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Regelwerk, EU 2014, Immissionsschutz / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 1171/2014 der Kommission vom 31. Oktober 2014 zur Änderung und Berichtigung der Anhänge I, III, VI, IX, XI und XVII der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 315 vom 01.11.2014 S. 3)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) 1, insbesondere auf Artikel 39 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2007/46/EG schafft einen harmonisierten Rahmen mit den Verwaltungsbestimmungen und allgemeinen technischen Anforderungen für Neufahrzeuge. Durch die Richtlinie 2007/46/EG wurde gemäß dem in ihrem Anhang XIX festgelegten Zeitplan die EG-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung für alle Fahrzeuge einschließlich der in mehreren Stufen gefertigten Fahrzeuge verbindlich gemacht.

(2) Die Anforderungen von Anhang XVII hinsichtlich des bei der EG-Mehrstufen-Typgenehmigung anzuwendenden Verfahrens sollten ergänzt werden, um dieses Verfahren voll funktionsfähig zu machen. Die Anhänge I, III und IX der Richtlinie 2007/46/EG sollten ebenfalls geändert werden, um die Verbindung zwischen den verschiedenen Fertigungsstufen bei der Herstellung eines in mehreren Stufen gefertigten Fahrzeugs zu gewährleisten.

(3) Durch die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurden mehrere Richtlinien aufgehoben und durch die entsprechenden Regelungen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) ersetzt. Mit der Aufhebung der meisten dieser Richtlinien durch die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 ab dem 1. November 2014 ist es zweckmäßig, die entsprechenden Einträge in Anhang VI der Richtlinie 2007/46/EG zu aktualisieren.

(4) Es ist zweckmäßig, Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG zu berichtigen, um die Einheitlichkeit im Nummerierungsschema zu gewährleisten, das in den verschiedenen Mustern der Übereinstimmungsbescheinigung für die Einträge in Bezug auf die Masse in fahrbereitem Zustand und die tatsächliche Masse verwendet wird. Es ist ferner notwendig, in Anhang XI zu verdeutlichen, dass Kopfstützsysteme nur für Fahrzeuge der Klasse M1 verbindlich sind.

(5) Die Richtlinie 2007/46/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Es ist notwendig, sowohl Herstellern ausreichend Zeit einzuräumen, damit sie ihre Fahrzeuge an die neuen Anforderungen in Bezug auf das Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahren anpassen können, als auch die Übereinstimmungsbescheinigung, wie in dieser Verordnung vorgesehen, zu ändern.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses "Kraftfahrzeuge"

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

(1) Die Anhänge I, III, VI, IX und XI der Richtlinie 2007/46/EG werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

( 2) Anhang XVII der Richtlinie 2007/46/EG wird durch den Wortlaut von Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Typgenehmigungen neuer Fahrzeugtypen sind im Einklang mit der Richtlinie 2007/46/EG in der durch diese Verordnung geänderten Fassung zu erteilen.

Hersteller stellen im Einklang mit der Richtlinie 2007/46/EG in der durch diese Verordnung geänderten Fassung Übereinstimmungsbescheinigungen für alle Neufahrzeuge aus.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2016. Auf Ersuchen der Hersteller an die Genehmigungsbehörde kann die Verordnung auch vor diesem Datum angewendet werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Oktober 2014

1) ABl. Nr. L 263 vom 09.10.2007 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 661/2009

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