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Regelwerk; Allgemeines

SächsPRG - Sächsisches Privatrundfunkgesetz
Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen

- Sachsen -

Fassung vom 9. Januar 2001
(SächsGVBl. S. 69, 684; 16.10.2001 S. 685; 21.03.2003 S. 37; 23.01.2004 S. 25; 24.01.2007 S. 17 07; 16.07.2008 S. 466 08; 16.04.2009 S. 130 09; 10.03.2010 S. 88 10; 14.12.2010 S. 362; 11.04.2011 S. 114 11; 06.12.2011 S. 638; 13.12.2012 S. 725 12; 10.07.2014 S. 374 14; 29.04.2015 S. 349 15; 26.04.2018 S. 198 18; 11.12.2018 S. 810 18a; 20.12.2022 S. 705 22; 20.03.2024 S. 282 24)
Gl.-Nr.: 722



1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich 07 08 09 24

(1) Dieses Gesetz gilt für die

  1. Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk und Telemedien durch private Anbieter,
  2. Zuordnung von technischen Übertragungsmöglichkeiten für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk,
  3. Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunk und Telemedien auf Plattformen in Sachsen,
  4. Entwicklung und Nutzung neuer Techniken und neuer Nutzungsformen des Rundfunks und der Telemedien.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Verbreitung oder Weiterverbreitung von Angeboten

  1. die sich auf ein Gebäude oder einen zusammengehörenden Gebäudekomplex beschränken und in einem funktionellen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden Aufgaben stehen, oder
  2. die ausschließlich in Kabelanlagen verbreitet werden,
    1. an die weniger als 100 Wohneinheiten angeschlossen sind,
    2. die sich an einem Gebäude oder einem zusammenhängenden Gebäudekomplex befinden, wenn diese nicht dauernd zum Wohnen bestimmt sind,
    3. mit denen unselbstständige Wohneinheiten versorgt werden sollen,
  3. die ausschließlich in Kabelanlagen in einem Wirtschaftsunternehmen verbreitet werden.

(3) Für den Freistaat Sachsen geltende Staatsverträge zwischen mehreren oder allen Ländern, welche Angelegenheiten des Rundfunks und der Telemedien länderübergreifend regeln, bleiben unberührt.

§ 1a Begriffsbestimmungen 08 09 10 24

(1) Die in § 2 des Medienstaatsvertrages vom 28. April 2020 (SächsGVBl. S. 381), der zuletzt durch den Staatsvertrag vom 2. November 2022 (SächsGVBl. 2023 S. 119) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten auch für dieses Gesetz.

(2) Landesanstalt ist die Sächsische Landesmedienanstalt.

(3) Technische Übertragungskapazitäten sind elektromagnetische Wellen bestimmter Frequenz oder Frequenzbänder (Frequenzen).

(4) Bitrate ist die pro Zeiteinheit zu transportierende Informationsmenge.

§ 2 Grundsätze für die Veranstaltung von privatem Rundfunk 07 24

(1) Im Rahmen dieses Gesetzes erhalten private Anbieter die Zulassung zur eigenverantwortlichen Veranstaltung von Rundfunk. Den privaten Rundfunkveranstalter sind juristische Personen des öffentlichen Rechts gleichgestellt soweit sie als Rundfunkveranstalter zugelassen werden können. Der private Rundfunk hat teil an der technischen Entwicklung.

(2) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk und die Dienstleistungen des privaten Rundfunks ergänzen einander als Voraussetzung für die Verwirklichung der Meinungs- und Informationsfreiheit und haben teil an der Erfüllung der Kulturpflicht des Landes. Die in Sachsen veranstalteten Programme tragen in ihrer Gesamtheit zur Grundversorgung durch Unterrichtung, Bildung und Unterhaltung bei. Sie haben einen objektiven Überblick über das Geschehen in allen für Sachsen relevanten Lebensbereichen zu geben und angemessen die regionale Gliederung, die kulturelle Vielfalt und die Interessen der Bürgerinnen und Bürger in Sachsen zu berücksichtigen sowie zu einer freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung beizutragen. Sie dürfen nicht einseitig eine Partei, eine Interessengruppe oder eine Weltanschauung begünstigen.

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(Stand: 22.04.2024)

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