PI, CI 1.9.2011 1.1.2013 31.12.2013
J Euro 5b Euro 5+ M, N1 Gruppe I PI, CI 1.9.2011 1.1.2014 31.8.2015
K Euro 5b Euro 5+ M1 - Fahrzeuge für bestimmte soziale Erfordernisse (außer M1G) CI 1.9.2011 1.1.2014 31.8.2015
L Euro 5b Euro 5+ N1 Gruppe II PI, CI 1.9.2011 1.1.2014 31.8.2016
M Euro 5b Euro 5+ N1 Gruppe III, N2 PI, CI 1.9.2011 1.1.2014 31.8.2016
N Euro 6 a Euro 6- M, N1 Gruppe I CI 31.12.2012
O Euro 6 a Euro 6- N1 Gruppe II CI 31.12.2012
P Euro 6 a Euro 6- N1 Gruppe III, N2 CI 31.12.2012
Q Euro 6b Euro 6- M, N1 Gruppe I CI 31.12.2013
R Euro 6b Euro 6- N1 Gruppe II CI 31.12.2013
S Euro 6b Euro 6- N1 Gruppe III, N2 CI 31.12.2013
T Euro 6b Euro 6- plus IUPR M, N1 Gruppe I CI 31.8.2015
U Euro 6b Euro 6- plus IUPR N1 Gruppe II CI 31.8.2016
V Euro 6b Euro 6- plus IUPR N1 Gruppe III, N2 CI 31.8.2016
W Euro 6b Euro 6-1 M, N1 Gruppe I PI, CI 1.9.2014 1.9.2015 31.8.2018
X Euro 6b Euro 6-1 N1 Gruppe II PI, CI 1.9.2015 1.9.2016 31.8.2019
Y Euro 6b Euro 6-1 N1 Gruppe III, N2 PI, CI 1.9.2015 1.9.2016 31.8.2019
ZA Euro 6c Euro 6-1 M, N1 Gruppe I PI, CI 31.8.2018
ZB Euro 6c Euro 6-1 N1 Gruppe II PI, CI 31.8.2019
ZC Euro 6c Euro 6-1 N1 Gruppe III, N2 PI, CI 31.8.2019
ZD Euro 6c Euro 6-2 M, N1 Gruppe I PI, CI 31.8.2018
ZE Euro 6c Euro 6-2 N1 Gruppe II PI, CI 31.8.2019
ZF Euro 6c Euro 6-2 N1 Gruppe III, N2 PI, CI 31.8.2019
ZG Euro 6d-TEMP Euro 6-2 M, N1 Gruppe I PI, CI 31.8.2018
ZH Euro 6d-TEMP Euro 6-2 N1 Gruppe II PI, CI 31.8.2019
ZI Euro 6d-TEMP Euro 6-2 N1 Gruppe III, N2 PI, CI 31.8.2019
ZJ Euro 6d Euro 6-2 M, N1 Gruppe I PI, CI 31.8.2018
ZK Euro 6d Euro 6-2 N1 Gruppe II PI, CI 31.8.2019
ZL Euro 6d Euro 6-2 N1 Gruppe III, N2 PI, CI 31.8.2019
PLN Euro 6d Euro 6-2 N1 Gruppe III, N2 PI, CI
ZX entfällt entfällt Alle Fahrzeuge Batterie, reine Elektrofahrzeuge 1.9.2009 1.1.2011 31.8.2019
ZY entfällt entfällt Alle Fahrzeuge Batterie, reine Elektrofahrzeuge 1.9.2009 1.1.2011 31.8.2019
ZZ entfällt entfällt Alle Fahrzeuge, die mit Zertifikaten gemäß Anhang I Absatz 2.1.1 versehen sind PI, CI 1.9.2009 1.1.2011 31.8.2019
Erläuterung:

Emissionsnorm "Euro 5a" = ausgenommen das überarbeitete Messverfahren für Partikel, die Partikelzahlnorm und die Niedrigtemperatur-Emissionsprüfung bei Flexfuel-Fahrzeugen mit Biokraftstoff;

Emissionsnorm "Euro 5b" = die vollständigen Emissionsanforderungen der Emissionsnorm "Euro 5" einschließlich des überarbeiteten Messverfahrens für Partikel, der Partikelzahlnorm für CI-Fahrzeuge und der Niedrigtemperatur-Emissionsprüfung bei Flexfuel-Fahrzeugen mit Biokraftstoff;

Emissionsnorm "Euro 6a" = ausgenommen das überarbeitete Messverfahren für Partikel, die Partikelzahlnorm und die Niedrigtemperatur-Emissionsprüfung bei Flexfuel-Fahrzeugen mit Biokraftstoff;

Emissionsnorm "Euro 6b" = die Emissionsanforderungen der Emissionsnorm "Euro 6" einschließlich des überarbeiteten Messverfahrens für Partikel, der Partikelzahlnorm (vorläufige Werte für PI-Fahrzeuge) und der Niedrigtemperatur-Emissionsprüfung bei Flexfuel-Fahrzeugen mit Biokraftstoff;

Emissionsnorm 'Euro 6c'= die vollständigen Emissionsanforderungen der Emissionsnorm 'Euro 6', jedoch ohne die quantitativen RDE-Anforderungen, d. h. die Emissionsnorm 'Euro 6b', endgültige Partikelzahlnormen für PI-Fahrzeuge, die Verwendung von E10- und B7-Bezugskraftstoff (falls zutreffend) anhand des vorgeschriebenen Laborprüfzyklus und die RDE-Prüfung lediglich zu Überwachungszwecken (keine Anwendung von NTE-Emissionsgrenzwerten);

Emissionsnorm 'Euro 6d TEMP'= die vollständigen Emissionsanforderungen der Emissionsnorm 'Euro 6', d. h. die Emissionsnorm 'Euro 6b', endgültige Partikelzahlnormen für PI-Fahrzeuge, die Verwendung von E10- und B7-Bezugskraftstoff (falls zutreffend) anhand des vorgeschriebenen Laborprüfzyklus und die RDE-Prüfung mit vorläufigen Übereinstimmungsfaktoren;

Emissionsnorm 'Euro 6d'= die vollständigen Emissionsanforderungen der Emissionsnorm 'Euro 6', d. h. die Emissionsnorm 'Euro 6b', endgültige Partikelzahlnormen für PI-Fahrzeuge, die Verwendung von E10- und B7-Bezugskraftstoff (falls zutreffend) anhand des vorgeschriebenen Laborprüfzyklus und die RDE-Prüfung mit endgültigen Übereinstimmungsfaktoren;

OBD-Norm "Euro 5" = Basisanforderungen der OBD-Norm "Euro5", ausgenommen Betriebsleistungskoeffizient ("in use performance ratio" - IUPR), NOx-Überwachung bei Benzinfahrzeugen und verschärfte Schwellenwerte für die Partikelmasse bei Dieselfahrzeugen;

OBD-Norm "Euro 5+" = einschließlich eines gelockerten Betriebsleistungskoeffizienten (IUPR), NOx-Überwachung bei Benzinfahrzeugen und verschärfter Schwellenwerte für die Partikelmasse bei Dieselfahrzeugen;

OBD-Norm "Euro 6-" = gelockerte OBD-Schwellenwerte;

OBD-Norm "Euro 6-plus IUPR" = einschließlich gelockerter OBD-Schwellenwerte und eines gelockerten Betriebsleistungskoeffizienten (IUPR);

OBD-Norm "Euro 6-1" = die vollständigen OBD-Anforderungen der OBD-Norm "Euro 6", jedoch mit vorläufigen OBD-Schwellenwerten gemäß der Definition in Anhang XI Absatz 2.3.4 und teilweise gelockertem IUPR;

OBD-Norm "Euro 6-2" = die vollständigen OBD-Anforderungen der OBD-Norm "Euro 6", jedoch mit endgültigen OBD-Schwellenwerten gemäß der Definition in Anhang XI Absatz 2.3.3.

2. Beispiele für Typgenehmigungsnummern

2.1. Nachstehend als Beispiel die Nummer einer ersten Genehmigung ohne Erweiterungen eines leichten Personenkraftwagens mit Euro-5-Norm. Die Genehmigung erfolgte gemäß der Grundverordnung und ihrer Durchführungsverordnung, weshalb der vierte Block "0001" lautet. Das Fahrzeug gehört zur Klasse M1; dies wird durch den Buchstaben a dargestellt. Die Genehmigung wurde in den Niederlanden erteilt:

e4*715/2007*692/2008A*0001*00

2.2. Das zweite Beispiel steht für eine vierte Genehmigung der zweiten Erweiterung eines leichten Personenkraftwagens mit Euro-5-Norm der Klasse M1G, das die Anforderungen an Fahrzeuge für bestimmte soziale Erfordernisse erfüllt (Buchstabe C). Die Genehmigung erfolgte gemäß der Grundverordnung und einer im Jahr 2009 erlassenen Änderungsverordnung und wurde in Deutschland erteilt:

e1*715/2007*.../2009C*0004*02

.

Bescheinigung des Herstellers über die Übereinstimmung mit den Anforderungen an die Leistung des OBD-Systems im Betrieb Anlage 7

(Der Hersteller): ...

(Anschrift des Herstellers): ...

bescheinigt, dass

Ort: [............................................................................................................]

Datum: [.......................................................................................................]

.......................................................................................
[Unterschrift des Vertreters des Herstellers]

Anlagen:

.

Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge Anlage II

1. Einleitung

1.1. Dieser Anhang enthält die Vorschriften hinsichtlich der Auspuffemissionen und der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge in Bezug auf das OBD-System (einschließlich des Koeffizienten für die Betriebsleistung - IUPRM) für Fahrzeuge, die nach dieser Verordnung typgenehmigt wurden.

2. Überprüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge

2.1. Die Kontrolle der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge durch die Genehmigungsbehörde muss auf der Grundlage aller dem Hersteller vorliegenden einschlägigen Informationen nach denselben Verfahren erfolgen wie die Prüfung der Übereinstimmung der Produktion gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2007/46/EG sowie gemäß Anhang X Abschnitte 1 und 2 dieser Richtlinie. Informationen über von der Genehmigungsbehörde und den Mitgliedstaaten durchgeführte Überwachungsprüfungen können die Berichte des Herstellers über Überwachungsmaßnahmen während des Betriebs ergänzen.

2.2. Die in Anlage 2 Abschnitt 9 dieses Anhangs genannte Abbildung und die Abbildung 4/2 in der Anlage 4 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 (nur für Auspuffemissionen) zeigen das Verfahren für die Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge. Das Verfahren zur Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge wird in Anlage 3 dieses Anhangs beschrieben.

2.3. Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde müssen die Informationen des Herstellers für die Überprüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge einen Bericht über Haftungs- und Reparaturansprüche sowie die bei der Wartung ausgelesenen OBD-Fehlercodes in einem bei der Typgenehmigung festgelegten Format umfassen. Aus den Informationen müssen Häufigkeit und Art der Fehler emissionsrelevanter Bauteile und Systeme hervorgehen. Die Berichte sind während des in Artikel 9 Absatz 4 dieser Verordnung genannten Zeitraums mindestens einmal jährlich für jedes Fahrzeugmodell einzureichen.

2.4. Parameter zur Definition der Familie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge hinsichtlich der Auspuffemissionen

Eine Familie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge lässt sich anhand grundlegender Konstruktionsmerkmale bestimmen, in denen die zu einer Familie gehörenden Fahrzeuge übereinstimmen müssen. Demzufolge gelten Fahrzeugtypen, deren nachstehend beschriebene Merkmale identisch sind oder innerhalb der angegebenen Toleranzen liegen, als derselben Familie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge zugehörig:

2.4.1. Arbeitsverfahren (Zweitakt-, Viertakt-, Drehkolbenmotor);

2.4.2. Anzahl der Zylinder;

2.4.3. Anordnung der Zylinder (Reihe, V-förmig, radial, horizontal, Boxermotor, Sonstige; die Neigung oder Ausrichtung der Zylinder ist kein Kriterium);

2.4.4. Art der Kraftstoffzufuhr (z.B. indirekte oder direkte Einspritzung);

2.4.5. Kühlsystem (Luft, Wasser, Öl);

2.4.6. Art der Luftzufuhr (Saugmotoren, aufgeladene Motoren);

2.4.7. Kraftstoff, für den der Motor ausgelegt ist (Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff, Erdgas, Flüssiggas usw.); Fahrzeuge mit Zweistoffbetrieb können zusammengefasst werden mit Fahrzeugen, die nur mit einem Kraftstoff betrieben werden, sofern ein Kraftstoff beiden gemeinsam ist;

2.4.8. Katalysatortyp (Dreiwegekatalysator, Lean-NOx-Trap, SCR-System, Lean-NOx-Katalysator oder andere);

2.4.9. Art des Partikelfilters (mit oder ohne);

2.4.10. Abgasrückführung (mit oder ohne, gekühlt oder ungekühlt) und

2.4.11. Einzelhubraum des größten Motors innerhalb der Familie minus 30 %.

2.5. Informationsvorschriften

Die Kontrolle der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge ist von der Genehmigungsbehörde anhand der vom Hersteller beigebrachten Informationen durchzuführen. Diese enthalten insbesondere folgende Angaben:

2.5.1. Name und Anschrift des Herstellers,

2.5.2. Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummern sowie E-Mail-Adresse seines bevollmächtigten Vertreters in den von den Herstellerinformationen erfassten Bereichen,

2.5.3. die in den Herstellerinformationen angegebene(n) Modellbezeichnung(en) der Fahrzeuge,

2.5.4. gegebenenfalls die Liste der von den Herstellerinformationen erfassten Fahrzeugtypen, d. h. für die Auspuffemissionen die Familie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge gemäß Nummer 2.4 und für OBD und IUPRM die OBD-Familie gemäß Anhang XI Anlage 2,

2.5.5. die Codes der Fahrzeugidentifizierungsnummer (VIN), die für diese Fahrzeugtypen innerhalb der Familie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge gelten (VIN-Präfix),

2.5.6. die für diese Fahrzeugtypen innerhalb der Familie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge geltenden Typgenehmigungsnummern, gegebenenfalls einschließlich der Nummern aller Erweiterungen und nachträglichen größeren Veränderungen/Rückrufe (Nachbesserungen),

2.5.7. Einzelheiten der Erweiterungen, nachträglichen größeren Veränderungen/Rückrufe der von den Herstellerinformationen erfassten Fahrzeug-Typgenehmigungen (sofern von der Genehmigungsbehörde angefordert),

2.5.8. der Zeitraum, auf den sich die Erfassung der Herstellerinformationen bezieht,

2.5.9. der von den Herstellerinformationen erfasste Herstellungszeitraum der Fahrzeuge (z.B. Fahrzeuge, die im Kalenderjahr 2007 gebaut wurden),

2.5.10. das Verfahren des Herstellers zur Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, einschließlich:

  1. Verfahren zur Ermittlung der Fahrzeuge,
  2. Kriterien für Annahme und Ablehnung der Fahrzeuge,
  3. Art und Verfahren der für das Programm verwendeten Prüfungen,
  4. Kriterien des Herstellers für die Annahme/Ablehnung der Fahrzeugfamilie,
  5. geografische(s) Gebiet(e), in dem (denen) der Hersteller Informationen erfasst hat,
  6. Umfang der Probe und angewendeter Stichprobenplan;

2.5.11. die Ergebnisse des Verfahrens des Herstellers zur Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, einschließlich:

  1. Identifizierung der unter das Programm fallenden (geprüften oder nicht geprüften) Fahrzeuge. Der Antrag muss umfassen:
  2. Grund (Gründe) dafür, dass ein Fahrzeug nicht in die Probe aufgenommen wird,
  3. Einzelheiten der Wartung jedes Fahrzeugs der Probe (einschließlich Nachbesserungen),
  4. Einzelheiten der an jedem Fahrzeug der Probe vorgenommenen Reparaturen (sofern bekannt),
  5. Prüfdaten, einschließlich:
  6. Prüfdaten nur für Auspuffemissionen:
  7. Prüfdaten nur für IUPRM:

2.5.12. Aufzeichnungen der Anzeigen des OBD-Systems;

2.5.13. für die IUPRM-Stichproben folgende Angaben:

3. Auswahl der Fahrzeuge für die Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge

3.1. Die vom Hersteller zusammengestellten Informationen müssen hinreichend ausführlich sein, damit sichergestellt ist, dass das Betriebsverhalten unter normalen Verwendungsbedingungen beurteilt werden kann. Der Hersteller muss Proben aus mindestens zwei Mitgliedstaaten mit stark unterschiedlichen Betriebsbedingungen ziehen (es sei denn, Verkäufe erfolgten nur in einem Mitgliedstaat). Bei der Auswahl der Mitgliedstaaten sind Faktoren wie Unterschiede in den Kraftstoffen, den Umgebungsbedingungen, der Durchschnittsgeschwindigkeit im Straßenverkehr und dem Verhältnis städtischer/außerstädtischer Verkehr zu berücksichtigen.

Für die OBD-IUPRM-Prüfungen dürfen nur Fahrzeuge in der Stichprobe berücksichtigt werden, die die Kriterien von Anlage 1 Nummer 2.2.1 erfüllen.

3.2. Bei der Auswahl der Mitgliedstaaten für die Fahrzeugstichprobe kann der Hersteller Fahrzeuge aus einem Mitgliedstaat auswählen, der als besonders repräsentativ gilt. In diesem Fall muss der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, nachweisen, dass die Auswahl repräsentativ ist (z.B. dadurch, dass dieser Markt in der Union die höchsten jährlichen Verkaufszahlen einer Fahrzeugfamilie aufweist). Ist es für eine Familie gemäß Nummer 3.5 erforderlich, dass mehr als ein Stichprobenlos geprüft wird, müssen die Fahrzeuge des zweiten und dritten Stichprobenloses andere Betriebsbedingungen aufweisen als diejenigen des ersten Stichprobenloses.

3.3. Die Prüfeinrichtung, in der die Emissionsprüfungen stattfinden, muss sich nicht in dem Markt oder der Region befinden, aus dem bzw. der die Fahrzeuge ausgewählt wurden.

3.4. Der Hersteller hat die Übereinstimmungsprüfungen hinsichtlich der Auspuffemissionen an in Betrieb befindlichen Fahrzeugen kontinuierlich in Anlehnung an den Produktionszyklus der entsprechenden Fahrzeugtypen innerhalb einer gegebenen Familie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge durchzuführen. Der maximale Zeitraum zwischen dem Beginn zweier Übereinstimmungsprüfungen darf 18 Monate nicht überschreiten. Bei Fahrzeugtypen, für die eine Erweiterung einer Typgenehmigung gilt, die keine Emissionsprüfung erforderte, darf dieser Zeitraum bis zu 24 Monate betragen.

3.5. Stichprobenumfang

3.5.1. Bei der Anwendung des statistischen Verfahrens nach Anlage 2 (d. h. für Auspuffemissionen) hängt die Zahl der Stichprobenlose, wie in der nachstehenden Tabelle dargestellt, von den jährlichen Verkaufszahlen einer Familie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge in der Union ab:

Zulassungen in der EU
  • pro Kalenderjahr (für Prüfungen der Auspuffemissionen)
  • von Fahrzeugen einer OBD-Familie mit IUPR während des Stichprobenzeitraums
Anzahl Stichprobenlose
bis zu 100.000 1
100 001 bis 200.000 2
über 200.000 3

3.5.2. Die Anzahl der auszuwählenden Stichprobenlose für IUPR ist in der Tabelle von Nummer 3.5.1 festgelegt und basiert auf der Anzahl der Fahrzeuge einer OBD-Familie, die mit IUPR genehmigt wurden (Probenahme verbindlich).

Für den ersten Stichprobenzeitraum einer OBD-Familie sind alle mit IUPR genehmigten Fahrzeugtypen der Familie einer Stichprobe zu unterziehen. Für darauf folgende Stichprobenzeiträume sind nur die Fahrzeugtypen, die zuvor noch nicht geprüft wurden oder die über Genehmigungen hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte verfügen, welche seit dem vorangegangenen Stichprobenzeitraum erweitert wurden, einer Stichprobe zu unterziehen.

Im Fall von Familien mit weniger als 5.000 Zulassungen in der EU, die innerhalb des Stichprobenzeitraums einer Stichprobe zu unterziehen sind, besteht ein Stichprobenlos mindestens aus sechs Fahrzeugen. Im Fall aller anderen Familien besteht ein Stichprobenlos mindestens aus fünfzehn Fahrzeugen.

Jedes Stichprobenlos muss angemessen die Verkaufsstruktur repräsentieren, d. h. zumindest Fahrzeugtypen, die in großem Umfang verkauft wurden (e 20 % der gesamten Familie), müssen repräsentiert sein.

4. Auf der Grundlage der Prüfung gemäß Abschnitt 2 muss die Genehmigungsbehörde:

  1. entscheiden, dass die Übereinstimmung eines in Betrieb befindlichen Fahrzeugtyps oder eines Fahrzeugs der Familie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge oder einer OBD-Fahrzeugfamilie zufrieden stellend ist und keine weiteren Schritt unternehmen, oder
  2. entscheiden, dass die vom Hersteller bereitgestellten Daten für eine Entscheidung nicht ausreichen, und zusätzliche Informationen oder Prüfdaten vom Hersteller anfordern, oder
  3. auf der Grundlage von Daten über von der Genehmigungsbehörde und den Mitgliedstaaten durchgeführte Überwachungsprüfungen entscheiden, dass die vom Hersteller bereitgestellten Daten für eine Entscheidung nicht ausreichen, und zusätzliche Informationen oder Prüfdaten vom Hersteller anfordern, oder
  4. entscheiden, dass die Übereinstimmung eines in Betrieb befindlichen Fahrzeugtyps, der Teil einer in Betrieb befindlichen Fahrzeugfamilie ist, oder einer OBD-Familie nicht zufrieden stellend ist, und die Prüfung dieses Fahrzeugtyps oder dieser OBD-Familie gemäß Anlage 1 veranlassen.

Sind laut IUPRM-Kontrolle die in Anlage 1 Nummer 6.1.2 Buchstaben a oder b enthaltenen Prüfkriterien für die Fahrzeuge eines Stichprobenloses erfüllt, ergreift die Typgenehmigungsbehörde die unter Buchstabe d dieser Nummer beschriebene Maßnahme.

4.1. Wenn Prüfungen vom Typ 1 für notwendig erachtet werden, um die Übereinstimmung von emissionsmindernden Einrichtungen mit den vorgeschriebenen Eigenschaften während des Betriebs überprüfen zu können, werden sie nach einem Prüfverfahren durchgeführt, das den statistischen Kriterien nach der Anlage 2 entspricht.

4.2. Die Genehmigungsbehörde muss in Zusammenarbeit mit dem Hersteller stichprobenartig Fahrzeuge auswählen, die einen ausreichend hohen Kilometerstand aufweisen und bei denen hinreichend belegt werden kann, dass sie unter normalen Betriebsbedingungen verwendet wurden. Der Hersteller muss an der Auswahl der Stichprobe beteiligt werden, und ihm muss die Teilnahme an den Übereinstimmungsprüfungen der Fahrzeuge gestattet werden.

4.3. Der Hersteller darf unter Aufsicht der Genehmigungsbehörde Prüfungen (auch zerstörende Prüfungen) an den Fahrzeugen durchführen, deren Emissionswerte über den Grenzwerten liegen, um mögliche Ursachen für die Verschlechterung festzustellen, die nicht der Hersteller zu verantworten hat (z.B. die Verwendung von verbleitem Benzin vor dem Prüftermin). Werden bei den Prüfungen solche Ursachen gefunden, dürfen diese Prüfergebnisse bei der Übereinstimmungsprüfung nicht berücksichtigt werden.


weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 20.12.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion