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Regelwerk, EU 2022, Immissionsschutz - EU Bund / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2087 der Kommission vom 26. September 2022 zur Bestätigung oder Änderung der vorläufigen Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen für Hersteller von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen für das Kalenderjahr 2020 und zur Information der Hersteller über die Werte für die Berechnung der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen und der Abweichungsziele für die Kalenderjahre 2021 bis 2024 gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 6754)
(Nur der deutsche, der englische, der französische, der italienische, der niederländische, der polnische, der schwedische, der spanische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 280 vom 28.10.2022 S. 49 A;
Beschl. (EU) 2023/1623 - ABl. L 200 vom 10.08.2023 S. 5)



Ergänzende Informationen
Liste zur Festsetzung/Genehmigung ... gem. der VO (EU) 2019/631

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 muss die Kommission jedes Jahr für alle Hersteller, die für in der Union, Island, Norwegen und - bis zum Kalenderjahr 2020 - dem Vereinigten Königreich zugelassene Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge verantwortlich sind, und für alle Emissionsgemeinschaften von Herstellern die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen festlegen. Auf dieser Grundlage wird die Leistung der Hersteller und Emissionsgemeinschaften in Bezug auf ihre Verpflichtung, ihre Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen nicht zu überschreiten, bestimmt.

(2) Die Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen für das Kalenderjahr 2020 beruht auf den genauen Daten der Meldebehörden über die in diesem Kalenderjahr zugelassenen neuen Personenkraftwagen und neuen leichten Nutzfahrzeuge.

(3) Alle Länder übermittelten der Kommission ihre Daten für 2020, allerdings in einigen Fällen mit einigen Verzögerungen gegenüber der Meldefrist, die am 28. Februar 2021 endete. Stellte die Kommission bei der Überprüfung der Daten fest, dass bestimmte Daten fehlten oder offensichtlich falsch waren, so setzte sie sich mit den betreffenden Meldebehörden in Verbindung und nahm vorbehaltlich ihrer Zustimmung eine entsprechende Anpassung oder Vervollständigung der Daten vor. Konnte mit einer Meldebehörde keine Einigung erzielt werden, wurden die von diesem Land übermittelten vorläufigen Daten nicht angepasst.

(4) Am 29. Juni 2021 wurden die vorläufigen Daten veröffentlicht und die Kommission teilte 93 Herstellern von Personenkraftwagen und 68 Herstellern von leichten Nutzfahrzeugen sowie den jeweiligen Emissionsgemeinschaften die vorläufige Berechnung ihrer durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und ihrer Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen im Jahr 2020 mit.

(5) Die Hersteller wurden aufgefordert, die vorläufigen Daten gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/631 zu überprüfen und der Kommission etwaige Fehler innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Mitteilung zu melden. 63 Hersteller von Personenkraftwagen und 42 Hersteller leichter Nutzfahrzeuge meldeten Fehler.

(6) Die vorläufigen Daten umfassten den Korrekturfaktor sowohl für Personenkraftwagen, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 der Kommission 2 berechnet wurde, als auch für leichte Nutzfahrzeuge, der gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152 der Kommission 3

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