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Zertifizierungsverfahren für Luftreifen Anhang X 19 22

1. Einleitung

In diesem Anhang werden die Zertifizierungsvorschriften für Reifen im Hinblick auf deren Rollwiderstandskoeffizienten beschrieben. Zur Berechnung des in das Simulationsinstrument einzugebenden Rollwiderstands des Fahrzeugs sind von dem die Luftreifengenehmigung ersuchenden Antragsteller der anwendbare Reifen-Rollwiderstandskoeffizient Cr für jeden an die Erstausrüster (OEM) gelieferten Reifen sowie die zugehörige Reifenprüflast FZTYRE anzugeben.

2. Begriffsbestimmungen 22

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten die folgenden Begriffsbestimmungen zusätzlich zu denen in der UN-Regelung Nr. 54 1 und der UN-Regelung Nr. 117 2:

1. "Rollwiderstandskoeffizient Cr" bezeichnet den Quotienten aus Rollwiderstand dividiert durch die Belastung des Reifens;

2. "Belastung des Reifens FZTYRE" bezeichnet die während der Rollwiderstandsprüfung auf den Reifen aufgebrachte Last;

3. "Reifentyp" bezeichnet eine Reifenbaureihe, die bei den nachstehenden Merkmalen keine Unterschiede aufweist:

  1. Herstellername;
  2. Markenname oder Handelsmarke;
  3. Reifenklasse (gemäß UN-Regelung Nr. 117)
  4. Größenbezeichnung des Reifens;
  5. Reifenbauart (Diagonal-, Radialbauart);
  6. Verwendungsart (normaler Reifen, M + S-Reifen, Spezialreifen) gemäß der Begriffsbestimmung in der UN-Regelung Nr. 117;
  7. Geschwindigkeitskategorie(n);
  8. Tragfähigkeitskennzahl(en);
  9. Handelsbezeichnung;
  10. angegebener Reifen-Rollwiderstandskoeffizient.

4. Der Parameter "FuelEfficiencyClass"entspricht der Kraftstoffeffizienzklasse des Reifens im Sinne von Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2020/740 3. Bei Reifen, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/740 fallen, ist die Kraftstoffeffizienzklasse des Reifens nicht anwendbar und für den Parameter "FuelEffizienzklasse" ist in Anlage 3 "N/A" anzugeben.

3. Allgemeine Anforderungen

3.1. Die Reifenfertigungsstätte muss nach IATF 16949 zertifiziert sein. 22

3.2. Messung des Reifen-Rollwiderstandskoeffizienten 22

Der Reifen-Rollwiderstandskoeffizient wird gemäß Anhang I Teil A der (EU) 2020/740 gemessen und abgeglichen; er wird in N/kN ausgedrückt und ist gemäß ISO 80000-1 Anhang B Abschnitt B3 Regel B (Beispiel 1) auf die erste Dezimalstelle zu runden.

Der Standardwert für den Rollwiderstandskoeffizienten für Reifen der Klassen C2 und C3 entspricht dem für M + S-Reifen zur Verwendung bei starkem Schneefall gemäß Absatz 6.3.2 der UN-Regelung Nr. 117. Bei Reifen, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 4 oder der Verordnung (EU) 2019/2144 5fallen, beträgt der Standardwert 13,0 N/kN und für den Parameter "FuelEffizienzklasse" ist "N/A" anzugeben.

Der FzISO-Standardwert entspricht dem Wert, der als Prozentsatz der vertikalen Kraft bezogen auf die Reifentragfähigkeitskennzahl bei nominalem Reifendruck (und Einfachbereifung) ermittelt wird. Bei Reifen der Klassen C2 und C3 beträgt dieser Prozentsatz 85 %, bei anderen Reifen 80 %.

3.3. Messvorschriften 22

Der Reifenhersteller führt die in Nummer 3.2 genannte Prüfung in einem Labor eines in Artikel 68 der Verordnung (EU) 2018/858 definierten technischen Dienstes durch. Die Prüfung kann auch in den eigenen Einrichtungen durchgeführt werden, sofern

  1. ein Bevollmächtigter eines von der Genehmigungsbehörde bezeichneten technischen Dienstes die Prüfung überwacht oder
  2. der Reifenhersteller als technischer Dienst der Kategorie a gemäß Artikel 68 der Verordnung (EU) 2018/858 bezeichnet ist.

3.4. Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit 19

3.4.1. Der Reifen muss im Hinblick auf die entsprechende Bescheinigung und den entsprechenden Rollwiderstandskoeffizienten eindeutig identifizierbar sein.

3.4.2. Der Reifenhersteller muss herkömmliche Reifenaufschriften auf der Seitenwand oder ein zusätzliches Kennzeichen am Reifen anbringen. Dieses zusätzliche Kennzeichen muss einen eindeutigen Verweis auf den Reifen und seinen Rollwiderstandskoeffizienten gewährleisten. Es kann folgende Form haben:

3.4.3. Ein solches zusätzliches Kennzeichen muss so lange lesbar bleiben, bis das Fahrzeug verkauft wird.

3.4.4. Für im Einklang mit der vorliegenden Verordnung zertifizierte Reifen ist gemäß Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/858 kein Typgenehmigungszeichen erforderlich.

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(Stand: 21.12.2023)

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