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Verordnung (EU) Nr. 214/2014 der Kommission vom 25. Februar 2014 zur Änderung der Anhänge II, IV, XI, XII und XVIII der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 69 vom 08.03.2014 S. 3)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) 1, insbesondere auf Artikel 39 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 2007/46/EG schafft einen harmonisierten Rahmen und umfasst die Verwaltungsbestimmungen und allgemeinen technischen Anforderungen für alle Neufahrzeuge. Insbesondere enthält sie eine Aufstellung der Rechtsakte, in denen technische Anforderungen festgelegt sind, denen Fahrzeuge entsprechen müssen, damit die EG-Typgenehmigung erteilt werden kann. Mit der Richtlinie 2007/46/EG wurde ferner die EG-Gesamtfahrzeug- Typgenehmigung für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung gemäß dem in ihrem Anhang XIX enthaltenen Zeitplan vorgeschrieben.
(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurden neue Sicherheitsmerkmale für Fahrzeuge eingeführt; außerdem wurden mehrere Richtlinien aufgehoben und durch die entsprechenden Regelungen der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) ersetzt.
(3) Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG enthält ein Verzeichnis der Rechtsakte für die EG-Typgenehmigung von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung und der diesbezüglichen speziellen Vorschriften. Anhang XI muss unter Berücksichtigung der durch die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 erfolgten Änderungen angepasst werden. Der Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 ist anzuwenden.
(4) Zur Harmonisierung der technischen Anforderungen für die EG-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung ist es wesentlich, dass Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG geändert wird und strengere Anforderungen für Krankenwagen und rollstuhlgerechte Fahrzeuge festgelegt werden. Um der Industrie Zeit zu geben, ihre Fahrzeuge an die strengeren Anforderungen anzupassen, gelten diese nur für neue Fahrzeugtypen.
(5) Anhang XVIII der Richtlinie 2007/46/EG war für die Zulassung von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung relevant, die auf unvollständigen Fahrzeugen basierten, für die eine nationale Typgenehmigung vorlag. Da die nationalen Typgenehmigungen gemäß dem Zeitplan in Anhang XIX der Richtlinie 2007/46/EG durch EG-Typgenehmigungen ersetzt werden, ist es angezeigt, Anhang XVIII am Ende der in Anhang XIX der Richtlinie 2007/46/EG vorgesehenen Übergangszeit zu streichen.
(6) In Teil II des Anhangs IV der Richtlinie 2007/46/EG sind die UNECE-Regelungen aufgeführt, die als Alternativen zu den in Teil I des Anhangs IV genannten Richtlinien anerkannt werden. Da die meisten dieser Richtlinien durch die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 ab dem 1. November 2014 aufgehoben werden und eine neue UNECE-Regelung über den Schutz von Fußgängern verabschiedet wurde, ist es angezeigt, die entsprechenden Einträge in Teil II des Anhangs IV der Richtlinie 2007/46/EG zu aktualisieren. Darüber hinaus ist es angezeigt, mehrere Fehler in Anhang IV dieser Richtlinie zu korrigieren.
(7) Anhang XII der Richtlinie 2007/46/EG wurde am selben Tag durch die Verordnung (EU) Nr. 1229/2012 der Kommission 3 und durch die Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 4 der Kommission geändert, was dazu führen kann, dass Unklarheit über die zulässige Zahl der Einheiten für Kleinserien mit Typgenehmigung besteht, weil die Verordnung (EU) Nr. 1229/2012 eigentlich nach der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 veröffentlicht werden sollte. Um diese Unklarheit zu beseitigen, ist es angezeigt, die konsolidierte, durch diese beiden Rechtsakte geänderte Fassung des Anhangs XII erneut zu veröffentlichen.
(8) Die Richtlinie 2007/46/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(Stand: 20.07.2022)
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