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Regelwerk, EU 2017, Immissionsschutz - EU Bund / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Festlegung eines Verfahrens für die Ermittlung der Korrelationsparameter, die erforderlich sind, um der Änderung des Regelprüfverfahrens in Bezug auf leichte Nutzfahrzeuge Rechnung zu tragen, und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 175 vom 07.07.2017 S. 644, ber. L 197 S. 20;
VO (EU) 2018/1003 - ABl. Nr. L 180 vom 17.07.2018 S. 16 Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/2042 - ABl. Nr. L 327 vom 21.12.2018 S. 53 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2019/1839 - ABl. L 282 vom 04.11.2019 S. 1 Inkrafttreten Gültig, ber. 2021 L 309 S. 41;
VO (EU) 2021/392 - ABl. L 77 vom 05.03.2021 S. 8 *)



aufgehoben zum 01.01.2025 gem. Art. 15 der VO (EU) 2021/392

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 1 und Artikel 13 Absatz 6 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ein in der Verordnung der Kommission (EU) 2017/1151 2 festgelegtes neues Regelprüfverfahren für die Messung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von Personenwagen und leichten Nutzfahrzeugen - das weltweit harmonisierte Prüfverfahren für Personenwagen und leichte Nutzfahrzeuge (Worldwide Harmonised Light Vehicles Test Procedure, WLTP) [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] - wird den derzeit geltenden und mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission 3 eingeführten Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) mit Wirkung vom 1. September 2017 ersetzen. Das WLTP soll CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte liefern, die realen Fahrbedingungen besser entsprechen.

(2) Um der Differenz zwischen den nach dem geltenden NEFZ-Verfahren und nach dem neuen WLTP-Verfahren gemessenen CO2-Emissionen Rechnung zu tragen, sollte ein Verfahren zur Korrelation dieser Werte eingeführt werden, damit ermittelt werden kann, inwieweit die Hersteller die Zielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 einhalten.

(3) Für leichte Nutzfahrzeuge wird das WLTP stufenweise in zwei gesonderten Schritten eingeführt, beginnend ab dem 1. September 2017 für neue Fahrzeugtypen der Klasse N1 Gruppe I und ab dem 1. September 2018 für alle neuen Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppe I. Ein Jahr später wird das WLTP für Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppen II und III angewandt, d. h. für neue Fahrzeugtypen ab dem 1. September 2018 und für alle neuen Fahrzeuge ab dem 1. September 2019. Fahrzeuge aus einer auslaufenden Serie im Sinne von Artikel 3 Nummer 22 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4, die zur genannten Klasse N1 Gruppen II und III gehören, dürfen allerdings in Einklang mit Artikel 27 der Richtlinie 2007/46/EG bis spätestens 28. Februar 2021 auf dem Markt bleiben.

(4) Während es sich empfiehlt, während der einzelnen Schritte der stufenweisen Anwendung des WLTP die Einhaltung der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen weiter anhand der nach dem NEFZ gemessenen CO2-Emissionswerten zu überprüfen, ist es auch wünschenswert sicherzustellen, dass der Wechsel zu WLTP-basierten Zielvorgaben für alle leichten Nutzfahrzeuge zum gleichen Zeitpunkt erfolgt. Deswegen muss den Fahrzeugen aus einer auslaufenden Serie, die bis 2021 auf dem Markt bleiben, Rechnung getragen und ihnen ein WLTP-Standardwert für CO2-Emissionen zugeteilt werden. Dieser Standardwert sollte so festgelegt werden, dass er die Fähigkeit des Herstellers, seine Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen im Jahr 2021 zu erfüllen, nicht beeinträchtigt.

(5) Auch die besondere Lage von Herstellern von unvollständigen Fahrzeugen im Sinne von Artikel 3

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