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Regelwerk, EU 2023, Immissionsschutz - EU Bund / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1623 der Kommission vom 3. August 2023 zur Festlegung der Werte für die Leistung von Herstellern und Emissionsgemeinschaften von Herstellern neuer Personenkraftwagen und neuer leichter Nutzfahrzeuge für das Kalenderjahr 2021 sowie der Werte, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Berechnung der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen ab 2025 zu verwenden sind, und zur Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2087

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 5068)
(Nur der deutsche, der englische, der estnische, der französische, der italienische, der niederländische, der polnische, der rumänische, der schwedische, der slowakische, der spanische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 200 vom 10.08.2023 S. 5, ber. L 209 S. 9)



Ergänzende Informationen
Liste zur Festsetzung/Genehmigung ... gem. der VO (EU) 2019/631

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2 und Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Verordnung (EU) 2019/631 muss die Kommission jedes Jahr die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen für jeden Hersteller und jede Emissionsgemeinschaft von Herstellern bestimmen, die für in der Union, Island und Norwegen zugelassene neue Personenkraftwagen und neue leichte Nutzfahrzeuge verantwortlich sind.

(2) Die Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen für das Kalenderjahr 2021 muss auf den genauen Daten der Meldebehörden über die in diesem Kalenderjahr zugelassenen neuen Personenkraftwagen und neuen leichten Nutzfahrzeuge beruhen.

(3) Alle Meldebehörden haben der Kommission ihre Daten für 2021 übermittelt, wobei die Meldefrist, die am 28. Februar 2022 endete, jedoch in einigen Fällen überschritten wurde. Wenn die Kommission bei der Überprüfung der Daten feststellte, dass bestimmte Daten fehlten oder offensichtlich falsch waren, setzte sie sich mit den betreffenden Meldebehörden in Verbindung und nahm vorbehaltlich deren Zustimmung eine entsprechende Anpassung oder Vervollständigung der Daten vor. Konnte mit einer Meldebehörde keine Einigung erzielt werden, wurden die von diesem Land übermittelten vorläufigen Daten nicht angepasst.

(4) Am 7. Juli 2022 veröffentlichte die Kommission die vorläufigen Daten und teilte 93 Herstellern von Personenkraftwagen und 71 Herstellern von leichten Nutzfahrzeugen sowie den jeweiligen Emissionsgemeinschaften die vorläufige Berechnung ihrer durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und ihrer Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen für das Jahr 2021 mit.

(5) 62 Hersteller von Personenkraftwagen und 47 Hersteller leichter Nutzfahrzeuge meldeten der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/631 Fehler in den Daten. Die Kommission hat die von den Herstellern gemeldeten Fehler und die Anpassungsgründe überprüft.

(6) Bei 4 Herstellern von Personenkraftwagen und 7 Herstellern von leichten Nutzfahrzeugen fielen die Fahrzeuge, die in den vorläufigen Datensätzen enthalten waren, durchweg nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/631. Bei einem Hersteller von Personenkraftwagen und einem Hersteller von leichten Nutzfahrzeugen wurden die Werte im vorläufigen Datensatz für keines der Fahrzeuge für die spezifischen CO2-Emissionen gemäß dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge (Worldwide Harmonised Light Vehicles Test Procedure, WLTP) gemeldet, was jedoch zur Berechnung der Leistung des Herstellers im Kalenderjahr 2021 erforderlich wäre. Diese Hersteller wurden daher nicht in den vorliegenden Beschluss einbezogen.

(7) Nachdem die Kommission die Fehler überprüft hat, ist es erforderlich, die vorläufigen Berechnungen für insgesamt 88 Hersteller von Personenkraftwagen und 63 Hersteller leichter Nutzfahrzeuge zu bestätigen oder zu ändern.

(8) Nach Artikel 2

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(Stand: 24.08.2023)

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