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Regelwerk, EU 2018, Immissionsschutz - EU Bund / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1002 der Kommission vom 16. Juli 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 zur Präzisierung und Vereinfachung des Korrelationsverfahrens sowie zur Anpassung an Änderungen der Verordnung (EU) 2017/1151

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 180 vom 17.07.2018 S. 10)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 7 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aufgrund der Erfahrungen mit der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission 2 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 der Kommission 3 ist deutlich geworden, dass bestimmte Elemente der letztgenannten Verordnung geändert werden sollten.

(2) Das derzeitige Verfahren zur Festlegung der Endpunkte der Interpolationslinie, die für die Berechnung des NEFZ- CO2-Emissionswertes eines Einzelfahrzeugs verwendet wird' muss ergänzt werden. Diese Endpunkte, die von einem Prüffahrzeug mit den höchsten CO2-Emissionswerten und einem Prüffahrzeug mit den niedrigsten Werten repräsentiert werden, sollten so festgelegt werden, dass die Differenz zwischen den beiden Prüffahrzeugen mit den höchsten und den niedrigsten Werten mindestens 5 g CO2/km beträgt.

(3) Um zu vermeiden, dass die CO2-Emissionswerte von Einzelfahrzeugen auf Grundlage von Interpolationslinien ermittelt werden, die nicht der Mindestdifferenz entsprechen, sollte diese Änderung unverzüglich in Kraft treten.

(4) Werden zur Typgenehmigung nach der Verordnung (EU) 2017/1151 Fahrwiderstandsmatrix-Familien verwendet, sollte die Berechnung des NEFZ- CO2-Emissionswerts eines Einzelfahrzeugs einer solchen Familie vereinfacht werden, indem die Fahrwiderstandskoeffizienten, die der Berechnung des NEFZ- CO2-Werts zugrunde zu legen sind, von den gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 ermittelten Fahrwiderstandskoeffizienten des Einzelfahrzeugs abgeleitet werden.

(5) Um solide Korrelationsausgabedaten zu gewährleisten, ist es angebracht, die Zahl der Zylinder zu den für das Korrelationsinstrument bereitzustellenden Eingabedaten hinzuzufügen.

(6) Außerdem sollte die Gelegenheit genutzt werden, einige redaktionelle Fehler im Text zu korrigieren.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juli 2018

1) ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 1.

2) Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (ABl. Nr. L 175 vom 07.07.2017 S. 1).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Festlegung eines Verfahrens für die Ermittlung der Korrelationsparameter, die erforderlich sind, um der Änderung des Regelprüfverfahrens Rechnung zu tragen (ABl. Nr. L 175 vom 07.07.2017 S. 679).

.

Anhang

Anhang I wird wie folgt geändert:

1. Nummer 2.3.1. Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"MRO die jeweilige Masse des Fahrzeugs H, L bzw. R in fahrbereitem Zustand im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 443/2009."

2.

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