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Regelwerk, EU 2017, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2017/79 der Kommission vom 12. September 2016 zur Festlegung detaillierter technischer Anforderungen und Prüfverfahren für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme, von auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheiten und Bauteilen und zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Ausnahmen und die anzuwendenden Normen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 12 vom 17.01.2017 S. 44)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2, Artikel 5 Absätze 8 und 9 und Artikel 6 Absatz 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2015/758 enthält die Verpflichtung, dass neue Fahrzeugtypen der Klassen M1 und N1 bis zum 31. März 2018 mit auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systemen auszurüsten sind.

(2) Es ist erforderlich, die detaillierten technischen Anforderungen und Prüfverfahren für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme festzulegen. Die Prüfverfahren ermöglichen auch die Prüfung und Genehmigung von auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheiten und Bauteilen, die in Kraftfahrzeuge oder auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme eingebaut werden sollen.

(3) Prüfungen sollten von technischen Diensten in ihrer in der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 vorgesehenen Eigenschaft durchgeführt werden, in der der allgemeine Rahmen für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und die Rollen und Zuständigkeiten der auf verschiedenen Stufen des Genehmigungsverfahrens beteiligten Akteure festgelegt sind.

(4) Prüfungen und Anforderungen sollten so gestaltet werden, dass doppelte Prüfungen vermieden werden. Darüber hinaus ist in Bezug auf Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung, die nach der Richtlinie 2007/46/EG in mehreren Stufen gebaut werden, einige Flexibilität erforderlich, da sie von den Anforderungen bezüglich Frontal- und Seitenaufprall nach den UNECE-Regelungen 94 und 95 ausgenommen sind. Aus diesem Grund sollte die auf einer früheren Stufe des Verfahrens für das Basisfahrzeug hinsichtlich des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems erteilte Genehmigung ihre Gültigkeit behalten, außer, wenn das System oder seine Sensoren nach der Genehmigung geändert wurden.

(5) Es gibt Fälle, in denen bestimmte Fahrzeugklassen aus technischen Gründen nicht mit einem geeigneten, den eCall auslösenden Mechanismus ausgestattet werden können; sie sollten von den Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/758 ausgenommen werden. Im Anschluss an eine von der Kommission durchgeführte Kosten-Nutzen-Bewertung, bei der die einschlägigen Sicherheits- und technischen Aspekte berücksichtigt wurden, werden diese Fahrzeugklassen ermittelt und in eine in Anhang IX enthaltene Liste aufgenommen.

(6) Das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System muss nach einem schweren Unfall funktionsfähig bleiben. Ein automatischer eCall ist am wirkungsvollsten bei schweren Zusammenstößen, wenn das Risiko, dass die Fahrzeuginsassen verletzt und nicht mehr in der Lage sind, ohne eCall-System Hilfe zu rufen, am höchsten ist. Die auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme und selbstständigen technischen Einheiten sollten daher geprüft werden, um ihre nachhaltige Funktionsfähigkeit zu überprüfen, nachdem sie Trägheitskräften ähnlich denen, die bei einem schweren Unfall auftreten können, ausgesetzt wurden.

(7) Das Funktionieren und automatische Auslösen des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems sollte auch auf der Fahrzeugebene gewährleistet sein. Daher sollte ein vollständiges Aufprallprüfverfahren eingeführt werden, um zu überprüfen, ob das Fahrzeug so konstruiert ist, dass sein auf dem 112-Notruf basierendes bordeigenes eCall-System in seiner ursprünglichen Montagestellung und -konfiguration einen Frontal- und Seitenaufprall übersteht.

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(Stand: 11.03.2019)

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