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Verordnung (EU) Nr. 566/2011 der Kommission vom 8. Juni 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 158 vom 16.06.2011 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 8,
gestützt auf die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) 2, insbesondere auf Artikel 39 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 legt gemeinsame technische Vorschriften für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Ersatzteilen hinsichtlich ihrer Emissionen fest und enthält Bestimmungen über die Übereinstimmung von in Betrieb befindlichen Fahrzeugen, die Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen, On-Board-Diagnosesysteme (OBD-Systeme), die Messung des Kraftstoffverbrauchs und den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen.
(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge 3 ist von der Kommission das neue Prüfverfahren für die von leichten Fahrzeugen emittierte Partikelmasse und Partikelzahl einzuführen.
(3) Gemäß Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger 4 sind aus Sicherheitsgründen Tagfahrleuchten zu verwenden. Der Effekt dieser Einrichtungen, die während des Betriebs des Fahrzeugs ständig eingeschaltet sind, sollte sich dementsprechend in den gemessenen Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen widerspiegeln.
(4) Das Risiko von unbefugten Eingriffen in und Totalausfällen von Dieselpartikelfiltern (DPF) erfordert eine Überwachung der DPF zum Schutz vor solchen Ereignissen, unabhängig von der Überschreitung der geltenden OBD-Grenzwertschwellen.
(5) Aufgrund des kontinuierlichen Betriebs sollte die Überwachung der Stromkreise von den Meldungen ausgenommen werden, die gemäß den Anforderungen an den Betriebsleistungskoeffizienten des OBD-Systems erfolgen.
(6) Die geringe Häufigkeit von Fahrsituationen, während derer die Überwachungsfunktionen des Ladedruckregelsystems oder Überwachungsfunktionen, die einen Kaltstart erfordern, betrieben werden können, macht besondere Leistungsanforderungen für diese Überwachungsfunktionen notwendig.
(7) Die statistischen Bedingungen, unter denen die Übereinstimmung mit den Anforderungen an den Betriebsleistungskoeffizienten standardmäßig bewertet wird, sollten harmonisiert werden.
(8) Im Fall der Erkenntnis eines unbefugten Eingriffs in das selektive katalytische Reduktionssytem (SCR-System) durch die Überwachung von Stickoxid (NOx) -Emissionen sollten die Bedingungen, unter denen die Funktion der Aufforderung des Fahrers aktiviert wird, besser definiert werden.
(9) Die Speicherung der Aktivierung des Aufforderungssystems für den Fahrer sollte im Hinblick auf die mögliche künftige Verwendung dieser Information bei der technischen Überwachung geklärt werden.
(10) Der Schutz des Emissionsüberwachungsrechners vor unbefugten Eingriffen sollte im Hinblick auf Innovationen für technische Verbesserungen offen sein.
(11) Die Datenspeicherung und -meldung sind wesentliche Bestandteile einer verbindlichen OBD-Überwachungsfunktion und es sollte nicht wegen behaupteter Mängel auf sie verzichtet werden, insbesondere nicht systematisch, wenn der Hersteller bestimmte Normen für die Verbindung zwischen dem Fahrzeug und einem externen Diagnosegerät gewählt hat.
(12) Es besteht weiterer Klärungsbedarf in Bezug auf die genauen Angaben der gemäß Verordnung (EG) Nr. 715/2007
(Stand: 21.08.2020)
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