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Regelwerk, EU 2018, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 151 vom 14.06.2018 S. 1 A, ber. 2022 L 210 S. 19;
VO (EU) 2019/2144 - ABl. L 325 vom 16.12.2019 S. 1 Inkrafttreten Gültig A, ber. 2021 L 398 S. 29;
VO (EU) 2 021/1244 - ABl. L 272 vom 30.07.2021 S. 16 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2021/1445 - ABl. L 313 vom 06.09.2021 S. 4 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2022/2236 - ABl. L 296 vom 16.11.2022 S. 1 Inkrafttreten, ber. L 304 S. 103 A;
VO (EU) 2024/1252 - ABl. L 2024/1252 vom 03.05.2024 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2024/1257 - ABl. L 2024/1257 vom 08.05.2024 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2024/1610 - ABl. L 2024/1610 vom 06.06.2024 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2024/1689 - ABl. L 2024/1689 vom 12.07.2024 Inkrafttreten Gültig)



Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Anforderungen an die kreislauforientierte Konstruktion von Fahrzeugen und über die Entsorgung von Altfahrzeugen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/858 und (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinien 2000/53/EG und 2005/64/EG" ID 232381

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Neufassung -Ersetzt RL 2007/46/EG

Ergänzende Informationen
VO'en (EU) 2024/1061; 2022/1209; 2022/163; 2021/133; 2020/683

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 26 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, innerhalb dessen der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital garantiert werden muss. Binnenmarktregeln sollten transparent, einfach, widerspruchsfrei und wirksam sein und so Rechtssicherheit und Klarheit zum Vorteil von Unternehmen und Verbrauchern schaffen.

(2) Deshalb wurde mit der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 ein umfassender EU-Genehmigungsrahmen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge geschaffen.

(3) 2013 führte die Kommission eine Bewertung des Rechtsrahmens der Union für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge durch, welche ergab, dass der mit der Richtlinie 2007/46

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