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Regelwerk, EU 2021, Immissionsschutz - EU Bund / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/392 der Kommission vom 4. März 2021 über die Überwachung und Meldung von Daten zu den CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1014/2010, (EU) Nr. 293/2012, (EU) 2017/1152 und (EU) 2017/1153 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 77 vom 05.03.2021 S. 8)



Neufassung -Ersetzt VO'en (EU) 1014/2010 und 293/2012

Hebt zum 01.01.2025 VO'en (EU) 2017/1152 und (EU) 2017/1153auf.

s.a.: Liste - zur Festsetzung/Genehmigung ... gem. der VO (EU) 2019/631

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 4, Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Überwachung und Meldung von Daten zu den in der Union zugelassenen Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen sind für die ordnungsgemäße Anwendung der in der Verordnung (EU) 2019/631 festgesetzten CO2-Emissionsnormen von wesentlicher Bedeutung. In Anbetracht des Geltungsbeginns der Verordnung am 1. Januar 2020 sollten die Bestimmungen der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1014/2010 2 und (EU) Nr. 293/2012 3 der Kommission vereinfacht und präzisiert und in einer einzigen Durchführungsverordnung zusammengefasst werden. Für die Meldung der Daten für das Kalenderjahr 2020 sollte jedoch eine Überschneidung der neuen und der bestehenden Vorschriften bis zum 28. Februar 2021 ermöglicht werden.

(2) Es müssen Überwachungs- und Meldeverfahren für die Daten zu neuen Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeuge festgelegt werden, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, den Herstellern, der Kommission und der Europäischen Umweltagentur (EUA) einzuhalten sind.

(3) Der Überwachungs- und Meldezyklus gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/631 besteht im Wesentlichen aus drei Stufen: jährliche Meldung der vorläufigen Daten, die auf der Grundlage der Zulassungen neuer Fahrzeuge im vorangegangenen Kalenderjahr ermittelt wurden, durch die Behörden der Mitgliedstaaten an die Kommission; Übermittlung dieser vorläufigen Daten an die betreffenden Hersteller durch die Kommission mit Unterstützung der EUA; Überprüfung dieser Daten durch die Hersteller, die der Kommission gegebenenfalls Berichtigungen mitteilen.

(4) Die von den verschiedenen Akteuren im Rahmen dieser drei Stufen innerhalb der einschlägigen Fristen zu ergreifenden Maßnahmen sollten klar festgelegt werden, um die Belastbarkeit und Zuverlässigkeit des von der Kommission gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/631 veröffentlichten endgültigen Datensatzes zu gewährleisten, auf dessen Grundlage die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers und die Einhaltung seiner Zielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen ermittelt werden.

(5) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/631 muss die Kommission ab 2021 Daten über den tatsächlichen Kraftstoff- oder Energieverbrauch von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen erheben, die von fahrzeuginternen Überwachungseinrichtungen für den Kraftstoff- und/oder Stromverbrauch gemäß Artikel 4a der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission 4 erfasst werden.

(6) Solche Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb sollten erhoben werden, sobald sie verfügbar sind, da es von wesentlicher Bedeutung ist, so früh wie möglich zu ermitteln, wie sich der Unterschied zwischen den tatsächlichen Emissionen bzw. dem tatsächlichen Kraftstoff- oder Energieverbrauch und den entsprechenden Typgenehmigungswerten im Laufe der Zeit entwickelt; dies dient sowohl der Überwachung der Wirksamkeit der CO2-Emissionsnormen im Hinblick auf die Verringerung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen als auch der Information der Öffentlichkeit.

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