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Bestimmung der Emissionen von mit Benzin oder E85 betriebenen Fremdzündungsmotoren Anlage 2

1. Nachfolgend ist das Verfahren zur Messung von gas- und partikelförmigen Emissionen von Fremdzündungsmotoren beschrieben.

2.1 Die Prüfungen müssen gemäß Anhang 4B der UN/ECE-Regelung Nr. 49 durchgeführt und ausgewertet werden, mit den in den Abschnitten 2.1.1 bis 2.2 beschriebenen Ausnahmen.

2.1.1. Berechnung der Emissionsmasse (Rohabgas)

Die Schadstoffmasse (g/Prüfung) ist gemäß Anhang 4B Abschnitte 8.4.2.3 oder 8.4.2.4 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 mit den u-Werten aus Tabelle 3 zu bestimmen.

Tabelle 3 u-Werte für das Rohabgas und Dichte der Abgasbestandteile

Kraftstoff ρe Gas
NOx CO HC CO2 O2 CH4
ρgas [kg/m3]
2,053 1,250 a 1,9636 1,4277 0,716
ugasb
Benzin (E10) 1,2931 0,001587 0,000966 0,000499 0,001518 0,001104 0,000553
Ethanol (E85) 1,2797 0,001604 0,000977 0,000730 0,001534 0,001116 0,000559
a) kraftstoffabhängig

b) beil = 2, trockener Luft, 273 K und 101,3 kPa

2.1.2. Berechnung der Emissionsmasse (verdünntes Abgas)

Die Schadstoffmasse (g/Prüfung) ist gemäß Anhang 4B Abschnitt 8.5.2.3 der UN/ECE-Regelung-Nr. 49 mit den u-Werten aus Tabelle 4 zu bestimmen.

Tabelle 4 u-Werte für das verdünnte Abgas und Dichte der Abgasbestandteile

Kraftstoff ρe Gas
NOx CO HC CO2 O2 CH4
ρgas [kg/m3]
2,053 1,250 a 1,9636 1,4277 0,716
ugasb
Benzin (E10) 1,293 0,001588 0,000967 0,000499 0,001519 0,001104 0,000554
Ethanol (E85) 1,293 0,001588 0,000967 0,000722 0,001519 0,001104 0,000554
(a) kraftstoffabhängig

(b) beil = 2, trockener Luft, 273 K und 101,3 kPa

Bei Systemen mit Durchflussmengenkompensation sind die u-Werte aus Tabelle 4 in Gleichung 62 in Anhang 4B Abschnitt 8.5.2.3.3 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 einzutragen.

2.1.2.1. Hintergrundkorrektur

Die Emissionen müssen gemäß den Anforderungen in Anhang 4B Abschnitt 8.5.2.3.2 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 hintergrundkorrigiert werden. Ist die Kraftstoffzusammensetzung unbekannt, können folgende stöchiometrische Faktoren verwendet werden:

FS (E10) = 13,3

FS (E85) = 11,5

2.2 Bei der Verdünnungsprüfung von Fremdzündungsmotoren können Analysesysteme verwendet werden, die den allgemeinen Anforderungen und Kalibrierungsverfahren der UN/ECE-Regelung Nr. 83 entsprechen. In diesem Fall finden die Bestimmungen in Abschnitt 9 und Anhang 4B Anlage 3 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 keine Anwendung.

Es sind allerdings die Prüfverfahren in Anhang 4B Abschnitt 7 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 und die Emissionsberechnungen, die in Abschnitt 2.1 dieses Anhangs und in Anhang 4B Abschnitt 8 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind, anzuwenden.

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Emissionsdaten, die bei der Typgenehmigung für die Verkehrssicherheitsprüfung erforderlich sind Anhang IV 14


Messung der Emission von Kohlenmonoxid im Leerlauf

1. Einleitung

1.1 In diesem Anhang ist das Verfahren zur Messung der Kohlenmonoxidemissionen im Leerlauf (bei normaler und erhöhter Drehzahl) beschrieben, welches für Fremdzündungsmotoren gilt, die in Fahrzeuge der Klasse M1 mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 7,5 Tonnen sowie in Fahrzeuge der Klassen M2 und N1 eingebaut sind.

1.2. Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten nicht für Zweistoffmotoren und -fahrzeuge

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