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Regelwerk, EU 2020, Energienutzung - EU Bund

Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 177 vom 05.06.2020 S. 1, ber. L 241 S. 46, ber. 2021 L 147 S. 23, ber. L 382 S. 52)



Neufassung -Ersetzt VO (EG) 1222/2009

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 und Artikel 194 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Union hat sich dazu verpflichtet, eine Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimapolitik zu schaffen. Kraftstoffeffizienz ist eine entscheidende Komponente des Rahmens der Union für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und ist für die Dämpfung der Energienachfrage von zentraler Bedeutung.

(2) Die Kommission hat die Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 überprüft und festgestellt, dass ihre Bestimmungen aktualisiert werden sollten, um ihre Wirksamkeit zu verbessern.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 sollte ersetzt werden, um einige ihrer Bestimmungen unter Berücksichtigung der technologischen Fortschritte bei Reifen zu erläutern und zu aktualisieren.

(4) Auf den Verkehrssektor entfällt ein Drittel des Energieverbrauchs in der Union. Der Anteil des Straßenverkehrs an den Gesamttreibhausgasemissionen in der Union betrug 2015 rund 22 %. Darüber hinaus entfallen 20 % bis 30 % des Kraftstoffverbrauchs von Fahrzeugen vor allem aufgrund des Rollwiderstands auf die Reifen. Eine Verringerung des Rollwiderstands von Reifen würde daher erheblich zur Kraftstoffeffizienz im Straßenverkehr und somit zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und zur Dekarbonisierung des Verkehrssektors beitragen.

(5) Um die Herausforderungen bei der Verringerung der CO2-Emissionen im Straßenverkehr zu bewältigen, sollten die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission Anreize für die Entwicklung kraftstoffeffizienter und sicherer Reifen der Klassen C1, C2 und C3 schaffen.

(6) Für Reifen sind eine Reihe von Parametern charakteristisch, die in Wechselbeziehung zueinander stehen. Verbesserungen bei einem Parameter, etwa dem Rollwiderstand, können sich nachteilig auf andere Parameter wie die Nasshaftung auswirken, während sich die Verbesserung der Nasshaftungsleistung wiederum nachteilig auf das externe Rollgeräusch auswirken kann. Die Reifenhersteller sollten angehalten werden, über die aktuellen Standards hinaus sämtliche Parameter zu optimieren.

(7) Kraftstoffeffiziente Reifen können kostenwirksam sein, weil die mit ihnen erzielten Kraftstoffeinsparungen den aus höheren Herstellungskosten solcher Reifen resultierenden höheren Anschaffungspreis mehr als ausgleichen.

(8) In der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 sind Mindestanforderungen an den Rollwiderstand von Reifen festgelegt. Aufgrund der technologischen Entwicklung können die durch den Rollwiderstand von Reifen bedingten Energieverluste erheblich über diese Mindestanforderungen hinaus reduziert werden. Zur Verringerung der Umweltauswirkungen des Straßenverkehrs sollten die Vorschriften für die Kennzeichnung von Reifen daher aktualisiert werden, um die Endnutzer zum Kauf von kraftstoffeffizienteren Reifen zu bewegen, indem ihnen harmonisierte Informationen zum Rollwiderstandsparameter bereitgestellt werden.

(9) Eine bessere Kennzeichnung von Reifen ermöglicht es den Verbrauchern, relevantere und vergleichbarere Informationen über die Kraftstoffeffizienz, die Sicherheit und das Rollgeräusch einzuholen und beim Erwerb von Reifen eine kostenwirksame und umweltfreundliche Kaufentscheidung zu treffen.

(10) Verkehrslärm stellt eine erhebliche Belastung mit gesundheitsschädlicher Wirkung dar. In der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 sind Mindestanforderungen an das externe Rollgeräusch von Reifen festgelegt. Aufgrund der technologischen Entwicklung kann das externe Rollgeräusch erheblich über diese Mindestanforderungen hinaus reduziert werden. Zur Verringerung des Verkehrslärms sollten die Vorschriften für die Kennzeichnung von Reifen daher aktualisiert werden, um die Endnutzer zum Kauf von Reifen mit geringerem externen Rollgeräusch zu bewegen, indem ihnen harmonisierte Informationen zum Rollwiderstandsparameter bereitgestellt werden.

(11) Die Bereitstellung harmonisierter Informationen zum externen Rollgeräusch unterstützt auch die Umsetzung von Maßnahmen zur Begrenzung des Verkehrslärms und trägt im Rahmen der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5

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