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Regelwerk, EU 2022, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2236 der Kommission vom 20. Juni 2022 zur Änderung der Anhänge I, II, IV und V der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die technischen Anforderungen an in unbegrenzter Serie hergestellte Fahrzeuge, an in kleiner Serie hergestellte Fahrzeuge, an in kleiner Serie hergestellte vollautomatisierte Fahrzeuge und an Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung sowie in Bezug auf die Softwareaktualisierung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 296 vom 16.11.2022 S. 1, ber. L 304 S. 103)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 8 und Artikel 41 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für die Zwecke der CO2-Zertifizierung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission 2 ist es erforderlich, Anhänger und Sattelanhänger von Verbindungsanhängern zu unterscheiden, die in Kombinationen des Europäischen modularen Systems (EMS) verwendet werden. Um dem technischen Fortschritt und rechtlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen, sollten neue Aufbautypen in die Liste der Fahrzeuge der Klasse O in Anhang I Teil C Nummer 5 der Verordnung (EU) 2018/858 aufgenommen werden.

(2) Die Tabelle in Anhang II Teil I der Verordnung (EU) 2018/858 enthält die Liste der Anforderungen für die EU-Typgenehmigung von in unbegrenzter Serie hergestellten Fahrzeugen sowie eine Liste der entsprechenden Rechtsakte. Es ist notwendig, technischen und rechtlichen Entwicklungen dadurch Rechnung zu tragen, dass einige Verweise in dieser Tabelle mit den Anforderungen an Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten aktualisiert werden. Insbesondere sollte ein Verweis auf die Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 aufgenommen werden. Aus Gründen der Rechtsklarheit und der Vereinfachung ist es zudem zweckmäßig, die Aufmachung dieser Tabelle an das Format der Tabelle in Anhang II der genannten Verordnung anzupassen.

(3) Die Tabelle in Anhang II Teil I Anlage 1 der Verordnung (EU) 2018/858 enthält die Liste der Rechtsakte für die EU-Typgenehmigung von in kleiner Serie hergestellten Fahrzeugen nach Artikel 41 der genannten Verordnung. Es ist notwendig, die technischen Anforderungen für die EU-Typgenehmigung solcher Fahrzeuge in Bezug auf die in der Verordnung (EU) 2019/2144 und in den gemäß der genannten Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten vorgesehenen Systeme festzulegen. Ferner müssen die Anforderungen festgelegt werden, die für die EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung von in kleiner Serie hergestellten vollautomatisierten Fahrzeugen gelten sollten, um eine schrittweise, aber rasche Einführung der Technologie in Übereinstimmung mit den in der Verordnung (EU) 2019/2144 festgelegten Anwendungsfristen zu ermöglichen. In der nächsten Stufe wird die Kommission bis Juli 2024 die Arbeiten zur Weiterentwicklung und Annahme der erforderlichen Anforderungen für die EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung von vollautomatischen Fahrzeugen, die in unbegrenzter Serie hergestellt werden, fortsetzen.

(4) Die Tabellen in Anhang II Teil III Anlagen 1 bis 6 der Verordnung (EU) 2018/858 enthalten die spezifischen Anforderungen für die EU-Typgenehmigung von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung. Diese Anforderungen sollten zur Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2019/2144 und der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte geändert werden.

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(Stand: 25.11.2022)

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