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Regelwerk, EU 2023, Immissionsschutz - EU Bund / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/2502 der Kommission vom 7. September 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anpassung der Massewerte für neue Personenkraftwagen und neue leichte Nutzfahrzeuge

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2502 vom 13.11.2023)



Ergänzende Informationen
Liste zur Festsetzung/Genehmigung ... gem. der VO (EU) 2019/631

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 ist die für die gesamte Flotte der Union geltende durchschnittliche Masse in fahrbereitem Zustand, die zur Berechnung der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen von Kohlendioxid (CO2) für jeden Hersteller neuer leichter Nutzfahrzeuge (Wert M0) verwendet wird, bis 2024 regelmäßig anzupassen, um Änderungen der durchschnittlichen Masse der in der Union zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge Rechnung zu tragen.

(2) Auf der Grundlage der Daten in den Anhängen I bis IV des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/973 der Kommission 2, den Anhängen I und II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2087 der Kommission 3 und den Anhängen I bis III des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1623 der Kommission 4 belief sich die durchschnittliche Masse in fahrbereitem Zustand von neuen in den Kalenderjahren 2019, 2020 und 2021 zugelassenen Personenkraftwagen, nach der Anzahl der Neuzulassungen in jedem dieser Jahre gewichtet, auf 1.875,07 kg. Der in Anhang I Teil B Nummer 4 der Verordnung (EU) 2019/631 genannte Wert M0 für das Kalenderjahr 2024 sollte daher diesem Wert entsprechen.

(3) Gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 ist ab 2025 die durchschnittliche Prüfmasse aller neuen Personenkraftwagen und neuen leichten Nutzfahrzeuge (die TM0-Werte) für die Berechnung der Referenzzielvorgaben für die spezifischen Emissionen für jeden Hersteller neuer Personenkraftwagen und jeden Hersteller leichter Nutzfahrzeuge zu verwenden. Die für die Berechnung zu verwendenden TM0-Werte sind regelmäßig an die jeweilige durchschnittliche Prüfmasse aller zugelassenen neuen Personenkraftwagen und neuen leichten Nutzfahrzeuge anzupassen.

(4) Die indikativen TM0-Werte für das Jahr 2025 sollten als jeweilige durchschnittliche Prüfmasse aller neuen Personenkraftwagen und neuen leichten Nutzfahrzeuge, die im Jahr 2021 registriert wurden, berechnet werden. Auf der Grundlage der Daten im Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1623 belief sich die durchschnittliche Prüfmasse aller im Kalenderjahr 2021 zugelassenen neuen Personenkraftwagen auf 1.609,6 kg und die durchschnittliche Prüfmasse aller im Kalenderjahr 2021 zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge auf 2.163,0 kg. Die in Anhang I Teil a Nummer 6.2.1 und Teil B Nummer 6.2.1 der Verordnung (EU) 2019/631 genannten indikativen TM0-Werte für das Kalenderjahr 2025 sollten daher diesen Werten entsprechen.

(5) Die Verordnung (EU) 2019/631 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) 2019/631 wird wie folgt geändert:

1. In Teil a Nummer 6.2.1 erhält der Eintrag TM0 folgende Fassung:

"TM0 1.609,6 kg für das Jahr 2025 und der gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d im Kilogramm (kg) bestimmte Wert für alle anderen Kalenderjahre."

2. In Teil B Nummer 4 erhält der Eintrag M0 folgende Fassung:

"M0 1.766,4 für das Jahr 2020, 1.825,23 für die Jahre 2021, 2022 und 2023 sowie 1.875,07 für das Jahr 2024;"

3. In Teil B Nummer 6.2.1 erhält der Eintrag TM0 folgende Fassung:

"TM0 2.163,0 kg für das Jahr 2025 und der gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d im Kilogramm (kg) bestimmte Wert für alle anderen Kalenderjahre."

Artikel 2

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(Stand: 17.11.2023)

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