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Regelwerk, EU-2013, Gefahrgut/Transport EU, Bund

Verordnung (EU) Nr. 171/2013 der Kommission vom 26. Februar 2013 zur Änderung der Anhänge I und IX sowie zur Ersetzung des Anhangs VIII der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) und zur Änderung der Anhänge I und XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 55 vom 27.02.2013 S. 9;
VO (EU) Nr. 195/2013 - ABl. Nr. L 55 vom::27.02.2013 S. 9 * Inkrafttreten Gültig)


Aufgehoben/ersetzt gemäß  Art. 3 der VO (EU) Nr. 195/2013  - Inkrafttreten Gültig

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) 1, insbesondere auf Artikel 39 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge 2, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen 3 ist vorgesehen, dass die durch den Einsatz innovativer Technologien erzielten CO2-Einsparungen in die Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines jeden Herstellers einbezogen werden. Ausführliche Vorschriften über die Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien enthält die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission vom 25. Juli 2011 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen nach der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 4.

(2) In Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 ist vorgesehen, dass die Kommission die Richtlinie 2007/46/EG so überprüfen soll, dass jeder Typ/jede Variante/jede Version einem einzigen Paket innovativer Technologien entspricht.

(3) Um eine effiziente Überwachung der spezifischen CO2-Einsparungen für einzelne Fahrzeuge zu gewährleisten, müssen mit Ökoinnovationen ausgestattete Fahrzeuge im Rahmen der Typgenehmigung zertifiziert werden und die Einsparungen müssen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 gesondert sowohl in den Typgenehmigungsunterlagen als auch in der Konformitätsbescheinigung nach Richtlinie 2007/46/EG angegeben werden.

(4) Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, die im Typgenehmigungsverfahren verwendeten Unterlagen zu ändern, um den Angaben zu Ökoinnovationen angemessen Rechnung zu tragen.

(5) Mit der Änderung der Unterlagen, die für die Typgenehmigung verwendet werden, sollen einerseits den Genehmigungsbehörden angemessene Angaben für die Zertifizierung von mit Ökoinnovationen ausgestatteten Fahrzeugen an die Hand gegeben werden und andererseits die CO2-Einsparungen aufgrund der Ökoinnovationen als ein Teil der repräsentativen Angaben über einen bestimmten Typ, eine bestimmte Variante oder Version eines Fahrzeugs in diese einbezogen werden.

(6) Es ist erforderlich, Anhang VIII

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