Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2019, Immissionsschutz - EU Bund / Gefahrgut/Transport - EU Bund |
Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 111 vom 25.04.2019 S. 13, ber. L 163 S. 113;
VO (EU) 2020/22 - ABl. L 8 vom 14.01.2020 S. 2 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2020/1590 - ABl. L 360 vom 30.10.2020 S. 8 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2020/2173 - ABl. L 433 vom 22.12.2020 S. 1 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2021/1961 - ABl. L 400 vom 12.11.2021 S. 14 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2023/851 - ABl. L 110 vom 25.04.2023 S. 5 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2023/1634 - ABl. L 203 vom 16.08.2023 S. 1 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2023/2502 - ABl. L 2023/2502 vom 13.11.2023 Inkrafttreten)
Neufassung -Ersetzt VO"en (EG) 443/2009 und (EU) 510/2011
Ergänzende Informationen |
Liste zur Festsetzung/Genehmigung ... gem. der VO (EU) 2019/631 |
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sowie die Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 wurden mehrfach und erheblich geändert. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen die genannten Verordnungen neu zu fassen.
(2) Um für einen kohärenten und reibungslosen Übergang im Anschluss an die Neufassung und Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 zu sorgen sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2020 gelten. Allerdings ist es angebracht, die CO2-Emissionsnormen und die Bedingungen für ihre Umsetzung gemäß diesen Verordnungen ohne Änderungen bis zum Jahr 2024 beizubehalten.
(3) Das Übereinkommen von Paris 5 gibt unter anderem ein langfristiges Ziel vor, das mit den Bestrebungen im Einklang steht, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, ihn auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen in seinem Sonderbericht über die Auswirkungen der Erderwärmung um 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau und die damit zusammenhängende globale Marschroute für den Ausstoß von Treibhausgasen lassen keine Zweifel hinsichtlich der negativen Auswirkungen des Klimawandels zu. In diesem Sonderbericht wird die Schlussfolgerung gezogen, dass in allen Bereichen unbedingt die Emissionen gesenkt werden müssen, um die Erderwärmung einzudämmen.
(4) Um zur Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris
(Stand: 22.11.2024)
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