Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU-2013, Gefahrgut/Transport EU, Bund

Verordnung (EU) Nr. 195/2013 der Kommission vom 7. März 2013 zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission hinsichtlich innovativer Technologien zur Verminderung der CO2-Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 65 vom 08.03.2013 S. 1)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 8,

gestützt auf die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten (Rahmenrichtlinie) 2, insbesondere auf Artikel 39 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 171/2013 3 änderte die Kommission die Richtlinie 2007/46/EG und die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge 4 hinsichtlich innovativer Technologien zur Verminderung der CO2-Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen. Mit der besagten Verordnung wurden die Muster der entsprechenden, im Typgenehmigungsverfahren verwendeten Unterlagen geändert. Es ist daher erforderlich, den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für die Änderung der entsprechenden Vordrucke einzuräumen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit empfiehlt es sich, die Verordnung (EG) Nr. 171/2013 zu ersetzen.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 legt allgemeine technische Vorschriften für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Ersatzteilen hinsichtlich ihrer Emissionen fest und enthält Bestimmungen über die Übereinstimmung von in Betrieb befindlichen Fahrzeugen, die Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen, On-Board-Diagnosesysteme (OBD-Systeme), die Messung des Kraftstoffverbrauchs und den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 enthält die Verwaltungsvorschriften für die Prüfung der Übereinstimmung der Fahrzeuge hinsichtlich ihrer CO2-Emissionen und die Anforderungen an die Messung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs dieser Fahrzeuge.

(4) Mit der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 werden im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen festgelegt, und mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission 6 wird ein Verfahren zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen solcher neuer Personenkraftwagen eingeführt.

(5) Um die durch den Einsatz innovativer Technologien erreichten CO2-Einsparungen bei der Berechnung des spezifischen CO2-Emissionsziels eines jeden Herstellers nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 zu berücksichtigen und um die effiziente Erfassung der spezifischen Einsparungen einzelner Fahrzeuge sicherzustellen, sollten mit Ökoinnovationen ausgestattete Fahrzeuge im Rahmen der Typgenehmigung eines Fahrzeugs zertifiziert werden und die Gesamteinsparungen in die Übereinstimmungsbescheinigung eingetragen werden.

(6) Dazu ist es erforderlich, den Genehmigungsbehörden ausreichende Daten für die Zertifizierung von Fahrzeugen mit Ökoinnovationen zur Verfügung zu stellen und die CO2-Einsparungen infolge der Ökoinnovationen als einen Teil der repräsentativen Angaben über einen bestimmten Typ, eine bestimmte Variante oder Version eines Fahrzeugs in diese einzubeziehen.

(7) Es ist daher erforderlich, die Muster der entsprechenden, im Typgenehmigungsverfahren verwendeten Unterlagen zu ändern.

(8) Mit der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion