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Regelwerk, EU 2009, Immissionsschutz /Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 1, ber. L 200 S. 52;
VO (EU) 582/2011 - ABl. Nr. L 167 vom 25.06.2011 S. 1;
VO (EU) 133/2014 - ABl. Nr. L 47 vom 18.02.2014 S. 1 Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit;
VO (EU) 2018/858 - ABl. Nr. L 151 vom 14.06.2018 S. 1 Inkrafttreten Gültig Übergangsbestimmungen Entsprechungstabelle A;
VO (EU) 2019/1242 - ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 202 Inrafttreten;
VO (EU) 2024/1257 - ABl. L 2024/1257 vom 08.05.2024 *)



aufgehoben/ersetzt zum 01.07.2031 gem. Art. 20 der VO (EU) 2024/1257 - Entsprechungstabelle

Neufassung -Ersetzt RL'n 80/1269/EWG; 2005/55/EG - Gültig; 2005/78/EG

Ergänzende Informationen
VO (EU) 2022/1362

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Binnenmarkt ist ein Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital sichergestellt werden muss. Zu diesem Zweck ist ein umfassendes gemeinschaftliches Typgenehmigungssystem für Kraftfahrzeuge eingerichtet worden. Die technischen Vorschriften für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Emissionen sollten folglich harmonisiert werden, um zu vermeiden, dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche Vorschriften er lassen, und um ein hohes Umweltschutzniveau zu gewährleisten.

(2) Bei dieser Verordnung handelt es sich um eine neue Einzelverordnung im Rahmen des gemeinschaftlichen Typgenehmigungsverfahrens gemäß der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) 3. Die Anhänge IV, VI und XI der genannten Richtlinie sollten daher entsprechend geändert werden.

(3) Auf Wunsch des Europäischen Parlaments wurde bei gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften für Kraftfahrzeuge ein neues Regulierungskonzept eingeführt. Demzufolge sollten in dieser Verordnung lediglich grundlegende Vorschriften zu Fahrzeugemissionen festgelegt werden, während die technischen Spezifikationen in Durchführungsmaßnahmen festgelegt werden sollten, die im Ausschuss verfahren erlassen werden.

(4) Entsprechend dem sechsten Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft, das mit dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4

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