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Teil II: Fahrzeuge der Klasse N1 19
Nr. | Nummer des Rechtsakts | Alternative Anforderungen |
2A | Verordnung (EG) Nr. 715/2007
Emissionen leichter Pkw und Nutzfahrzeuge (Euro 5 und Euro 6)/Zugang zu Informationen |
Auspuffemissionen
Verdunstungsemissionen Kraftfahrzeuge mit einem Benzinmotor müssen mit einer Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen (z.B. Aktivkohlebehälter) ausgerüstet sein. Kurbelgehäuseemissionen Es muss eine Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase vorhanden sein. OBD Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein. Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten, die für die periodische technische Überwachung verwendet werden, kommunizieren können. Abgastrübung
CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch
Zugang zu Informationen Die Bestimmungen über den Zugang zu Informationen gelten nicht. Messung der Leistung
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3A | UN-Regelung Nr. 34
(Kraftstoffbehälter - hinterer Unterfahrschutz) |
Kraftstoffbehälter
Besondere Vorschriften für Kraftstoffbehälter aus Kunststoff Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass der Kraftstoffbehälter eines bestimmten Fahrzeugs dessen FIN anzugeben ist, mindestens mit einer der folgenden Vorschriften übereinstimmt:
Hinterer Unterfahrschutz
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4A | Verordnung (EU) Nr. 1003/2010
(Anbringung hinteres Kennzeichen) |
Anbringungsstelle, Neigung, Winkel der geometrischen Sichtbarkeit und Stellung des Kennzeichens müssen der Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 entsprechen. |
5A | UN-Regelung Nr. 79
(Lenkanlagen) |
Mechanische Systeme
Komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme (Drive-by-Wire) Komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme sind nur dann zulässig, wenn sie Anhang 6 der UN-Regelung Nr. 79 entsprechen. |
6A | UN-Regelung Nr. 11
(Türverriegelungen und -scharniere) |
Einhaltung des Absatzes 6.1.5.4 der UN-Regelung Nr. 11 |
7A | UN-Regelung Nr. 28
(Schallzeichen) |
(Stand: 27.07.2023)
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