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Regelwerk, EU 2019, Immissionsschutz - EU Bund / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1840 der Kommission vom 31. Oktober 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 im Hinblick auf die Meldung der WLTP-CO2-Werte für bestimmte Kategorien neuer Personenkraftwagen und die Anpassung der Eingabedaten für das Korrelationsinstrument

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 282 vom 04.11.2019 S. 9, ber. 2021 L 309 S. 39;
VO (EU) 2021/392 - ABl. L 77 vom 05.03.2021 S. 8 *)



aufgehoben (stillschweigend) zum 01.01.2025 gem. VO (EU) 2021/392

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 1 und Artikel 13 Absatz 7 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 werden die EU-weiten CO2-Emissionsziele für die Flotte neuer Personenkraftwagen für 2025 und 2030 auf der Grundlage der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission 3 gemessenen CO2-Emissionen der 2020 neu zugelassenen Personenkraftwagen (im Folgenden "gemessene CO2-Emissionswerte") berechnet.

(2) In der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 der Kommission 4 werden die Regeln für die Berechnung und Meldung gemessener CO2-Emissionswerte durch die Hersteller festgelegt. Es muss jedoch präzisiert werden, wie diese Werte zu bestimmen sind, insbesondere in Bezug auf nicht extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (NOVC-HEV) und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (OVC-HEV).

(3) Es sollte ferner geklärt werden, wie die gemessenen CO2-Emissionswerte zu bestimmen sind, wenn für die Zwecke der Typgenehmigung mehrere CO2-Emissionsprüfungen durchgeführt werden.

(4) Die Korrelation der CO2-Emissionen von NOVC-HEV und OVC-HEV sollte aufgrund der Komplexität der Anpassung des Korrelationsinstruments an solche Fahrzeugtechnologien auf der Grundlage von physischen Fahrzeugprüfungen und nicht anhand von mit dem Korrelationsinstrument durchgeführten Simulationen erfolgen. Um eine wirksame Überprüfung der Korrelationsergebnisse zu gewährleisten, sollten die technischen Prüfdaten für diese Fahrzeuge der Kommission jedoch in gleicher Weise wie bei konventionellen Fahrzeugen bereitgestellt werden.

(5) Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 7a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

'Die Hersteller berechnen die kombinierten CO2-Emissionen oder gegebenenfalls die gewichteten kombinierten CO2-Emissionen (MCO2,gemessen) für jeden neuen im Jahr 2020 zugelassenen Personenkraftwagen gemäß den folgenden Gleichungen:

  1. Für Fahrzeuge nur mit Verbrennungsmotor:
    die Gleichung für die Berechnung von MCO2-ind gemäß Anhang XXI Unteranhang 7 Nummer 3.2.3.2.4 der Verordnung (EU) 2017/1151, wobei MCO2-H und MCO2-L für die betreffende Interpolationsfamilie durch die Werte MCO2,C,5 (kombiniert) aus den Einträgen 2.5.1.1.3 (Fahrzeug H) und 2.5.1.2.3 (Fahrzeug L) des EG-Typgenehmigungsbogens gemäß dem Muster in Anhang I Anlage 4 der Verordnung (EU) 2017/1151 ersetzt werden;
  2. Für nicht extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (NOVC-HEV).

    die Gleichung: MCO2-gemessen = MCO2-L,C,5 + Kind × (MCO2-H,C,5 - MCO2-L,C,5)

    Dabei ist

    MCO2-L,C,5 der Wert MCO2,C,5 (kombiniert) für die betreffende Interpolationsfamilie aus dem Eintrag 2.5.1.2.3 des EG-Typgenehmigungsbogens gemäß dem Muster in Anhang I Anlage 4 der Verordnung (EU) 2017/1151;
    Kind der Interpolationskoeffizient des untersuchten Einzelfahrzeugs im anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus gemäß Anhang XXI Unteranhang 8 Nummer 4.5.3 der Verordnung (EU) 2017/1151;

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    (Stand: 21.09.2021)

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