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Regelwerk, Allgemein

SächsGastG - Sächsisches Gaststättengesetz
Gesetz über die Gaststätten im Freistaat Sachsen

- Sachsen -

Vom 3. Juli 2011
(Sächs.GVBl. Nr. 6 vom 14.07.2011 S. 198; 14.07.2012 S. 270; 05.12.2017 S. 658 17; 26.04.2018 S. 198 18)




§ 1 Gaststättengewerbe 17

(1) Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke, zubereitete Speisen oder beides zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. Die Ausübung eines Gaststättengewerbes als Reisegewerbe im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3562) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, richtet sich nach den Vorschriften des Titels III der Gewerbeordnung.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Ausschank alkoholischer Getränke gelten entsprechend für Vereine und Gesellschaften, die kein Gaststättengewerbe im Sinne des Absatzes 1 betreiben; dies gilt nicht für den Ausschank an Beschäftigte dieser Vereine oder Gesellschaften.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Kantinen für Betriebsangehörige sowie auf Betreuungseinrichtungen der Bundeswehr, der Bundespolizei, des Zolls oder der in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Polizei. Gleiches gilt für Luftfahrzeuge, Personenwagen von Eisenbahnunternehmen und anderen Schienenbahnen, Schiffe und Reisebusse, in denen anlässlich der Beförderung von Personen gastgewerbliche Leistungen erbracht werden.

§ 2 Anzeigeverfahren 17 18

(1) Wer ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies der für den Ort der jeweiligen Betriebsstätte zuständigen Gemeinde spätestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes entsprechend § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung anzuzeigen. In der Anzeige ist anzugeben, ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke, zubereitete Speisen oder beides anzubieten. Die Anzeigepflicht gilt entsprechend für den Betrieb von Zweigniederlassungen, einer unselbstständigen Zweigstelle, die Verlegung der Betriebsstätte und die Ausdehnung des Angebotes auf alkoholische Getränke, zubereitete Speisen oder beides. Vereine und Gesellschaften, für die § 1 Abs. 2 gilt, haben den Ausschank alkoholischer Getränke unter Angabe der Anschrift und des Namens des Vereines oder der Gesellschaft formlos anzuzeigen. Die Gemeinde bescheinigt den Empfang der Anzeige.

(2) Wer aus besonderem Anlass nur vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies der Gemeinde rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Wochen vor Betriebsbeginn, unter Angabe seines Namens, Vornamens, seiner Anschrift, des Ortes und der Betriebszeit sowie des besonderen Anlasses anzuzeigen. Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

Ein besonderer Anlass im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. Nicht anzeigepflichtig nach Satz 1 ist, wer für das anzuzeigende Gaststättengewerbe eine Reisegewerbekarte besitzt.

(3) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen eine andere Person als in der Anzeige angegeben zur Vertretung berufen, so ist dies unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen.

(4) Die Gemeinde kann im begründeten Einzelfall von der Einhaltung der Frist nach den Absätzen 1 und 2 absehen.

(5) Die Gemeinde kann den Betrieb untersagen, wenn die Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet werden.

(6) Die Gemeinde hat die Daten der Anzeigen nach den Absätzen 1 bis 3 unverzüglich zu übermitteln an die zuständigen Behörden

  1. für die Bauaufsicht zur Durchführung der bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Vorschriften,
  2. für die Lebensmittelüberwachung zur Durchführung lebensmittelrechtlicher Vorschriften,
  3. für den Immissionsschutz zur Durchführung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften,
  4. für den Gesundheitsschutz zur Durchführung arbeitssicherheits- und gesundheitsschutzrechtlicher Vorschriften,
  5. für den Jugendschutz zur Durchführung jugendschutzrechtlicher Vorschriften.

Im Falle vorübergehender Veranstaltungen nach Absatz 2 hat die Gemeinde die Daten der Anzeigen zusätzlich unverzüglich zu übermitteln an die zuständigen Behörden

  1. für Finanzen zur Durchführung der steuerrechtlichen Vorschriften,
  2. der Zollverwaltung zur Wahrnehmung der im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Aufgaben .

§ 3 Straußwirtschaften

(1) Wer eine Straußwirtschaft betreiben will, hat dies der Gemeinde zwei Wochen vor Beginn des Betriebes anzuzeigen. Straußwirtschaft ist der Ausschank selbst erzeugten Weins oder Apfelweins am Ort des Weinbaubetriebes für die Dauer von höchstens vier zusammenhängenden Monaten oder in zwei zusammenhängenden Zeitabschnitten von insgesamt höchstens vier Monaten im Jahr. Der Gemeinde ist mit der Anzeige der Zeitraum des beabsichtigten Ausschanks sowie der Ort und die Lage, aus denen die zur Herstellung des Weins verwendeten Trauben stammen, ebenso der Ort, an dem die Trauben gekeltert worden sind und der Wein ausgebaut worden ist, mitzuteilen.

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