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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Katastrophenschutzverordnung und der Sächsischen Feuerwehrverordnung

Vom 9. November 2010
(GVBl. Nr. 14 vom 20.12.2010 S. 350)



Aufgrund von § 38 Abs. 3, § 51 Satz 4 und § 62 Abs. 2 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch Artikel 10b des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 133) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Katastrophenschutzverordnung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Katastrophenschutz im Freistaat Sachsen (Sächsische Katastrophenschutzverordnung - SächsKatSVO) vom 19. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 324) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 1 Katastrophenschutzeinheiten

(1) In den Landkreisen und Kreisfreien Städten werden folgende Katastrophenschutzeinheiten aufgestellt:

  1. Katastrophenschutzeinheiten Brandschutz
    1. 3 Katastrophenschutz-Führungsunterstützungszüge (KatS-FüUZ),
    2. 7 Katastrophenschutz-Löschzüge Retten (KatS-LZR),
    3. 26 Katastrophenschutz-Löschzüge Retten-Beleuchten (KatS-LZR-BI ),
    4. 26 Katastrophenschutz-Löschzüge Wasserversorgung (KatS-LZ W ),
    5. 2 Katastrophenschutz-Löschzüge Waldbrand (KatS-LZWb),
  2. Katastrophenschutzeinheiten Sanitätswesen/Betreuung
    1. 26 Katastrophenschutz-Sanitäts-/Betreuungszüge 1 (KatS-SanBtZ 1),
    2. 26 Katastrophenschutz-Sanitäts-/Betreuungszüge 2 (KatS-SanBtZ 2),
  3. 4 Katastrophenschutz-Wasserrettungsgruppen (KatS-WRGr),
  4. Katastrophenschutzeinheiten Gefahrgut
    1. 19 Katastrophenschutz-ABC-Erkundungsgruppen (KatS-ABCErkGr),
    2. 19 Katastrophenschutz-ABC-Bekämpfungszüge (KatS-ABCBekZ),
  5. 2 Katastrophenschutz-Bergrettungsgruppen (KatS-BergRGr),
  6. 2 Katastrophenschutz-Rettungshundestaffeln (KatS-RettHundSt).

(2) Stärke und Gliederung der Katastrophenschutzeinheiten ergehen sich aus den Anlagen 1 bis 6.

" § 1 Katastrophenschutzeinheiten

(1) In den Landkreisen und Kreisfreien Städten werden folgende Katastrophenschutzeinheiten aufgestellt:

  1. Katastrophenschutzeinheiten ABC-Gefahrenabwehr
    1. 20 Gefahrgutzüge (KatS-GGZ),
    2. 10 ABC-Erkundungszüge (KatS-ABC-ErkZ),
  2. Katastrophenschutzeinheiten Brandschutz
    1. 20 Löschzüge Retten (KatS-LZR),
    2. 20 Löschzüge Wasserversorgung (KatS-LZW),
    3. 3 Löschzüge Waldbrand (KatS-LZWb),
  3. Katastrophenschutzeinheiten Sanitätswesen und Betreuung
    1. 30 Einsatzzüge (KatS-EZ),
    2. 3 Medizinische Task Force (MTF),
  4. 4 Wasserrettungsgruppen (KatS-WRGr),
  5. 2 Bergrettungsgruppen (KatS-BergRGr),
  6. 2 Rettungshundestaffeln (KatS-RettHundSt),
  7. 10 Führungsgruppen Brandschutz (FüGr BS),
  8. 10 Führungsgruppen Sanitätswesen und Betreuung (FüGr San/Bt),
  9. 10 Funktrupps (FuTr).

(2) Stärke und Gliederung der Katastrophenschutzeinheiten ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 9.

(3) Sofern die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden sowie die Leistungserbringer nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SächsBRKG und die privaten Hilfsorganisationen zusätzliche Einheiten mit eigenen Kräften und Mitteln zu den in Absatz 1 Aufgeführten aufstellen wollen, hat sich deren Stärke und Gliederung an den Vorgaben der Anlagen 1 bis 9 zu orientieren

(4) Im Erzgebirgskreis kann durch die in diesem Gebiet befindlichen Organisationseinheiten der Leistungserbringer nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SächsBRKG und der privaten Hilfsorganisationen im Einvernehmen mit der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde ein vierter Einsatzzug mit eigenen Mitteln aufgestellt werden.

2. In § 2 Abs. 2 wird die Angabe "7" durch die Angabe " 10" ersetzt.

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die Anforderung von Kräften und Mitteln der Bundeswehr erfolgt ausschließlich durch den Verwaltungsstab der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde gegenüber der für Sachsen zuständigen territorialen Kommandobehörde. Davon ausgenommen sind Fälle der dringenden Nothilfe. Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann eine abweichende Verfahrensweise festlegen."

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

4. § 12 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Der Erstattungsbetrag für ehrenamtliche Helfer im Katastrophenschutz, die nicht Arbeitnehmer sind, beträgt pro Stunde höchstens die Stundenvergütung der Vergütungsgruppe 1a des Vergütungstarifvertrages Nr. 7 zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (Bundesangestelltentarifvertrag-Ost (BAT-O) vom 10. Dezember 1990, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 13 vom 31. Januar 2003, in der jeweils geltenden Fassung, für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder.

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