zurück

Teil I: 15
Fahrzeuge der Klasse M1

Lfd.
Nr.
Nummer des Rechtsakts Alternative Anforderungen
1 Richtlinie 70/157/EWG
(Zulässiger Geräuschpegel)
Vorbeifahrtmessung
  1. Es ist eine Prüfung gemäß dem "Messverfahren A" nach Anhang 3 der UN/ECE-Regelung Nr. 51 durchzuführen.
  2. Es gelten die Grenzwerte nach Anhang I Abschnitt 2.1 der Richtlinie 70/157/EWG. Die Überschreitung der Grenzwerte um 1 Dezibel ist zulässig.
  3. Die Prüfstrecke muss Anhang 8 der UN/ECE-Regelung Nr. 51 entsprechen. Eine Prüfstrecke mit anderen Spezifikationen darf unter der Voraussetzung verwendet werden, dass der Technische Dienst Korrelationsprüfungen durchgeführt hat. Gegebenenfalls ist ein Berichtigungskoeffizient anzuwenden.
  4. Auspuffanlagen mit Faserstoffen müssen nicht gemäß Anhang 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 51 konditioniert werden.

Prüfung im Stillstand

Es ist eine Prüfung gemäß Anhang 3 Abschnitt 3.2. der UN/ECE- Regelung Nr. 51 durchzuführen.

2 Richtlinie 70/220/EWG
(Emissionen)
Auspuffemissionen
  1. Esisteine Typ-I-Prüfung gemäß Anhang III der Richtlinie 70/220/EWG unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Nummer 5.3.6.2 durchzuführen. Es gelten die Grenzwerte des Anhangs I Nummer 5.3.1.4 der genannten Richtlinie.
  2. Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang III Abschnitt 3.1.1 der genannten Richtlinie vorgeschrieben, 3 000 km zurückgelegt haben.
  3. Als Kraftstoff ist für die Prüfung der in Anhang IX der Richtlinie 70/220/EWG festgelegte Bezugskraftstoff zu verwenden.
  4. Der Fahrleistungsprüfstand ist gemäß den technischen Anforderungen des Anhangs III Anlage 2 Abschnitt 3.2 der genannten Richtlinie einzustellen.
  5. Die Prüfung nach Buchstabe a braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn das Fahrzeug nachweislich mit einer der California Regulations übereinstimmt, auf die in der Anmerkung zu Anhang I Abschnitt 5 der genannten Richtlinie Bezug genommen wird.

Verdunstungsemissionen

Kraftfahrzeuge mit einem Benzinmotor müssen mit einer Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen (z.B. Aktivkohlebehälter) ausgerüstet sein.

Kurbelgehäuseemissionen

Es muss eine Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase vorhanden sein.

OBD

Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein.

Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten, die für die periodische technische Überwachung verwendet werden, kommunizieren können.

2a Verordnung (EG) Nr. 715/2007
(Emissionen leichter Pkw und Nutzfahrzeuge, Euro 5 und 6/Zugang zu Informationen)
Auspuffemissionen
  1. Es ist eine Prüfung Typ I gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Anhang VII Nummer 1.4 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 durchzuführen. Es gelten die Grenzwerte des Anhangs I Tabellen I und II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
  2. Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang 4 Absatz 3.1.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 vorgeschrieben, 3.000 km zurückgelegt haben.
  3. Als Kraftstoff ist für die Prüfung der in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 festgelegte Bezugskraftstoff zu verwenden.
  4. Der Prüfstand ist gemäß den technischen Vorschriften der UNECE-Regelung Nr. 83 Anhang 4 Absatz 3.2. einzustellen.
  5. Die Prüfung nach Buchstabe a braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn das Fahrzeug nachweislich mit den California Regulations übereinstimmt, auf die in Anhang I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird.

Verdunstungsemissionen

Kraftfahrzeuge mit einem Benzinmotor müssen mit einer Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen (z.B. Aktivkohlebehälter) ausgerüstet sein.

Kurbelgehäuseemissionen

Es muss eine Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase vorhanden sein.

OBD

  1. Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein.
  2. Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten, die für die periodische technische Überwachung verwendet werden, kommunizieren können.

Abgastrübung

  1. Fahrzeuge mit einem Dieselmotor müssen gemäß den Prüfverfahren geprüft werden, auf die in Anhang IV Anlage 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird.
  2. Der korrigierte Absorptionskoeffizient ist sichtbar an einer gut zugänglichen Stelle anzubringen.

CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch

  1. Es ist eine Prüfung gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 durchzuführen.
  2. Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang 4 Absatz 3.1.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 vorgeschrieben, 3.000 km zurückgelegt haben.
  3. Entspricht das Fahrzeug den California Regulations, auf die in Anhang I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird, und ist daher keine Prüfung der Auspuffemissionen erforderlich, müssen die Mitgliedstaaten die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch an Hand der Formel berechnen, die in den Anmerkungenb undc angegeben ist.

Zugriff auf Informationen

Die Bestimmungen über den Zugang zu Informationen gelten nicht.

Messung der Leistung

  1. Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser die höchste Motorleistung in kW sowie den entsprechenden Drehzahlwert (Umdrehungen pro Minute) angibt.
  2. Alternativ dazu kann auf eine Motorleistungskurve Bezug genommen werden.
3 Richtlinie 70/221/EWG
(Kraftstoffbehälter/hinterer Unterfahrschutz)
Kraftstoffbehälter
  1. Kraftstoffbehälter müssen den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt 5 der Richtlinie 70/221/EWG entsprechen, mit Ausnahme der Nummern 5.1, 5.2 und 5.12. Insbesondere müssen sie den Nummern 5.9 und 5.9.1 entsprechen, es ist jedoch keine Austropf-Prüfung durchzuführen.
  2. Flüssiggas- oder Erdgasbehälter müssen gemäß der UN/ECE-Regelung Nr. 67, Änderungsserie 01, oder der UN/ECE-Regelung Nr. 110 a typgenehmigt werden.

Besondere Vorschriften für Kraftstoffbehälter aus Kunststoff

Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass der Kraftstoffbehälter eines bestimmten Fahrzeugs [dessen FIN-Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit:

  • Abschnitt 6.3 der Richtlinie 70/221/EWG oder
  • FMVSS Nr. 301 (Fuel system integrity) oder
  • Anhang 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 34.

Hinterer Unterfahrschutz

  1. Der hintere Fahrzeugbereich muss gemäß Anhang II Abschnitt 5 der Richtlinie 70/221/EWG konstruiert sein.
  2. Dazu reicht es aus, wenn die Anforderungen der Nummer 5.2 Unterabsatz 2 erfüllt sind.
4 Richtlinie 70/222/EWG
(Anbringung hinteres Kennzeichen)
Anbringungsstelle, Neigung, Winkel der geometrischen Sichtbarkeit und Stellung des Kennzeichens müssen der Richtlinie 70/222/EWG entsprechen.
5 Richtlinie 70/311/EWG
(Lenkanlagen)
Mechanische Systeme
  1. Die Lenkanlage muss so ausgelegt sein, dass sie sich in die Mittellage rückstellt. Zur Überprüfung der Übereinstimmung mit dieser Vorschrift ist eine Prüfung gemäß Anhang I Nummern 5.1.2 und 5.2.1 der Richtlinie 70/311/EWG durchzuführen.
  2. Der Ausfall der Servolenkung darf nicht dazu führen, dass das Fahrzeug nicht mehr kontrolliert werden kann.

Komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme (DRIVE-by-Wire)

Komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme sind nur dann zulässig, wenn sie Anhang 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 79 entsprechen.

6 Richtlinie 70/387/EWG
(Türverriegelungen und -scharniere)
  1. Türverriegelungen und -scharniere müssen Anhang I Nummern 3.2.1, 3.3.2 und 3.4.1 der Richtlinie 70/387/EWG entsprechen.
  2. Die Anforderungen der Nummer 3.4.1 gelten nicht, wenn die Übereinstimmung mit Nummer 6.1.5.4 der UN/ECE-Regelung Nr. 11 Rev. 1 Änderung 2 nachgewiesen wird.
7 Richtlinie 70/388/EWG
(Schallzeichen)
Bauteile

Die Vorrichtungen für Schallzeichen müssen nicht gemäß der Richtlinie 70/388/EWG typgenehmigt sein. Allerdings müssen sie, wie in Anhang I Nummer 1.1 der genannten Richtlinie vorgesehen, einen gleichbleibenden Klang erzeugen.

Einbau in das Fahrzeug

  1. Es ist eine Prüfung gemäß Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie 70/388/EWG durchzuführen.
  2. Der höchste Schalldruck muss Nummer 2.1.4 des genannten Anhangs entsprechen.
8 Richtlinie 2003/97/EG
(Einrichtungen für indirekte Sicht)
Bauteile
  1. Das Fahrzeug muss mit den in Anhang III Abschnitt 2 der Richtlinie 2003/97/EG vorgeschriebenen Rückspiegeln ausgestattet sein.
  2. Sie müssen nicht gemäß der genannten Richtlinie typgenehmigt sein.
  3. Die Krümmungsradien der Spiegel dürfen keine signifikante Bildverzerrung hervorrufen. Es liegt im Ermessen des Technischen Dienstes, die Krümmungsradien an Hand des in Anhang II Anlage 1 der genannten Richtlinie beschriebenen Verfahrens zu prüfen. Die Krümmungsradien dürfen die in Anhang II Abschnitt 3.4 der genannten Richtlinie aufgeführten Werte nicht unterschreiten.

Einbau in das Fahrzeug

Es sind Messungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass das Sichtfeld entweder Anhang III Abschnitt 5 der Richtlinie 2003/97/EG oder Anhang III Abschnitt 5 der Richtlinie 71/127/EWG entspricht.

9 Richtlinie 71/320/EWG
(Bremsen)
Allgemeine Bestimmungen
  1. Die Bremsanlage muss gemäß Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie 71/320/EWG konstruiert sein.
  2. Die Fahrzeuge müssen mit einem elektronischen Antiblockier-System ausgestattet sein, das auf alle Räder wirkt.
  3. Die Wirkung der Bremsanlage muss Anhang II Abschnitt 2 der genannten Richtlinie entsprechen.
  4. In diesem Zusammenhang sind Prüfungen auf einer Fahrbahn durchzuführen, deren Oberfläche einen hohen Kraftschlussbeiwert aufweist. Die Prüfung der Feststellbremse ist bei 18 % Steigung und 18 % Gefälle durchzuführen.
  5. Es sind lediglich die unten genannten Prüfungen durchzuführen. Sie müssen jeweils bei voller Beladung erfolgen.
  6. Die Fahrprüfung nach Buchstabe c braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn der Antragsteller eine Erklärung des Herstellers beibringen kann, in der dieser bestätigt, dass das Fahrzeug entweder der UN/ECE-Regelung Nr. 13-H einschließlich Ergänzung 5 oder der FMVSS Nr. 135 entspricht.

Betriebsbremsanlage

  1. Es ist eine Typ-0-Prüfung gemäß Anhang II Nummern 1.2.2 und 1.2.3 der Richtlinie 71/320/EWG durchzuführen.
  2. Zudem ist eine Typ-I-Prüfung gemäß Anhang II Nummer 1.3 der genannten Richtlinie durchzuführen.

Feststellbremsanlage

Es ist eine Prüfung gemäß Anhang II Nummer 2.1.3 der genannten Richtlinie durchzuführen.

10 Richtlinie 72/245/EWG
(Funkentstörung / elektromagnetische Verträglichkeit)
Bauteile
  1. Elektrische/elektronische Unterbaugruppen müssen nicht gemäß der Richtlinie 72/245/EWG typgenehmigt sein.
  2. Allerdings müssen elektrische/elektronische Nachrüstteile der genannten Richtlinie entsprechen.

Elektromagnetische Störaussendungen

Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das Fahrzeug der Richtlinie 72/245/EWG oder den nachstehenden alternativen Normen entspricht:

  • breitbandige elektromagnetische Störaussendungen: CISPR12 oder SAE J551-2;
  • schmalbandige elektromagnetische Störaussendungen: CISPR 12 (offboard) oder CISPR 25 (inboard) oder SAE J551-4 und SAE J1113-41.

Störfestigkeitsprüfungen

Von der Störfestigkeitsprüfung darf abgesehen werden.

11 Richtlinie 72/306/EWG (Emissionen von Dieselmotoren)
  1. Es ist eine Prüfung gemäß den Anhängen III und IV der Richtlinie 72/306/EWG durchzuführen.
  2. Es gelten die Grenzwerte des Anhangs V der genannten Richtlinie.
  3. Der korrigierte Absorptionskoeffizient, auf den in Anhang I Abschnitt 4 der Richtlinie 72/306/EWG Bezug genommen wird, ist sichtbar an einer gut zugänglichen Stelle anzubringen.
12 Richtlinie 74/60/EWG (Innenausstattung) Anordnung im Fahrzeuginneren
  1. Bezüglich der Anforderungen an die Energieaufnahme wird angenommen, dass das Fahrzeug der Richtlinie 74/60/EWG entspricht, wenn es vorne mit mindestens zwei Airbags ausgestattet ist - einem im Lenkrad und einem weiteren im Armaturenbrett.
  2. Hat das Fahrzeug vorne lediglich einen Airbag im Lenkrad, muss das Armaturenbrett aus energieaufnehmendem Material bestehen.
  3. Der Technische Dienst muss prüfen, ob sich in dem in Anhang I Abschnitte 5.1 bis 5.7 der Richtlinie 74/60/EWG keine scharfen Kanten befinden.

Elektrische Betätigungseinrichtungen

  1. Fremdkraftbetätigte Fenster, Schiebe-/Hubdächer- und Trennwände/-scheiben müssen gemäß Anhang I Abschnitt 5.8 der genannten Richtlinie geprüft werden.
  2. Automatisch arbeitende Reversiereinrichtungen, auf die in Nummer 5.8.3 des genannten Anhangs Bezug genommen wird, dürfen von den Anforderungen der Nummer 5.8.3.1.1 abweichen.
  3. Elektrisch betriebene Fenster, die sich bei abgeschalteter Zündung nicht mehr schließen lassen, sind von den Anforderungen bezüglich automatisch arbeitender Reversiereinrichtungen ausgenommen.
13 Richtlinie 74/61/EWG
(Sicherung gegen unbefugte Benutzung)
  1. Zur Verhinderung unbefugter Benutzung muss das Fahrzeug ausgerüstet sein:
    • mit einer Sicherungseinrichtung gemäß Anhang IV Abschnitt 2.2 der Richtlinie 74/61/EWG und
    • mit einer Wegfahrsperre, die den technischen Anforderungen des Anhangs V Abschnitt 3 der genannten Richtlinie sowie den besonderen Vorschriften nach Abschnitt 4, insbesondere Nummer 4.1.1, entspricht.
  2. Ist in Anwendung des Buchstaben a eine Wegfahrsperre nachträglich einzubauen, muss es sich dabei um einen gemäß der Richtlinie 74/61/EWG oder der UN/ECE-Regelung Nr. 97 oder der UN/ECE-Regelung Nr. 116 genehmigten Typ handeln.
14 Richtlinie 74/297/EWGd
(Lenkanlage bei Unfallstößen)
  1. Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass ein bestimmtes Fahrzeug [dessen FIN- Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit:
    • Richtlinie 74/297/EWG oder
    • FMVSS Nr. 203 (Impact protection for the driver from the steering control system) einschließlich FMVSS Nr. 204 (Steering control rearward displacement) oder
    • Artikel 11 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles).
  2. Auf Antrag des Antragstellers kann eine Prüfung nach Anhang II der Richtlinie 74/297/EWG durchgeführt werden.

Die Prüfung ist durch einen notifizierten europäischen Technischen Dienst durchzuführen, der in diesem Bereich über Fachkompetenz verfügt. Dem Antragsteller ist ein ausführlicher Bericht auszustellen.

15 Richtlinie 74/408/EWG
(Sitzfestigkeit - Kopfstützen)
Sitze, Sitzverankerungen und Verstelleinrichtungen

Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass ein bestimmtes Fahrzeug [dessen FIN-Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit:

  • Richtlinie 74/408/EWG oder
  • FMVSS Nr. 207 (Seating systems).

Kopfstützen

  1. Stützt sich eine solche Erklärung auf FMVSS Nr. 207, müssen die Kopfstützen zusätzlich die wesentlichen Anforderungen des Anhangs II Abschnitt 3 der Richtlinie 74/408/EWG sowie diejenigen der Anlage I Abschnitt 5 desselben Anhangs erfüllen.
  2. Es sind lediglich die Prüfungen durchzuführen, die in Anhang II Nummer 3.10 und Abschnitte 5, 6 und 7 der genannten Richtlinie beschrieben sind.
  3. Anderenfalls muss der Antragsteller eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das fragliche Fahrzeug [dessen FIN-Nummer anzugeben ist] mit der FMVSS Nr. 202a (head restraints) übereinstimmt.
16 Richtlinie 74/483/EWG
(Außenkanten)
  1. Die äußere Oberfläche des Aufbaus muss den allgemeinen Anforderungen des Anhangs I Abschnitt 5 der Richtlinie 74/483/EWG entsprechen.
  2. Es liegt im Ermessen des Technischen Dienstes, die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Anhang I Nummern 6.1, 6.5, 6.6, 6.7, 6.8 und 6.11 zu überprüfen.
17 Richtlinie 75/443/EWG
(Geschwindigkeitsmesser und Rückwärtsgang)
Geschwindigkeitsmessgerät
  1. Die Skala muss Anhang II Nummern 4.1 bis 4.2.3 der Richtlinie 75/443/EWG entsprechen.
  2. Hat der Technische Dienst Grund zu der Annahme, dass der Geschwindigkeitsmesser nicht ausreichend präzise kalibriert ist, kann er die Durchführung der Prüfungen nach Abschnitt 4.3 verlangen.

Rückwärtsgang

Das Getriebe muss einen Rückwärtsgang aufweisen.


Lfd.
Nr.
Nummer des Rechtsakts Alternative Anforderungen
18 Richtlinie 76/114/EWG
(Gesetzlich vorgeschriebene Schilder)
Fahrzeug-Identifizierungsnummer
  1. Das Fahrzeug muss mit einer Fahrzeug-Identifizierungsnummer versehen sein, die mindestens 8 und höchstens 17 Zeichen umfasst. Fahrzeug-Identifizierungsnummern, die 17 Zeichen umfassen, müssen den Anforderungen der Normen ISO 3779: 1983 und 3780: 1983 entsprechen.
  2. Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer ist so an einer deutlich sichtbaren und zugänglichen Stelle anzubringen, dass sie nicht verwischt oder beschädigt werden kann.
  3. Ist am Fahrgestell oder am Aufbau keine Fahrzeug-Identifizierungsnummer angebracht, kann ein Mitgliedstaat fordern, dass diese in Anwendung seiner nationalen Rechtsvorschriften nachträglich angebracht wird. In einem solchen Fall muss die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats diesen Vorgang überwachen.

Fabrikschild

Das Fahrzeug muss mit einem vom Hersteller angebrachten Kennzeichnungsschild ausgestattet sein.

Nach Erteilung der Genehmigung wird kein zusätzliches Schild mehr verlangt.

19 Richtlinie 76/115/EWG
(Gurtverankerungen)
Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass ein bestimmtes Fahrzeug [dessen FIN-Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit:
  • Richtlinie 76/115/EWG oder
  • FMVSS Nr. 210 (Seat belt assembly anchorages) oder
  • Artikel 22-3 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles).
20 Richtlinie 76/756/EWG
(Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen)
  1. Die Beleuchtungseinrichtung muss den wesentlichen Anforderungen der UN/ECE-Regelung Nr. 48, Änderungsserie 03, entsprechen, mit Ausnahme der Anforderungen der Anhänge 5 und 6.
  2. Bezüglich der Zahl, der wesentlichen Konstruktionsmerkmale, der elektrischen Verbindungen, der Farbe des ausgestrahlten oder reflektierten Lichts und der Lichtsignaleinrichtungen, auf die in den Einträgen 21 bis 26 sowie 28 bis 30 Bezug genommen wird, ist keine Ausnahme zulässig.
  3. Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen, die in Anwendung der obigen Bestimmungen nachzurüsten sind, müssen ein EG-Typgenehmigungszeichen tragen.
  4. Scheinwerfer mit einer Gasentladungs-Lichtquelle sind nur in Verbindung mit dem Einbau einer Scheinwerferreinigungsanlage und - sofern erforderlich - einer automatischen Leuchtweitenregelung für die Scheinwerfer zulässig.
  5. Das Abblendlicht ist an die Fahrtrichtung anzupassen, die in dem Land, in dem das Fahrzeug zugelassen wird, gesetzlich vorgeschrieben ist.
21 Richtlinie 76/757/EWG
(Rückstrahler)
Falls erforderlich, sind am Heck zwei zusätzliche Rückstrahler mit EG-Genehmigungszeichen anzubringen; ihre Position muss der UN/ ECE-Regelung Nr. 48 entsprechen.
22 Richtlinie 76/758/EWG
(Umriss-, Begrenzungs-, Schluss-, Tagfahr-, Brems- und Seitenmarkierungsleuchten)
Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Allerdings muss der Technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen.
23 Richtlinie 76/759/EWG
(Fahrtrichtungsanzeiger)
Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Allerdings muss der Technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen.
24 Richtlinie 76/760/EWG
(Hintere Kennzeichenbeleuchtung)
Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Allerdings muss der Technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen.
25 Richtlinie 76/761/EWG
(Scheinwerfer (einschließlich Glühlampen))
  1. Das Abblendlicht der Fahrzeugscheinwerfer ist gemäß Abschnitt 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 112 über Scheinwerfer mit asymmetrischem Abblendlicht zu prüfen. Für diesen Zweck kann auf die in Anhang 5 der genannten Regelung enthaltenen Toleranzen Bezug genommen werden.
  2. Dasselbe gilt für das Abblendlicht von Scheinwerfern, die der UN/ ECE-Regelung Nr. 98 oder der UN/ECE-Regelung Nr. 123 unterliegen.
26 Richtlinie 76/762/EWG
(Nebelscheinwerfer)
Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der Technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen.
27 Richtlinie 77/389/EWG
(Abschleppeinrichtung)
Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht.
28 Richtlinie 77/538/EWG
(Nebelschlussleuchten)
Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Allerdings muss der Technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen.
29 Richtlinie 77/539/EWG
(Rückfahrscheinwerfer)
Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der Technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen.
30 Richtlinie 77/540/EWG
(Parkleuchten)
Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der Technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen.
31 Richtlinie 77/541/EWG
(Rückhaltesysteme und Rückhalteeinrichtungen)
Bauteile
  1. Rückhaltesysteme müssen nicht gemäß der Richtlinie 77/541/EWG typgenehmigt sein.
  2. Allerdings muss jedes Rückhaltesystem ein Kennzeichnungsetikett tragen.
  3. Die Angaben auf dem Etikett müssen mit den Vorschriften für Gurtverankerungen übereinstimmen (vgl. Eintrag 19).

Einbauvorschriften

  1. Das Fahrzeug muss mit Rückhaltesystemen ausgestattet sein, die den Anforderungen des Anhangs XV der Richtlinie 77/541/EWG entsprechen.
  2. Sind Rückhaltesysteme gemäß Buchstabe a nachträglich einzubauen, müssen sie nach der Richtlinie 77/541/EWG oder nach der UN/ECE-Regelung Nr. 16 typgenehmigt sein.
32 Richtlinie 77/649/EWG
(Sichtfeld)
  1. Verdeckungen innerhalb des Sichtfelds des Fahrers von 180 o nach vorne im Sinne des Anhangs I Nummer 5.1.3 der Richtlinie 77/649/EWG sind nicht zulässig.
  2. Abweichend von Buchstabe a gelten A-Säulen und die in Anhang I Nummer 5.1.3 der genannten Richtlinie aufgeführten Ausrüstungsgegenstände nicht als Verdeckung.
  3. Es darf nicht mehr als zwei A-Säulen geben.
33 Richtlinie 78/316/EWG
(Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger)
  1. Die Symbole einschließlich der Farben der entsprechenden Kontrollleuchten, die gemäß Anhang II der Richtlinie 78/316/EWG vorgeschrieben sind, müssen der genannten Richtlinie entsprechen.
  2. Ist dies nicht der Fall, muss sich der Technische Dienst vergewissern, dass die Symbole, Kontrollleuchten und Anzeiger des Fahrzeugs dem Fahrer verständliche Informationen über das Funktionieren der Betätigungseinrichtungen geben.
34 Richtlinie 78/317/EWG
(Entfrostung/Trocknung)
Das Fahrzeug muss mit einer geeigneten Entfrostungs- und Trocknungsanlage für die Windschutzscheibe ausgestattet sein.

Als "geeignet" gelten alle Entfrostungsanlagen für Windschutzscheiben, die mindestens die Anforderungen des Anhangs I Nummer 5.1.1 der Richtlinie 78/317/EWG erfüllen.

Als "geeignet" gelten alle Trocknungsanlagen für Windschutzscheiben, die mindestens die Anforderungen des Anhangs I Nummer 5.2.1 der Richtlinie 78/317/EWG erfüllen.

35 Richtlinie 78/318/EWG
(Scheibenwischer/-wascher)
Das Fahrzeug muss mit einer geeigneten Windschutzscheiben-Wasch- und -Wischanlage ausgestattet sein.

Als "geeignet" gelten alle Wasch- und -Wischanlagen, die mindestens die Anforderungen des Anhangs I Nummer 5.1.3 der Richtlinie 78/318/EWG erfüllen.

36 Richtlinie 2001/56/EG
(Heizung)
  1. Der Fahrgastraum muss mit einer Heizanlage ausgerüstet sein.
  2. Verbrennungsheizgeräte und deren Einbau müssen Anhang VII der Richtlinie 2001/56/EG entsprechen. Zudem müssen Verbrennungsheizgeräte und Heizungssysteme für Flüssiggas (LPG) den Anforderungen des Anhangs VIII der genannten Richtlinie entsprechen.
  3. Zusätzliche Heizungssysteme, die nachträglich eingebaut werden, müssen den Anforderungen der genannten Richtlinie entsprechen.
37 Richtlinie 78/549/EWG
(Radabdeckungen)
  1. Das Fahrzeug muss so konstruiert sein, dass andere Verkehrsteilnehmer vor aufgewirbelten Steinen, Schmutz, Eis, Schnee und Wasser geschützt sind und dass Gefahren vermindert werden, die sich für Verkehrsteilnehmer durch Kontakt mit den sich drehenden Rädern ergeben.
  2. Der Technische Dienst kann prüfen, ob die wesentlichen technischen Anforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie 78/549/EWG erfüllt sind.
  3. Die Bestimmungen des Anhangs I Abschnitt 3 der genannten Richtlinie gelten nicht.
38 Richtlinie 78/932/EWG
(Kopfstützen)
Die Anforderungen der Richtlinie 78/932/EWG gelten nicht.
39 Richtlinie 80/1268/EWG
(CO2 -Emissionen / Kraftstoffverbrauch)
  1. Es ist eine Prüfung gemäß Anhang I Abschnitt 5 der Richtlinie 80/1268/EWG durchzuführen.
  2. Die Anforderungen der Nummer 5.1.1 gelten nicht.
  3. Wird keine Prüfung der Auspuffemissionen in Anwendung der Bestimmungen, auf die in Eintrag 2 dieses Anhangs Bezug genommen wird, durchgeführt, sind die CO2 -Emissionen und der Kraftstoffverbrauch an Hand der Formel zu berechnen, die in den Anmerkungen b und c angegeben ist.
40 - gestrichen -
41 Richtlinie 2005/55/EG
(Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge Euro 4 und 5 - OBD - Abgastrübung)
Auspuffemissionen
  1. Es ist eine Prüfung gemäß Anhang I Abschnitt 6.2 der Richtlinie 2005/55/EG unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Anhang II Nummer 3.6 der Richtlinie 2005/78/EG durchzuführen.
  2. Es gelten die Grenzwerte des Anhangs I Tabellen 1 oder 2 der Richtlinie 2005/55/EG.

OBD

  1. Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein.
  2. Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten, die für die periodische technische Überwachung verwendet werden, kommunizieren können.

Abgastrübung

  1. Kraftfahrzeuge mit einem Dieselmotor müssen gemäß den Prüfverfahren geprüft werden, auf die in Anhang VI der Richtlinie 2005/55/EG Bezug genommen wird.
  2. Der korrigierte Absorptionskoeffizient ist sichtbar an einer gut zugänglichen Stelle anzubringen.
41a Verordnung (EG) Nr. 595/2009 Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge - OBD Auspuffemissionen
  1. Es ist eine Prüfung gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Anhang VI Nummer 3.6.1 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 durchzuführen.
  2. Es gelten die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009.
  3. Als Kraftstoff ist für die Prüfung der in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 festgelegte Bezugskraftstoff zu verwenden.

CO2-Emissionen

CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch sind gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 zu bestimmen.

OBD

  1. Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein.
  2. Die OBD-Schnittstelle muss mit einem externen OBD- Lesegerät, wie in Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 beschrieben, kommunizieren können.

Vorschriften zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Arbeitens von Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen

Das Fahrzeug muss mit einem System ausgestattet sein, das das ordnungsgemäße Arbeiten von Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen gemäß Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 gewährleistet. Die Bestimmungen zur Alternativ-Typgenehmigung unter Nummer 2.1 des genannten Anhangs gelten ebenfalls.

Messung der Leistung

  1. Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser die höchste Motorleistung in kW sowie den entsprechenden Drehzahlwert (Umdrehungen pro Minute) angibt.
  2. Alternativ dazu kann auf eine Motorleistungskurve Bezug genommen werden.
44 Richtlinie 92/21/EWG
(Massen und Abmessungen)
  1. Die Anforderung von Anhang II Abschnitt 3 der Richtlinie 92/21/EWG müssen erfüllt werden.
  2. Bei der Anwendung der Bestimmungen, auf die in Buchstabe a Bezug genommen wird, sind folgende Massen zu berücksichtigen:
    • die vom Technischen Dienst gemessene Masse in fahrbereitem Zustand gemäß Anhang I Nummer 2.6 der Richtlinie 2007/46/EG und
    • die Massen im beladenen Zustand, entweder vom Hersteller erklärt oder auf dem Fabrikschild oder Klebeetiketten oder in der Betriebsanleitung angegeben. Diese Massen gelten als technisch zulässige Gesamtmassen.
  3. Bezüglich der höchstzulässigen Abmessungen sind keine Ausnahmen zulässig.
45 Richtlinie 92/22/EWG
(Sicherheitsglas)
Bauteile
  1. Scheiben müssen entweder aus Einschichten- oder aus Mehrschichten-Sicherheitsglas bestehen.
  2. Der Einbau von Kunststoffscheiben ist ausschließlich an Stellen hinter der B-Säule zulässig.
  3. Scheiben müssen nicht gemäß der Richtlinie 92/22/EWG genehmigt werden.

Einbau

  1. Für den Einbau gelten die Vorschriften des Anhangs 21 der UN/ ECE-Regelung Nr. 43.
  2. Getönte Folien, die die normale Lichtdurchlässigkeit unter das erforderliche Mindestmaß herabsetzen, dürfen nicht an der Windschutzscheibe und an den Scheiben vor der B-Säule angebracht werden.
46 Richtlinie 92/23/EWG
(Reifen)
Bauteile

Reifen müssen das EG-Typgenehmigungszeichen einschließlich des Symbols "s" (für Geräusch) tragen.

Einbau

  1. Abmessungen, Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitsklasse der Reifen müssen den Anforderungen des Anhangs IV der Richtlinie 92/23/EWG entsprechen.
  2. Das Symbol für die Geschwindigkeitsklasse des Reifens muss mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs vereinbar sein.
  3. Diese Anforderung gilt auch dann, wenn ein Geschwindigkeitsbegrenzer eingebaut ist.
  4. Für die Anwendung der Bestimmungen des Buchstaben b ist die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs vom Fahrzeughersteller anzugeben. Der Technische Dienst kann jedoch die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Nennleistung des Motors, der Höchstdrehzahl und des Antriebsstranges beurteilen.
50 Richtlinie 94/20/EG
(Verbindungseinrichtungen)
Selbstständige technische Einheiten
  1. Original-Verbindungseinrichtungen zum Ziehen eines Anhängers mit einer Gesamtmasse von höchstens 1.500 kg müssen nicht gemäß der Richtlinie 94/20/EG typgenehmigt sein.
  2. Als Originalausrüstung gilt eine Verbindungseinrichtung, wenn sie in der Betriebsanleitung oder in einem gleichwertigen Begleitdokument beschrieben wird, das der Fahrzeughersteller dem Käufer bereitstellt.
  3. Wird eine solche Verbindungseinrichtung zusammen mit dem Fahrzeug genehmigt, ist ein Hinweis darüber in den Genehmigungsbogen aufzunehmen, dass der Eigentümer für die Kompatibilität mit der am Anhänger angebrachten Verbindungseinrichtung verantwortlich ist.
  4. Andere als die in Buchstabe a genannten Verbindungseinrichtungen sowie nachträglich angebrachte Verbindungseinrichtungen müssen gemäß der Richtlinie 94/20/EG typgenehmigt sein.

Anbringung am Fahrzeug

Der Technische Dienst muss überprüfen, ob die Anbringung der Verbindungseinrichtungen Anhang VII der Richtlinie 94/20/EG entspricht.

53 Richtlinie 96/79/EG
(Frontalaufprall) ( e)
  1. Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass ein bestimmtes Fahrzeug [dessen FIN- Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit:
    • Richtlinie 96/79/EG oder
    • FMVSS Nr. 208 (Occupant crash protection) oder
    • Artikel 18 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles).
  2. Auf Antrag des Antragstellers kann eine Prüfung nach Anhang II der Richtlinie 96/79/EG durchgeführt werden.

Die Prüfung ist durch einen notifizierten europäischen Technischen Dienst durchzuführen, der in diesem Bereich über Fachkompetenz verfügt. Dem Antragsteller ist ein ausführlicher Bericht auszustellen.

54 Richtlinie 96/27/EG
(Seitenaufprall)
  1. Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass ein bestimmtes Fahrzeug [dessen FIN- Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit:
    • Richtlinie 96/27/EG oder
    • FMVSS Nr. 214 (Side impact protection) oder
    • Artikel 18 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles).
  2. Auf Antrag des Antragstellers kann eine Prüfung nach Anhang II Abschnitt 3 der Richtlinie 96/27/EG durchgeführt werden.

Die Prüfung ist durch einen notifizierten europäischen Technischen Dienst durchzuführen, der in diesem Bereich über Fachkompetenz verfügt. Dem Antragsteller ist ein ausführlicher Bericht auszustellen.

Lfd.
Nr.
Nummer des Rechtsakts Alternative Anforderungen
58 Verordnung (EG) Nr. 78/2009
(Fußgängerschutz)
Bremsassistent

Die Fahrzeuge sind mit einem elektronischen Antiblockiersystem auszustatten, das auf alle Räder wirkt.

Fußgängerschutz

Die Anforderungen der genannten Verordnung gelten erst ab dem 1. Januar 2013.

Frontschutzsysteme

Am Fahrzeug angebrachte Frontschutzsysteme müssen jedoch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 typgenehmigt sein und ihre Anbringung muss den wesentlichen Anforderungen nach Anhang I Abschnitt 6 der genannten Verordnung entsprechen.

59 Richtlinie 2005/64/EG
(Recyclingfähigkeit)
Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht.
61 Richtlinie 2006/40/EG
(Klimaanlagen)
Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten.
72 Verordnung (EU) 2015/758 (eCall-Systeme)  Die Anforderungen der genannten Verordnung gelten nicht

Teil II: 14 15
Fahrzeuge der Klasse N1

Nr. Nummer des Rechtsakts Alternative Anforderungen
1 Richtlinie 70/157/EWG
(Zulässiger Geräuschpegel)
Vorbeifahrtmessung
  1. Es ist eine Prüfung gemäß dem "Messverfahren A" nach Anhang 3 der UN/ECE-Regelung Nr. 51 durchzuführen.
  2. Es gelten die Grenzwerte nach Anhang I Abschnitt 2.1 der Richtlinie 70/157/EWG. Die Überschreitung der Grenzwerte um 1 Dezibel ist zulässig.
  3. Die Prüfstrecke muss Anhang 8 der UN/ECE-Regelung Nr. 51 entsprechen. Eine Prüfstrecke mit anderen Spezifikationen darf unter der Voraussetzung verwendet werden, dass der Technische Dienst Korrelationsprüfungen durchgeführt hat. Gegebenenfalls ist ein Berichtigungskoeffizient anzuwenden.
  4. Auspuffanlagen mit Faserstoffen müssen nicht gemäß Anhang 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 51 konditioniert werden.

Prüfung im Stillstand

Es ist eine Prüfung gemäß Anhang 3 Abschnitt 3.2 der UN/ECE- Regelung Nr. 51 durchzuführen.

2 Richtlinie 70/220/EWG
(Emissionen)
Auspuffemissionen
  1. Es ist eine Typ-I-Prüfung gemäß Anhang III der Richtlinie 70/220/EWG unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Nummer 5.3.6.2 durchzuführen. Es gelten die Grenzwerte des Anhangs I Nummer 5.3.1.4 der genannten Richtlinie.
  2. Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang III Abschnitt 3.1.1 der genannten Richtlinie vorgeschrieben, 3 000 km zurückgelegt haben.
  3. Als Kraftstoff ist für die Prüfung der in Anhang IX der Richtlinie 70/220/EWG festgelegte Bezugskraftstoff zu verwenden.
  4. Der Fahrleistungsprüfstand ist gemäß den technischen Anforderungen des Anhangs III Anlage 2 Abschnitt 3.2 der genannten Richtlinie einzustellen.
  5. Die Prüfung nach Buchstabe a braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn das Fahrzeug nachweislich mit einer der California Regulations übereinstimmt, auf die in der Anmerkung zu Anhang I Abschnitt 5 der genannten Richtlinie Bezug genommen wird.

Verdunstungsemissionen

Kraftfahrzeuge mit einem Benzinmotor müssen mit einer Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen (z.B. Aktivkohlebehälter) ausgerüstet sein.

Kurbelgehäuseemissionen

Es muss eine Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase vorhanden sein.

OBD

  1. Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein.
  2. Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten, die für die periodische technische Überwachung verwendet werden, kommunizieren können.
2a Verordnung (EG) Nr. 715/2007
(Emissionen leichter Pkw und Nutzfahrzeuge, Euro 5 und 6/Zugang zu Informationen)
Auspuffemissionen
  1. Es ist eine Prüfung Typ I gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Anhang VII Nummer 1.4 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 durchzuführen. Es gelten die Grenzwerte des Anhangs I Tabellen I und II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
  2. Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang 4 Absatz 3.1.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 vorgeschrieben, 3.000 km zurückgelegt haben.
  3. Als Kraftstoff ist für die Prüfung der in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 festgelegte Bezugskraftstoff zu verwenden.
  4. Der Prüfstand ist gemäß den technischen Vorschriften der UNECE-Regelung Nr. 83 Anhang 4 Absatz 3.2. einzustellen.
  5. Die Prüfung nach Buchstabe a braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn das Fahrzeug nachweislich mit den California Regulations übereinstimmt, auf die in Anhang I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird.

Verdunstungsemissionen

Kraftfahrzeuge mit einem Benzinmotor müssen mit einer Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen (z.B. Aktivkohlebehälter) ausgerüstet sein.

Kurbelgehäuseemissionen

Es muss eine Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase vorhanden sein.

OBD

  1. Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein.
  2. Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten, die für die periodische technische Überwachung verwendet werden, kommunizieren können.

Abgastrübung

  1. Fahrzeuge mit einem Dieselmotor müssen gemäß den Prüfverfahren geprüft werden, auf die in Anhang IV Anlage 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird.
  2. Der korrigierte Absorptionskoeffizient ist sichtbar an einer gut zugänglichen Stelle anzubringen.

CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch

  1. Es ist eine Prüfung gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 durchzuführen.
  2. Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang 4 Absatz 3.1.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 vorgeschrieben, 3.000 km zurückgelegt haben.
  3. Entspricht das Fahrzeug den California Regulations, auf die in Anhang I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird, und ist daher keine Prüfung der Auspuffemissionen erforderlich, müssen die Mitgliedstaaten die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch an Hand der Formel berechnen, die in den Anmerkungenb undc angegeben ist.

Zugriff auf Informationen

Die Bestimmungen über den Zugang zu Informationen gelten nicht.

Messung der Leistung

  1. Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser die höchste Motorleistung in kW sowie den entsprechenden Drehzahlwert angibt.
  2. Alternativ dazu kann auf eine Motorleistungskurve Bezug genommen werden.
3 Richtlinie 70/221/EWG
(Kraftstoffbehälter/hinterer Unterfahrschutz)
Kraftstoffbehälter
  1. Kraftstoffbehälter müssen den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt 5 der Richtlinie 70/221/EWG entsprechen, mit Ausnahme der Nummern 5.1, 5.2 und 5.12. Insbesondere müssen sie den Nummern 5.9 und 5.9.1 entsprechen, es ist jedoch keine Austropf-Prüfung durchzuführen.
  2. Flüssiggas- oder Erdgasbehälter müssen gemäß der UN/ECE-Regelung Nr. 67, Änderungsserie 01, oder der UN/ECE-Regelung Nr. 110 ( a) typgenehmigt werden.

Besondere Vorschriften für Kraftstoffbehälter aus Kunststoff

Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass der Kraftstoffbehälter eines bestimmten Fahrzeugs [dessen FIN-Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit:

  • Abschnitt 6.3 der Richtlinie 70/221/EWG oder
  • FMVSS Nr. 301 (Fuel system integrity) oder
  • Anhang 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 34.

Hinterer Unterfahrschutz

  1. Der hintere Fahrzeugbereich muss gemäß Anhang II Abschnitt 5 der Richtlinie 70/221/EWG konstruiert sein.
  2. Dazu reicht es aus, wenn die Anforderungen der Nummer 5.2 Unterabsatz 2 erfüllt sind.
  3. Muss in Anwendung des Vorstehenden ein hinterer Unterfahrschutz nachträglich eingebaut werden, so hat dieser Anhang II Nummern 5.3 und 5.4 der genannten Richtlinie zu entsprechen.
4 Richtlinie 70/222/EWG
(Anbringung hinteres Kennzeichen)
Anbringungsstelle, Neigung, Winkel der geometrischen Sichtbarkeit und Stellung des Kennzeichens müssen der Richtlinie 70/222/EWG entsprechen.
5 Richtlinie 70/311/EWG
(Lenkanlagen)
Mechanische Systeme
  1. Die Lenkanlage muss so ausgelegt sein, dass sie sich in die Mittellage rückstellt. Zur Überprüfung der Übereinstimmung mit dieser Vorschrift ist eine Prüfung gemäß Anhang I Nummern 5.1.2 und 5.2.1 der Richtlinie 70/311/EWG durchzuführen.
  2. Der Ausfall der Servolenkung darf nicht dazu führen, dass das Fahrzeug nicht mehr kontrolliert werden kann.

Komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme (DRIVE-by-Wire)

Komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme sind nur dann zulässig, wenn sie Anhang 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 79 entsprechen.

6 Richtlinie 70/387/EWG
(Türverriegelungen und -scharniere)
  1. Türverriegelungen und -scharniere müssen Anhang I Nummern 3.2.1, 3.3.2 und 3.4.1 der Richtlinie 70/387/EWG entsprechen.
  2. Die Anforderungen der Nummer 3.4.1 gelten nicht, wenn die Übereinstimmung mit Nummer 6.1.5.4 der UN/ECE-Regelung Nr. 11 Rev. 1 Änderung 2 nachgewiesen wird.


Nr. Nummer des Rechtsakts Alternative Anforderungen
7 Richtlinie 70/388/EWG
(Schallzeichen)
Bauteile

Die Vorrichtungen für Schallzeichen müssen nicht gemäß der Richtlinie 70/388/EWG typgenehmigt sein. Allerdings müssen sie, wie in Anhang I Nummer 1.1 der Richtlinie 70/388/EWG vorgesehen, einen gleichbleibenden Klang erzeugen.

Einbau in das Fahrzeug

  1. Es ist eine Prüfung gemäß Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie 70/388/EWG durchzuführen.
  2. Der höchste Schalldruck muss Abschnitt 2 Nummer 2.1.4 des genannten Anhangs entsprechen.
8 Richtlinie 2003/97/EG
(Einrichtungen für indirekte Sicht)
Bauteile
  1. Das Fahrzeug muss mit den in Anhang III Abschnitt 2 der Richtlinie 2003/97/EG vorgeschriebenen Rückspiegeln ausgestattet sein.
  2. Sie müssen nicht gemäß der genannten Richtlinie typgenehmigt sein.
  3. Die Krümmungsradien der Spiegel dürfen keine signifikante Bildverzerrung hervorrufen. Es liegt im Ermessen des Technischen Dienstes, die Krümmungsradien an Hand des in Anhang II Anlage 1 der Richtlinie 2003/97/EG beschriebenen Verfahrens zu prüfen. Die Krümmungsradien dürfen die in Anhang II Abschnitt 3.4 der genannten Richtlinie aufgeführten Werte nicht unterschreiten.

Einbau in das Fahrzeug

Es sind Messungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass das Sichtfeld entweder Anhang III Abschnitt 5 der Richtlinie 2003/97/EG oder Anhang III Abschnitt 5 der Richtlinie 71/127/EWG entspricht.

9 Richtlinie 71/320/EWG
(Bremsen)
Allgemeine Bestimmungen
  1. Die Bremsanlage muss gemäß Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie 71/320/EWG zu konstruiert sein.
  2. Die Fahrzeuge müssen mit einem elektronischen Antiblockier-System ausgestattet sein, das auf alle Räder wirkt.
  3. Die Wirkung der Bremsanlage muss Anhang II Abschnitt 2 der genannten Richtlinie entsprechen.
  4. In diesem Zusammenhang sind Prüfungen auf einer Fahrbahn durchzuführen, deren Oberfläche einen hohen Kraftschlussbeiwert aufweist. Die Prüfung der Feststellbremse ist bei 18 % Steigung und 18 % Gefälle durchzuführen.
  5. Es sind lediglich die unten genannten Prüfungen durchzuführen. Sie müssen jeweils bei voller Beladung erfolgen.
  6. Die Fahrprüfung nach Buchstabe c braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn der Antragsteller eine Erklärung des Herstellers beibringen kann, in der dieser bestätigt, dass das Fahrzeug entweder der UN/ECE-Regelung Nr. 13-H einschließlich Ergänzung 5 oder der FMVSS Nr. 135 entspricht.

Betriebsbremsanlage

  1. Es ist eine Typ-0-Prüfung gemäß Anhang II Nummern 1.2.2 und 1.2.3 der Richtlinie 71/320/EWG durchzuführen.
  2. Zudem ist eine Typ-I-Prüfung gemäß Anhang II Nummer 1.3 der genannten Richtlinie durchzuführen.

Feststellbremsanlage

Es ist eine Prüfung gemäß Anhang II Nummer 2.1.3 der genannten Richtlinie durchzuführen.

10 Richtlinie 72/245/EWG
(Funkentstörung / elektromagnetische Verträglichkeit)
Bauteile
  1. Elektrische/elektronische Unterbaugruppen müssen nicht gemäß der Richtlinie 72/245/EWG typgenehmigt sein.
  2. Allerdings müssen elektrische/elektronische Nachrüstteile der genannten Richtlinie entsprechen.

Elektromagnetische Störaussendungen

Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das Fahrzeug der Richtlinie 72/245/EWG oder den nachstehenden alternativen Normen entspricht:

  • breitbandige elektromagnetische Störaussendungen: CISPR 12 oder SAE J551-2;
  • schmalbandige elektromagnetische Störaussendungen: CISPR 12 (offboard) oder CISPR 25 (inboard) oder SAE J551-4 und SAE J1113-41.

Störfestigkeitsprüfungen

Von der Störfestigkeitsprüfung darf abgesehen werden.

11 Richtlinie 72/306/EWG
(Emissionen von Dieselmotoren)
  1. Es ist eine Prüfung gemäß den Anhängen III und IV der Richtlinie 72/306/EWG durchzuführen.
  2. Es gelten die Grenzwerte des Anhangs V der Richtlinie 72/306/EWG.
  3. Der korrigierte Absorptionskoeffizient, auf den in Anhang I Abschnitt 4 der Richtlinie 72/306/EWG Bezug genommen wird, ist sichtbar an einer gut zugänglichen Stelle anzubringen.
13 Richtlinie 74/61/EWG
(Sicherung gegen unbefugte Benutzung)
  1. Zur Verhinderung unbefugter Benutzung muss das Fahrzeug mit einer Sicherungseinrichtung gemäß Anhang IV Abschnitt 2.2 der Richtlinie 74/61/EWG ausgerüstet sein.
  2. Ist eine Wegfahrsperre eingebaut, muss diese den technischen Anforderungen des Anhangs V Abschnitt 3 der genannten Richtlinie sowie den besonderen Vorschriften nach Abschnitt 4, insbesondere Nummer 4.1.1, entsprechen.
14 Richtlinie 74/297/EWG f
(Lenkanlage bei Unfallstößen)
  1. Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass ein bestimmtes Fahrzeug [dessen FIN- Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit:
    • Richtlinie 74/297/EWG oder
    • FMVSS Nr. 203 (Impact protection for the driver from the steering control system) einschließlich FMVSS Nr. 204 (Steering control rearward displacement) oder
    • Artikel 11 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles).
  2. Auf Antrag des Antragstellers kann eine Prüfung nach Anhang II der Richtlinie 74/297/EWG durchgeführt werden. Die Prüfung ist durch einen notifizierten europäischen Technischen Dienst durchzuführen, der in diesem Bereich über Fachkompetenz verfügt. Dem Antragsteller ist ein ausführlicher Bericht auszustellen.
15 Richtlinie 74/408/EWG
(Sitzfestigkeit - Kopfstützen)
Sitze, Sitzverankerungen und Verstelleinrichtungen

Sitze und ihre verstellbaren Elemente müssen Anhang IV der Richtlinie 74/408/EWG entsprechen.

Kopfstützen

  1. Kopfstützen müssen den wesentlichen Anforderungen des Anhangs II Abschnitt 3 der Richtlinie 74/408/EWG sowie der Anlage I Abschnitt 5 des genannten Anhangs entsprechen.
  2. Es sind lediglich die Prüfungen durchzuführen, die in Anhang II Nummer 3.10 und Abschnitte 5, 6 und 7 der genannten Richtlinie beschrieben sind.
17 Richtlinie 75/443/EWG
(Geschwindigkeitsmesser und Rückwärtsgang)
Geschwindigkeitsmessgerät
  1. Die Skala muss Anhang II Nummern 4.1 bis 4.2.3 der Richtlinie 75/443/EWG entsprechen.
  2. Hat der Technische Dienst Grund zu der Annahme, dass der Geschwindigkeitsmesser nicht ausreichend präzise kalibriert ist, kann er die Durchführung der Prüfungen nach Abschnitt 4.3 verlangen.

Rückwärtsgang

Das Getriebe muss einen Rückwärtsgang aufweisen.

18 Richtlinie 76/114/EWG
(Gesetzlich vorgeschriebene Schilder)
Fahrzeug-Identifizierungsnummer
  1. Das Fahrzeug muss mit einer Fahrzeug-Identifizierungsnummer versehen sein, die mindestens 8 und höchstens 17 Zeichen umfasst. Fahrzeug-Identifizierungsnummern, die 17 Zeichen umfassen, müssen den Anforderungen der Normen ISO 3779: 1983 und 3780: 1983 entsprechen.
  2. Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer ist so an einer deutlich sichtbaren und zugänglichen Stelle anzubringen, dass sie nicht verwischt oder beschädigt werden kann.
  3. Ist am Fahrgestell oder am Aufbau keine Fahrzeug-Identifizierungsnummer angebracht, kann ein Mitgliedstaat fordern, dass diese in Anwendung seiner nationalen Rechtsvorschriften nachträglich angebracht wird. In einem solchen Fall muss die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats diesen Vorgang überwachen.

Fabrikschild

Das Fahrzeug muss mit einem vom Hersteller angebrachten Kennzeichnungsschild ausgestattet sein.

Nach Erteilung der Genehmigung wird kein zusätzliches Schild verlangt.

19 Richtlinie 76/115/EWG
(Gurtverankerungen)
Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass ein bestimmtes Fahrzeug [dessen FIN-Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit:
  • Richtlinie 76/115/EWG oder
  • FMVSS Nr. 210 (Seat belt assembly anchorages) oder
  • Artikel 22-3 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles).
20 Richtlinie 76/756/EWG
(Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen)
  1. Die Beleuchtungseinrichtung muss den wesentlichen Anforderungen der UN/ECE-Regelung Nr. 48, Änderungsserie 03, entsprechen, mit Ausnahme der Anforderungen der Anhänge 5 und 6.
  2. Bezüglich der Zahl, der wesentlichen Konstruktionsmerkmale, der elektrischen Verbindungen, der Farbe des ausgestrahlten oder reflektierten Lichts und der Lichtsignaleinrichtungen, auf die in den Einträgen 21 bis 26 sowie 28 bis 30 Bezug genommen wird, ist keine Ausnahme zulässig.
  3. Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen, die in Anwendung der obigen Bestimmungen nachzurüsten sind, müssen ein EG-Typgenehmigungszeichen tragen.
  4. Scheinwerfer mit einer Gasentladungs-Lichtquelle sind nur in Verbindung mit dem Einbau einer Scheinwerferreinigungsanlage und - sofern erforderlich - einer automatischen Leuchtweitenregelung für die Scheinwerfer zulässig.
  5. Das Abblendlicht ist an die Fahrtrichtung anzupassen, die in dem Land, in dem das Fahrzeug zugelassen wird, gesetzlich vorgeschrieben ist.
21 Richtlinie 76/757/EWG
(Rückstrahler)
Falls erforderlich, sind am Heck zwei zusätzliche Rückstrahler mit EG-Genehmigungszeichen anzubringen; ihre Position muss der UN/ ECE-Regelung Nr. 48 entsprechen.
22 Richtlinie 76/758/EWG
(Umriss-, Begrenzungs-, Schluss-, Tagfahr-, Brems- und Seitenmarkierungsleuchten)
Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Allerdings muss der Technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen.
23 Richtlinie 76/759/EWG
(Fahrtrichtungsanzeiger)
Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Allerdings muss der Technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen.
24 Richtlinie 76/760/EWG
(Hintere Kennzeichenbeleuchtung)
Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Allerdings muss der Technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen.
25 Richtlinie 76/761/EWG (Scheinwerfer (einschließlich Glühlampen) )
  1. Das Abblendlicht der Fahrzeugscheinwerfer ist gemäß Abschnitt 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 112 über Scheinwerfer mit asymmetrischem Abblendlicht zu prüfen. Für diesen Zweck kann auf die in Anhang 5 der genannten Regelung enthaltenen Toleranzen Bezug genommen werden.
  2. Dasselbe gilt für das Abblendlicht von Scheinwerfern, die der UN/ ECE-Regelung Nr. 98 oder der UN/ECE-Regelung Nr. 123 unterliegen.
26 Richtlinie 76/762/EWG
(Nebelscheinwerfer)
Die Vorschriften der genannten Richtlinie müssen nicht angewendet werden. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der Technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen.
27 Richtlinie 77/389/EWG
(Abschleppeinrichtung)
Die Anforderungen der genannten Richtlinie müssen nicht angewendet werden.
28 Richtlinie 77/538/EWG
(Nebelschlussleuchten)
Die Vorschriften der genannten Richtlinie müssen nicht angewendet werden. Allerdings muss der Technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen.
29 Richtlinie 77/539/EWG
(Rückfahrscheinwerfer)
Die Vorschriften der genannten Richtlinie müssen nicht angewendet werden. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der Technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen.
30 Richtlinie 77/540/EWG
(Parkleuchten)
Die Vorschriften der genannten Richtlinie müssen nicht angewendet werden. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der Technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen.
31 Richtlinie 77/541/EWG
(Rückhaltesysteme und Rückhalteeinrichtungen)
Bauteile
  1. Rückhaltesystememüssennichtgemäßder Richtlinie 77/541/EWG typgenehmigt sein.
  2. Allerdings muss jedes Rückhaltesystem ein Kennzeichnungsetikett tragen.
  3. Die Angaben auf dem Etikett müssen mit den Vorschriften für Gurtverankerungen übereinstimmen (vgl. Eintrag 19).

Einbauvorschriften

  1. Das Fahrzeug muss mit Rückhaltesystemen ausgestattet sein, die den Anforderungen des Anhangs XV der Richtlinie 77/541/EWG entsprechen.
  2. SindRückhaltesysteme gemäß Buchstabe a nachträglich einzubauen, müssen sie nach der Richtlinie 77/541/EWG oder nach der UN/ECE-Regelung Nr. 16 typgenehmigt sein.
33 Richtlinie 78/316/EWG (Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger)
  1. Die Symbole einschließlich der Farben der entsprechenden Kontrollleuchten, die gemäß Anhang II der Richtlinie 78/316/EWG vorgeschrieben sind, müssen der genannten Richtlinie entsprechen.
  2. Ist dies nicht der Fall, muss sich der Technische Dienst vergewissern, dass die Symbole, Kontrollleuchten und Anzeiger des Fahrzeugs dem Fahrer verständliche Informationen über das Funktionieren der Betätigungseinrichtungen geben.
34 Richtlinie 78/317/EWG
(Entfrostung/Trocknung)
Das Fahrzeug muss mit einer geeigneten Entfrostungs- und Trocknungsanlage für die Windschutzscheibe ausgestattet sein.
35 Richtlinie 78/318/EWG
(Scheibenwischer/-wascher)
Das Fahrzeug muss mit einer geeigneten Windschutzscheiben-Wasch- und -Wischanlage ausgestattet sein.
36 Richtlinie 2001/56/EG
(Heizung)
  1. Der Fahrgastraum muss mit einer Heizanlage ausgerüstet sein.
  2. Verbrennungsheizgeräte und deren Einbau müssen Anhang VII der Richtlinie 2001/56/EG entsprechen. Zudem müssen Verbrennungsheizgeräte und Heizungssysteme für Flüssiggas (LPG) den Anforderungen des Anhangs VIII der genannten Richtlinie entsprechen.
  3. Zusätzliche Heizungssysteme, die nachträglich eingebaut werden, müssen den Anforderungen der genannten Richtlinie entsprechen.
39 Richtlinie 80/1268/EWG
(CO2 -Emissionen / Kraftstoffverbrauch)
  1. Es ist eine Prüfung gemäß Anhang I Abschnitt 5 der Richtlinie 80/1268/EWG durchzuführen.
  2. Die Anforderungen der Nummer 5.1.1 gelten nicht.
  3. Wird keine Prüfung der Auspuffemissionen in Anwendung der Bestimmungen, auf die in Eintrag 2 dieses Anhangs Bezug genommen wird, durchgeführt, sind die CO2 -Emissionen und der Kraftstoffverbrauch an Hand der Formel zu berechnen, die in den Anmerkungen b und c angegeben ist.
40 - gestrichen -
41 Richtlinie 2005/55/EG
(Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge Euro IV und V - OBD - Abgastrübung)
Auspuffemissionen
  1. Es ist eine Prüfung gemäß Anhang I Abschnitt 6.2 der Richtlinie 2005/55/EG unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Anhang II Nummer 3.6 der Richtlinie 2005/78/EG durchzuführen.
  2. Es gelten die Grenzwerte des Anhangs I Tabellen 1 oder 2 der Richtlinie 2005/55/EG.

OBD

  1. Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein.
  2. Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten, die für die periodische technische Überwachung verwendet werden, kommunizieren können.

Abgastrübung

  1. Kraftfahrzeuge mit einem Dieselmotor müssen gemäß den Prüfverfahren geprüft werden, auf die in Anhang VI der Richtlinie 2005/55/EG Bezug genommen wird.
  2. Der korrigierte Absorptionskoeffizient ist sichtbar an einer gut zugänglichen Stelle anzubringen.
41a Verordnung (EG) Nr. 595/2009 Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge - OBD Auspuffemissionen
  1. Es ist eine Prüfung gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Anhang VI Nummer 3.6.1 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 durchzuführen.
  2. Es gelten die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009.
  3. Als Kraftstoff ist für die Prüfung der in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 582/2011 festgelegte Bezugskraftstoff zu verwenden.

CO2-Emissionen

CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch sind gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 zu bestimmen.

OBD

  1. Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein.
  2. Die OBD-Schnittstelle muss mit einem externen OBD- Lesegerät, wie in Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 beschrieben, kommunizieren können.

Vorschriften zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Arbeitens von Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen

Das Fahrzeug muss mit einem System ausgestattet sein, das das ordnungsgemäße Arbeiten von Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen gemäß Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 gewährleistet. Die Bestimmungen zur Alternativ-Typgenehmigung unter Nummer 2.1 des genannten Anhangs gelten ebenfalls.

Messung der Leistung

  1. Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser die höchste Motorleistung in kW sowie den entsprechenden Drehzahlwert angibt.
  2. Alternativ dazu kann auf eine Motorleistungskurve Bezug genommen werden.
45 Richtlinie 92/22/EWG
(Sicherheitsglas)
Bauteile
  1. Scheiben müssen entweder aus Einschichten- oder aus Mehrschichten-Sicherheitsglas bestehen.
  2. Der Einbau von Kunststoffscheiben ist ausschließlich an Stellen hinter der B-Säule zulässig.
  3. Scheiben müssen nicht gemäß der Richtlinie 92/22/EWG genehmigt werden.

Einbau

  1. Für den Einbau gelten die Vorschriften des Anhangs 21 der UN/ ECE-Regelung Nr. 43.
  2. Getönte Folien, die die normale Lichtdurchlässigkeit unter das erforderliche Mindestmaß herabsetzen, dürfen nicht an der Windschutzscheibe und an den Scheiben vor der B-Säule angebracht werden.
46 Richtlinie 92/23/EWG
(Reifen)
Bestandteile

Reifen müssen das EG-Typgenehmigungszeichen einschließlich des Symbols "s" (für Geräusch) tragen.

Einbau

  1. Abmessungen, Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitsklasse der Reifen müssen den Anforderungen des Anhangs IV der Richtlinie 92/23/EWG entsprechen.
  2. Das Symbol für die Geschwindigkeitsklasse des Reifens muss mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs vereinbar sein.
  3. Diese Anforderung gilt auch dann, wenn ein Geschwindigkeitsbegrenzer eingebaut ist.
  4. Für die Anwendung der Bestimmungen des Buchstaben b ist die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs vom Fahrzeughersteller anzugeben. Der Technische Dienst kann jedoch die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs unter Verwendung der Werte Motorhöchstleistung und Höchstdrehzahl pro Minute sowie der Angaben über die kinematische Kette beurteilen.
48 Richtlinie 97/27/EG
(Massen und Abmessungen)
  1. Die wesentlichen Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 97/27/EG sind einzuhalten.
  2. Anforderungen der Nummern 7.8.3, 7.9 und 7.10 des genannten Anhangs gelten jedoch nicht.
  3. Bei der Anwendung der Bestimmungen, auf die in Buchstabe a Bezug genommen wird, sind folgende Massen zu berücksichtigen:
    • die vom Technischen Dienst gemessene Masse in fahrbereitem Zustand gemäß Anhang I Nummer 2.6 der Richtlinie 2007/46/EG und
    • die maximale Masse im beladenen Zustand, entweder vom Hersteller erklärt oder auf dem Fabrikschild oder Klebeetiketten oder in der Betriebsanleitung angegeben. Diese Massen gelten als technisch zulässige Gesamtmassen.
  4. Der Antragsteller darf keine technischen Veränderungen, etwa das Ersetzen der Reifen durch Reifen mit niedrigerer Tragfähigkeitskennzahl, durchführen, um die technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs auf 3,5 Tonnen oder darunter zu senken, so dass dem Fahrzeug eine Einzelgenehmigung gewährt werden kann.
  5. Bezüglich der höchstzulässigen Abmessungen sind keine Ausnahmen zulässig.
49 Richtlinie 92/114/EWG
(Führerhaus-Außenkanten)
  1. Gemäß Anhang I Abschnitt 6 der Richtlinie 92/114/EWG sind die allgemeinen Anforderungen des Anhangs I Abschnitt 5 der Richtlinie 74/483/EWG zu erfüllen.
  2. Es liegt im Ermessen des Technischen Dienstes, ob die Bestimmungen gemäß Anhang I Nummern 6.1, 6.5, 6.6, 6.7, 6.8 und 6.11 der Richtlinie 74/483/EWG eingehalten werden müssen.
50 Richtlinie 94/20/EG
(Verbindungseinrichtungen)
Selbstständige technische Einheiten
  1. Original-Verbindungseinrichtungen zum Ziehen eines Anhängers mit einer Gesamtmasse von höchstens 1.500 kg müssen nicht gemäß der Richtlinie 94/20/EG typgenehmigt sein.
  2. Als Originalausrüstung gilt eine Verbindungseinrichtung, wenn sie in der Betriebsanleitung oder in einem gleichwertigen Begleitdokument beschrieben wird, das der Fahrzeughersteller dem Käufer bereitstellt.
  3. Wird eine solche Verbindungseinrichtung zusammen mit dem Fahrzeug genehmigt, ist ein Hinweis darüber in den Genehmigungsbogen aufzunehmen, dass der Eigentümer für die Kompatibilität mit der am Anhänger angebrachten Verbindungseinrichtung verantwortlich ist.
  4. Andere als die in Buchstabe a genannten Verbindungseinrichtungen sowie nachträglich angebrachte Verbindungseinrichtungen müssen gemäß der Richtlinie 94/20/EWG typgenehmigt werden.

Anbringung am Fahrzeug

Der Technische Dienst muss überprüfen, ob die Anbringung der Verbindungseinrichtungen Anhang VII der Richtlinie 94/20/EWG entspricht.

54 Richtlinie 96/27/EG
(Seitenaufprall)
  1. Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass ein bestimmtes Fahrzeug [dessen FIN- Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit:
    • Richtlinie 96/27/EG oder
    • FMVSS Nr. 214 (Side impact protection) oder
    • Artikel 18 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles).
  2. Auf Antrag des Antragstellers kann eine Prüfung nach Anhang II Abschnitt 3 der Richtlinie 96/27/EG durchgeführt werden.
  3. Die Prüfung ist durch einen notifizierten europäischen Technischen Dienst durchzuführen, der in diesem Bereich über Fachkompetenz verfügt. Dem Antragsteller ist ein ausführlicher Bericht auszustellen.
56 Richtlinie 98/91/EG
(Kraftfahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter)
Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind, müssen der Richtlinie 94/55/EG entsprechen.
58 Verordnung (EG) Nr. 78/2009
(Fußgängerschutz)
Bremsassistent

Die Fahrzeuge sind mit einem elektronischen Antiblockiersystem auszustatten, das auf alle Räder wirkt.

Fußgängerschutz

Die Anforderungen der genannten Verordnung gelten für Fahrzeuge mit einer Masse von höchstens 2.500 kg ab dem 24. Februar 2018 und für Fahrzeuge mit einer Masse über 2.500 kg ab dem 24. August 2019.

Frontschutzsysteme

Am Fahrzeug angebrachte Frontschutzsysteme müssen jedoch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 typgenehmigt werden und ihre Anbringung muss den wesentlichen Anforderungen nach Anhang I Abschnitt 6 der genannten Verordnung entsprechen.

59 Richtlinie 2005/64/EG
(Recyclingfähigkeit)
Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht.
61 Richtlinie 2006/40/EG
(Klimaanlagen)
Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten.
72 Verordnung (EU) 2015/758 (eCall-Systeme) Die Anforderungen der genannten Verordnung gelten nicht

Erläuterungen zur Anlage 2

  1. In dieser Anlage verwendete Abkürzungen:
    OEM: vom Hersteller bereitgestellte Originalausrüstung,
    FMVSS: Federal Motor Vehicle Safety Standard (Kfz-Sicherheitsnormen des US-Verkehrsministeriums),
    JSRRV: Japan Safety Regulations for Road Vehicles (Japanische Sicherheitsvorschriften für Straßenfahrzeuge),
    SAE: Society of Automotive Engineers (Internationaler Verband der Automobilingenieure),
    CISPR: Comité international spécial des perturbations radioélectriques (Internationaler Sonderausschuss für Funkstörungen).
  2. Bemerkungen:
    1. Die vollständige Flüssiggas- bzw. Erdgasanlage muss auf der Grundlage der Bestimmungen der UN/ECE- Regelungen Nr. 67 oder Nr. 110 oder Nr. 115 geprüft werden.
    2. Für die Veranschlagung der CO2 -Emissionen ist folgende Formel zu verwenden:
      Benzinmotor und Getriebe mit Handschaltung:
      CO2 = 0,047 m + 0,561 p + 56,621
      Benzinmotor und automatisches Getriebe:
      CO2 = 0,102 m + 0,328 p + 9,481
      Benzinmotor und Hybrid-Elektro-Antrieb:
      CO2 = 0,116 m - 57,147
      Dieselmotor und Getriebe mit Handschaltung:
      CO2 = 0,108 m - 11,371
      Dieselmotor und automatisches Getriebe:
      CO2 = 0,116 m - 6,432
      Dabei gilt: "CO2 " ist die kombinierte Masse der CO2 -Emissionen in g/km, "m" ist die Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand und "p" ist die Motorhöchstleistung in kW.
      Die kombinierte CO2 -Masse ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen und wie folgt auf die nächste ganze Zahl zu runden:
      1. Liegt der Wert der ersten Dezimalstelle unter 4, wird abgerundet,
      2. ist der Wert der ersten Dezimalstelle größer gleich 5, wird aufgerundet.
    3. Für die Veranschlagung des Kraftstoffverbrauchs ist folgende Formel zu verwenden:
      CFC = CO2 x k-1
      Dabei gilt: "CFC" ist der kombinierte Kraftstoffverbraucht in l/100 km, "CO2 " ist die kombinierte Masse der CO2 -Emissionen in g/km nach der Rundung gemäß der Regel in Bemerkung (2b), "k" ist ein Koeffizient mit folgendem Wert:
      23,81 für Benzinmotoren;
      26,49 für Dieselmotoren.
      Der kombinierte Kraftstoffverbrauch ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen: Gerundet wird wie folgt:
      1. Liegt der Wert nach der ersten Dezimalstelle unter 4, wird abgerundet,
      2. ist liegt der Wert nach der ersten Dezimalstelle größer gleich 5, wird aufgerundet.
    4. Richtlinie 74/297/EWG gilt für Fahrzeuge, die nicht unter die Richtlinie 96/79/EG fallen.
    5. Entsprechen Fahrzeuge der Richtlinie 96/79/EG, ist ihre Übereinstimmung mit der Richtlinie 74/297/EWG nicht erforderlich.
    6. Richtlinie 74/297/EWG gilt für Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand von bis zu 1,5 Tonnen.

____

1) Liegen keine Zulassungspapiere vor, kann die zuständige Behörde sich auf verfügbare Belege über das Herstellungsdatum oder das Datum des ersten Verkaufs beziehen.

Teil II 14 14a 19

Liste der UN/ECE-Regelungen, die als gleichwertige Alternativen zu den in Teil I genannten Richtlinien oder Verordnungen anerkannt werden

Wird auf eine Einzelrichtlinie oder -verordnung in der Tabelle von Teil I Bezug genommen, so wird eine nach der UN-Regelung Nr. 0 1 (die die Typgenehmigung nach der jeweils geltenden unter den nachfolgend genannten UN-Regelungen umfasst) ausgestellte universelle internationale Typgenehmigung für das Gesamtfahrzeug oder eine Genehmigung nach den folgenden UN-Regelungen, denen die Union als Vertragspartei des "Geänderten Übereinkommens von 1958" der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen mit dem Beschluss 97/836/EG des Rates 2 bzw. mit späteren Ratsbeschlüssen gemäß Artikel 3 Absatz 3 dieses Beschlusses beigetreten ist, als gleichwertig mit einer nach der einschlägigen Einzelrichtlinie oder -verordnung erteilten EG-Typgenehmigung anerkannt.

Sämtliche späteren Änderungen der nachstehend aufgeführten UN/ECE- Regelungen2 sind als ebenfalls gleichwertig zu anzusehen sofern die Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 2 des Beschlusses 97/836/EG zugestimmt hat.


Genehmigungsgegenstand UN-Regelungen Änderungsserie
(gültig bis 30.06.2027 gem. Art. 15 der VO 540/2014
1 a
Zulässiger Geräuschpegel 51
59
02
01
1.a Zulässiger Geräuschpegel (erfasst nicht akustische Fahrzeug-Warnsysteme (AVAS) und Ersatzschalldämpfer) 51 03
Akustisches Fahrzeug-Warnsystem (Acoustic Vehicle Alerting System - AVAS) 138 01
Ersatzschalldämpferanlagen 59 02 )
58 Fußgängerschutz (ohne Bremsassistenz- und Frontschutzsysteme) 127 00
Bremsassistenzsystem 139 00
59 b Recyclingfähigkeit 133 00
62 c Wasserstoffspeichersysteme 134 00
65 Notbremsassistenzsysteme 131 01
66 Spurhaltewarnsystem 130 00
NB: Einbauvorschriften, die in einer Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung enthalten sind, gelten auch für Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die nach den UN-Regelungen genehmigt wurden.

a) Die Nummerierung der Tabelleneinträge folgt der Nummerierung in der Tabelle in Teil I.

b) Es gelten die in Anhang I der Richtlinie 2005/64/EG genannten Anforderungen.

c) Die Typgenehmigung von Wasserstoffspeichersystemen und aller Verschlusseinrichtungen (jedes spezifische Bauteil) ist verbindlich und erstreckt sich nicht auf die Werkstoffeigenschaften aller Bauteile, die unter Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen..

1) ABl. L 135 vom 31.05.2018 S. 1.

2) ABl. L 346 vom 17.12.1997 S. 78.

.

Verfahren für die EG-Typgenehmigung Anhang V 10


0. Ziele und Anwendungsbereich

0.1 In diesem Anhang werden die Verfahren für die korrekte Durchführung der Fahrzeug-Typgenehmigung im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 9 festgelegt.

0.2 Er enthält ebenfalls:

  1. die Liste der internationalen Normen, die für die Benennung der Technischen Dienste gemäß Artikel 41 von Bedeutung sind;
  2. die Beschreibung des Verfahrens für die Bewertung der Fähigkeiten von Technischen Diensten gemäß Artikel 42;
  3. die allgemeinen Anforderungen für das Verfassen von Prüfberichten durch die Technischen Dienste.

1. Typgenehmigungsverfahren

Nach Eingang eines Antrags auf Fahrzeug-Typgenehmigung hat die Genehmigungsbehörde:

  1. zu überprüfen, ob alle EG-Typgenehmigungen gemäß den einschlägigen Rechtsakten für den Fahrzeugtyp gelten und den Vorschriften entsprechen;
  2. sich hinsichtlich der eingereichten Unterlagen zu vergewissern, dass die in Teil I des Fahrzeug-Beschreibungsbogens aufgeführten Fahrzeugmerkmale und -daten ebenfalls in den Beschreibungsunterlagen und in den EG-Typgenehmigungsbögen nach den einschlägigen Rechtsakten enthalten sind;
  3. falls ein in Teil I des Beschreibungsbogens aufgeführtes Merkmal in den Beschreibungsunterlagen nach den jeweiligen Rechtsakten nicht angegeben ist, zu überprüfen, ob das jeweilige Teil oder Merkmal mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmt;
  4. an einer ausgewählten Stichprobe von Fahrzeugen des zu genehmigenden Typs Kontrollen von Fahrzeugteilen und -systemen durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Übereinstimmung des Fahrzeugs (der Fahrzeuge) mit den maßgeblichen Angaben in den Beschreibungsunterlagen zu den jeweiligen EG-Typgenehmigungsbögen festzustellen;
  5. falls erforderlich Überprüfungen des Anbaus bzw. Einbaus selbstständiger technischer Einheiten durchzuführen oder durchführen zu lassen;
  6. zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob erforderlichenfalls die in den Fußnoten 1 und 2 von Teil I des Anhangs IV vorgeschriebenen Einrichtungen vorhanden sind;
  7. zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob die Anforderungen der Fußnote 5 von Teil I des Anhangs IV erfüllt sind.

2. Kombination von technischen Spezifikationen

Die Anzahl der zu überprüfenden Fahrzeuge ist so zu bemessen, dass eine angemessene Begutachtung der verschiedenen zu genehmigenden Kombinationen hinsichtlich der nachfolgenden Kriterien ermöglicht wird:

Technische Spezifikationen Fahrzeugklasse
M1 M2 M3 N1 N2 N3 O1 O2 O3 O4
Motor X X X X X X - - - -
Getriebe X X X X X X - - - -
Anzahl der Achsen - X X X X X X X X X
Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung) X X X X X X - - - -
Gelenkte Achsen (Anzahl und Lage) X X X X X X X X X X
Art des Aufbaus X X X X X X X X X X
Anzahl der Türen X X X X X X X X X X
Links- oder Rechtslenker X X X X X X - - - -
Anzahl der Sitze X X X X X X - - - -
Ausstattungsvarianten X X X X X X - - - -

3. Spezifische Bestimmungen

Ist kein Typgenehmigungsbogen nach einem der einschlägigen Rechtsakte vorhanden, hat die Typgenehmigungsbehörde,

  1. die Versuche und Prüfungen zu veranlassen, die nach jedem der einschlägigen Rechtsakte erforderlich sind;
  2. zu überprüfen, ob das Fahrzeug mit den Merkmalen in der Fahrzeug-Beschreibungsmappe übereinstimmt und ob es die technischen Anforderungen jedes der einschlägigen Rechtsakte erfüllt;
  3. falls erforderlich Überprüfungen des Anbaus bzw. Einbaus selbstständiger technischer Einheiten durchzuführen oder durchführen zu lassen;
  4. zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob erforderlichenfalls die in den Fußnoten 1 und 2 von Teil I des Anhangs IV vorgeschriebenen Einrichtungen vorhanden sind;
  5. zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob die Anforderungen der Fußnote 5 von Teil I des Anhangs IV erfüllt sind.

.

Verbindliche Normen für die in Artikel 41 genannten Dienste und Stellen Anlage 1


1. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Typgenehmigungsprüfungen gemäß den in Anhang IV aufgeführten Rechtsakten:

1.1 Kategorie a (Prüfungen in eigenen Einrichtungen):

EN ISO/IEC 17025:2005, Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierungslaboratorien.

Ein für die Kategorie a benannter Technischer Dienst darf die in den Rechtsakten vorgesehenen Prüfungen, für die er benannte wurde, in den Einrichtungen eines Herstellers oder eines Dritten durchführen oder beaufsichtigen.

1.2 Kategorie B (Beaufsichtigung von Prüfungen in Einrichtungen des Herstellers oder eines Dritten):

EN ISO/IEC 17020:2004, Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener typen von Stellen, die Inspektionen durchführen.

Vor der Durchführung oder Beaufsichtigung von Prüfungen in den Einrichtungen eines Herstellers oder eines Dritten hat der Technische Dienst zu überprüfen, dass die Prüfeinrichtungen und Messgeräte den einschlägigen Anforderungen der in Abschnitt 1.1 genannten Norm entsprechen.

2. Tätigkeiten hinsichtlich der Übereinstimmung der Produktion

2.1 Kategorie C (Verfahren hinsichtlich Erstbewertung und Überwachungsaudit des Qualitätsmanagementsystems des Herstellers):

EN ISO/IEC 17021:2006 über Anforderungen an Stellen, die Managementsysteme auditieren und zertifizieren.

2.2 Kategorie D (Inspektion oder Prüfung von Stichproben der Produktion oder Beaufsichtigung dieser Tätigkeiten):

EN ISO/IEC 17020:2004, Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener typen von Stellen, die Inspektionen durchführen.

.

Verfahren zur Bewertung der Technischen Dienste Anlage 2


1. Zweck dieser Anlage

1.1 In der vorliegenden Anlage werden die Bedingungen festgelegt, nach denen die in Artikel 42 genannte zuständige Behörde die Bewertung der Technischen Dienste vorzunehmen hat.

1.2 Diese Anforderungen gelten ungeachtet ihres jeweiligen Rechtsstatus (selbstständige Organisation, Hersteller oder als Technischer Dienst fungierende Genehmigungsbehörde) für alle Technischen Dienste entsprechend.

2. Bewertungsgrundsätze

Bei der Bewertung ist eine Reihe von Prinzipien zugrundezulegen:

Die Bewerter müssen Vertrauen und Integrität unter Beweis stellen. Sie müssen Vertraulichkeit und Diskretion wahren.

Sie müssen Ergebnisse und Schlussfolgerungen wahrheitsgemäß und genau schriftlich festhalten.

3. Geforderte Fähigkeiten der Bewerter

3.1 Die Bewertungen dürfen nur von Bewertern durchgeführt werden, die über die hierfür erforderlichen fachlichen und administrativen Kenntnisse verfügen.

3.2 Die Bewerter müssen für die Bewertungstätigkeiten speziell geschult worden sein. Darüber hinaus müssen sie über das spezielle Wissen des Fachbereichs verfügen, in dem der Technische Dienst seiner Tätigkeit nachgehen wird.

3.3 Unbeschadet der Abschnitte 3.1 und 3.2 muss die Bewertung nach Artikel 42 von Bewertern durchgeführt werden, die in keinerlei Verbindung mit den zu bewertenden Tätigkeiten stehen.

4. Antrag auf Benennung

4.1 Ein ordnungsgemäß bestellter Bevollmächtigter des betreffenden Technischen Dienstes stellt bei der zuständigen Behörde einen förmlichen Antrag, der Folgendes umfasst:

  1. allgemeine Angaben zum Technischen Dienst, einschlie8lich Firmenbezeichnung, Name, Anschriften, Rechtsstatus und technische Ausstattung;
  2. eine ausführliche Beschreibung der Qualifikationen der mit den Prüfungen befassten Mitarbeiter und des Managementpersonals einschließlich deren Lebensläufen sowie Studiennachweisen und Bescheinigungen über berufliche Befähigungen;
  3. bei Einsatz von virtuellen Prüfungsmethoden Nachweise der Fähigkeit des entsprechenden Technischen Dienstes in einer computergestützten Umgebung zu arbeiten;
  4. allgemeine Angaben zum Technischen Dienst, wie z.B. Tätigkeitsbereich, gegebenenfalls Eingliederung in eine größere Firmenstruktur und Anschriften aller Niederlassungen, auf die sich die Benennung erstrecken soll;
  5. eine Erklärung über die Einhaltung der Benennungsanforderungen und der anderen nach den jeweiligen Richtlinien geltenden Pflichten des Technischen Dienstes;
  6. eine Beschreibung der Leistungen für die Konformitatsbewertungen, die der Technische Dienst im Rahmen der jeweiligen Rechtsvorschriften erbringt, und ein Verzeichnis der Rechtsvorschriften, für die der Technische Dienst eine Benennung beantragt, einschließlich etwaiger Einschränkungen des Prüfumfangs;
  7. eine Kopie des Qualitätshandbuchs des Technischen Dienstes.

4.2 Die zuständige Behörde prüft die vom Technischen Dienst vorgelegten Informationen auf Angemessenheit.

5. Ressourcenüberprüfung

Die zuständige Behörde überprüft ihre eigene Fähigkeit zur Bewertung des Technischen Dienstes anhand ihrer eigenen Leitlinien, ihrer Sachkunde und der Verfügbarkeit geeigneter Bewerter und Experten.

6. Fremdvergabe der Bewertung

6.1 Die zuständige Behörde kann Teile der Bewertung bei anderen benennenden Behörden in Auftrag geben oder um Unterstützung durch technische Experten anderer zuständiger Behörden ersuchen. Die Auftragnehmer und Experten müssen vom antragstellenden Technischen Dienst akzeptiert werden.

6.2 Die zuständige Behörde hat Akkreditierungsbescheinigungen in angemessenem Umfang zu berücksichtigen, um auf diese Weise ihre Gesamtbewertung des Technischen Dienstes zu vervollständigen.

7. Vorbereitung der Bewertung

7.1 Die zuständige Behörde bestellt förmlich ein Bewerterteam. Dabei achtet sie bei jeder Bestellung auf angemessene Fachkompetenz. Insbesondere muss das Team als Ganzes

  1. über angemessene Kenntnisse des speziellen Aufgabenbereichs verfügen, für den die Benennung angestrebt wird, und
  2. über ausreichende Sachkunde verfügen, um eine zuverlässige Bewertung der Kompetenz des Technischen Dienstes für die Aufgabenerfüllung im Rahmen seiner Benennung abgeben zu können.

7.2 Die zuständige Behörde legt den Arbeitsauftrag für das Bewerterteam eindeutig fest. Die Aufgabe des Bewerterteams besteht darin, die vom antragstellenden Technischen Dienst erhaltenen Unterlagen zu überprüfen und eine Bewertung an Ort und Stelle durchzuführen.

7.3 Die zuständige Behörde legt zusammen mit dem Technischen Dienst und dem bestellten Bewerterteam einen Bewertungstermin und einen Bewertungszeitplan fest. Es verbleibt jedoch in der Verantwortung der zuständigen Behörde, auf einen Termin abzustellen, der mit dem Überwachungs- und Wiederbewertungsplan im Einklang steht.

7.4 Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass dem Bewerterteam die jeweiligen Kriteriendokumente und früheren Bewertungsaufzeichnungen sowie die einschlägigen Unterlagen und Aufzeichnungen des Technischen Dienstes zur Verfügung gestellt werden.

8. Bewertung an Ort und Stelle

Das Bewerterteam hat die Bewertung des Technischen Dienstes in den Räumlichkeiten des Technischen Dienstes, von denen aus eine oder mehrere Kerntätigkeiten erfolgen, durchzuführen und gegebenenfalls an anderen ausgewählten Orten, an denen der Technische Dienst tätig ist, Begutachtungen ("Witnessing") vorzunehmen.

9. Analyse der Ergebnisse und Bewertungsbericht

9.1 Das Bewerterteam hat alle relevanten Informationen und Nachweise, die wahrend der Durchsicht der Dokumente und Aufzeichnungen und wahrend der Bewertung an Ort und Stelle zusammengetragen wurden, zu analysieren. Diese Analyse muss so ausreichend sein, dass das Team den Grad der Kompetenz des Technischen Dienstes ermitteln und feststellen kann, inwieweit die Benennungsanforderungen erfüllt werden.

9.2 Die Berichterstattungsverfahren der zuständigen Behörde müssen die Einhaltung der nachstehenden Anforderungen gewährleisten.

9.2.1 Noch an Ort und Stelle muss eine gemeinsame Besprechung zwischen dem Bewerterteam und dem Technischen Dienst stattfinden. In dieser Besprechung muss das Bewerterteam einen schriftlichen und/oder mündlichen Bericht über die Ergebnisse der Analyse vorlegen bzw. abgeben. Dem Technischen Dienst muss Gelegenheit gegeben werden, zu den Ergebnissen, einschließlich etwaiger Mängel, und deren Grundlagen bzw. Ursachen Fragen zu stellen.

9.2.2 Dem Technischen Dienst ist umgehend ein schriftlicher Bericht über die Ergebnisse der Bewertung vorzulegen. Dieser Bewertungsbericht muss Angaben zur Kompetenz und zur Einhaltung der Anforderungen sowie Hinweise auf etwaige Mängel enthalten, die behoben werden müssen, damit alle Benennungsanforderungen erfüllt werden.

9.2.3 Der Technische Dienst muss aufgefordert werden, zu dem Bewertungsbericht Stellung zu nehmen und die speziellen Maßnahmen zu beschreiben, die ergriffen wurden oder innerhalb einer festgelegten Frist vorgesehen sind, um alle festgestellten Mängel zu beheben.

9.3 Die zuständige Behörde hat dafür zu sorgen, dass die vom Technischen Dienst genannten Abhilfemaßnahmen daraufhin überprüft werden, ob sie ausreichend und wirksam sind. Werden die Abhilfemaßnahmen als unzureichend betrachtet, müssen weitere Informationen angefordert werden. Zusätzlich können Nachweise über die tatsächliche Durchführung von Maßnahmen verlangt werden, oder es kann eine Folgebewertung durchgeführt werden, um die tatsächliche Durchführung von Abhilfemaßnahmen zu überprüfen.

9.4 Der Bewertungsbericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. eindeutige Bezeichnung des Technischen Dienstes;
  2. Zeitpunkt(e) der Bewertung an Ort und Stelle;
  3. Name(n) des(der) mit der Bewertung beauftragten Bewerter(s) und/oder Experten;
  4. eindeutige Bezeichnung aller in die Bewertung einbezogenen Betriebsstätten;
  5. beantragter Umfang der Benennung, für den die Bewertung vorgenommen wurde;
  6. Erklärung darüber, dass die interne Organisation und die internen Verfahren, die der Technische Dienst festgelegt hat, um das Vertrauen in seine Kompetenz zu begründen, angemessen sind, nachdem festgestellt wurde, dass der Technische Dienst die Benennungsanforderungen erfüllt;
  7. Angaben über die Behebung aller festgestellten Mängel;
  8. Empfehlung, ob der Antragsteller als Technischer Dienst benannt bzw. seine Benennung bestätigt werden sollte, und gegebenenfalls Umfang der Benennung.

10. Benennung bzw. Bestätigung einer Benennung

10.1 Die Genehmigungsbehörde hat ohne unangemessene Verzögerung darüber zu entscheiden, ob die Benennung aufgrund des bzw. der Berichte und aller sonstigen sachdienlichen Informationen vorgenommen, bestätigt oder ausgeweitet wird.

10.2 Die Genehmigungsbehörde muss dem Technischen Dienst eine Bescheinigung ausstellen. Die Bescheinung muss Folgendes enthalten:

  1. Name und Logo der Genehmigungsbehörde;
  2. eindeutige Bezeichnung des benannten Technischen Dienstes;
  3. Tag des Wirksamwerdens der Benennung und deren Gültigkeitsdauer;
  4. Kurzbeschreibung des Benennungsumfangs oder Angabe der Fundstellen (anwendbare Richtlinien, Verordnungen oder Teile davon);
  5. Konformitätserklärung und Verweis auf die vorliegende Richtlinie.

11. Wiederbewertung und Überwachung

11.1 Die Wiederbewertung gleicht einer Erstbewertung mit der Ausnahme, dass die Erkenntnisse aus vorangegangenen Bewertungen berücksichtigt werden müssen. Vor-Ort-Bewertungen zu Überwachungszwecken sind weniger umfangreich als Wiederbewertungen.

11.2 Die zuständige Behörde muss ihren Plan für die Wiederbewertung und Überwachung eines jeden benannten Technischen Dienstes so gestalten, dass repräsentative Teile des Benennungsumfangs in regelmäßigen Abständen einer Bewertung unterzogen werden.

In welchen zeitlichen Abständen Vor-Ort-Bewertungen - sowohl Wiederbewertungen als auch Überwachungen - durchgeführt werden, hängt von der nachgewiesenen Stabilität ab, die der Technische Dienst erreicht hat.

11.3 Werden bei einer Überwachung oder einer Wiederbewertung Mängel festgestellt, so muss die zuständige Behörde strenge Fristen für die zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen festlegen.

11.4 Wenn die Abhilfe- oder Verbesserungsmaßnahmen nicht innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt sind oder als unzureichend betrachtet werden, hat die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen zu ergreifen, indem sie beispielsweise eine weitere Bewertung vornimmt oder die Benennung für eine oder mehrere Tätigkeit(en), für die der betreffende Technische Dienst benannt wurde, aussetzt oder widerruft.

11.5 Wenn die zuständige Behörde beschließt, die Benennung eines Technischen Dienstes auszusetzen oder zu widerrufen, hat sie den betreffenden Dienst per Einschreiben davon zu unterrichten. In jedem Fall muss die zuständige Behörde alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Kontinuität der Tätigkeiten zu gewährleisten, die von dem Technischen Dienst bereits durchgeführt werden.

12. Aufzeichnungen über benannte Technische Dienste

12.1 Die zuständige Behörde hat Aufzeichnungen über Technische Dienste zu führen, die belegen, dass die Benennungsanforderungen, einschließlich der geforderten Kompetenz, tatsächlich erfüllt wurden.

12.2 Die zuständige Behörde hat die Aufzeichnungen über Technische Dienste sicher aufzubewahren, damit die erforderliche Vertraulichkeit gewährleistet ist.

12.3 Aufzeichnungen über Technische Dienste müssen mindestens Folgendes umfassen:

  1. die einschlägige Korrespondenz,
  2. Bewertungsunterlagen und -berichte,
  3. Kopien der Benennungsbescheinigungen.

.

Allgemeine Anforderungen an die Prüfberichte Anlage 3


1. Für jede der in Teil I von Anhang IV aufgeführten Rechtsvorschriften muss der Prüfbericht die Bestimmungen der Norm EN ISO/IEC 17025:2005 erfüllen. Er muss insbesondere die Angaben gemäß Punkt 5.10.2 einschließlich der Fußnote 1 dieser Norm enthalten.

2. Das Muster für den Prüfbericht wird von der Genehmigungsbehörde im Einklang mit deren Regelungen zur guten fachlichen Praxis festgelegt.

3. Der Prüfbericht ist in der von der Genehmigungsbehörde festgelegten Amtssprache der Gemeinschaft abzufassen.

4. Überdies muss er mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Identifizierung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit, das/die Gegenstand der Prüfung ist;
  2. eine ausführliche Beschreibung der von der jeweiligen Rechtsvorschrift erfassten Merkmale des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit;
  3. die Ergebnisse der in den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Messungen und erforderlichenfalls die zu erfüllenden Grenz- oder Schwellenwerte;
  4. zu jeder der unter Nummer 4 Buchstabe c genannten Messungen die getroffene Entscheidung: bestanden oder nicht bestanden;
  5. eine ausführliche Erklärung der Konformität mit den verschiedenen zu erfüllenden Bestimmungen, d. h. den Bestimmungen, die keine Messungen erfordern.
    Beispiel aus Nummer 3.2.2 von Anhang I der Richtlinie 76/114/EWG 1:
    "Prüfen, dass die Fahrzeug-Identifizierungsnummer so angebracht ist, dass sie nicht verwischt oder verändert werden kann."
    Der Bericht muss eine Erklärung wie die folgende enthalten: "Die Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer erfüllt die Anforderungen von Anhang I Nummer 3.2.2";
  6. falls außer den in den Rechtsvorschriften vorgeschriebenen noch weitere Prüfmethoden zulässig sind, eine Beschreibung der bei der Prüfung angewandten Methode.
    Gleiches gilt, wenn die Rechtsvorschriften eine Auswahl zwischen verschiedenen Bestimmungen zulassen;
  7. Bilder, die während der Prüfung aufgenommen wurden; über ihre Anzahl entscheidet die Genehmigungsbehörde.
    Bei virtuellen Prüfungen können stattdessen ausgedruckte Bildschirmkopien oder andere geeignete Belege vorgelegt werden;
  8. Schlussfolgerungen;
  9. wurden Stellungnahmen abgegeben oder Interpretationen vorgenommen, sind diese im Prüfbericht in geeigneter Weise zu dokumentieren und kenntlich zu machen.

5. Wurden die Prüfungen an einem Fahrzeug, einem Bauteil oder einer selbstständigen technischen Einheit durchgeführt, das/die im Hinblick auf das erforderliche Leistungsniveau eine Reihe der ungünstigsten Eigenschaften aufweist (d. h. im schlimmsten Fall), muss der Prüfbericht eine Anmerkung enthalten, in der erläutert wird, wie der Hersteller im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde die Auswahl vorgenommen hat.

_________
1) ABl. Nr. L 24 vom 30.01.1976 S. 1.

.

Muster des Typgenehmigungsbogens Anhang VI 09 14 14a

Muster A

(zur Verwendung für die Typgenehmigung eines Fahrzeugs)

Größtformat: A4 (210 × 297 mm)

EG-Typgenehmigungsbogen für Fahrzeuge

Stempel der Typgenehmigungsbehörde

Benachrichtigung über des Typs eines:
  • die EG-Typgenehmigung 1
  • die Erweiterung der EG-Typgenehmigung 1
  • die Verweigerung der EG-Typgenehmigung 1
  • den Entzug der EG-Typgenehmigung 1
  • vollständigen Fahrzeugs 1
  • vervollständigten Fahrzeugs 1
  • unvollständigen Fahrzeugs 1
  • Fahrzeugs mit vollständigen und unvollständigen Varianten - 1
  • Fahrzeugs mit vervollständigten und unvollständigen Varianten - 1

in Bezug auf die Richtlinie 2007/46/EG; zuletzt geändert durch die Richtlinie ... /... /EG/Verordnung (EG) Nr. .../... 1

EG-Typgenehmigungsnummer:

Grund für die Erweiterung:

Abschnitt I

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2. Typ:

0.2.1. Handelsname(n) 2:

0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden:

0.3.1. Anbringungsstelle dieser Merkmale:

0.4. Fahrzeugklasse 3:

0.5. Firmenname und Anschrift des Herstellers des vollständigen/vervollständigten Fahrzeugs 1

Name und Anschrift des Herstellers des Basisfahrzeugs 1, 4:

Name und Anschrift des Herstellers der letzten Baustufe des unvollständigen Fahrzeugs 1, 4:

Name und Anschrift des Herstellers des vervollständigten Fahrzeugs 1, 4:

0.5.1. Bei Fahrzeugen mit Mehrstufen-Typgenehmigung: Firmenname und Anschrift des Herstellers des Basisfahrzeugs/des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe(n)

0.8. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

0.9. (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers:

Abschnitt II

Der Unterzeichnete bestätigt hiermit die Richtigkeit der Herstellerangaben in dem beigefügten Beschreibungsbogen des (der) oben genannten Fahrzeugs (Fahrzeuge) sowie die Gültigkeit der beigefügten Prüfergebnisse in Bezug auf den Fahrzeugtyp. Die EG-Typgenehmigungsbehörde hat ein (die) Exemplar(e) zur Besichtigung ausgewählt, das (die) vom Hersteller als Baumuster des Fahrzeugtyps vorgestellt wurde(n).

1. Für vollständige und vervollständigte Fahrzeuge/Varianten 1:

Der Fahrzeugtyp erfüllt/erfüllt nicht 1 die technischen Anforderungen aller einschlägigen in Anhang IV/Anhang XI 1, 4 der Richtlinie 2007/46/EG vorgeschriebenen Rechtsakte.

2. Für unvollständige Fahrzeuge/Varianten 1:

Der Fahrzeugtyp erfüllt/erfüllt nicht 1 die technischen Anforderungen der in der Tabelle auf Seite 2 aufgeführten Rechtsakte.

3. Die Typgenehmigung wird erteilt/verweigert/entzogen 1.

4. Die Typgenehmigung wird gemäß Artikel 20 erteilt, ihre Gültigkeit ist daher bis zum TT/MM/JJ befristet.

(Ort) (Unterschrift) (Datum)

Anlagen:

Beschreibungsmappe

Prüfergebnisse (siehe Anhang VIII)

Name(n), Unterschriftsprobe(n) und Dienststellung(en) der zur Unterzeichnung von Übereinstimmungsbescheinigungen berechtigten Personen

Hinweis: Wird dieses Muster für eine Typgenehmigung nach den Artikeln 20, 22 oder 23 verwendet, so darf es nicht den Titel "EG-Typgenehmigungsbogen für Fahrzeuge" tragen, ausgenommen

EG-Typgenehmigungsbogen für Fahrzeuge

Seite 2

Dieser EG-Typgenehmigung liegt (liegen) bei unvollständigen and vervollständigten Fahrzeugen, Varianten bzw. Versionen die nachstehend aufgeführte(n) Typgenehmigung(en) fiir unvollständige Fahrzeuge zugrunde:

Stufe 1: Hersteller des Basisfahrzeugs: EG-Typgenehmigungsnummer:

Datum:

Gültig fair die Varianten bzw. Versionen: Stufe 2: Hersteller:

EG-Typgenehmigungsnummer:

Datum:

Gültig für die Varianten bzw. Versionen:

Stufe 3: Hersteller:

EG-Typgenehmigungsnummer:

Datum:

Gültig fair die Varianten bzw. Versionen:

Umfasst die Typgenehmigung eine oder mehrere unvollständige Varianten bzw. Versionen, so sind die vollständigen oder vervollständigten Varianten bzw. Versionen anzugeben.

Vollständige/vervollständigte Variante(n):

Aufstellung der fair den (die) genehmigte(n) unvollständige(n) Fahrzeugtyp, Variante bzw. Version geltenden Vorschriften jeweils unter Berücksichtigung des Geltungsbereichs and des letzten .Änderungsstands jedes der nachstehend aufgelisteten Rechtsakte):

Nr. Genehmigungsgegenstand Nummer des Rechtsakts Zuletzt geändert durch gültig für die Varianten bzw. Versionen
(Es sind nur diejenigen Genehmigungsgegenstande anzugeben, für die eine EG-Typgenehmigung erteilt wurde.)

Im Fall von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang XI gewährte Ausnahmeregelungen oder angewandte Sonderbestimmungen und nach Artikel 20 gewährte Ausnahmeregelungen:

Nummer des Rechtsakts Gegenstand Nr. Art der Genehmigung und der Ausnahmeregelung Gültig für die Varianten bzw. Versionen

____

1) Nichtzutreffendes streichen.

2) Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol "?" darzustellen (Beispiel ABC??123??).

3) Gemäß der Definition in Anhang II Abschnitt A.

4) Siehe Seite 2.

.

Aufstellung der Rechtsakte, denen der Fahrzeugtyp entspricht Anlage 09 09a 12 14 14a 14b 14c


(auszufüllen nur für die Typgenehmigung gemäß Artikel 6 Absatz 3)

Genehmigungsgegenstand1 Nummer des Rechtsakts1 Geändert durch Gültig für die Varianten
(gültig bis 30.06.2027 gem. Art. 15 der VO 540/2014
1. Zulässiger Geräuschpegel
Richtlinie 70/157/EWG )
1a Geräuschpegel Verordnung (EU)
Nr. 540/2014
2. Emissionen
3. Kraftstoffbehälter/Unterfahrschutz hinten
...
1) Gemäß Anhang IV dieser Richtlinie.


weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 25.08.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion