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Regelwerk

Verordnung (EU) Nr. 630/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 bezüglich der Anforderungen für die Typgenehmigung von mit Wasserstoff und Gemischen aus Wasserstoff und Erdgas betriebenen Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen und bezüglich der Aufnahme spezifischer Informationen zu Fahrzeugen mit Elektroantrieb in den Beschreibungsbogen für die EG-Typgenehmigung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 182 vom 13.07.2012 S. 14)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a, f und i,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss - Eine europäische Strategie für saubere und energieeffiziente Fahrzeuge 2 wird darauf hingewiesen, dass es eine große Bandbreite von Technologien gibt (Elektrizität, Wasserstoff, Biogas und flüssige Biotreibstoffe), die einen maßgeblichen Beitrag zu vordringlichen Zielen der Strategie Europa 2020 leisten dürften, und zwar zur Entwicklung einer auf Wissen und Innovation gestützten Wirtschaft (intelligentes Wachstum) und zur Förderung einer ressourcenschonenderen, ökologischeren und wettbewerbsfähigeren Wirtschaft (nachhaltiges Wachstum).

(2) Kurz- und mittelfristig wird der Verbrennungsmotor in Straßenfahrzeugen voraussichtlich vorherrschend bleiben; daher könnte ein sanfter Übergang vom Verbrennungsmotor zu anderen Antriebssystemen (elektrische Batterie, Brennstoffzelle) dadurch erleichtert werden, dass der Verbrennungsmotor an saubere Kraftstoffe wie Wasserstoff oder Gemische aus Wasserstoff und Erdgas angepasst wird.

(3) Angesichts der ungewissen zukünftigen Entwicklung der Antriebstechnologie und der Wahrscheinlichkeit, dass neue Technologien einen zunehmend größeren Anteil am Markt einnehmen werden, müssen die derzeitigen europäischen Rechtsvorschriften für die Typgenehmigung an die neuen Technologien angepasst werden.

(4) In der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge 3 werden bislang Wasserstoff und Wasserstoff-Erdgas-Gemische bei den Kraftstoffarten nicht berücksichtigt. Deshalb sollte das mit dieser Verordnung festgelegte Typgenehmigungsverfahren auf diese Kraftstoffe ausgedehnt werden.

(5) Mit der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG 4 wurden Sicherheitsanforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Wasserstoffantriebs festgelegt. Umweltschutzmaßnahmen müssen auch deshalb getroffen werden, weil Stickstoffoxidemissionen aus der Verwendung von Wasserstoff als Kraftstoff für Verbrennungsmotoren der Umwelt schaden könnten.

(6) Durch Wasserstoff-Erdgas-Gemische gelangt eine gewisse Menge an Schadstoffen in die Atmosphäre, hauptsächlich Kohlenwasserstoffe, Kohlenmonoxide, Stickstoffoxide und Partikel; hinsichtlich dieser Emissionen muss etwas unternommen werden.

(7) Die verschiedenen Formeln und Parameter zur Ermittlung der Ergebnisse der Emissionsprüfungen sollten an die spezifischen Fälle der Verwendung von Wasserstoff und Wasserstoff-Erdgas-Gemischen in Verbrennungsmotoren angepasst werden, da diese Formeln und Parameter in hohem Maße von der Kraftstoffart und dessen Eigenschaften abhängen.

(8) Die Unterlagen, die der Hersteller den nationalen Genehmigungsbehörden vorlegt, sollten dahingehend aktualisiert werden, dass sie die einschlägigen Informationen über Wasserstoff-, Wasserstoff-Erdgas- und Elektrofahrzeuge umfassen.

(9) Die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses "Kraftfahrzeuge"

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 16 erhält folgende Fassung:

"16. "Hybrid-Elektrofahrzeug (HEV)" ein Fahrzeug (einschließlich solcher Fahrzeuge, die ihre Energie aus einem Betriebskraftstoff zu dem alleinigen Zweck der Wiederaufladung des elektrischen Energiespeichers beziehen), das für seinen Antrieb Energie aus folgenden energie-/leistungsspeichernden Quellen im Fahrzeug bezieht:

  1. einem Betriebskraftstoff,
  2. einer Batterie, einem Kondensator, einem Schwungrad/Generator oder einem anderen elektrischen Energiespeichersystem;"

b) Folgendes wird angefügt:

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