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Regelwerk, EU 2020, Immissionsschutz - EU Bund / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2020/2173 der Kommission vom 16. Oktober 2020 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aktualisierung der Überwachungsparameter und zur Präzisierung bestimmter Aspekte im Zusammenhang mit der Änderung des Regelprüfverfahrens

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 433 vom 22.12.2020 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 8 und Artikel 15 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zur Berechnung der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen eines Herstellers für den Zeitraum 2021-2024 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2019/631 sind CO2-Emissionsdaten für im Kalenderjahr 2020 zugelassene Fahrzeuge erforderlich. Für Hersteller, die erstmals im Zeitraum 2021-2024 Fahrzeuge in der Union in Verkehr bringen, muss klargestellt werden, wie ihre Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen sowie die Abweichungsziele für diesen Zeitraum festgelegt werden sollten, wobei zu berücksichtigen ist, dass für diese Hersteller im Kalenderjahr 2020 keine oder nur teilweise CO2-Emissionsdaten verfügbar sein werden.

(2) Ebenso bedarf es einer Präzisierung für Hersteller, die im Kalenderjahr 2020 ausschließlich Fahrzeuge mit Null-CO2-Emissionen in der Union in Verkehr bringen, in Bezug auf die Art und Weise, wie ihre Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen im Zeitraum 2021-2024 festgelegt werden sollten.

(3) Ab dem 1. Januar 2021 müssen die CO2-Emissionsnormen auf CO2-Emissionsdaten beruhen, die nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge (WLTP) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission 2 ermittelt wurden. Daher ist es erforderlich, Anhang I der Verordnung (EU) 2019/631 zu ändern, um die zu überwachenden und zu meldenden Parameter anzupassen und Verweise auf Daten zu streichen, die auf der Grundlage des neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ) ermittelt wurden. Für die Meldung der Daten für das Kalenderjahr 2020 ist es jedoch angemessen, eine Überschneidung der neuen und der bestehenden Vorschriften bis zum 28. Februar 2021 zuzulassen.

(4) Die Gelegenheit sollte auch genutzt werden, um die Überwachungsparameter für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge so weit wie möglich zu harmonisieren und alle Bestimmungen über die Messung und Meldung der Überwachungsparameter durch die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 3 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 4 der Kommission mit den Berichtsformaten in den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2019/631 in Einklang zu bringen.

(5) Bestimmte neue Parameter sollten im Hinblick auf die Ausarbeitung eines Verfahrens zur Überwachung der tatsächlichen CO2-Emissionen und des tatsächlichen Kraftstoff- oder Energieverbrauchs gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/631 und zur Überprüfung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen im Betrieb gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung überwacht und gemeldet werden. Dazu gehören insbesondere Kraftstoffverbrauchswerte und - auf Verlangen der Kommission - die Parameter, die für die Berechnung der in den Übereinstimmungsbescheinigungen der Fahrzeuge angegebenen CO2-Emissionswerte verwendet werden, d. h. die Fahrwiderstandskoeffizienten, die Fahrzeugfront und die Reifenrollwiderstandsklasse.

(6) Die Verordnung (EU) 2019/631 sollte entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge I, II und III der Verordnung (EU) 2019/631 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Oktober 2020

1) ABl. L 111 vom 25.04.2019 S. 13.

2) Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007

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