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Regelwerk, EU 2019, Immissionsschutz - EU Bund / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1839 der Kommission vom 31. Oktober 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152 im Hinblick auf die Bestimmung und Meldung der WLTP-CO2-Werte für bestimmte Kategorien leichter Nutzfahrzeuge und die Anpassung der Eingabedaten für das Korrelationsinstrument

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 282 vom 04.11.2019 S. 1, ber. 2021 L 309 S. 41;
VO (EU) 2021/392 - ABl. L 77 vom 05.03.2021 S. 8 *)



aufgehoben (stillschweigend) zum 01.01.2025 gem. VO (EU) 2021/392

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 1 und Artikel 13 Absatz 6 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Leichte Nutzfahrzeuge, für die Typgenehmigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 erteilt und gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung ausgeweitet wurden, können im Jahr 2020 bzw. als Fahrzeuge einer auslaufenden Serie bis Juni 2022 mit CO2-Emissionswerten in Verkehr gebracht werden, die nach dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) bestimmt wurden.

(2) Diese Fahrzeuge sollten allerdings bei der Berechnung der 2021 bis 2024 geltenden Zielvorgaben für die spezifischen CO2-Emissionen der Hersteller und bei der Überprüfung ihrer Einhaltung in den Jahren 2021 und 2022 gemäß Anhang I Teil B Nummern 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 angemessen berücksichtigt werden.

(3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152 der Kommission 4 enthält ein Verfahren für die Korrelation zwischen den NEFZ-CO2-Emissionswerten und den Werten, die nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge (Worldwide Harmonised Light Vehicle Test Procedure, WLTP) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1152 der Kommission 5 bestimmt wurden. Deshalb empfiehlt es sich, in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152 klarzustellen, welche WLTP-CO2-Emissionswerte dieser speziellen Gruppe leichter Nutzfahrzeuge zugewiesen werden sollten, um zu gewährleisten, dass in diesen Werten die CO2-Emissionswerte berücksichtigt sind, die für diese Fahrzeuggruppe ab dem 1. Januar 2021 gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission 6 zu bestimmen sind.

(4) Gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 werden die EU-weiten CO2-Emissionsziele für die Flotte neuer leichter Nutzfahrzeuge für 2025 und 2030 auf der Grundlage der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 gemessenen CO2-Emissionen der 2020 zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge (im Folgenden "gemessene CO2-Emissionswerte") berechnet.

(5) In der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152 werden die Regeln für die Berechnung und Meldung gemessener CO2-Emissionswerte durch die Hersteller festgelegt. Es muss jedoch präzisiert werden, wie diese Werte zu bestimmen sind, insbesondere in Bezug auf nicht extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (NOVC-HEV) und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (OVC-HEV).

(6) Ferner sollte geklärt werden, wie die gemessenen CO2-Emissionswerte zu bestimmen sind, wenn für die Zwecke der Typgenehmigung mehrere CO2-Emissionsprüfungen durchgeführt werden.

(7) Die Korrelation der CO2-Emissionen von NOVC-HEV und OVC-HEV sollte aufgrund der Komplexität der Anpassung des Korrelationsinstruments an solche Fahrzeugtechnologien auf der Grundlage von physischen Fahrzeugprüfungen und nicht anhand von mit dem Korrelationsinstrument durchgeführten Simulationen erfolgen. Um eine wirksame Überprüfung der Korrelationsergebnisse zu gewährleisten, sollten die technischen Prüfdaten für diese Fahrzeuge der Kommission in gleicher Weise wie bei konventionellen Fahrzeugen bereitgestellt werden.

(8) Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

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