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Regelwerk, EU 2012, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 459/2012 der Kommission vom 29. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 142 vom 01.06.2012 S. 16)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) 2, insbesondere auf Artikel 39 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 sowie in der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge 3 werden gemeinsame technische Vorschriften für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Ersatzteilen hinsichtlich ihrer Emissionen sowie Regeln zur Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, zur Dauerhaltbarkeit von emissionsmindernden Einrichtungen, zu On-Board-Diagnosesystemen (OBD-Systemen), zur Messung des Kraftstoffverbrauchs sowie zur Zugänglichkeit der Informationen über Reparatur und Wartung von Fahrzeugen festgelegt.

(2) Nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist für Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor, die nach der Euro-6-Norm genehmigt werden sollen, ein Grenzwert für die Partikelzahl (PN) festzulegen.

(3) Die von Fahrzeugen ausgestoßenen Partikel können sich in den Lungenbläschen von Menschen ablagern und zu Erkrankungen der Atmungsorgane und des Herz-Kreislauf-Systems sowie zu erhöhter Sterblichkeit führen. Ein hohes Maß an Schutz vor solchen Partikeln liegt daher im öffentlichen Interesse.

(4) Zur Messung der Partikelemissionen von Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren wird derzeit das für Dieselfahrzeuge entwickelte Messverfahren "Programm zur Partikelmessung" (PMP) angewandt. Es ist jedoch erwiesen, dass sich die Partikelemissionen von Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren und von Dieselfahrzeugen im Hinblick auf das Größenspektrum und die chemische Zusammensetzung unterscheiden können. Größenspektrum und chemische Zusammensetzung der Partikel sowie die Wirksamkeit der derzeitigen Messtechnik bei der Kontrolle von schädlichen Partikelemissionen sollten ständig geprüft werden. Eine Überarbeitung des Messverfahrens für Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren könnte in der Zukunft erforderlich werden.

(5) Nach heutigem Wissensstand haben konventionelle Fremdzündungsmotoren mit indirekter Einspritzung, bei denen der Kraftstoff in den Ansaugkrümmer oder den Ansaugkanal und nicht direkt in den Brennraum gespritzt wird, einen niedrigen Partikelausstoß. Es erscheint daher angebracht, regulierende Maßnahmen einstweilen auf Fahrzeuge mit Direkteinspritzung zu beschränken, ohne eine weitere Erforschung und Überwachung der Leistung aller Fremdzündungsmotoren in Bezug auf die Partikelemissionen, insbesondere was Größenspektrum und chemische Zusammensetzung der ausgestoßenen Partikel sowie die Emissionen unter tatsächlichen Betriebsbedingungen betrifft, auszuschließen; erforderlichenfalls sollte die Kommission weitere Rechtsvorschriften vorschlagen, wobei auch der künftige Marktanteil von Motoren mit indirekter Einspritzung zu berücksichtigen ist.

(6) In der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 wurde für die Partikelzahl ein Grenzwert von 6 × 1011 #/km für Euro-6- Dieselfahrzeuge festgelegt. Nach dem Grundsatz der technologieunabhängigen Gesetzgebung sollte für Euro-6- Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren derselbe Emissionsgrenzwert gelten, da nichts darauf hindeutet, dass Partikel aus Motoren mit Fremdzündung eine geringere spezifische Toxizität aufweisen als Partikel aus Dieselmotoren.

(7) Benzinpartikelfilter, eine wirksame Abgasnachbehandlungstechnologie zur Verringerung der Partikelemissionen von Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren, dürften für den Einbau in einige Euro-6-Fahrzeuge künftig zu annehmbaren Kosten zur Verfügung stehen. Es erscheint zudem wahrscheinlich, dass in einem Zeitraum von drei Jahren ab den verbindlichen Euro-6-Daten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bei zahlreichen Anwendungen mittels innermotorischer Maßnahmen eine ähnliche Verringerung der Partikelzahl zu erheblich niedrigeren Kosten erreichbar ist. Motortechnische Maßnahmen müssen unter allen Motorbetriebsbedingungen wirksam sein, um sicherzustellen, dass es auch ohne Abgasnachbehandlungseinrichtungen zu keiner Verschlechterung der Emissionswerte unter tatsächlichen Betriebsbedingungen kommt.

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