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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes und zur Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland
Vom 11. April 2011
(SächsGVBl. Nr. 4 vom 10.05.2011 S. 114)
Der Sächsische Landtag hat am 23. März 2011 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes
§ 22 Abs. 1 des Gesetzes über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 69, 684), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. März 2010 (SächsGVBl. S. 86), wird wie folgt gefasst:
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(1) Politische Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerber erhalten während ihrer Beteiligung an Wahlen angemessene Sendezeit entsprechend § 5 Abs. 1 bis 3 des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145, 3147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für Wahlwerbung. Bei Gemeinde- und Kreiswahlen gilt Satz 1 nur für Wahlwerbung in Rundfunkprogrammen, die nicht landesweit verbreitet werden. Bei einer Kostenerstattung muss eine Gleichbehandlung gemäß dem Umfang der jeweiligen Sendungen erfolgen.. | "(1) Politische Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerber erhalten während ihrer Beteiligung an Wahlen angemessene Sendezeit entsprechend § 5 Abs. 1 bis 3 des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145, 3147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für Wahlwerbung. Bei Gemeinde- und Kreiswahlen gilt Satz 1 nur für Wahlwerbung in Rundfunkprogrammen, die nicht landesweit verbreitet werden. Bei einer Kostenerstattung muss eine Gleichbehandlung gemäß dem Umfang der jeweiligen Sendungen erfolgen." |
Artikel 2
Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland
§ 1 des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 19. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 457), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. März 2005 (SächsGVBl. S. 30), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Angabe "zuletzt geändert durch den Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 11. September 1996 (SächsGVBl. S. 506)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch den Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20. November 2009 (SächsGVBl. 2010 S. 88)" ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "31. Dezember 2010" durch die Angabe "31. Dezember 2020" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(Stand: 26.04.2021)
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