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Regelwerk

SächsLJagdG - Sächsisches Landesjagdgesetz
- Sachsen -

Vom 8. Mai 1991
(SächsGVBl. S. 67; 04.07.1994 S. 1261; 28.06.2001 S. 426; 11.12.2002 S. 312; 05.05.2004 S. 148; 22.04.2005 S. 121; 23.04.2007 S. 110 07; 29.01.2008 S. 138 08aufgehoben)



zur aktuellen Fassung

I. Abschnitt

§ 1 Gesetzeszweck

(1) Die dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten sind funktioneller Bestandteil des Naturhaushaltes und gleichermaßen ein sich reproduzierendes Naturgut.

Die Ausübung des Jagdrechts soll zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes beitragen, die Pflanzen- und Tierwelt in ihrer Vielfalt bewahren und die immer währende Nutzbarkeit des Naturgutes Wild gewährleisten.

(2) Dieses Gesetz soll im Rahmen des Bundesjagdgesetzes dazu dienen:

  1. einen artenreichen und gesunden Wildbestand in einem ausgewogenen Verhältnis zu seinen natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten;
  2. die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu sichern und zu verbessern,
  3. Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung durch das Wild möglichst zu vermeiden,
  4. die jagdlichen Interessen mit den sonstigen öffentlichen Belangen, insbesondere mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege und des Tierschatzes anzugleichen.

§ 2 Staatliche Aufsicht und Förderung

(1) Der Staat ordnet und beaufsichtigt das gesamte Jagdwesen und schützt das jagdliche Brauchtum als Kulturgut.

(2) Das Jagdwesen wird aus dem Aufkommen der Jagdabgabe (§§ 27 und 28) gefördert. Die Förderung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.

II. Abschnitt
Jagdbezirke, Hegegemeinschaften

1. Allgemeine Vorschriften

§ 3 Feststellung der Jagdbezirke

Bestand, Umfang und Grenzen eines Jagdbezirkes werden, falls erforderlich, durch die Jagdbehörde festgestellt.

§ 4 Gestaltung der Jagdbezirke

(1) Jagdbezirke können durch schriftliche Vereinbarung der Beteiligten (Jagdgenossenschaft, Eigenjagdbesitzer) abgerundet werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Jagdbehörde und wird erst mit deren Erteilung rechtswirksam; dies gilt auch für die Aufhebung und die Änderung einer Vereinbarung.

(2) Die Jagdbehörde kann eine Abrundung von Amts wegen vornehmen.

(3) Abrundungen sind nur zulässig, wenn und soweit sie aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig sind und wenn dadurch nicht ein Jagdbezirk seine gesetzliche Mindestgröße verliert. Durch Abrundung soll die Größe der Jagdbezirke möglichst wenig verändert werden.

(4) Ist die Ausübung des Jagdrechts auf einer anzugliedernden oder abzutrennenden Grundfläche verpachtet, so darf während der Pachtdauer eine Abrundungsmaßnahme nur mit Zustimmung der Parteien des Jagdpachtvertrages durchgeführt werden. Wird der Abrundung nicht zugestimmt, so wird diese erst mit Beendigung des Jagdpachtverhältnisses der nichtzustimmenden Vertragspartei, bei mehreren nichtzustimmenden Vertragsparteien mit Beendigung des am längsten laufenden Jagdpachtvertrages der nichtzustimmenden Vertragsparteien wirksam, spätestens aber nach Ablauf der Mindestpachtdauer nach § 14 Abs. 2. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn Jagdpachtverträge vor ihrem Ablauf verlängert oder neu abgeschlossen werden und im Zeitpunkt der Verlängerung oder des Neuabschlusses ein Abrundungsverfahren bereits anhängig ist.

§ 5 Pachtpreisregelung und Entschädigung bei Angliederung von Flächen

(1) Wird eine Grundfläche während der Laufzeit eines Jagdpachtvertrages einem Jagdbezirk angegliedert oder von diesem abgetrennt, so erhöht oder ermäßigt sich der Pachtpreis entsprechend der Größe der angegliederten oder abgetrennten Fläche, falls die Beteiligten nicht etwas anderes vereinbaren.

(2) Wird eine Grundfläche einem Eigenjagdbezirk angegliedert, so hat der Eigentümer der Grundfläche gegen den Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdbezirkes einen Anspruch auf eine Entschädigung. Diese bemisst sich, wenn der Eigenjagdbezirk verpachtet ist, nach Absatz 1.

Ist der Eigenjagdbezirk nicht verpachtet, so setzt, wenn sich die Beteiligten über die Höhe der Entschädigung nicht einigen, die Jagdbehörde eine angemessene Entschädigung fest. Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer der Grundflächen und dem Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdbezirks finden im übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Landpacht sinngemäß Anwendung, soweit nichts anderes vereinbart ist.

§ 6 Befriedete Bezirke; Ruhen der Jagd

(1) Befriedete Bezirke ( § 6 Bundesjagdgesetz) sind:

  1. Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen,
  2. Hofräume und Hausgärten die unmittelbar an eine Behausung im Sinn der Nummer 1 anschließen und durch eine Umfriedung begrenzt sind,
  3. sonstige überbaute Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile,
  4. Friedhöfe,
  5. Tiergärten.

(2) Darüber hinaus kann die Jagdbehörde für befriedet erklären:

  1. Sonstige Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mit Ausnahme der im § 9 Abs. 1 Nr. 18 des Baugesetzbuches genannten Flächen,
  2. Grundflächen, die gegen das Ein- und Auswechseln von Wild - ausgenommen Federwild, Wildkaninchen und Raubwild - und gegen unbefugten Zutritt von Menschen dauernd abgeschlossen und deren Eingänge absperrbar sind. Auf Wildgehege ( § 24 Abs. 1), die jagdlichen Zwecken dienen, und auf Wintergatter ( § 26) findet Satz 1 keine Anwendung.

(3) Auf Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, dürfen die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten sowie die von ihnen Beauftragten Wildkaninchen, Füchse, Steinmarder, Iltisse, Hermeline und Dachse jederzeit fangen, töten und sich aneignen. Eines Jagdscheines bedarf es nicht. Anderes als das in Satz 1 genannte Wild ist, wenn es lebensfähig in den Besitz des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten kommt, im Jagdbezirk in Freiheit zu setzen. Verendetes oder nicht lebensfähiges Wild darf sich der Jagdausübungsberechtigte des zuständigen Jagdbezirkes aneignen.

(4) In befriedeten Bezirken kann die Jagdbehörde dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten, dem Jagdbezirksinhaber oder deren Beauftragten bestimmte Jagdhandlungen unter Beschränkung auf bestimmte Wildarten und auf bestimmte Zeit gestatten. Eines Jagdscheines bedarf es nicht. Jagdhandlungen mit der Schusswaffe dürfen dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten oder einem Beauftragten nur gestattet werden, wenn diese im Besitz eines gültigen Jagdscheines oder für den Gebrauch von Schusswaffen im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes ausreichend versichert sind. Die waffenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Das Aneignungsrecht hat derjenige, dem oder dessen Beauftragten die Jagdhandlung gestattet wurde.

(5) Mit Zustimmung der Jagdbehörde kann der Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdbezirkes oder die Jagdgenossenschaft die Jagd ruhen lassen. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn dadurch die Verwirklichung der in § 1 Abs. 2 genannten Ziele nicht gefährdet wird.

§ 7 Verantwortlicher Jagdbezirksinhaber

(1) Derjenige, dem die Ausübung des Jagdrechts in einem Jagdbezirk zusteht (Jagdausübungsberechtigter), ist verpflichtet, dort das Jagdrecht auszuüben. Er ist der für die Ausübung des Jagdrechts einschließlich des Jagdschutzes verantwortliche Jagdbezirksinhaber.

(2) Ist der Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdbezirks eine Personenmehrheit, eine juristische Person oder nicht jagdpachtfähig ( § 11 Abs. 5 Bundesjagdgesetz), so hat er der Jagdbehörde eine oder mehrere jagdpachtfähige Personen als im Sinn des Absatz 1 Satz 2 verantwortliche Personen zu benennen, wenn die Jagd nicht durch Verpachtung ausgeübt wird. Es dürfen nicht mehr Personen als verantwortlich benannt werden als nach § 15 Abs. 1 Jagdpächter sein dürfen.

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß, wenn und solange der Jagdbezirksinhaber aus Gründen, die in seiner Person liegen, an der Ausübung des Jagdrechts einschließlich des Jagdschutzes längere Zeit verhindert ist.

(4) Mitpächter oder mehrere für einen Jagdbezirk verantwortliche Personen im Sinn des Absatzes 2 haben auf Verlangen der Jagdbehörde einen von ihnen als Bevollmächtigten zu benennen, der gegenüber der Jagdbehörde in allen die Jagdausübung in dem Jagdbezirk betreffenden Angelegenheiten zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen sowie zum Empfang von Urkunden und Sachen berechtigt ist.

(5) Wer an Orten, an denen er zur Ausübung der Jagd nicht berechtigt ist, Besitz oder Gewahrsam an lebendem oder verendetem Wild oder an sonstigen Gegenständen im Sinn des § 1 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes erlangt, hat diese unverzüglich entweder dem Jagdbezirksinhaber, der nächsten Gemeindebehörde oder Polizeidienststelle abzuliefern oder anzuzeigen.

2. Jagdbezirke

§ 8 Eigenjagdbezirke

(1) Die Mindestgröße eines Eigenjagdbezirkes beträgt 75 ha. Grundflächen, die keinen Jagdbezirk bilden und von mehreren Eigenjagdbezirken umschlossen werden, sind durch die Jagdbehörde einem oder mehreren dieser angrenzenden Jagdbezirke anzugliedern werden sie nur von einem Eigenjagdbezirk umschlossen, so sind sie dessen Bestandteil. Die § § 4 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 11 Abs. 6 (Angliederungsgenossenschaft) sind entsprechend anzuwenden.

(2) Eigenjagdbezirke können mit Zustimmung der Jagdbehörde in mehrere selbstständige Jagdbezirke aufgeteilt werden. Die Jagdbehörde darf nur zustimmen, wenn jeder Teil für sich die Mindestgröße von 250 ha hat und wenn jeder Teilbezirk eine ordnungsgemäße Jagdausübung gestattet

(3) Soweit die Eigentumsverhältnisse an einem Eigenjagdbezirk nicht festgestellt werden können, steht die Verwaltung des Eigenjagdbezirkes dem Gemeindevorstand als Notgeschäftsführer zu; § 11 Abs. 7 gilt sinngemäß.

§ 9 Verwaltungsjagdbezirke

(1) In Jagdbezirken, auf denen die Jagdausübung dem Staatsbetrieb Sachsenforst zusteht und in von ihm verpachteten Jagdbezirken werden mit Ausnahme der § § 5, 15, 18 und 24 des Bundesjagdgesetzes und der § § 2 und 29 dieses Gesetzes die Befugnisse der Jagdbehörden von dem Staatsbetrieb Sachsenforst wahrgenommen.

(2) Inhaber eines gültigen Jagdscheines können in den nicht verpachteten Verwaltungsjagdbezirken neben dem Personal, durch das der Staatsbetrieb Sachsenforst die Jagd ausüben lässt, als Jagdgäste zur Jagdausübung zugelassen werden; Jäger ohne ständige Jagdmöglichkeit auch durch Ausgabe befristeter Jagderlaubnisscheine.

§ 10 Gemeinschaftliche Jagdbezirke

(1) Die Mindestgröße eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes beträgt 250 ha. Befriedete Bezirke zählen bei der Berechnung der Mindestgröße nicht mit.

(2) Die außerhalb eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes liegenden Grundflächen eines Gemeindegebietes oder eines gemeindefreien Gebietes sind durch die Jagdbehörde angrenzenden Jagdbezirken anzugliedern, sofern sie nicht nach § 8 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk zusammengelegt werden. Werden solche Flächen von einem Jagdbezirk ganz umschlossen, so sind sie dessen Bestandteil. Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Einem Antrag auf Zusammenlegung zusammenhängender Grundflächen zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk ist unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes stattzugeben, wenn er von der Mehrheit der Grundstückseigentümer jeder beteiligten Gemeinde gestellt wird und die Antragsteller in ihrer Gemeinde jeweils gemeinsam über mehr als die Hälfte der zusammenhängenden Grundflächen verfügen.

(4) Die Teilung eines Gemeinschaftsjagdbezirkes in mehrere selbstständige Jagdbezirke ( § 8 Abs. 3 Bundesjagdgesetz) darf die Jagdbehörde nur zulassen wenn die Jagdgenossenschaft dies beschlossen hat und jeder Teil für sich die gesetzliche Mindestgröße (Absatz 1) hat und eine ordnungsgemäße Jagdausübung gestattet.

§ 11 Jagdgenossenschaft

(1) Die Jagdgenossenschaft ( § 9 Bundesjagdgesetz) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie untersteht der staatlichen Aufsicht der Jagdbehörde. Diese hat ihr gegenüber die gleichen Befugnisse, wie sie den kommunalen Aufsichtsbehörden gegenüber den Gemeinden in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises zustehen.

(2) Die Jagdgenossenschaft hat eine Satzung zu beschließen, die der Genehmigung der Jagdbehörde bedarf. Erlässt das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Satzungsmuster, so ist eine Satzung von der Genehmigungspflicht befreit, wenn sie keine oder nur solche Abweichungen enthält, die im Satzungsmuster selbst vorgesehen sind. In diesem Fall soll die Satzung spätestens vier Wochen vor ihrem In-Kraft-Treten der Jagdbehörde vorgelegt werden. Die genehmigte oder durch die Jagdbehörde erlassene Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mindestanforderungen für die Satzungen aufzustellen, in denen auch Vorschriften über die Verwaltung des Vermögens der Jagdgenossenschaft enthalten sein sollen. Kommt die Jagdgenossenschaft der Aufforderung der Jagdbehörde zum Erlass einer Satzung nicht innerhalb einer ihr gesetzten angemessenen Frist nach, so erlässt die Jagdbehörde eine Satzung für die Jagdgenossenschaft.

(3) Die Jagdgenossenschaft kann für ihren durch die sonstigen Einnahmen nicht gedeckten Bedarf Umlagen von den Jagdgenossen erheben. Die Umlagen können von der Jagdgenossenschaft wie Kommunalabgaben beigetrieben werden.

(4) Die Kosten der vorübergehenden Geschäftsführung (§ 9 Abs. 2 Satz 3 Bundesjagdgesetz) bis zur Wahl des Jagdvorstandes trägt die Jagdgenossenschaft.

(5) Gehören zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk Flächen verschiedener Gemeinden oder gemeindefreier Gebiete, so nimmt der Gemeindevorstand der Gemeinde, in deren Gebiet der größte Flächenanteil des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes liegt, nach § 9 Abs. 2 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes bis zur Wahl des Jagdvorstandes dessen Geschäfte wahr.

(6) Besteht die einem Eigenjagdbezirk angegliederte Grundfläche aus mehreren selbstständigen Grundstücken, die im Eigentum von mehr als 15 Personen stehen, so bilden diese Personen zur Vertretung ihrer Rechte, die sich aus der Angliederung ergeben, eine Jagdgenossenschaft (Angliederungsgenossenschaft). Auf die Angliederungsgenossenschaft finden die § § 9 und 10 Absatz 3 des Bundesjagdgesetzes und die Absätze 1 bis 5 dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung.

(7) Soweit die Eigentumsverhältnisse an Flächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, nicht festgestellt werden können, bestellt der Gemeindevorstand einen Treuhänder zur Wahrnehmung der Interessen der Grundeigentümer als Jagdgenossen. Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 12 Jagdnutzung

(1) Die Jagdgenossenschaft kann die Verpachtung insbesondere auf den Kreis der Jagdgenossen ( § 10 Abs. 1 Satz 2 Bundesjagdgesetz) oder der jagdpachtfähigen Personen beschränken, die ihre Hauptwohnung in einer bestimmten Höchstentfernung zum Jagdbezirk haben. Sie kann ihre Zustimmung zur Weiter- und Unterverpachtung sowie zur Erteilung entgeltlicher Jagderlaubnisscheine (§§ 15 Abs. 2, 17 Abs. 2 Satz 1) davon abhängig machen, dass ortsansässige jagdpachtfähige Personen berücksichtigt werden. Über die Art der Verpachtung entscheidet die Jagdgenossenschaft.

(2) Wird die Jagd durch angestellte Jäger ausgeübt, so dürfen nicht mehr Personen angestellt werden, als nach § 15 Abs. 1 Jagdpächter sein dürfen.

3. Hegegemeinschaften

§ 13 Aufgaben und räumlicher Wirkungsbereich der Hegegemeinschaften

(1) Die Revierinhaber von zusammenhängenden Jagdbezirken, die einen bestimmten Lebensraum für das Wild umfassen, können eine Hegegemeinschaft bilden, um eine ausgewogene Hege der vorkommenden Wildarten und eine einheitliche großräumige Abschussregelung zu ermöglichen ( § 10a Abs. 1 Bundesjagdgesetz). Sofern es zur ordnungsgemäßen Wildbewirtschaftung erforderlich ist, kann die Jagdbehörde die Bildung von Hegegemeinschaften anordnen.

(2) Zu den Aufgaben einer Hegegemeinschaft zählen insbesondere:

  1. Hegemaßnahmen in den einzelnen Jagdbezirken abzustimmen und gemeinsam durchzuführen,
  2. bei der Wildbestandsermittlung mitzuwirken,
  3. die Abschussplanvorschläge aufeinander abzustimmen,
  4. auf die Erfüllung der Abschusspläne hinzuwirken. An den Beratungen der Hegegemeinschaften, bei denen sich die Mitglieder auch vertreten lassen können, sind die Jagdvorstände der beteiligten Jagdgenossenschaften und die Eigentümer bzw. Nutznießer der verpachteten Eigenjagdbezirke zu beteiligen. Soweit Abschusspläne von Jagdbezirksinhabern nicht im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Eigentümer bzw. Nutznießer des Eigenjagdbezirkes aufgestellt worden sind hat die Hegegemeinschaft auf eine einvernehmliche Abschussplanung hinzuwirken (§ 21 Abs. 2 Sätze 3 und 4 Bundesjagdgesetz und Paragraf 33 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes).

(3) Die Mitglieder der Hegegemeinschaft wählen in der Regel aus dem Kreis der ihr angehörenden Jagdbezirksinhaber für eine bestimmte Amtszeit einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, die zuverlässig, jagdlich erfahren und mit den Verhältnissen in der Hegegemeinschaft vertraut sein müssen.

(4) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über die Abgrenzung des räumlichen Wirkungsbereiches der Hegegemeinschaften und die Mitwirkung der anerkannten Vereinigung der Jäger (§ 53) dazu; ferner über die Abgabe von Empfehlungen der Hegegemeinschaften zur Abschussplanung und ihre Mitwirkung bei der Erfüllung der Abschusspläne. Dabei kann die Zuständigkeit für die Abgrenzung des räumlichen Wirkungsbereichs der Hegegemeinschaft auf nachgeordnete Jagdbehörden übertragen werden.

(5) Beteiligt sich ein Jagdbezirksinhaber nicht an der Hegegemeinschaft, so gibt der Vorsitzende der Hegegemeinschaft, in deren räumlichen Wirkungsbereich der Jagdbezirk liegt, eine Empfehlung zur Abschussplanung ab, die dem Jagdbezirksinhaber und der Jagdgenossenschaft oder, bei verpachteten Eigenjagdbezirken, dem Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdbezirkes sowie der Jagdbehörde zuzuleiten ist.

III. Abschnitt
Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechtes

§ 14 Verpachtung von Teilen eines Jagdbezirks; Mindestpachtzeit; Beanstandungsverfahren; Änderung von Jagdpachtverträgen

(1) Die Verpachtung eines Teils eines Jagdbezirks bedarf der Zustimmung der Jagdbehörde. Die für die Teilung von Jagdbezirken vorgeschriebenen Mindestgrößen gelten entsprechend. Die Jagdbehörde darf der Teilverpachtung nur zustimmen, wenn sowohl der verpachtete als auch der verbleibende Teil eine Ordnungsgemäße Jagdausübung gestattet. Die Jagdbehörde kann die Verpachtung eines Teils von geringerer Größe an den Jagdbezirksinhaber eines angrenzenden Jagdbezirkes zulassen, wenn dies einer besseren Jagdbezirksgestaltung dient. Ist der angrenzende Jagdbezirk verpachtet, so ist die Verpachtung des Teils eines Jagdbezirkes nur bis zum Ende der Laufzeit des Pachtvertrages für den angrenzenden Jagdbezirk zulässig.

(2) Die Mindestpachtzeit beträgt für Niederwildjagdbezirke neun Jahre, für Hochwildjagdbezirke zwölf Jahre. Die Jagdbehörde kann im Fall des Absatzes 1 Satz 4 sowie bis zur endgültigen Klärung von Eigentumsverhältnissen, für die Aufnahme eines Mitpächters oder sonst, wenn besondere Gründe vorliegen, ausnahmsweise eine kürzere Pachtzeit zulassen.

(3) Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die Inhaber einer oder mehrerer Eigenjagdbezirke ist und Flächen zur Jagdausübung zupachten will, kann Jagdpächter sein.

(4) Ein Jagdpachtvertrag kann nach § 12 des Bundesjagdgesetzes auch beanstandet werden, wenn im Verfahren bei der Verpachtung von Gemeinschaftsjagdbezirken zwingende Vorschriften verletzt worden sind. Das Gleiche gilt, wenn zu erwarten ist, dass der Jagdpächter nicht die Gewähr für eine den Zielen des § 1 Abs. 2 entsprechenden Jagdausübung bietet.

(5) Die Bestimmungen über den Jagdpachtvertrag gelten sinngemäß für die Änderung oder Verlängerung eines Pachtvertrages.

§ 15 Mehrzahl von Jagdpächtern

(1) Die Zahl der Jagdpächter wird bei Jagdbezirken mit einem Umfang bis zu 250 ha auf zwei beschränkt (Mitpacht); in größeren Jagdbezirken ist für je weitere angefangene 150 ha ein weiterer Pächter zulässig. Bei der Berechnung der nach Satz 1 erforderlichen Jagdbezirksgrößen bleiben die befriedeten Bezirke außer Betracht.

(2) Die Bestimmungen über den Jagdpachtvertrag gelten mit Ausnahme des § 14 Abs. 2 Satz 1 auch für die Weiter- und Unterverpachtung. In diesen Fällen darf die Zahl der jagdausübungsberechtigten Personen die zulässige Zahl der Jagdpächter nach Abs. 1 nicht überschreiten.

§ 16 Pachthöchstflächen; Eintragung in den Jagdschein

(1) Auf den vertraglichen Flächenteil eines Mitpächters (§ 11 Abs. 3 Satz 3 Bundesjagdgesetz) ist mindestens die Fläche anzurechnen, die bei Teilung der Fläche des Jagdbezirks durch die nach § 15 Abs. 1 zulässige Zahl der Jagdpächter auf den Einzelnen entfällt.

(2) Wer die Erteilung oder Verlängerung eines Jahresjagdscheins beantragt, hat dabei schriftlich anzugeben, ob er

  1. als Inhaber eines Eigenjagdbezirks,
  2. als Jagdpächter oder Unterpächter oder
  3. als Mitpächter

in einem Jagdbezirk zur Jagdausübung befugt ist und für welche Flächen im Fall der Nummer 3 die anteilig auf ihn entfallende Fläche ( § 11 Abs. 3 Satz 3 Bundesjagdgesetz). Die Jagdbehörde kann die Erteilung oder Verlängerung des Jagdscheins aussetzen, bis die Angaben gemacht sind. Sie hat die Flächen und deren Größe in den Jagdschein einzutragen. Sie kann die Vorlage des Jagdpachtvertrages oder sonstige Nachweise verlangen.

§ 17 Jagderlaubnis

(1) Der Jagdbezirksinhaber kann einem Dritten Jagdgast eine Jagderlaubnis erteilen. Diese kann auch beschränkt erteilt werden. Bei mehreren Jagdbezirksinhabern muss die Jagderlaubnis von allen Jagdbezirksinhabern erteilt werden. Die Jagdbezirksinhaber können sich gegenseitig zur Erteilung von Jagderlaubnissen schriftlich bevollmächtigen.

(2) Auf die entgeltliche Erteilung einer Jagderlaubnis sind die §§ 11 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, 12 und 13 des Bundesjagdgesetzes und § § 15 Abs. 1, 16 dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für eine vorübergehende Gestattung der Jagdausübung.

(3) Soweit der Jagdgast bei der Jagdausübung nicht von einem Jagdbezirksinhaber, einem angestellten Jäger oder Jagdaufseher begleitet wird, hat er eine auf seinen Namen lautende schriftliche Jagderlaubnis bei sich zu führen, die er auf Verlangen den Jagdschutzberechtigten (§ 25 Bundesjagdgesetz, §§ 42 Abs. 2, 43 dieses Gesetzes) zur Prüfung auszuhändigen hat.

(4) Der Jagdgast ist nicht Jagdausübungsberechtigter im Sinn des Bundesjagdgesetzes und dieses Gesetzes.

(5) Angestellte Jäger und Jagdaufseher sind im Rahmen ihres Anstellungsvertrags zur Jagdausübung innerhalb ihres Dienstbereiches berechtigt; sie benötigen dazu keinen Jagderlaubnisschein.

§ 18 Nichtigkeit von Jagdpachtverträgen und Jagderlaubnisverträgen

Ein Vertrag, der gegen die Bestimmungen, der §§ 15, 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 1 und 2 verstößt, ist nichtig. Das Gleiche gilt für einen Jagdpachtvertrag, der den Vorschriften des § 14 Abs. 1 nicht oder wegen Ausscheidens eines Inhabers einer entgeltlichen Jagderlaubnis den Vorschriften des § 11 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes nicht mehr entspricht und dieser Mangel bis zum Beginn des nächsten Jagdjahres nicht behoben wird.

§ 19 Erlöschen des Jagdpachtvertrages

Ist die Gültigkeitsdauer eines Jagdscheins abgelaufen, so erlischt der Jagdpachtvertrag oder Jagderlaubnisvertrag im Fall des § 13 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes nur dann, wenn der Jagdpächter oder Inhaber der entgeltlichen Dauerjagderlaubnis innerhalb einer von der Jagdbehörde gesetzten angemessenen Frist einen Jahresjagdschein nicht beantragt oder sonstige Voraussetzungen dafür nicht erfüllt.

§ 20 Tod des Jagdpächters

Ist beim Tod des Jagdpächters der Erbe nichtjagdpachtfähig (§ 11 Abs. 5 Bundesjagdgesetz) oder sind mehrere Erben vorhanden, so sind der Jagdbehörde in einer von der Jagdbehörde gesetzten angemessenen Frist eine oder mehrere jagdpachtfähige Personen als verantwortlich im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 zu benennen. Es dürfen nicht mehr Personen als verantwortlich benannt werden, als nach § 15 Abs. 1 Jagdpächter sein dürfen.

IV. Abschnitt
Schutz des Wildes und seiner Lebensräume

§ 21 Wildschutzgebiete

(1) Flächen, die zum Schutz und zur Erhaltung von Wildarten, zur Wildschadensverhütung oder für die Wildforschung von besonderer Bedeutung sind, können zu Wildschutzgebieten erklärt werden. Das gilt insbesondere für Flächen, auf denen sich das Wild zum Brüten, Setzen oder zur Rast bevorzugt aufzuhalten pflegt sowie für Bereiche, in denen es gefüttert werden muss.

(2) In Wildschutzgebieten kann das Betreten von Flächen und nicht öffentlichen Wegen zeitweise, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht- und Mauserzeiten verboten oder beschränkt werden, soweit es der Schutzzweck erfordert. Die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung bleibt grundsätzlich unberührt.

(3) Wildschutzgebiete und die zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlichen Gebote und Verbote werden durch Rechtsverordnung der Jagdbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde festgelegt. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die betroffenen Eigentümer oder sonstigen Berechtigten zu hören.

(4) Die Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung das Betreten von Teilen der freien Natur im erforderlichen Umfang zum Schutz der dem Wild als Nahrungsquellen, Aufzucht-, Brut- und Nistgelegenheit dienenden Lebensbereiche (Biotope) sowie zur Durchführung der Wildfütterung in Notzeiten und von Gesellschaftsjagden vorübergehend untersagen oder beschränken.

§ 22 Schutz der Nist-, Brut- und Zufluchtstätten des Wildes

(1) Das Verbot des § 19a Satz 1 des Bundesjagdgesetzes steht einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie der rechtmäßigen Ausübung der Jagd und Fischerei grundsätzlich nicht entgegen. Von dem Verbot kann ferner für bestimmte Wildarten in Einzelfällen zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken Befreiung durch die Jagdbehörde erteilt werden.

(2) Verboten ist, die Nester und Gelege des Federwildes zu beschädigen, wegzunehmen oder zu zerstören. § 22 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes und § 34 Abs. 5 Nr. 1 dieses Gesetzes bleiben unberührt.

§ 23 Schutz kranken und verletzten Wildes

Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Rahmen des § 36 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes Vorschriften über das Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht verletzten oder kranken Wildes und dessen Verbleib zu erlassen; diese Vorschriften können sich auch auf Eier oder sonstige Entwicklungsformen solchen Wildes erstrecken.

§ 24 Wildgehege

(1) Wildgehege sind vollständig eingefriedete Grundflächen, auf denen überwiegend sonst wild lebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, dauernd oder vorübergehend gehalten oder zu Jagdzwecken gehegt werden.

(2) Die Errichtung, die Erweiterung und der Betrieb von Wildgehegen sind genehmigungspflichtig. Die Genehmigung erteilt die Jagdbehörde im Benehmen mit der Naturschutzbehörde, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.

(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. durch das Wildgehege der Lebensraum der Wildarten außerhalb desselben nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird,
  2. die Jagdausübung nicht wesentlich beeinträchtigt wird,
  3. das Wildgehege so gesichert ist, dass die Tiere nicht entweichen können,
  4. der Naturhaushalt und das Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt werden.

(4) Die Genehmigung ist für bestimmte Tierarten zu erteilen. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Jagdbehörde kann auch nachträglich Auflagen anordnen. Sie kann insbesondere die Höchstzahlen der zu haltenden Tiere bestimmen.

(5) Wildgehege, die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes bereits bestehen, sind innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bei der Jagdbehörde anzuzeigen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Wildgehege nach anderen gesetzlichen Bestimmungen genehmigt worden ist oder die Jagdbehörde nicht binnen drei Monaten nach Eingang der Anzeige die Genehmigung versagt; mit der Versagung der Genehmigung kann die Beseitigung des Wildgeheges angeordnet werden. Soweit diese Maßnahmen enteignend wirken, ist den Betroffenen Entschädigung nach den gesetzlichen Vorschriften über die entschädigungspflichtige Enteignung zu gewähren. Entschädigungspflichtig ist der Freistaat Sachsen. Zuständig für die Festsetzung der Entschädigung ist die Kreisverwaltungsbehörde.

(6) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Registrierung und die Regulierung der Tierbestände in Wildgehegen sowie über die Gestaltung der Gehegeanlagen zu erlassen. Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, soweit sie die Gestaltung der Gehegeanlagen betrifft.

§ 25 Wildpark

(1) Wildgehege, in denen Schalenwild zu Jagdzwecken gehegt und durch Jagdhandlungen genutzt wird, können als Wildpark (§ 20 Abs. 2 Bundesjagdgesetz) anerkannt werden. Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, die Voraussetzungen der Anerkennung durch Rechtsverordnung zu regeln.

(2) Die Bezeichnung "Wildpark" darf nur für die nach Absatz Satz 1 anerkannten Wildgehege verwendet werden.

§ 26 Wintergatter

Wintergatter sind Wildgehege, in denen Rotwild zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden während der Notzeit zur Fütterung gehalten wird. Auf sie finden Vorschriften des § 24 Abs. 2, Abs. 4 Sätze 2, 3 und 5 Anwendung. Die Genehmigung darf im Übrigen nur erteilt werden, wenn der Verfügungsberechtigte dem Vorhaben zugestimmt hat.

V. Abschnitt
Förderung des Jagdwesens

§ 27 Mittel und Gegenstand der Förderung

(1) Mit der Gebühr für den Jagdschein wird vom Jagdscheininhaber eine Jagdabgabe erhoben, die vom Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung des Jagdwesens zu verwenden ist. Gefördert sollen insbesondere werden:

  1. Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen des Wildes sowie zur Bestandsförderung und Wiederansiedlung gefährdeter Wildarten,
  2. Erforschung der Lebens- und Umweltbedingungen der Wildarten,
  3. Erforschung von Möglichkeiten zur Verhütung und Verhinderung von Wildschäden in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft,
  4. das Berufsjägerwesen,
  5. die Errichtung und der Betrieb von Muster- und Lehrjagdbezirken sowie sonstige Maßnahmen und Einrichtungen zur Information und Aus- und Fortbildung der Jäger, der Jagdvorsteher sowie der für den Vollzug der jagdrechtlichen Vorschriften zuständigen Organe.

(2) Die Höhe der Jagdabgabe wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft festgelegt.

§ 28 Verfahren

Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft entscheidet über die Verteilung der für Zwecke der Forschung und für sonstige zentrale Zwecke zu verwendenden Anteile der Jagdabgabe im Benehmen mit den anerkannten Vereinigungen der Jäger ( § 53). Er stellt das verbleibende Aufkommen dem Landesjagdverband Sachsen e. V. für die Förderung der Jagd auf der Grundlage des § 27 Abs. 1 gegen jährlichen Nachweis zur Verfügung. Bei der Festlegung der Förderanteile nach den Sätzen 1 und 2 ist der Jagdbeirat der obersten Jagdbehörde anzuhören.

VI. Abschnitt
Jagdausübung

1. Allgemeines

§ 29 Jägerprüfung, Falknerprüfung, Jagdschein

(1) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung für die Jäger- und Falknerprüfung zu erlassen.

(2) Der Jahresjagdschein wird als Einjahresjagdschein und als Dreijahresjagdschein erteilt.

(3) Die Erteilung des Jagdscheines ist von dem Nachweis einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung ( § 17 Abs. 1 Nr. 4 Bundesjagdgesetz) abhängig zu machen. Besteht keine ausreichende Versicherung, so ist ein erteilter Jagdschein unverzüglich der zuständigen Jagdbehörde abzuliefern. Erfährt diese auf andere Weise, dass keine ausreichende Versicherung besteht, so hat sie den Jagdschein unverzüglich nach § 18 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes für ungültig zu erklären und einzuziehen. Zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die für den Entzug des Jagdscheins zuständige Jagdbehörde. Kennt der Versicherer diese nicht, so ist die Anzeige an die Jagdbehörde zu richten, die den Jagdschein erteilt hat.

2. Jagdbeschränkungen

§ 30 Sachliche Gebote und Verbote

(1) Auf krankgeschossenes Wild ist ordnungsgemäß nachzusuchen.

(2) Verboten ist - in Ergänzung zu § 19 des Bundesjagdgesetzes -

  1. die Jagd auf Wild, mit Ausnahme von Raubwild und Wildkaninchen mit Fanggeräten oder Fangvorrichtungen auszuüben,
  2. die Jagd mit Schlageisen auszuüben, die nach oben nicht verblendet sind,
  3. die Jagd auf Schalenwild, mit Ausnahme von Schwarzwild, weiblichem Rotwild und deren Kälber zur Nachtzeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 4 Bundesjagdgesetz) auszuüben,
  4. das Schalenwild durch Lappen oder sonstige Mittel zu hindern, aus seinen oder in seine Tageseinstände zu wechseln,
  5. auf Wild, das durch Überflutungen oder Naturkatastrophen in Not geraten oder zum Verlassen der Einstände gezwungen worden ist, die Jagd auszuüben; dies gilt nicht, soweit die Not des Wildes nur durch Erlegung beendet werden kann,
  6. die Jagd unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln, Sprengstoffen, Gasen oder von Schusswaffen mit Schalldämpfern auszuüben,
  7. die Jagd mit Schlageisen in Nationalparks, Naturschutzgebieten und flächenhaften Naturdenkmalen auszuüben,
  8. in Gebieten mit dokumentierten Vorkommen vom Aussterben bedrohter Säugetierarten die Jagd mit Schlageisen auszuüben.

(3) die Jagdbehörde kann Ausnahmen zulassen

  1. in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Durchführung von Hegemaßnahmen oder zu wissenschaftlichen Zwecken, von dem Verbot des Absatzes 2 Nr. 1,
  2. in Einzelfällen von dem Verbot der Verwendung nicht zugelassener Fanggeräte oder von Betäubungs- und Lähmungsmitteln (Absatz 2 Nr. 2 und 6),
  3. von dem Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes für die Nachtjagd auf weiteres Schalenwild, soweit es Naturschutz und Landschaftspflege erfordern.

(4) Das Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 10 des Bundesjagdgesetzes gilt nicht für Klärungen.

(5) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verbote des § 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes, mit Ausnahme der Nummer 16, zu erweitern oder aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und der Störung des Naturhaushaltes zur Erlegung kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen Zwecken und zu Lehr- und Forschungszwecken einzuschränken. Unter den gleichen Voraussetzungen können die Verbote auch durch Einzelanordnung eingeschränkt werden.

§ 31 Gemeinschaftsjagden

Jagden, an denen mehr als vier Personen teilnehmen (Gesellschaftsjagden), sind durch einen Jagdleiter zu leiten.

§ 32 Örtliche Beschränkungen 07

(1) Die Ausübung der Jagd in Nationalparks, Naturschutzgebieten und flächenhaften Naturdenkmalen ist grundsätzlich dem jeweiligen Schutzzweck untergeordnet. Die erforderlichen Regelungen werden in Rechtsverordnungen zum Schutz dieser Gebiete festgelegt. Rechtsverordnungen erlassen die zuständigen Naturschutzbehörden im Einvernehmen mit den Jagdbehörden der gleichen Verwaltungsebene. Bereits erlassene Vorschriften bleiben bis zu einer anderweitigen Regelung in Kraft.

(2) In Wintergattern ( § 26) darf Schalenwild, ausgenommen krankes und kümmerndes Wild, nicht erlegt werden. Ausnahmen können durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zugelassen werden, wenn dies im Interesse der Land- und Forstwirtschaft und der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege notwendig ist.

(3) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt die Bejagung von Wildarten, die in ihrem Bestand bedroht erscheinen, in bestimmten Gebieten oder in bestimmten Jagdbezirken durch Rechtsverordnung oder durch Anordnung für den Einzelfall dauernd oder zeitweise gänzlich zu verbieten (§ 21 Abs. 3 Bundesjagdgesetz).

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