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Änderungstext
Gesetz zur Anpassung landesrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
- Sachsen -
Vom 26. April 2018
(SächsGVBl. Nr. 7 vom 24.05.2018 S. 198)
Siehe Fn 1
Artikel 1
SächsDSDG - Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über Fördermitteldatenbanken im Freistaat Sachsen
(nicht dargestellt)
Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank -
(nicht dargestellt)
Artikel 4
Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes
Das Sächsische Privatrundfunkgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 69, 684), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den § § 44 bis 45a durch die folgenden Angaben ersetzt:
alt | neu |
§ 44 Datenverarbeitung zu eigenen publizistischen Zwecken
§ 45 Bestandsdaten, Daten über den Empfang von Programmen und Sendungen § 45a |
" § 44 Datenverarbeitung
§ 45 Schutz der Geheimhaltung". |
2. § 44 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 44 Datenverarbeitung zu eigenen publizistischen Zwecken
Der Veranstalter und seine Hilfsunternehmen haben, soweit sie personenbezogene Daten zu journalistischredaktionellen Zwecken verarbeiten, alle technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften des allgemeinen Datenschutzrechts und des Rundfunkstaatsvertrages in ihrer jeweils gültigen Fassung im Freistaat Sachsen zu gewährleisten. Erforderlich sind Maßnahmen nur, soweit sie in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen. |
" § 44 Datenverarbeitung
(1) Soweit zugelassene Veranstalter und ihre Hilfsunternehmen personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Im Übrigen findet für die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken von den Kapiteln II bis VII und IX der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, nur Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f Anwendung. Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch eine Verletzung des Datengeheimnisses oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/679 eintreten. Soweit besondere Rechtsvorschriften im Rundfunkstaatsvertrag den Schutz personenbezogener Daten regeln, gehen sie den Sätzen 1 bis 5 vor. (2) Die Landesanstalt bestellt einen Beauftragten für den Datenschutz, der bei der Tätigkeit der zugelassenen Veranstalter und Plattformanbieter im Freistaat Sachsen die Einhaltung der Datenschutzvorschriften bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken überwacht. Im Übrigen ist der Sächsische Datenschutzbeauftragte Aufsichtsbehörde." |
§ 45 Bestandsdaten, Daten über den Empfang von Programmen und Sendungen(1) Der Veranstalter darf personenbezogene Daten eines Nutzers verarbeiten, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses mit ihm über die Nutzung von Rundfunk erforderlich sind (Bestandsdaten).
(2) Personenbezogene Daten über die Möglichkeit des Empfangs von Programmen und Sendungen dürfen von einem Veranstalter nur insoweit verarbeitet werden, wie dies erforderlich ist, um den Empfang und die Abrechnung des geschuldeten Entgelts zu ermöglichen.
(3) Bei der Verarbeitung von Daten im Sinne dieser Bestimmungen sind die Vorschriften des allgemeinen Datenschutzrechts und des Rundfunkstaatsvertrages in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten.
(Stand: 26.04.2021)
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