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Delegierte Verordnung (EU) 2025/371 der Kommission vom 16. Dezember 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anpassung der TM0-Werte für neue Personenkraftwagen und neue leichte Nutzfahrzeuge
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/371 vom 21.02.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 sind ab 2025 die durchschnittlichen Prüfmassen aller neuen Personenkraftwagen und neuen leichten Nutzfahrzeuge (im Folgenden "TM0-Werte") für die Berechnung der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen für jeden Hersteller neuer Personenkraftwagen und jeden Hersteller neuer leichter Nutzfahrzeuge zu verwenden. Die für die Berechnung zu verwendenden TM0-Werte sind regelmäßig an die jeweilige durchschnittliche Prüfmasse aller zugelassenen neuen Personenkraftwagen und neuen leichten Nutzfahrzeuge anzupassen.
(2) Die TM0-Werte für die Jahre 2025 und 2026 sind als jeweilige durchschnittliche Prüfmasse aller neuen Personenkraftwagen und aller neuen leichten Nutzfahrzeuge, die in den Kalenderjahren 2022 und 2023 zugelassen wurden, zu berechnen. Auf der Grundlage der von der Kommission gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/631 erfassten Überwachungsdaten belief sich die durchschnittliche Prüfmasse aller in den Kalenderjahren 2022 und 2023 zugelassenen neuen Personenkraftwagen auf 1.650,15 kg und die durchschnittliche Prüfmasse aller in den Kalenderjahren 2022 und 2023 zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge auf 2.161,13 kg. Die in Anhang I Teil a Nummer 6.2.1 und Teil B Nummer 6.2.1 der Verordnung (EU) 2019/631 genannten TM0-Werte für die Jahre 2025 und 2026 sollten daher diesen Werten entsprechen.
(3) Die Verordnung (EU) 2019/631 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Verordnung (EU) 2019/631 wird wie folgt geändert:
1. In Teil a Nummer 6.2.1 erhält der Eintrag TM0 folgende Fassung:
"TM0 1.650,15 kg für die Jahre 2025 und 2026 und der gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d bestimmte Wert in Kilogramm (kg) für alle anderen Kalenderjahre."
2. In Teil B Nummer 6.2.1 erhält der Eintrag TM0 folgende Fassung:
"TM0 2.161,13 kg für die Jahre 2025 und 2026 und der gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d bestimmte Wert in Kilogramm (kg) für alle anderen Kalenderjahre."
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2025.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Dezember 2024
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ENDE |
(Stand: 25.02.2025)
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