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Regelwerk, EU 2015, Immissionsschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2015/6 der Kommission vom 31. Oktober 2014 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Berücksichtigung der Entwicklung der Masse der in den Jahren 2011, 2012 und 2013 zugelassenen neuen Personenkraftwagen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 3 vom 07.01.2015 S. 1;
VO (EU) 2019/631 - ABl. L 111 vom 25.04.2019 S. 13 Inkrafttreten Gültigaufgehoben)



aufgehoben (stillschweigend) gem. Art. 18 der VO (EU) 2019/631

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der durchschnittliche Massewert, der zur Berechnung der spezifischen CO2-Emissionen jedes neuen Personenkraftwagens herangezogen wird, muss alle drei Jahre angepasst werden, um etwaigen Änderungen der durchschnittlichen Masse von in der Union zugelassenen Neufahrzeugen Rechnung zu tragen.

(2) Aus der Überwachung der Masse der in den Jahre 2011, 2012 und 2013 zugelassenen neuen Personenkraftwagen in fahrbereitem Zustand geht hervor, dass die durchschnittliche Masse gestiegen ist, weswegen die in Anhang I Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 genannte Zahl M0 angepasst werden sollte.

(3) Bei dieser ersten Anpassung empfiehlt es sich ausnahmsweise zu berücksichtigen, dass die Qualität der in den Jahren 2011, 2012 und 2013 überwachten Daten unterschiedlich war. Bei der Bestimmung des neuen Wertes sollten daher nur die Massewerte herangezogen werden, die von den betreffenden Fahrzeugherstellern überprüft werden konnten, wobei Massewerte auszuschließen sind, die eindeutig falsch waren (d. h. mehr als 2.840 kg oder weniger als 500 kg betrugen) oder sich nicht auf in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 fallende Fahrzeuge bezogen. Darüber hinaus liegt dem neuen Wert der gewichtete Durchschnitt zugrunde, in dem die Zahl der Neuzulassungen in jedem der Bezugsjahre berücksichtigt ist.

(4) Vor diesem Hintergrund sollte der ab 1. Januar 2016 anwendbare Wert M0 um 20,4 kg von 1.372 kg auf 1.392,4 kg angehoben werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 erhält folgende Fassung:

"b) ab 2016:

Spezifische CO2-Emissionen = 130 + a × (M - M0)

dabei ist:

M = Masse des Kraftfahrzeugs in Kilogramm (kg)

M0 = 1.392,4

a = 0,0457".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Oktober 2014

____________

1) ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 1.

ENDE

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