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Regelwerk; Gefahrenabwehr

SächsKatSVO - Sächsische Katastrophenschutzverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Katastrophenschutz im Freistaat Sachsen

- Sachsen -

Vom 19. Dezember 2005
(GVBl. Nr. 11 vom 30.12.2005 S. 324; 09.11.2010 S. 350 10; 01.03.2012 S. 173 12; 19.04.2013 S. 239 13; 19.06.2024 S. 532 24)



Es wird verordnet aufgrund von:

  1. § 8 Abs. 4 Nr. 3, § 12 Satz 3, § 13 Abs. 3, § 36 Abs. 2, § 38 Abs. 3, § 40 Abs. 1 Satz 4. § 51 Satz 4 und § 62 Abs. 2 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 266, 267) geändert wurde,
  2. § 46 Abs. 6 Satz 1 SächsBRKG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft sowie
  3. § 70 Abs. 1 Satz 2 SächsBRKG nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände und im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

§ 1 Katastrophenschutzeinheiten 10

(1) In den Landkreisen und Kreisfreien Städten werden folgende Katastrophenschutzeinheiten aufgestellt:

  1. Katastrophenschutzeinheiten ABC-Gefahrenabwehr
    1. 20 Gefahrgutzüge (KatS-GGZ),
    2. 10 ABC-Erkundungszüge (KatS-ABC-ErkZ),
  2. Katastrophenschutzeinheiten Brandschutz
    1. 20 Löschzüge Retten (KatS-LZR),
    2. 20 Löschzüge Wasserversorgung (KatS-LZW),
    3. 3 Löschzüge Waldbrand (KatS-LZWb),
  3. Katastrophenschutzeinheiten Sanitätswesen und Betreuung
    1. 30 Einsatzzüge (KatS-EZ),
    2. 3 Medizinische Task Force (MTF),
  4. 4 Wasserrettungsgruppen (KatS-WRGr),
  5. 2 Bergrettungsgruppen (KatS-BergRGr),
  6. 2 Rettungshundestaffeln (KatS-RettHundSt),
  7. 10 Führungsgruppen Brandschutz (FüGr BS),
  8. 10 Führungsgruppen Sanitätswesen und Betreuung (FüGr San/Bt),
  9. 10 Funktrupps (FuTr).

(2) Stärke und Gliederung der Katastrophenschutzeinheiten ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 9.

(3) Sofern die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden sowie die Leistungserbringer nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SächsBRKG und die privaten Hilfsorganisationen zusätzliche Einheiten mit eigenen Kräften und Mitteln zu den in Absatz 1 Aufgeführten aufstellen wollen, hat sich deren Stärke und Gliederung an den Vorgaben der Anlagen 1 bis 9 zu orientieren

(4) Im Erzgebirgskreis kann durch die in diesem Gebiet befindlichen Organisationseinheiten der Leistungserbringer nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SächsBRKG und der privaten Hilfsorganisationen im Einvernehmen mit der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde ein vierter Einsatzzug mit eigenen Mitteln aufgestellt werden.

§ 2 Schnell-Einsatz-Gruppen 10 24

(1) Zur Bewältigung von Unglücksfällen, öffentlichen Notständen oder Katastrophen mit einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden großen Anzahl von Verletzten oder Erkrankten werden Schnell-Einsatz-Gruppen aus den Katastrophenschutzeinheiten Sanitätswesen/Betreuung gebildet. Sie dienen

  1. der Unterstützung des Rettungsdienstes bei Schadensereignissen, hei denen die Anzahl der Verletzten oder Erkrankten die Regelversorgung des Rettungsdienstes übersteigt oder dies zu erwarten ist,
  2. der Einrichtung von Behandlungsplätzen und der Bereitstellung von zusätzlicher Transportkapazität und zusätzlichem Sanitätsmaterial.

(2) Stärke und Gliederung der Schnell-Einsatz-Gruppen ergehen sich aus der Anlage 10.

(3) Der Leiter oder die Leiterin der Schnell-Einsatz-Gruppe muss in der taktischen Führung von Einheiten ausgebildet sein.

(4) Die Schnell-Einsatz-Gruppen sollen ihre Einsatzbereitschaft durch regelmäßige Übungen nachweisen.

§ 3 Mitwirkung im Katastrophenschutz

(1) Leistungserbringer nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SächsBRKG und private Hilfsorganisationen können für eine Mitwirkung im Katastrophenschutz anerkannt werden, wenn sie eine Bereitschaftserklärung gegenüber der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde abgeben, aus der sich die allgemeine Leistungsfähigkeit, Organisationsstruktur, Ausstattung sowie Stärke und Eignung des Personals ihrer Organisation für eine sachgerechte und dauerhafte Mitwirkung im Katastrophenschutz ergeben. Über die Eignung der einzelnen zur Mitwirkung angebotenen Kräfte und Mittel entscheiden die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden.

(2) Die im Katastrophenschutz mitwirkenden Leistungserbringer nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SächsBRKG und privaten Hilfsorganisationen müssen sich in der Bereitschaftserklärung verpflichten,

  1. der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde unverzüglich wesentliche Änderungen der Stärke, Gliederung, Ausbildung sowie Ausstattung der angebotenen Kräfte und Mittel mitzuteilen,

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