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Verordnung (EU) 2017/1221 der Kommission vom 22. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Methodik zur Bestimmung von Verdunstungsemissionen (Prüfung Typ 4)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 174 vom 07.07.2017 S. 3;
VO (EU) 2017/1347 - ABl. Nr. L 192 vom 24.07.2017 S. 1 Inkrafttreten)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge 1, insbesondere Artikel 14 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 müssen neue leichte Fahrzeuge bestimmte Emissionsgrenzwerte einhalten, auch bei Verdunstungsemissionen. Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen speziellen technischen Vorschriften wurden von der Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 2 erlassen.
(2) Im März 2011 setzte die Kommission eine Arbeitsgruppe unter Beteiligung aller Interessenträger ein, um die bestehende Methodik zur Bestimmung von Verdunstungsemissionen zu überprüfen und eine neue Methodik zu entwickeln, wobei vor allem auf die Reinigungsstrategie, die Auswirkungen von Ethanol auf die Wirkkapazität von Filtern, die Haltbarkeit, die Kraftstoffdiffusion und Tankemissionen eingegangen wurde.
(3) Die Arbeiten der Gruppe beruhten auf vielen Elementen, die in zwei von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission unter dem Titel "Estimating the Costs and Benefits of Introducing a new European Evaporative Emissions Test Procedure" und "Review of the European Test Procedure for Evaporative Emissions: Main Issues and Proposed Solutions" veröffentlichten Berichten enthalten sind.
(4) Die Prüfung durch die Arbeitsgruppe ergab eine Reihe von Mängeln, die die wirksame Kontrolle von Verdunstungsemissionen beeinträchtigen und die behoben werden müssen, um ein zufriedenstellendes Umweltschutzniveau zu erreichen. Es ist daher angezeigt, zwei neue Verfahren zur Alterung des Aktivkohlefilters und zur Festlegung der Durchlässigkeit des Kraftstoffsystems in das bestehende Typgenehmigungsverfahren aufzunehmen.
(5) Die Beigabe von Ethanol zu den europäischen Kraftstoffen, insbesondere beim Mischen im Tank, wirkt sich auf den Dampfdruck des Kraftstoffs aus. Daher sollte für die Prüfung der Bezugskraftstoff E10 verwendet werden, um den derzeit in der Union verwendeten Kraftstoff besser widerzuspiegeln.
(6) Einschicht-Tanks aus Kunststoff werden in der Union nach wie vor verkauft und wohl bis zum Jahr 2030 in einem erheblichen Teil der europäischen Fahrzeugflotte vertreten sein. Solche Tanks sind jedoch für Ethanol durchlässig, das so in die Umwelt gelangt. Daher ist ein besonderes Verfahren zur Messung der Diffusion von Ethanol erforderlich, damit diese Wirkung berücksichtigt werden kann.
(7) Darüber hinaus wurde in Studien der Schwedischen Straßenverwaltung und des TÜV Nord nachgewiesen, dass die Beimischung von Ethanol sich auf die Haltbarkeit von Aktivkohlefiltern auswirkt. Daher sollte außerdem ein neues Alterungsverfahren für den Filter eingeführt werden. Der gealterte Filter sollte dann während der SHED-Prüfung im Prüffahrzeug eingesetzt werden.
(8) Die derzeit in der Union in Fahrzeugen üblichen Reinigungsstrategien sind nicht angemessen, insbesondere für den Stadtverkehr, und können daher verstärkt zu Entlüftungsemissionen führen. Die Prüfungsfahrt vor der SHED-Prüfung wurde daher überarbeitet und die Dauer der Tankatmungsprüfung sollte auf 48 Stunden verlängert werden.
(9) Die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
(10) Die Maßnahmen dieser Verordnung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Technischen Ausschusses "Kraftfahrzeuge"
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008
Die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 werden die folgenden Nummern 45 bis 48 angefügt:
"45. "Kraftstoffspeichersystem" Vorrichtungen zur Speicherung von Kraftstoff, einschließlich des Kraftstofftanks, des Einfüllstutzens, des Einfüllverschlusses und der Kraftstoffpumpe;
46. "Diffusionsfaktor (DF)" die Kohlenwasserstoffemissionen entsprechend der Durchlässigkeit des Kraftstoffspeichersystems;
47. "Einschicht-Tank" einen Kraftstofftank aus einer einzigen Materialschicht;
48. "Mehrschicht-Tank" einen Kraftstofftank aus mindestens zwei verschiedenen Materialschichten, von denen eine für Kohlenwasserstoffe, einschließlich Ethanol, undurchlässig ist."
2. In Artikel 17 wird nach Unterabsatz 2 folgender Absatz eingefügt:
(Stand: 11.03.2019)
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