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Verordnung (EU) Nr. 371/2010 der Kommission vom 16. April 2010 zur Ersetzung der Anhänge V, X, XV und XVI der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge Rahmenrichtlinie
(ABl. Nr. L 110 vom 01.05.2010 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) 1, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 39 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Durch die Richtlinie 2007/46/EG wurde ein harmonisierter Rahmen geschaffen, der die Verwaltungsvorschriften und allgemeinen technischen Anforderungen für alle neuen Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten enthält. Er umfasst insbesondere eine Beschreibung der Verfahren für die Typgenehmigung einschließlich der praktischen Maßnahmen, die zu treffen sind, damit gewährleistet ist, dass Fahrzeuge im Einklang mit ihren Typgenehmigungsunterlagen produziert werden, sowie Bestimmungen darüber, wie Prüfungen zur Erteilung der Typgenehmigung durchzuführen sind.
(2) Bei der Prüfung der wichtigsten für die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Automobilindustrie maßgeblichen Politikbereiche einigte sich die hochrangige Gruppe CARS 21, die die Kommission 2005 eingerichtet hatte, um den Weg für die nachhaltige Entwicklung einer wettbewerbsfähigen europäischen Automobilindustrie zu ebnen, auf eine Reihe von Empfehlungen; diese zielen darauf ab, die weltweite Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Automobilindustrie und die Beschäftigung zu fördern und dabei weitere Fortschritte bei Sicherheit und Umweltfreundlichkeit zu erzielen. Auf dem Gebiet der Vereinfachung soll gemäß den Empfehlungen der Gruppe für den Hersteller die Möglichkeit eingeführt werden, zur Typgenehmigung erforderliche Prüfungen selbst durchzuführen, wofür er als Technischer Dienst benannt sein muss ("Selbstprüfung"). Die Gruppe empfiehlt ebenfalls, auch Computersimulationen anstatt praktischer Tests zuzulassen ("virtuelle Prüfung").
(3) Das Typgenehmigungsverfahren zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass zwischen der Genehmigungsbehörde und den von ihr benannten Technischen Diensten ein hohes Maß an Vertrauen notwendig ist. Die zwischen den Technischen Diensten und der Genehmigungsbehörde ausgetauschten Unterlagen müssen daher Transparenz und Klarheit gewährleisten. Aus diesem Grund sollten in Anhang V der Richtlinie 2007/46/EG über die Verfahren für die Typgenehmigung für Fahrzeuge das Format der Prüfberichte sowie die darin zu liefernden Angaben klar festgelegt werden.
(4) Die Überprüfung der Übereinstimmung der Fahrzeuge, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten während des gesamten Produktionsprozesses ist ein wesentlicher Bestandteil des Typgenehmigungssystems. Eine der Methoden zur Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion besteht darin, an Fahrzeugen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten aus der Produktion praktische Prüfungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass sie die technischen Anforderungen weiterhin erfüllen. Auch wenn für die Typgenehmigung virtuelle Prüfungsmethoden eingesetzt wurden, sollte klargestellt werden, dass in den Fällen, in denen die Behörde Stichproben nach dem Zufallsprinzip auswählt, nur praktische Prüfungen vorgenommen werden dürfen.
(5) Prüfungen für die Typgenehmigung werden von Technischen Diensten der Mitgliedstaaten durchgeführt, die nach Bewertung ihrer Fähigkeiten und Kompetenzen gemäß den einschlägigen internationalen Normen von den Genehmigungsbehörden ordnungsgemäß benannt wurden. Diese Normen enthalten die Anforderungen, die erforderlich sind, damit ein Hersteller oder ein in seinem Namen handelnder Unterauftragnehmer von der Genehmigungsbehörde als Technischer Dienst im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG benannt werden kann. Es ist jedoch wichtig, die Verantwortlichkeiten des Herstellers festzulegen, um insbesondere bei der Durchführung von Prüfungen durch einen Unterauftragnehmer einen potenziellen Interessenkonflikt zu vermeiden.
(6) Die Rechtsakte, für die ein Hersteller als Technischer Dienst benannt werden kann, sind in Anhang XV der Richtlinie 2007/46/EG aufgeführt. Um diese Aufstellung in Einklang mit den Empfehlungen der hochrangigen Gruppe CARS 21 zu bringen, muss sie geändert werden.
(Stand: 11.03.2019)
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