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Regelwerk, EU 2022, Immissionsschutz /Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) 2022/1379 der Kommission vom 5. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2400 hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von mittelschweren und schweren Lastkraftwagen und schweren Bussen sowie der Einbeziehung von Elektrofahrzeugen und anderen neuen Technologien

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 212 vom 12.08.2022 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission 2 wird eine gemeinsame Methode zum objektiven Vergleich der Leistung schwerer Nutzfahrzeuge, die in der Union in Verkehr gebracht werden, hinsichtlich ihrer CO2-Emissionen und ihres Kraftstoffverbrauchs eingeführt. Darin sind Bestimmungen für die Zertifizierung von Bauteilen, die sich auf die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch von schweren Nutzfahrzeugen auswirken, festgelegt, es wird ein Simulationsinstrument zur Bestimmung und Angabe der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs solcher Fahrzeuge eingeführt und es werden unter anderem die Behörden der Mitgliedstaaten sowie die Hersteller verpflichtet, die Konformität der Zertifizierung der Bauteile sowie des Betriebs des Simulationsinstruments zu überprüfen.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurden die Vorschriften über den Zugang zu On-Board-Diagnoseinformationen und Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge aus der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 übernommen. Um den Wortlaut der Verordnung (EU) 2017/2400 an den geänderten Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 anzupassen, müssen die Verweise auf On-Board-Diagnoseinformationen und Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge aus der Verordnung (EU) 2017/2400 gestrichen werden.

(3) In der Verordnung (EU) 2017/2400 werden die CO2-Emissionen und der Kraftstoffverbrauch von schweren Lastkraftwagen geregelt. Um jedoch einen besseren Überblick über die CO2-Emissionen zu erhalten, müssen die CO2-Emissionen von mehr Fahrzeugen berechnet werden. Daher müssen die CO2-Emissionen und der Kraftstoffverbrauch anderer schwerer Nutzfahrzeuge, nämlich mittelschwerer Lastkraftwagen und schwerer Busse, bestimmt werden.

(4) Um künftige Technologien angemessen zu berücksichtigen, müssen zusätzliche Anforderungen für neue Technologien, z.B. Hybridfahrzeuge und Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb, Zweistofffahrzeuge, Wärmerückgewinnung und moderne Fahrerassistenzsysteme, festgelegt werden.

(5) Da sich das Überprüfungstestverfahren auf der Straße als wichtiges Instrument für die Überprüfung der Berechnungen der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs erwiesen hat, sollte es auch für mittelschwere Lastkraftwagen und neuen Technologie gelten. Allerdings ist es aufgrund der Komplexität des mehrstufigen Produktions- und Genehmigungssystems, das für schwere Busse gilt, zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich, das Überprüfungstestverfahren auf der Straße auf diese Fahrzeuge auszuweiten.

(6) Einige Begriffsbestimmungen und Anforderungen in der Verordnung (EU) 2017/2400 bedürfen einer weiteren Klärung und Korrektur, einschließlich einer weiteren Angleichung an die in der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 festgelegten CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge.

(7) Damit die Mitgliedstaaten, die nationalen Behörden und die Wirtschaftsakteure ausreichend Zeit haben, sich auf die Anwendung der mit dieser Verordnung eingeführten Vorschriften vorzubereiten, sollte der Beginn der Anwendung dieser Verordnung verschoben werden.

(8) Da einige Hersteller es möglicherweise vorziehen, die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen vor dem Beginn der Anwendung der Verordnung zu erfüllen, sollten sie die Möglichkeit haben, vor Anwendungsbeginn eine Lizenz zum Betrieb des Simulationsinstruments einzuholen und eine Zertifizierung für Bauteile gemäß den mit dieser Verordnung eingeführten Vorschriften zu erhalten.

(9) Für bestimmte Gruppen von Fahrzeugen und für bestimmte Technologien wird das Simulationsinstrument, das erforderlich ist, um der Verpflichtung zur Bestimmung und Angabe der CO2

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