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Regelwerk, EU 2012, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 65/2012 der Kommission vom 24. Januar 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Gangwechselanzeiger und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 28 vom 31.01.2012 S. 24;
VO (EU) 2019/2144 - ABl. L 325 vom 16.12.2019 S. 1aufgehoben)




aufgehoben gem. Art. 18 der VO (EU) 2019/2144

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 wird der Einbau von Gangwechselanzeigern (GSI) in allen Fahrzeugen der Klasse M1 verlangt, die mit einem Handschaltgetriebe ausgerüstet sind, mit einer Bezugsmasse von bis zu 2.610 kg, und in Fahrzeugen, deren Typgenehmigung nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge 2 erweitert wird.

(2) Nach der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 ist es erforderlich, dass die technischen Einzelheiten ihrer Bestimmungen betreffend GSI auf dem Wege von Durchführungsvorschriften festzulegen sind. Die speziellen Verfahren, Prüfungen und Anforderungen für die diesbezügliche Typgenehmigung von GSI sind jetzt festzulegen.

(3) Die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) 3 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses "Kraftfahrzeuge"

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge der Klasse M1, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

Diese Verordnung gilt nicht für "Fahrzeuge für besondere soziale Erfordernisse" nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen zusätzlich zu denen der Verordnung (EG) Nr. 661/2009:

  1. "Fahrzeugtyp hinsichtlich GSI" bezeichnet eine Gruppe von Fahrzeugen, die sich im Hinblick auf die funktionalen GSI- Merkmale und die Logik, nach der von der GSI angezeigt wird, dass der Gang zu wechseln ist, nicht unterscheiden. Möglich sind dabei unter anderem folgende Arten der Logik:
    1. Hochschalten wird bei bestimmten Drehzahlen angezeigt;
    2. Hochschalten wird angezeigt, wenn sich aus speziellen Motorkennfeldern zum Kraftstoffverbrauch ergibt, dass im höheren Gang eine bestimmte Mindestverbesserung beim Kraftstoffverbrauch erreicht wird;
    3. Hochschalten wird angezeigt, wenn das nötige Drehmoment im höheren Gang erreicht werden kann.
  2. "Funktionale GSI-Merkmale" bezeichnet die Gesamtheit der Eingabeparameter wie z.B. die Motordrehzahl, die Antriebsleistung und das Drehmoment sowie deren Veränderungen im Zeitverlauf, durch die die GSI-Anzeige bestimmt wird, und die funktionale Abhängigkeit der GSI-Anzeige von diesen Parametern;
  3. "Betriebsmodus des Fahrzeugs" bezeichnet einen Zustand des Fahrzeugs, in dem zwischen mindestens zwei Vorwärtsgängen gewechselt werden kann;
  4. "manueller Modus" bezeichnet einen Betriebsmodus des Fahrzeugs, in dem ein Wechsel zwischen allen oder einigen Gängen stets unmittelbar durch eine Handlung des Fahrers bewirkt wird;
  5. "Auspuffemissionen" bezeichnet Auspuffemissionen nach Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.

Artikel 3 Prüfung des Handschaltgetriebes

Hinsichtlich der Frage, ob ein Schaltgetriebe der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Absatz 16 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 entspricht, gilt ein Schaltgetriebe mit mindestens einem manuellen Modus nach Artikel 2 Absatz 4 dieser Verordnung als "Handschaltgetriebe". Automatische Gangwechsel, die nicht zur Optimierung des Fahrzeugbetriebs, sondern lediglich unter extremen Bedingungen durchgeführt werden, damit beispielsweise der Motor geschützt oder sein Abwürgen verhindert wird, sind für diese Prüfung nicht relevant.

Artikel 4 EG-Typgenehmigung

(1) Der Hersteller gewährleistet, dass in Verkehr gebrachte Fahrzeuge, für die Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 gilt, mit GSI gemäß Anhang I dieser Verordnung ausgestattet sind.

(2) Um eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge zu erhalten, für die Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 gilt, hat der Hersteller folgenden Pflichten nachzukommen:

  1. Er hat einen Beschreibungsbogen gemäß dem Muster in Anhang II Teil 1 dieser Verordnung zu erstellen und ihn an die Typgenehmigungsbehörde zu übermitteln;
  2. er hat eine Erklärung an die Typgenehmigungsbehörde zu übermitteln, in der er angibt, dass das Fahrzeug aufgrund seiner Bewertung den Anforderungen dieser Verordnung entspricht;
  3. er hat der Typgenehmigungsbehörde eine Bescheinigung gemäß dem Muster in Anhang II Teil 2 dieser Verordnung vorzulegen;
  4. er hat entweder
    1. der Typgenehmigungsbehörde die (gemäß Anhang I Absatz 4.1 letzter Unterabsatz) analytisch ermittelten GSI- Schaltpunkte zu übermitteln oder
    2. dem für die Typgenehmigungsprüfungen zuständigen Technischen Dienst ein dem zu genehmigenden Typ entsprechendes Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, damit die in Anhang I Absatz 4 beschriebene Prüfung durchgeführt werden kann.

(3) Auf Grundlage der vom Hersteller gemäß Absatz 2 Buchstaben a, b und c vorgelegten Unterlagen und der Ergebnisse der Typgenehmigungsprüfung nach Absatz 2 Buchstabe d prüft die Typgenehmigungsbehörde, ob die Anforderungen gemäß Anhang I erfüllt sind.

Nur wenn dies der Fall ist, stellt sie einen EG-Typgenehmigungsbogen für Fahrzeuge, für die Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 gilt, nach dem Muster in Anhang II Teil 3 dieser Verordnung aus.

Artikel 5 Überwachung der Auswirkungen der Verordnung

Zur Überwachung der Auswirkungen dieser Verordnung und zur Beurteilung der Notwendigkeit, sie weiterzuentwickeln, übermitteln die Hersteller und Typgenehmigungsbehörden der Kommission auf Verlangen die in Anhang II aufgeführten Angaben. Diese Angaben werden von der Kommission und ihren Vertretern vertraulich behandelt.

Artikel 6 Änderungen der Richtlinie 2007/46/EG

Die Anhänge I, III, IV, VI und XI der Richtlinie 2007/46/EG werden entsprechend Anhang III dieser Verordnung geändert.

Artikel 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Januar 2012

_______________

1) ABl. L 200 vom 31.07.2009 S. 1.

2) ABl. L 171 vom 29.06.2007 S. 1.

3) ABl. L 263 vom 09.10.2007, S. 1.

.

Besondere Vorschriften für Fahrzeuge mit Gangwechselanzeiger (GSI) Anhang I


1. Äußere GSI-Merkmale

1.1. Der empfohlene Gang wird deutlich optisch signalisiert, z.B. durch eine klare Anzeige, die dazu auffordert, hochzuschalten bzw. hoch- oder herunterzuschalten, oder durch ein Symbol, das den Gang anzeigt, in den der Fahrer schalten sollte. Die optische Anzeige kann durch akustische oder andere Signale ergänzt werden, sofern diese nicht die Sicherheit beeinträchtigen.

1.2. Das GSI-System darf die Sichtbarkeit der Kennzeichnung von Kontrollleuchten, Betätigungseinrichtungen oder Anzeigern, die vorgeschrieben sind oder dem sicheren Betrieb des Fahrzeugs dienen, nicht beeinträchtigen. Unbeschadet des Unterabsatzes 1.3 ist die Anzeige so zu gestalten, dass sie nicht die Aufmerksamkeit des Fahrers ablenkt oder in anderer Weise den ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb des Fahrzeugs beeinträchtigt.

1.3. Die GSI ist gemäß Absatz 5.1.2 der UN/ECE-Regelung Nr. 121 anzubringen. Sie ist so zu gestalten, dass sie nicht mit anderen Kontrollleuchten, Betätigungseinrichtungen oder Anzeigern des Fahrzeugs verwechselt werden kann.

1.4. GSI-Signale können mit Hilfe einer Multifunktionsanzeige angezeigt werden, sofern sie sich ausreichend von anderen Anzeigen unterscheiden und für den Fahrer deutlich sicht- und wahrnehmbar sind.

1.5. In außergewöhnlichen Situationen kann die GSI-Anzeige zeitweilig automatisch unterdrückt oder deaktiviert werden. Dies ist der Fall, wenn der sichere Betrieb oder die Unversehrtheit des Fahrzeugs gefährdet ist, und betrifft die Aktivierung von Traktions- und Stabilitätskontrollsystemen, kurzzeitige Anzeigen von Fahrerassistenzsystemen und Ereignisse im Zusammenhang mit einer Fehlfunktion des Fahrzeugs. Wenn eine solche außergewöhnliche Situation nicht mehr besteht, muss die GSI innerhalb von 10 Sekunden wieder normal funktionieren; aus besonderen technischen Gründen oder verhaltensbedingt kann dies auch länger dauern.

2. Funktionale GSI-Anforderungen (gelten für alle manuellen Modi)

2.1. Durch die GSI ist ein Gangwechsel anzuzeigen, wenn der Kraftstoffverbrauch mit dem vorgeschlagenen Gang niedriger einzuschätzen ist als mit dem derzeit gewählten, wobei die Vorschriften in den Absätzen 2.2 und 2.3 zu berücksichtigen sind.

2.2. Die GSI ist derart zu gestalten, dass unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Betriebsbedingungen der Fahrer im Hinblick auf einen geringen Kraftstoffverbrauch zu einem optimalen Fahrstil angehalten wird. Ihr Hauptzweck ist den Kraftstoffverbrauch zu minimieren, wenn der Fahrer sich nach den Anzeigen richtet. Die geregelten Auspuffemissionen dürfen jedoch nicht im Vergleich zum Ausgangszustand unverhältnismäßig zunehmen, wenn die GSI-Anzeige befolgt wird. Das Fahren nach den GSI-Empfehlungen sollte sich zudem nicht negativ auf das rechtzeitige Funktionieren von emissionsmindernden Einrichtungen wie z.B. Katalysatoren nach einem Kaltstart auswirken. Zu diesem Zweck sollten die Fahrzeughersteller der Typgenehmigungsbehörde technische Dokumentation vorlegen, in der die Auswirkungen der GSI-Empfehlungen auf die geregelten Auspuffemissionen des Fahrzeugs beschrieben werden, zumindest bei gleichbleibender Geschwindigkeit des Fahrzeugs.

2.3. Das Befolgen der GSI-Anzeige darf nicht den sicheren Betrieb des Fahrzeugs beeinträchtigen; zu verhindern ist beispielsweise, dass der Motor abgewürgt wird, die Wirkung der Motorbremse nicht ausreicht oder bei hohem Leistungsbedarf das Drehmoment zu schwach ist.

3. Verlangte Angaben

3.1. Der Hersteller übermittelt der Typgenehmigungsbehörde die folgenden Angaben. Die Informationen werden wie folgt in zwei Teilen bereitgestellt:

  1. die "förmliche Dokumentation", die interessierten Stellen auf Antrag zugänglich gemacht werden kann;
  2. die "erweiterte Dokumentation", die streng vertraulich behandelt wird.

3.1.1. Die förmliche Dokumentation enthält:

  1. eine Beschreibung sämtlicher äußeren Merkmale der GSI, die in Fahrzeuge eingebaut werden, die dem entsprechenden Fahrzeugtyp hinsichtlich GSI angehören, und Belege dafür, dass sie den Vorschriften in Absatz 1 entsprechen;
  2. Belege in Form von Daten oder technischen Beurteilungen, z.B. Modellierungsdaten, Emissions- oder Kraftstoffverbrauchsdiagramme oder Emissionstests, die in angemessener Weise zeigen, dass die GSI wirksam ist und dass sie dem Fahrer rechtzeitig sinnvolle Empfehlungen zum Gangwechsel anzeigt, so dass die Vorschriften von Absatz 2 erfüllt werden;
  3. eine Erläuterung des Zwecks, der Anwendung und der Funktionen der GSI in einem Abschnitt "GSI" in der Betriebsanleitung des Fahrzeugs.

3.1.2. Die erweiterte Dokumentation umfasst die GSI-Konzeptionsstrategie, insbesondere die funktionalen Merkmale.

3.1.3. Ungeachtet des Artikels 5 ist die erweiterte Dokumentation von der Typgenehmigungsbehörde und dem Hersteller streng vertraulich zu behandeln. Sie kann von der Typgenehmigungsbehörde oder mit deren Einverständnis auch vom Hersteller aufbewahrt werden. Bewahrt der Hersteller die Dokumentation auf, ist diese von der Typgenehmigungsbehörde zu kennzeichnen und zu datieren, sobald sie überprüft und genehmigt wurde. Sie ist der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt der Genehmigung und jederzeit während der Gültigkeit der Genehmigung zugänglich zu machen.

3.2. Der Hersteller übermittelt in einem Abschnitt "GSI" in der Betriebsanleitung des Fahrzeugs eine Erläuterung des Zwecks, der Anwendung und der Funktionen der GSI.

4. Die Kraftstoffeinsparung durch die von der GSI empfohlenen Schaltpunkte ist gemäß folgendem Verfahren zu ermitteln:

4.1.Bestimmung der Geschwindigkeiten, bei denen die GSI empfiehlt hochzuschalten

Die Prüfung ist mit einem warm gelaufenen Fahrzeug auf einem Rollenprüfstand gemäß dem Geschwindigkeitsprofil in Anlage 1 dieses Anhangs durchzuführen. Die GSI-Anzeigen für das Hochschalten werden befolgt, und die Geschwindigkeiten des Fahrzeugs, bei denen die GSI empfiehlt hochzuschalten, werden festgehalten. Die Prüfung wird dreimal durchgeführt.

Vn GSI bezeichnet die Durchschnittsgeschwindigkeit, bei der die GSI empfiehlt, aus Gang n (n = 1, 2,..., #g) in Gang n+1 hochzuschalten; diese ergibt sich aus den 3 Prüfungen, wobei #g für die Anzahl der Vorwärtsgänge des Fahrzeugs steht. Hierfür werden nur GSI-Schaltanzeigen in der Phase vor Erreichen der Höchstgeschwindigkeit berücksichtigt, sämtliche Anzeigen während der Verzögerung dagegen nicht.

Für die folgenden Berechnungen wird für V0 GSI 0 km/h festgelegt und für V#g GSI 140 km/h oder die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, je nachdem, welcher der beiden Werte niedriger ist. Wenn ein Fahrzeug die Geschwindigkeit von 140 km/h nicht erreichen kann, wird es solange mit seiner Höchstgeschwindigkeit gefahren, bis diese wieder mit dem Geschwindigkeitsprofil in Abbildung I.1 zusammentrifft.

Alternativ können die empfohlenen Geschwindigkeiten für die GSI-Schaltpunkte vom Hersteller anhand des GSI-Algorithmus, der in der gemäß Absatz 3.1 übermittelten erweiterten Dokumentation enthalten ist, analytisch ermittelt werden.

4.2. Übliche Schaltpunkte

Vnstd bezeichnet die Geschwindigkeit, bei der Fahrer ohne GSI-Empfehlung normalerweise von Gang n in Gang n+1 hochschalten. Anhand der in der Emissionsprüfung für Typ 11 bestimmten Schaltpunkte werden die Geschwindigkeiten für die üblichen Schaltpunkte wie folgt festgelegt:

V0std = 0 km/h;
V1std = 15 km/h;
V2std = 35 km/h;
V3std = 50 km/h;
V4std = 70 km/h;
V5std = 90 km/h;
V6std = 110 km/h;
V7std = 130 km/h;
V8std = V#g GSI;

Vn min bezeichnet die niedrigste Geschwindigkeit, mit der das Fahrzeug im Gang n gefahren werden kann, ohne dass der Motor abgewürgt wird, und Vnmax die höchste Geschwindigkeit, mit der das Fahrzeug im Gang n gefahren werden kann, ohne dass der Motor beschädigt wird.

Wenn Vnstd gemäß dieser Liste kleiner ist als Vn + 1 min , wird für Vnstd der Wert Vn + 1min festgelegt. Wenn Vnstd gemäß dieser Liste größer ist als Vnmax , wird für Vnstd der Wert Vnmax festgelegt (n = 1, 2,..., #g - 1).

Wenn der durch dieses Verfahren ermittelte Wert V#gstd kleiner ist als V#g GSI , wird für ihn V#g GSI festgelegt.

4.3. Kraftstoffverbrauch/Geschwindigkeits-Kurven

Der Hersteller informiert die Typgenehmigungsbehörde über die funktionale Abhängigkeit des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs von der gleichbleibenden Geschwindigkeit, wenn das Fahrzeug gemäß der folgenden Regeln im Gang n gefahren wird.

FCni bezeichnet den Kraftstoffverbrauch in kg/h (Kilogramm pro Stunde) , wenn das Fahrzeug mit der konstanten Geschwindigkeit vi = i x 5 km/h - 2,5 km/h (wobei i eine positive ganze Zahl ist) im Gang n gefahren wird. Diese Daten werden vom Hersteller für jeden Gang n (n = 1, 2,..., #g) und vnmin d vi d vnmax übermittelt. Diese Kraftstoffverbrauchswerte werden unter identischen, einer realistischen Fahrsituation entsprechenden Umgebungsbedingungen ermittelt, die vom Fahrzeughersteller festgelegt werden können; entweder durch eine physische Prüfung oder durch ein geeignetes Berechnungsmodell des Herstellers, dem die Genehmigungsbehörde zugestimmt hat.

4.4. Verteilung der Geschwindigkeit des Fahrzeugs

Folgende Verteilung sollte für die Wahrscheinlichkeit Pi verwendet werden, mit der das Fahrzeug mit der Geschwindigkeit v gefahren wird, wobei vi - 2,5 km/h < v d vi + 2,5 km/h (i = 1, ... , 28):

i Pi i Pi
1 4,610535879 15 2,968643201
2 5,083909299 16 2,61326375
3 4,86818148 17 2,275220718
4 5,128313511 18 2,014651418
5 5,233189418 19 1,873070659
6 5,548597362 20 1,838715054
7 5,768706442 21 1,982122053
8 5,881761847 22 2,124757402
9 6,105763476 23 2,226658166
10 6,098904359 24 2,137249569
11 5,533164348 25 1,76902642
12 4,761325003 26 1,665033625
13 4,077325232 27 1,671035353
14 3,533825909 28 0,607049046

Wenn die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs der Stufe i entspricht und i < 28 ist, werden die Werte von Pi + 1 bis P28 zu Pi hinzugefügt.

4.5. Ermittlung des Kraftstoffverbrauchs entsprechend dem Modell.

FCGSI bezeichnet den Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs unter der Annahme, dass der Fahrer sich nach der GSI-Anzeige richtet:

FCstd bezeichnet den Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs bei Verwendung der üblichen Schaltpunkte:

Die relative Kraftstoffersparnis beim Befolgen der GSI-Anzeige des Modells wird wie folgt berechnet:

4.6. Datenerfassung

Folgende Angaben werden festgehalten:

.

Beschreibung des Fahrzeuggeschwindigkeitsprofils entsprechend Absatz 4.1 Anlage 1


Nr. des Betriebs-
durchgangs
Betriebsart Beschleunigung
(m/s2)
Geschwindigkeit
(km/h)
Kumulierte Zeit
(s)
1 Leerlauf 0 0 20
2 Beschleunigung 1,1 0-31,68 28
3 0,7 31,68-49,32 35
4 0,64 49,32-79,27 48
5 0,49 79,27-109,26 65
6 0,3 109,26-128,70 83
7 0,19 128,70-140,33 100
8 Konstante Geschwindigkeit 0 140,33 105
9 Verzögerung - 0,69 140,33-80,71 129
10 - 1,04 80,71-50,76 137
11 - 1,39 50,76-0 147
12 Leerlauf 0 0 150

Die Toleranzen für Abweichungen von diesem Geschwindigkeitsprofil sind in Anhang 4a Absatz 6.1.3.4 der UN/ECE- Regelung Nr. 83, Änderungsserie 05 festgelegt.

Abbildung I.1 Grafische Darstellung des Geschwindigkeitsprofils entsprechend Absatz 4.1; durchgezogene Linie:
Geschwindigkeitsprofil; gestrichelte Linien: Toleranzen für Abweichungen vom Geschwindigkeitsprofil

Folgende Tabelle zeigt das Geschwindigkeitsprofil in Sekundenabständen. Wenn ein Fahrzeug die Geschwindigkeit von 140 km/h nicht erreichen kann, wird es so lange mit seiner Höchstgeschwindigkeit gefahren, bis diese wieder mit dem oben abgebildeten Geschwindigkeitsprofil zusammentrifft.

Zeit (s) Geschwindigkeit (km/h) Zeit (s) Geschwindigkeit (km/h) Zeit (s) Geschwindigkeit (km/h)
0 0,00 51 84,56 101 140,33
1 0,00 52 86,33 102 140,33
2 0,00 53 88,09 103 140,33
3 0,00 54 89,86 104 140,33
4 0,00 55 91,62 105 140,33
5 0,00 56 93,38 106 137,84
6 0,00 57 95,15 107 135,36
7 0,00 58 96,91 108 132,88
8 0,00 59 98,68 109 130,39
9 0,00 60 100,44 110 127,91
10 0,00 61 102,20 111 125,42
11 0,00 62 103,97 112 122,94
12 0,00 63 105,73 113 120,46
13 0,00 64 107,50 114 117,97
14 0,00 65 109,26 115 115,49
15 0,00 66 110,34 116 113,00
16 0,00 67 111,42 117 110,52
17 0,00 68 112,50 118 108,04
18 0,00 69 113,58 119 105,55
19 0,00 70 114,66 120 103,07
20 0,00 71 115,74 121 100,58
21 3,96 72 116,82 122 98,10
22 7,92 73 117,90 123 95,62
23 11,88 74 118,98 124 93,13
24 15,84 75 120,06 125 90,65
25 19,80 76 121,14 126 88,16
26 23,76 77 122,22 127 85,68
27 27,72 78 123,30 128 83,20
28 31,68 79 124,38 129 80,71
29 34,20 80 125,46 130 76,97
30 36,72 81 126,54 131 73,22
31 39,24 82 127,62 132 69,48
32 41,76 83 128,70 133 65,74
33 44,28 84 129,38 134 61,99
34 46,80 85 130,07 135 58,25
35 49,32 86 130,75 136 54,50
36 51,62 87 131,44 137 50,76
37 53,93 88 132,12 138 45,76
38 56,23 89 132,80 139 40,75
39 58,54 90 133,49 140 35,75
40 60,84 91 134,17 141 30,74
41 63,14 92 134,86 142 25,74
42 65,45 93 135,54 143 20,74
43 67,75 94 136,22 144 15,73
44 70,06 95 136,91 145 10,73
45 72,36 96 137,59 146 5,72
46 74,66 97 138,28 147 0,72
47 76,97 98 138,96 148 0,00
48 79,27 99 139,64 149 0,00
49 81,04 100 140,33 150 0,00
50 82,80

.

Anhang II

Teil 1
Beschreibungsbogen

Muster

Beschreibungsbogen Nr. ... zur EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich seines Gangwechselanzeigers

Die nachstehenden Angaben, soweit sie in Frage kommen, sind zusammen mit einem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

Weisen die Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

Die Angaben sind in Anhang I Anlage 3 Punkt 0, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission1dargelegt.

4.11. Gangwechselanzeiger (GSI)
4.11.1. Akustische Anzeige ja/nein2. Wenn ja, Beschreibung des Klangs und Schallpegel am Fahrerohr in dB(A).

(Akustische Anzeige kann jederzeit an- und ausgeschaltet werden.): ................................................................

4.11.2. Angaben gemäß Anhang I Absatz 4.6 (vom Hersteller angegebener Wert): ..........................................
4.11.3. Angaben gemäß Anhang I Absatz 3.1.1: ..............................................................................................
4.11.4. Angaben gemäß Anhang I Absatz 3.1.2: ..............................................................................................
4.11.5. Fotografien und/oder Zeichnungen der Gangwechselanzeigervorrichtung und eine kurze Beschreibung der Bestandteile des Systems und seiner Bedienung: .................................................................................................
4.11.6. Informationen über die GSI in der Betriebsanleitung des Fahrzeugs: ........................................................
___________

1) ABl. Nr. L 199 vom 28.07.2008 S. 1.

2) Nichtzutreffendes streichen.

Teil 2
Muster



Bescheinigung des Herstellers über die Übereinstimmung mit den Anforderungen an den Gangwechselanzeiger

(Hersteller):

(Anschrift des Herstellers):

bescheinigt, dass

die in der Anlage zu dieser Bescheinigung aufgeführten Fahrzeugtypen mit den Vorschriften der
Verordnung (EU) Nr. 65/2012 hinsichtlich Gangwechselanzeigen übereinstimmen.

Ort: [ ...................................]

Datum: [ ...............]

[Unterschrift] [Funktion]



Anlagen:

- Verzeichnis der Fahrzeugtypen, für die diese Bescheinigung gilt.

Teil 3
EG-Typgenehmigungsbogen

MUSTER
(größtes Format: A4 (210 X 297 mm) )
EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN
 
Stempel der EG-Typgenehmigungsbehörde
Mitteilung über
  • die EG-Typgenehmigung1
  • die Erweiterung der EG-Typgenehmigung1
  • die Verweigerung der EG-Typgenehmigung1
  • den Entzug der EG-Typgenehmigung1
für einen Fahrzeugtyp in Bezug auf einen Gangwechselanzeiger
in Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 65/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. .../20121
EG-Typgenehmigungsnummer:...
Grund der Erweiterung: ................................................................................................................................
  Abschnitt I
0.1. Fabrikmarke(Firmenname des Herstellers): ............................................................................................
0.2. Typ: ...
0.2.1. Handelsname(n) ,sofern vorhanden: ....................................................................................................
0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden: ..........................................................
0.3.1. Anbringungsstelle dieser Merkmale: ...................................................................................................
0.4. Fahrzeugklasse: ....................................................................................................................................
0.5. Name und Anschrift des Herstellers: ......................................................................................................
0.8. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): ................................................................................
0.9. Gegebenenfalls Name und Anschrift des Vertreters des Herstellers: ........................................................
 

Abschnitt II

1. Zusätzliche Angaben (soweit vorhanden): siehe Beiblatt
2. Für die Durchführung der Prüfung und der Auswertungen zuständiger technischer Dienst:
3. Datum des Prüfberichts:
4. Nummer des Prüfberichts:
5. Angaben gemäß Anhang I Absatz 4.6 der Verordnung (EU) Nr. 65/2012 (bei der Typgenehmigung festgelegt)
6. Bemerkungen (gegebenenfalls): siehe Beiblatt
7. Ort:
8. Datum:
9. Unterschrift:
Anlagen: Beschreibungsunterlagen
Prüfbericht
Zusätzliche Angaben: ...
Beiblatt zum EG-Typgenehmigungsbogen Nr .... hinsichtlich ...


___________
1) Nichtzutreffendes streichen.

.

Änderung der Rahmenrichtlinie 2007/46/EG Anhang III

Die Richtlinie 2007/46/EG wird wie folgt geändert:

1. In Anhang I werden folgende Punkte hinzugefügt:

"4.11. Gangwechselanzeiger (GSI)

4.11.1. Akustische Anzeige ja/nein1 Wenn ja, Beschreibung des Klangs und Schallpegels am Fahrerohr in dB(A). (Akustische Anzeige kann jederzeit an- und ausgeschaltet werden.): ...

4.11.2. Angaben gemäß Anhang I Absatz 4.6 der Verordnung (EU) Nr. 65/2012 (vom Hersteller angegebener Wert): ...

4.11.3. Fotografien und/oder Zeichnungen der Gangwechselanzeigervorrichtung und eine kurze Beschreibung der Bestandteile des Systems und seiner Bedienung:"

2. In Anhang III werden folgende Punkte hinzugefügt:

"4.11. Gangwechselanzeiger (GSI)

4.11.1. Akustische Anzeige ja/nein1 Wenn ja, Beschreibung des Klangs und Schallpegels am Fahrerohr in dB(A). (Akustische Anzeige kann jederzeit an- und ausgeschaltet werden.):

4.11.2. Angaben gemäß Anhang I Absatz 4.6 der Verordnung (EU) Nr. 65/2012 (bei der Typgenehmigung festgelegt):"

3. Anhang IV Teil I wird wie folgt geändert:

a) In der Tabelle wird folgende Zeile 63.1 eingefügt:

Genehmigungsgegen-
stand
Nummer des Rechtsakts Fundstelle im Amtsblatt Anwendungsbereich
M1 M2 M3 N1 N2 N3 O1 O2 O3 O4
"63.1 Gangwechselanzeiger (EU) Nr. 65/2012 L 28 vom 31.01.2012 S. 24 X"

b) In der Tabelle in der Anlage wird folgende Zeile 63.1 eingefügt:

Genehmigungsgegenstand Nummer des Rechtsakts Fundstelle im Amtsblatt M1
"63.1 Gangwechselanzeiger (EU) Nr. 65/2012 L 28 vom 31.01.2012 S. 24 N/A"

4. In der Tabelle in der Anlage zu Anhang VI wird folgende Zeile 63.1 eingefügt:

Genehmigungsgegenstand Nummer des Rechtsakts Geändert durch Gültig für die
Varianten
"63.1 Gangwechselanzeiger (EU) Nr. 65/2012"

5. Anhang XI wird wie folgt geändert:

a) In der Tabelle in Anlage 1 wird folgende Zeile 63.1 eingefügt:

Nr. Genehmigungs-
gegenstand
Nummer des Rechtsakts M1 d 2.5001 kg M1 > 2.5001 kg M2 M3
"63.1 Gangwechselanzeiger (EU) Nr. 65/2012 G G"

b) In der Tabelle in Anlage 2 wird folgende Zeile 63.1 eingefügt:

Nr. Genehmigungsgegenstand Nummer des Rechtsakts M1 M2 M3 N1 N2 N3 O1 O2 O3 O4
"63.1 Gangwechselanzeiger (EU) Nr. 65/2012 G"

c) In der Tabelle in Anlage 3 wird folgende Zeile 63.1 eingefügt:

Nr. Genehmigungsgegenstand Nummer des Rechtsakts M1
"63.1 Gangwechselanzeiger (EU) Nr. 65/2012 G"

d) In der Tabelle in Anlage 4 wird zwischen den Spalten "Nummer des Rechtsakts" und "M2 " eine Spalte "M1 " ergänzt sowie folgende Zeile 63.1 eingefügt:

Nr. Genehmigungsgegenstand Nummer des Rechtsakts M1 M2 M3 N1 N2 N3 O1 O2 O3 O4
"63.1 Gangwechselanzeiger (EU) Nr. 65/2012 G"


ENDE

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