Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2021, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1445 der Kommission vom 23. Juni 2021 zur Änderung der Anhänge II und VII der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 313 vom 06.09.2021 S. 4)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 72 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um technologischen und regulatorischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, müssen Verweise auf die in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 aufgeführten Rechtsakte mit den Anforderungen, die Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten erfüllen müssen, aufgenommen beziehungsweise aktualisiert werden.

(2) Um technischen und regulatorischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, müssen die Liste der Rechtsakte in Anhang VII der Verordnung (EU) 2018/858, für die ein Hersteller als technischer Dienst benannt werden kann, und die besonderen Bedingungen, unter denen die Bezeichnung für die Selbstprüfung verwendet werden soll, aktualisiert werden.

(3) Die Anhänge II und VII der Verordnung (EU) 2018/858 sollten daher gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge II und VII der Verordnung (EU) 2018/858 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juni 2021

1) ABl. L 151 vom 14.06.2018 S. 1.

.

Änderungen der Anhänge II und VII der Verordnung (EU) 2018/858 Anhang

Die Verordnung (EU) 2018/858 wird wie folgt geändert:

1. In Anhang II Teil I wird die Tabelle wie folgt geändert:

a) Der folgende Eintrag wird vor Position 1a eingefügt:

"1 Zulässiger Geräuschpegel Richtlinie 70/157/EWG X X X X X X X".

b) Der Eintrag für Position 41a wird ersetzt durch:

"41A Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge Verordnung (EG) Nr. 595/2009
Verordnung (EU) Nr. 582/2011
X9 X9 X X9 X9 X X".

c) Der folgende Eintrag wird nach Position 41a eingefügt:

"41B Lizenz des CO2-Simulationsinstruments (schwere Nutzfahrzeuge) Verordnung (EG) Nr. 595/2009
Verordnung (EU) 2017/2400
X16 X".

d) Die folgende Erläuterung 16 wird hinzugefügt:

"(16) Für Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand von mehr als 7.500 kg."

2. Anhang II Teil I Anlage 1 Tabelle 1 wird wie folgt geändert:

a) Der folgende Eintrag wird vor Position 1a eingefügt:

"1 Zulässiger Geräuschpegel Richtlinie 70/157/EWG A".

b) Die Erläuterung C wird ersetzt durch.

"C Anwendung des Rechtsakts wie folgt:

  1. Nur die technischen Anforderungen des Rechtsakts sind einzuhalten.
  2. Die Ausstellung eines Typgenehmigungsbogens ist nicht erforderlich.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 21.11.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion