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Regelwerk, EU 2023, Immissionsschutz - EU Bund / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/1634 der Kommission vom 5. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 203 vom 16.08.2023 S. 1)



Ergänzende Informationen
Liste zur Festsetzung/Genehmigung ... gem. der VO (EU) 2019/631

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 8, Artikel 10 Absatz 8 Unterabsatz 2 und Artikel 15 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I der Verordnung (EU) 2019/631 enthält detaillierte Methoden zur Berechnung der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen für Hersteller von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen.

(2) Seit dem 1. Januar 2021 beruhen die CO2-Emissionsnormen auf CO2-Emissionsdaten, die nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge (WLTP) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission 2 ermittelt wurden. Anhang I der Verordnung (EU) 2019/631 wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2173 der Kommission 3 geändert, um der Einführung des WLTP Rechnung zu tragen, indem klargestellt wurde, wie die Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen für bestimmte Arten von Herstellern zu bestimmen sind. Für Hersteller, die Mitglied einer Emissionsgemeinschaft sind, ist jedoch eine weitere Präzisierung erforderlich, um die Berechnungsmethode für die Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen für die Kalenderjahre 2021 bis 2024 festzulegen.

(3) In Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2019/631 ist die Methode zur Berechnung der in den Kalenderjahren 2021 bis 2024 geltenden Abweichungsziele festgelegt. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es erforderlich, die Berechnungsmethode auch für die in den Kalenderjahren 2025 bis 2028 geltenden Abweichungsziele gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung festzulegen.

(4) Um zwischen vollständigen und unvollständigen Basisfahrzeugen zu unterscheiden, sollte die Definition der Prüfmasse (TM) für die durchschnittliche Prüfmasse in Kilogramm aller neuen leichten Nutzfahrzeuge gemäß Anhang I Teil B Nummer 6.2.1 der Verordnung (EU) 2019/631 angepasst werden.

(5) In den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2019/631 sind die Art und das Format der Informationen festgelegt, die die Mitgliedstaaten oder die Hersteller für neue Personenkraftwagen und neue leichte Nutzfahrzeuge zu erfassen und der Kommission jährlich zu melden haben. Die gewonnenen Erfahrungen haben gezeigt, dass bestimmte Überwachungsparameter gestrichen werden könnten, um den Überwachungsprozess zu erleichtern, weil diese Parameter nicht für die Berechnung der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen oder der durchschnittlichen spezifischen Emissionen verwendet werden; sie sollten daher gestrichen werden, wodurch die aussagekräftige Bewertung der Einhaltung der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen durch die Hersteller nicht beeinträchtigt wird. Darüber hinaus müssen bestimmte neue Parameter hinzugefügt werden, insbesondere für die Zwecke der Überprüfung der CO2-Emissionen von in Betrieb befindlichen Fahrzeugen. Diese Änderungen der Parameter müssen für die Art der zu erhebenden Daten in Anhang II Teil A und Anhang III Teil A der Verordnung (EU) 2019/631 sowie für die Formate der Datenerhebung in Anhang II Teil B und Anhang III Teil B jener Verordnung berücksichtigt werden.

(6) Anhang III der Verordnung (EU) 2019/631 enthält ein Verfahren für die Hersteller zur Berechnung der CO2-Emissionen und der Massenwerte für leichte Nutzfahrzeuge, die in mehreren Stufen typgenehmigt werden. Für einzelne unvollständige Basisfahrzeuge ist die Fahrzeugmasse gemäß Anhang III Teil a Nummer 1.2.4 der Verordnung (EU) 2019/631 unter Berücksichtigung des Massewertes (B0

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(Stand: 01.09.2023)

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