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Regelwerk, EU 2021, Immissionsschutz - EU Bund / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/973 der Kommission vom 1. Juni 2021 zur Bestätigung oder Änderung der vorläufigen Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen für Hersteller von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen für das Kalenderjahr 2019 und für den Hersteller von Personenkraftwagen Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG sowie die Volkswagen-Emissionsgemeinschaft für die Kalenderjahre 2014 bis 2018 gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021)3682)
(Nur der deutsche, der englische, der estnische, der französische, der italienische, der niederländische, der schwedische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 215 vom 17.06.2021 S. 1 A;
Beschl. (EU) 2022/324 - ABl. L 55 vom 28.02.2022 S. 54)



Ergänzende Informationen
s.a.: Liste zur Festsetzung/Genehmigung ... gem. der VO (EU) 2019/631

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/631 und - im Hinblick auf die Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen und die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen für das Kalenderjahr 2019 - mit den Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 2 und (EU) Nr. 510/2011 3 muss die Kommission jedes Jahr für alle Hersteller, die für in der Union, Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich zugelassene Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge verantwortlich sind, und für alle Emissionsgemeinschaften von Herstellern die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen festlegen. Auf dieser Grundlage wird die Leistung der Hersteller oder Emissionsgemeinschaften in Bezug auf ihre Verpflichtung, ihre Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen nicht zu überschreiten, bestimmt.

(2) Die genauen Daten, die für die Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen der Hersteller für das Kalenderjahr 2019 heranzuziehen sind, beruhen auf den von den Meldebehörden in diesem Kalenderjahr zugelassenen neuen Personenkraftwagen und neuen leichten Nutzfahrzeugen.

(3) Alle Länder übermittelten der Kommission ihre Daten für 2019, allerdings in einigen Fällen mit einigen Verzögerungen gegenüber der Meldefrist, die am 28. Februar 2020 endete. Stellte die Kommission bei der Überprüfung der Daten fest, dass bestimmte Daten fehlten oder offensichtlich falsch waren, so setzte sie sich mit den betreffenden Meldebehörden in Verbindung und nahm vorbehaltlich ihrer Zustimmung eine entsprechende Anpassung oder Vervollständigung der Daten vor. Konnte mit einer Meldebehörde keine Einigung erzielt werden, wurden die von diesem Land übermittelten vorläufigen Daten nicht angepasst.

(4) Am 26. Juni 2020 veröffentlichte die Kommission die vorläufigen Daten und teilte 91 Herstellern von Personenkraftwagen und 61 Herstellern von leichten Nutzfahrzeugen sowie den jeweiligen Emissionsgemeinschaften die vorläufige Berechnung ihrer durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und ihrer Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen im Jahr 2019 mit.

(5) Die von der Kommission mitgeteilten vorläufigen Daten umfassten den Korrekturfaktor sowohl für Personenkraftwagen, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 der Kommission 4 berechnet wurde, als auch für leichte Nutzfahrzeuge, der gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152 der Kommission 5

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